D&O-Versicherung für Geschäftsführer: Schutz, Deckung und Grenzen
Ein Geschäftsführer haftet für Pflichtverletzungen grundsätzlich mit seinem gesamten Privatvermögen. Die D&O-Versicherung soll dieses Risiko abfedern – allerdings nur innerhalb klar begrenzter Grenzen.
Kurzantwort
Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder wie den GmbH-Geschäftsführer. Sie übernimmt bei fahrlässigen Pflichtverletzungen die Kosten der Rechtsverteidigung und berechtigte Schadensersatzansprüche. Nicht abgedeckt sind dagegen vorsätzliches Fehlverhalten sowie typischerweise die persönliche Haftung für nicht abgeführte Steuern nach § 69 AO – der Versicherungsschutz hat also klare Grenzen.
Inhaltsverzeichnis
Warum Geschäftsführer ein Haftungsrisiko tragen
Ein GmbH-Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG für Schäden, die durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten entstehen – und zwar grundsätzlich mit seinem gesamten Privatvermögen, unabhängig davon, dass die GmbH selbst nur beschränkt haftet. Fehleinschätzungen bei Investitionsentscheidungen, Versäumnisse bei gesetzlichen Melde- oder Zahlungspflichten oder Fehler bei Verträgen können schnell zu Schadensersatzforderungen in erheblicher Höhe führen.
Was ist eine D&O-Versicherung?
Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Unternehmensleitung – bei der GmbH also in erster Linie den oder die Geschäftsführer. Sie springt ein, wenn der Geschäftsführer wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird, und übernimmt sowohl die Kosten der Rechtsverteidigung als auch berechtigte Schadensersatzzahlungen bis zur vereinbarten Deckungssumme.
Was die D&O-Versicherung typischerweise abdeckt
Wichtige Ausschlüsse
Der Schutz endet bei Vorsatz und gesetzlichen Zahlungspflichten: Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen – die D&O-Versicherung ersetzt also keinen bewussten Gesetzesverstoß. Ebenfalls regelmäßig nicht gedeckt ist die persönliche Haftung für nicht abgeführte Steuern nach § 69 AO sowie für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge, da es sich dabei um gesetzliche Zahlungspflichten und nicht um klassische Schadensersatzansprüche handelt. Auch Bußgelder und Geldstrafen sind in aller Regel ausgeschlossen.
Wer schließt die Versicherung ab und wer zahlt die Prämie?
In der Praxis schließt meist die Gesellschaft selbst die D&O-Versicherung zugunsten ihrer Geschäftsführer ab und trägt auch die Prämie. Versichert ist dabei die Person des Geschäftsführers in seiner Organfunktion, nicht ein bestimmtes Projekt oder Geschäft. Bei einem Wechsel in der Geschäftsführung sollte die Police entsprechend angepasst werden, damit auch neu bestellte Geschäftsführer erfasst sind.
Fazit
Eine D&O-Versicherung kann das persönliche Haftungsrisiko eines Geschäftsführers bei fahrlässigen Fehlern erheblich abfedern – ersetzt aber keine sorgfältige Geschäftsführung und schützt nicht vor den Folgen vorsätzlicher Pflichtverstöße oder gesetzlicher Zahlungspflichten wie Steuerschulden. Wer die Deckungsgrenzen der eigenen Police kennt, kann realistischer einschätzen, welches Risiko tatsächlich abgesichert ist und welches nicht.
Häufig gestellte Fragen
Was deckt eine D&O-Versicherung für Geschäftsführer ab?
Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) übernimmt bei fahrlässigen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers die Kosten der Rechtsverteidigung sowie berechtigte Schadensersatzansprüche, die sonst aus dem Privatvermögen beglichen werden müssten.
Zahlt die D&O-Versicherung auch bei vorsätzlichem Fehlverhalten?
Nein. Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen. Die D&O-Versicherung greift ausschließlich bei fahrlässigem, nicht bei vorsätzlichem Handeln.
Deckt die D&O-Versicherung Steuerschulden der GmbH?
Nein. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Steuern nach § 69 AO ist typischerweise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da es sich um eine gesetzliche Zahlungspflicht und nicht um einen klassischen Schadensersatzanspruch handelt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Versicherungsbedingungen unterscheiden sich je nach Anbieter und Police; maßgeblich sind stets die individuellen Vertragsbedingungen. Stand: Oktober 2026.






Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
