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OnlineBilanz›Blog›Finanzamt Stuttgart III: Zuständigkeit für Personengesellschaften S–Z und Umlandgemeinden

Finanzamt Stuttgart III: Zuständigkeit für Personengesellschaften S–Z und Umlandgemeinden

Veröffentlicht: 01.09.2026Aktualisiert: 01.09.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das Finanzamt Stuttgart III (Bundesfinanzamtsnummer 2897, Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart) ist eine der drei Stuttgarter Veranlagungsstellen für natürliche Personen und Personengesellschaften. Wer als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG oder einer OHG mit Firmennamen ab dem Buchstaben S tätig ist – oder wer in bestimmten Umlandgemeinden wie Filderstadt oder Leinfelden-Echterdingen ansässig ist – sollte die Zuständigkeitsregeln kennen, um Erklärungen, Anträge und Korrespondenz an die richtige Stelle zu adressieren. Dieser Artikel klärt die Abgrenzung zur Körperschaftsteuer-Zuständigkeit und nennt die praxisrelevanten Fristen für 2025/2026.

FE-Anlagen, Fristen 2025 und 2026, Empfangsbevollmächtigter und Einspruch gegen den Feststellungsbescheid fasst die Seite zur Feststellungserklärung kompakt zusammen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das Finanzamt Stuttgart III ist zuständig für natürliche Personen und Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), deren Nachname bzw. Firmenbezeichnung mit den Buchstaben S bis Z beginnt, sowie – unabhängig vom Anfangsbuchstaben – vollständig für die Umlandgemeinden Steinenbronn, Waldenbuch, Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen sowie die Stuttgarter Stadtteile Ostfildern-Kemnat und Ostfildern-Ruit. Für die Körperschaftsteuer von GmbH, UG oder AG ist dagegen ausschließlich das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften zuständig.

Kontakt & Finanzamtsnummern

Finanzamt Nr. Adresse Telefon Fax
Finanzamt Stuttgart III 2897 Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart 0711/66730 0711/66735710

Zuständigkeit im Überblick: zwei völlig unterschiedliche Anknüpfungspunkte

Die örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern richtet sich nach § 20 AO, der für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige auf den Ort der Geschäftsleitung abstellt. Daneben differenzieren die Finanzämter innerhalb einer Großstadt wie Stuttgart intern nach Buchstabenbereichen. Das Finanzamt Stuttgart III kombiniert dabei zwei strukturell voneinander unabhängige Zuständigkeitsgründe, die sauber getrennt werden müssen:

Zuständigkeitsgrund 1 – Buchstabenbereich

Natürliche Personen und Personengesellschaften mit Stuttgarter Wohnsitz oder Geschäftsleitung, deren Nachname bzw. Firmenbezeichnung mit S bis Z beginnt, werden durch das Finanzamt Stuttgart III veranlagt.

Zuständigkeitsgrund 2 – Territorialer Bezirk

Für bestimmte Umlandgemeinden und zwei Ostfilderner Stadtteile ist das Finanzamt Stuttgart III unabhängig vom Anfangsbuchstaben vollständig zuständig – also auch für Steuerpflichtige mit Anfangsbuchstaben A bis R.

Diese Zweiteilung führt in der Praxis regelmäßig zu Verwechslungen. Wer als Gesellschafter einer OHG mit dem Firmennamen „Albrecht & Söhne OHG“ in Filderstadt ansässig ist, wendet sich trotz des Buchstabens „A“ an das Finanzamt Stuttgart III – wegen des territorialen Anknüpfungspunkts.

Hinweis: Amtsbezeichnung und Bundesfinanzamtsnummer

Das Finanzamt Stuttgart III führt die Bundesfinanzamtsnummer 2897 und ist unter der Anschrift Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart erreichbar. Diese Nummer wird u. a. für ELSTER-Übermittlungen, DATEV-Exportdateien und amtliche Korrespondenz benötigt.

Buchstabenbereich S–Z: was genau gilt

Innerhalb der Stadt Stuttgart sind die Veranlagungsaufgaben für natürliche Personen und Personengesellschaften alphabetisch auf mehrere Finanzämter verteilt. Das Finanzamt Stuttgart III übernimmt dabei den Buchstabenbereich S bis Z. Maßgeblich ist stets der erste Buchstabe des steuerlich relevanten Namens:

  • Bei natürlichen Personen: der Familienname des Steuerpflichtigen.
  • Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG): die Firmenbezeichnung gemäß Handelsregister.

Ein Stuttgarter Einzelunternehmer namens „Thomas Weber“ fällt unter das Finanzamt Stuttgart III, weil „Weber“ mit „W“ beginnt. Eine „Sommer Logistik KG“ mit Sitz in Stuttgart-Mitte ebenso, weil „Sommer“ mit „S“ beginnt.

Achtung bei Namensänderungen: Ändert eine Personengesellschaft ihre Firmenbezeichnung (z. B. durch Umfirmierung), kann sich die örtliche Zuständigkeit verschieben. Das neu zuständige Finanzamt übernimmt dann die Akte; eine Übergangsphase ist einzuplanen. Entsprechendes gilt bei Wohnsitzwechsel natürlicher Personen innerhalb Stuttgarts.

Umlandgemeinden und Stadtteile: vollständige territoriale Zuständigkeit

Unabhängig vom Anfangsbuchstaben des Firmen- oder Familiennamens ist das Finanzamt Stuttgart III nach offizieller Auskunft der Landesfinanzverwaltung Baden-Württemberg (finanzamt-bw.fv-bwl.de) vollständig zuständig für folgende Gebiete:

Gebiet Art der Zuständigkeit Besonderheit
Steinenbronn Umlandgemeinde, vollständig Unabhängig vom Anfangsbuchstaben
Waldenbuch Umlandgemeinde, vollständig Unabhängig vom Anfangsbuchstaben
Filderstadt Umlandgemeinde, vollständig Unabhängig vom Anfangsbuchstaben
Leinfelden-Echterdingen Umlandgemeinde, vollständig Unabhängig vom Anfangsbuchstaben
Ostfildern-Kemnat Stuttgarter Stadtteil, vollständig Nur dieser Teilort, nicht das restliche Ostfildern
Ostfildern-Ruit Stuttgarter Stadtteil, vollständig Nur dieser Teilort, nicht das restliche Ostfildern

Wichtig zu Ostfildern: Das restliche Stadtgebiet von Ostfildern – also andere Teilorte wie Scharnhausen, Nellingen oder Ruit abseits der genannten – fällt nicht vollumfänglich unter das Finanzamt Stuttgart III. Nur Ostfildern-Kemnat und Ostfildern-Ruit sind explizit dem Finanzamt Stuttgart III zugewiesen. Wer in anderen Ostfilderner Teilorten ansässig ist, muss die für ihn zuständige Stelle separat prüfen.

Diese territoriale Zuständigkeit betrifft Personengesellschaften und natürliche Personen gleichermaßen. Wer also als Geschäftsführer einer „Albrecht GmbH & Co. KG“ in Filderstadt seinen Betrieb hat, ist für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 20 AO i. V. m. den Feststellungsregeln) beim Finanzamt Stuttgart III anzumelden – obwohl „Albrecht“ mit „A“ beginnt.

Personengesellschaft vs. Körperschaft – die entscheidende Trennlinie für GmbH-Geschäftsführer

Für Geschäftsführer, die sowohl eine GmbH als auch eine GmbH & Co. KG leiten, ist die folgende Abgrenzung von zentraler praktischer Bedeutung:

Finanzamt Stuttgart III

Zuständig für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften: OHG, KG, GmbH & Co. KG. Ebenso für die Einkommensteuer natürlicher Personen im Zuständigkeitsbereich.

Finanzamt Stuttgart-Körperschaften

Zuständig für die Körperschaftsteuer von GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG – unabhängig von Buchstabe oder Gemeindegebiet. Grundlage: § 8 Abs. 1 KStG.

Diese Trennung ist kein bloßes Organisationsdetail, sondern hat unmittelbare steuerliche Konsequenzen: Die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft unterliegt selbst keiner Körperschaftsteuer; stattdessen werden ihre Einkünfte auf Ebene der Gesellschafter festgestellt und dort der Einkommensteuer unterworfen. Die Feststellungserklärung geht an das Finanzamt Stuttgart III; die Einkommensteuererklärung des Gesellschafters ebenfalls (sofern er im Zuständigkeitsbereich wohnt), während eine beteiligte GmbH als Komplementärin oder Kommanditistin ihre Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt Stuttgart-Körperschaften einreicht.

Praxishinweis: Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuerpflicht der Personengesellschaft richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte; die Gewerbesteuer wird durch die Gemeinde erhoben. Das zuständige Finanzamt erlässt lediglich den Gewerbesteuermessbescheid. Auch hier ist für Personengesellschaften im Zuständigkeitsgebiet das Finanzamt Stuttgart III einschlägig.

Praxisbeispiel: GmbH & Co. KG mit Firmennamen ab „S“

Die folgende Konstellation verdeutlicht, wie die Zuständigkeitsregeln in der Praxis zusammenspielen:

Beispielfall: „Stern Bau GmbH & Co. KG“, Stuttgart-Mitte

Die Stern Bau GmbH & Co. KG hat ihren Sitz im Stadtgebiet Stuttgart. Komplementärin ist die Stern Bau Verwaltungs-GmbH. Die Gesellschaft beschäftigt mehrere Kommanditisten als natürliche Personen.

  • Feststellungserklärung der KG (einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte): → Finanzamt Stuttgart III, weil „Stern“ mit „S“ beginnt.
  • Einkommensteuererklärungen der Kommanditisten: → Jeweils das für den Wohnsitz zuständige Finanzamt des einzelnen Gesellschafters.
  • Körperschaftsteuererklärung der Stern Bau Verwaltungs-GmbH: → Finanzamt Stuttgart-Körperschaften, nicht Stuttgart III.
  • Gewerbesteuermessbescheid der KG: → Finanzamt Stuttgart III (als zuständiges FA für die Personengesellschaft).

Der Geschäftsführer muss also für eine einzige wirtschaftliche Einheit mit zwei Finanzämtern kommunizieren – ein in der Praxis häufig unterschätzter Koordinationsaufwand.

Für den Jahresabschluss der GmbH & Co. KG gelten die handelsrechtlichen Aufstellungspflichten nach HGB; die steuerliche Gewinnermittlung wird dem Finanzamt Stuttgart III in Form der Feststellungserklärung nebst E-Bilanz übermittelt. Für Betriebsausgaben des Gesellschafters, insbesondere nicht abziehbare Gewerbesteuer, ist § 4 Abs. 5b EStG zu beachten: Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe nicht abziehbar.

Fristen und Abgabepflichten 2025/2026

Die Abgabepflichten gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III richten sich nach § 149 AO. Die wichtigsten Grundregeln für Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Grundfrist für Steuererklärungen ohne steuerliche Beratung: sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (also Ende Juli des Folgejahres).
Mit steuerlicher Beratung (§ 149 Abs. 3 AO): Verlängerung auf Ende Februar des übernächsten Jahres – für das Veranlagungsjahr 2024 also bis Ende Februar 2026.
Feststellungserklärungen der Personengesellschaft laufen parallel zur Einkommensteuererklärung der Gesellschafter; Verzögerungen bei der Feststellung können Nachzahlungszinsen auf Gesellschafterebene auslösen.
Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) sind jeweils vierteljährlich fällig; Anpassungsanträge können beim Finanzamt Stuttgart III formlos gestellt werden.
E-Bilanz-Pflicht: Personengesellschaften, die zur Buchführung verpflichtet sind, übermitteln die Steuerbilanz elektronisch via ELSTER oder über eine kompatible Buchhaltungslösung.

Detaillierte Informationen zu den aktuellen Abgabefristen mit steuerlicher Beratung finden Sie in unserem gesonderten Beitrag: Abgabefrist Steuererklärung 2025 mit Steuerberater.

Verspätungszuschläge: Bei nicht fristgerechter Abgabe kann das Finanzamt Stuttgart III gemäß § 152 AO Verspätungszuschläge festsetzen. Bei Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern summieren sich die Folgen schnell, da die verspätete Feststellung alle beteiligten Einkommensteuerbescheide blockiert oder offenhält.

Kontakt und Kommunikationswege beim Finanzamt Stuttgart III

Die Landesfinanzverwaltung Baden-Württemberg veröffentlicht für ihre Finanzämter keine individuellen Amts-E-Mail-Adressen. Dies ist eine bewusste organisatorische Entscheidung und gilt landesweit einheitlich. Der Kontakt mit dem Finanzamt Stuttgart III erfolgt ausschließlich über folgende Kanäle:

  • Kontaktformular auf der offiziellen Amtsseite unter finanzamt-bw.fv-bwl.de – dort kann das Finanzamt Stuttgart III direkt ausgewählt werden.
  • Mein ELSTER (elster.de) – für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen, Feststellungserklärungen, E-Bilanzen und Mitteilungen.
  • Schriftlicher Postweg an die Anschrift Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart.
  • Persönliche Vorsprache nach terminlicher Vereinbarung (Terminvereinbarung über die Amtsseite oder telefonisch).

Das Finanzamt Stuttgart III ist – wie alle Finanzämter in Baden-Württemberg – der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg unterstellt. Diese trägt seit dem 1. Januar 2025 diese Bezeichnung; bis zum 31. Dezember 2024 firmierte sie als „Oberfinanzdirektion Karlsruhe“. Die Umbenennung hat auf die Zuständigkeitsregeln der einzelnen Ämter keinen Einfluss.

Hinweis: Keine eigenständige E-Mail-Adresse

Schreiben Sie dem Finanzamt Stuttgart III nicht an eine vermeintliche „@fv-bwl.de“-Adresse – solche Adressen werden von der Landesfinanzverwaltung nicht individuell für einzelne Ämter vergeben. Verwenden Sie ausschließlich das offizielle Kontaktformular oder Mein ELSTER.

Jahresabschluss und DATEV-Export: was Personengesellschaften beachten

Personengesellschaften, die dem Finanzamt Stuttgart III unterstehen, sind häufig buchführungspflichtig und müssen einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen. Der Jahresabschluss einer GmbH & Co. KG umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie – abhängig von Größenklasse und Gesellschaftsstruktur – einen Anhang und Lagebericht.

Für die Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt Stuttgart III ist ein XBRL-konformer Datensatz erforderlich. Plattformen wie OnlineBilanz ermöglichen einen Export im DATEV-Format, sodass Steuerberater die Buchhaltungsdaten direkt in DATEV-Systeme übernehmen und von dort die E-Bilanz via ELSTER einreichen können. Dadurch entfällt eine manuelle Doppelerfassung.

Typischer Workflow für GmbH & Co. KG

  • Buchführung laufend in OnlineBilanz erfassen
  • DATEV-Export (kompatibel mit Schnittstelle & Export) an den Steuerberater
  • Steuerberater erstellt E-Bilanz und Feststellungserklärung
  • Übermittlung via ELSTER an Finanzamt Stuttgart III
  • Bescheid über einheitliche und gesonderte Feststellung

Frühzeitig starten spart Kosten

Je früher die Buchhaltungsdaten strukturiert vorliegen, desto geringer der Beratungsaufwand beim Steuerberater. Die Kostenrechnung für Ihren Jahresabschluss gibt einen ersten Überblick über mögliche Steuerberatungskosten.

Wer noch keinen Workflow etabliert hat, kann die Plattform zunächst unverbindlich testen: Demo von OnlineBilanz starten – ohne Installationsaufwand, direkt im Browser.

Fazit: Finanzamt Stuttgart III richtig adressieren

Das Finanzamt Stuttgart III (Bundesfinanzamtsnummer 2897, Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart) ist für zwei klar voneinander zu trennende Gruppen zuständig: erstens für Stuttgarter Steuerpflichtige – natürliche Personen und Personengesellschaften – mit Familiennamen oder Firmenbezeichnungen ab dem Buchstaben S bis Z; zweitens für alle Steuerpflichtigen in den Umlandgemeinden Steinenbronn, Waldenbuch, Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen sowie den Stuttgarter Stadtteilen Ostfildern-Kemnat und Ostfildern-Ruit, unabhängig vom Anfangsbuchstaben.

Für GmbH-Geschäftsführer gilt die wichtige Abgrenzung: Die Körperschaftsteuer der GmbH oder UG gehört zum Finanzamt Stuttgart-Körperschaften, nicht zu Stuttgart III. Die Feststellungserklärung einer GmbH & Co. KG hingegen – und damit der Kern der Besteuerung auf Ebene der Personengesellschaft – geht an das Finanzamt Stuttgart III, sofern der Firmenname mit S bis Z beginnt oder der Betrieb in einem der genannten Gebiete ansässig ist.

Die sauber strukturierte Buchführung mit DATEV-kompatiblem Export, die fristgerechte Abgabe der Feststellungserklärung gemäß § 149 AO und die korrekte Adressierung an das zuständige Finanzamt sind die drei operativen Säulen, auf denen die steuerliche Compliance von Personengesellschaften im Stuttgarter Raum ruht.

2897

Bundesfinanzamtsnummer Stuttgart III

4

Umlandgemeinden im Zuständigkeitsbereich

Häufig gestellte Fragen

Für welche Personengesellschaften ist das Finanzamt Stuttgart III zuständig?

Das Finanzamt Stuttgart III ist zuständig für OHG, KG und GmbH & Co. KG, deren Firmenbezeichnung mit den Buchstaben S bis Z beginnt und deren Geschäftsleitung in Stuttgart liegt. Zusätzlich ist es für alle Personengesellschaften in Steinenbronn, Waldenbuch, Filderstadt, Leinfelden-Echterdingen sowie den Stuttgarter Stadtteilen Ostfildern-Kemnat und Ostfildern-Ruit zuständig, unabhängig vom Anfangsbuchstaben.

Ist das Finanzamt Stuttgart III auch für meine GmbH zuständig?

Nein. Für die Körperschaftsteuer einer GmbH, UG oder AG ist ausschließlich das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften zuständig. Das Finanzamt Stuttgart III betrifft nur Personengesellschaften und natürliche Personen.

Wie erreiche ich das Finanzamt Stuttgart III per E-Mail?

Das Finanzamt Stuttgart III hat keine öffentliche E-Mail-Adresse – die Landesfinanzverwaltung Baden-Württemberg veröffentlicht für ihre Ämter generell keine individuellen E-Mail-Adressen. Der Kontakt erfolgt über das offizielle Kontaktformular auf finanzamt-bw.fv-bwl.de oder über Mein ELSTER.

Welche Umlandgemeinden gehören zum Finanzamt Stuttgart III?

Zum Finanzamt Stuttgart III gehören vollständig und unabhängig vom Anfangsbuchstaben: Steinenbronn, Waldenbuch, Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen sowie die Stuttgarter Stadtteile Ostfildern-Kemnat und Ostfildern-Ruit. Das restliche Stadtgebiet von Ostfildern fällt nicht darunter.

Welche Abgabefrist gilt für die Feststellungserklärung beim Finanzamt Stuttgart III?

Ohne steuerliche Beratung gilt die Grundfrist von sieben Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres. Mit steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist gemäß § 149 AO auf Ende Februar des übernächsten Jahres. Für das Veranlagungsjahr 2024 bedeutet das eine Frist bis Ende Februar 2026.

Über Autor

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: September 2026.

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