Einen Tag zu spät — ein Prozent teurer.
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes, ohne Bescheid und ohne Ermessen: 1 % je angefangenem Monat auf den auf 50 € abgerundeten Rückstand. Es gibt keine taggenaue Verzinsung und keine Kappungsgrenze. Rechnen Sie hier Ihren Fall — und sehen Sie, was Warten kostet.




Fabian KlementWirtschaftsprüfer
Jakob RößSteuerberater
Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin
Wann der Säumniszuschlag entsteht.
Er entsteht kraft Gesetzes, sobald eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt ist — ohne Bescheid, ohne Mahnung und ohne Ermessen des Finanzamts (§ 240 Abs. 1 AO).
Berechnet wird 1 % je angefangenem Monat auf den auf volle 50 € abgerundeten Rückstand. Angefangen heißt: Ein einziger Tag über den Monatswechsel hinaus kostet den vollen Prozentpunkt. Eine Kappungsgrenze gibt es nicht.
Der Säumniszuschlag-Rechner.
Rückstand, Fälligkeits- und Zahlungstag eintragen — der Rechner ermittelt die angefangenen Monate, wendet Abrundung und Schonfrist an und zeigt, was Warten kostet.
Nur die Steuer selbst — auf Nebenleistungen entstehen keine Zuschläge (§ 240 Abs. 2 AO).
Die Höhe ist gleich; unterschiedlich sind Abziehbarkeit und Haftung (§ 69 AO).
Fällt der Termin auf ein Wochenende, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Bei Lastschrift gilt die Zahlung am Fälligkeitstag als geleistet (§ 224 Abs. 2 AO). Bei Scheck tragen Sie als Zahlungstag den dritten Tag nach Eingang beim Finanzamt ein.
Steuert nur die Einordnung: Bei Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig die Hälfte erlassen (§ 227 AO).
Wenn Sie weiter warten
Jeder angebrochene Monat kostet — zusätzlich, ohne Kappungsgrenze.
Ein einziger Tag über den Monatswechsel hinaus lässt den Zuschlag um einen vollen Prozentpunkt springen — es gibt keine Anteiligkeit und keine Kulanz. Deshalb lohnt der Blick auf die Alternativen: Stundung und Aussetzung der Vollziehung kosten 0,5 % im Monat und sollten möglichst vor Fälligkeit beantragt werden — sonst bleiben bis dahin entstandene Zuschläge in der Regel bestehen.
Wann es teuer wird.
Die meisten Zuschläge entstehen an einigen wenigen, immer wiederkehrenden Terminen im Jahr. Wer diese kennt, kann sie meist vermeiden.
| Zahlung | Fällig | Besonderheit |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer-Voranmeldung | 10. des Folgemonats | Mit Dauerfristverlängerung einen Monat später (§ 18 UStG) |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10. des Folgemonats | Zusätzlich Haftung des Geschäftsführers (§ 69 AO) |
| Vorauszahlungen ESt / KSt | 10.03. · 10.06. · 10.09. · 10.12. | Herabsetzung bei sinkendem Gewinn möglich (§ 37 EStG) |
| Gewerbesteuer | 15.02. · 15.05. · 15.08. · 15.11. | Zahlung an die Gemeinde, nicht ans Finanzamt |
| Nachzahlung aus Bescheid | ein Monat nach Bekanntgabe | Bekanntgabe vier Tage nach Aufgabe zur Post (§ 122 AO) |
| Wochenende oder Feiertag | nächster Werktag | Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO |
Wer gegen einen Bescheid Einspruch einlegt, muss die festgesetzte Steuer dennoch zahlen — sonst laufen Säumniszuschläge. Soll die Zahlung ausgesetzt werden, braucht es zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO. Beides stellt der beauftragte Steuerberater zusammen.
Wann die Schonfrist greift.
Drei Tage Puffer, aber nur bei bestimmten Zahlungswegen — und nie als planbare Verlängerung.
Überweisung und Lastschrift
Drei Tage Verspätung: kein Zuschlag. Bei Lastschrift gilt die Zahlung am Fälligkeitstag als erfüllt (§ 224 Abs. 2 AO).
Puffer3 TageBar und Scheck
Keine Schonfrist. Ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang als entrichtet — die Frist wirkt hier gegen Sie.
PufferkeinerKein Planungsinstrument
Die Schonfrist gilt kraft Gesetzes immer — sie ist aber kein Zahlungsziel. Wer laufend erst in der Schonfrist zahlt, gilt nicht als pünktlicher Steuerzahler und verliert damit die Aussicht auf einen Erlass wegen eines Versehens (AEAO zu § 240).
Bei Wiederholungkein ErlassZuschlag, Verspätungszuschlag und Zinsen.
Drei unterschiedliche Nebenleistungen, die in der Praxis oft verwechselt werden — und sich am Ende sogar addieren können.
- Säumniszuschlag: 1 % je Monat für zu späte Zahlung (§ 240 AO).
- Verspätungszuschlag: 0,25 % je Monat für zu späte Erklärung (§ 152 AO).
- Nachzahlungszinsen: 0,15 % je Monat ab dem 15. Monat (§ 233a AO).
- Stundungszinsen: 0,5 % je Monat, wenn gestundet wurde (§ 234 AO).
- Keine Zinsen auf Zuschläge: sie entstehen nur auf die Steuer selbst.
- Nicht abziehbar: bei ESt, KSt und GewSt keine Betriebsausgabe (§ 4 EStG).
- Kein Bescheid: der Zuschlag erscheint nur im Kontoauszug der Finanzkasse.
- Abrechnungsbescheid: wer die Höhe bestreitet, beantragt ihn (§ 218 AO).
Wann Zuschläge erlassen werden.
Der Zuschlag ist verwirkt, aber nicht unantastbar. Vier Fallgruppen erkennt die Finanzverwaltung an.
Zahlungsunfähigkeit
Wer überschuldet oder zahlungsunfähig ist, kann durch den Zuschlag nicht mehr zur Zahlung angehalten werden — die Verwaltung erlässt dann regelmäßig die Hälfte.
Offenbar unbillig
Bei plötzlicher Erkrankung, wenn kein Vertreter mit der Zahlung beauftragt werden konnte, oder bei einem offenbaren Versehen eines bisher pünktlichen Steuerzahlers kommt ein Erlass in Betracht (§ 227 AO).
Bescheid später aufgehoben
Wird die Steuer herabgesetzt, bleiben verwirkte Zuschläge grundsätzlich bestehen. Voll erlassen werden sie, wenn die Aussetzung der Vollziehung mit allen Mitteln beantragt, aber zu Unrecht abgelehnt wurde.
Falsche Tilgungsreihenfolge
Häufig sind Zuschläge nur entstanden, weil eine Zahlung ohne Zweckbestimmung auf die falsche Forderung verrechnet wurde (§ 225 AO).
Ein Erlassantrag ohne Nachweise wird abgelehnt. Nötig: Fallgruppe, Liquiditätsnachweis, Tilgungsvorschlag — plus Stundung, Vollstreckungsschutz.
Was die Finanzkasse als Nächstes tut.
Nach dem Zuschlag folgt die Vollstreckung in festen Stufen. Jede lässt sich noch abwenden.
| Stufe | Was passiert | Norm |
|---|---|---|
| Mahnung | Zahlungserinnerung mit Frist, meist eine Woche | § 259 AO |
| Vollstreckungsankündigung | Letzte Frist vor Zwangsmaßnahmen — jetzt ist Reagieren entscheidend | § 254 AO |
| Kontopfändung | Pfändungs- und Einziehungsverfügung an Ihre Bank, ohne Gerichtsbeschluss | § 309 AO |
| Forderungspfändung | Zugriff auf Kundenforderungen — für den Ruf schädlicher als die Pfändung selbst | § 309 AO |
| Vollstreckungsbeamter | Sachpfändung im Betrieb, Vermögensauskunft | § 284 AO |
| Insolvenzantrag | Das Finanzamt kann selbst Antrag stellen | § 14 InsO |
Bis dahin ist fast jede Lösung verhandelbar: Stundung, Ratenzahlung, Vollstreckungsaufschub. Danach wird es teurer und aufwendiger. Schalten Sie Ihren Steuerberater ein, sobald die Ankündigung im Briefkasten liegt — nicht erst nach der Pfändung.
Auch wenn es schon passiert ist.
Zuschläge über mehrere Monate, eine Pfändung angekündigt, Erklärungen offen — das lässt sich ordnen.
Der beauftragte Steuerberater prüft den Kontoauszug, rechnet jede Position nach und beantragt bei Fehlern einen Abrechnungsbescheid.
Den begründeten Antrag stellen die kooperierenden Berufsträger, mit Nachweisen und Tilgungsvorschlag — meist verbunden mit Vollstreckungsschutz.
Fristenkalender, Dauerfristverlängerung, Lastschriftmandat und angepasste Vorauszahlungen — damit nichts mehr aufläuft.
Die Kommunikation mit der Finanzkasse und offene Erklärungen übernimmt der beauftragte, kooperierende Steuerberater; die Zahlungstermine behalten Sie im Portal im Blick. Die Vollmacht erteilen Sie dem Steuerberater.
Vom Rückstand zur Lösung.
Ihr Aufwand: den vollständigen Kontoauszug der Finanzkasse einmal im Portal hochladen.
Rückstand aufnehmen
Der Kontoauszug wird gesichtet, jede Position zugeordnet und geprüft, welche Fristen laufen.
Jede Position nachrechnen
Abrundung, Schonfrist, Tilgungsreihenfolge — nicht selten sind Zuschläge zu hoch angesetzt.
Stundung, Erlass, Raten
Begründeter Antrag mit Nachweisen und Tilgungsvorschlag, verbunden mit Vollstreckungsschutz.
Offene Erklärungen
Fehlende Anmeldungen und Erklärungen holen die kooperierenden Steuerberater nach — häufig sinkt der Rückstand dadurch.
Termine überwacht
Fristenkalender, Dauerfristverlängerung und angepasste Vorauszahlungen — zum vorab vereinbarten Festpreis.
Was zum Säumniszuschlag gefragt wird.
Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
Was heißt „angefangener Monat"?
Wie funktioniert die Drei-Tage-Schonfrist?
Bekomme ich einen Bescheid über den Zuschlag?
Schützt ein Einspruch vor dem Zuschlag?
Können Säumniszuschläge erlassen werden?
Was ist günstiger: Zuschlag oder Stundung?
Sind Säumniszuschläge steuerlich abziehbar?
Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?
Ihr Rückstand, persönlich betreut.
Beauftragen Sie die Verhandlung mit der Finanzkasse, übernehmen sie diese kooperierenden Berufsträger namentlich und mit eigener Berufshaftung.
Führt als kooperierender Steuerberater das Mandat: Rückstand prüfen, Zuschläge nachrechnen, Stundung und Ratenzahlung mit der Finanzkasse verhandeln.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt als kooperierende Rechtsanwältin im gesonderten Mandat Erlassanträge, Einsprüche gegen Abrechnungsbescheide und den Vollstreckungsschutz.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deBeurteilt bei Beauftragung die Liquiditätslage und ob eine Insolvenzantragspflicht droht — Grundlage jedes Erlassantrags.
fabian.klement@onlinebilanz.deAuf welchen Vorschriften der Zuschlag steht.
Entstehung der Säumnis, gesetzliche Schonfrist, Stundungsmöglichkeit, Erlassvoraussetzungen und Zwangsvollstreckung im amtlichen Volltext.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Der Rechner ist ein vereinfachtes Modell zur Orientierung. Keine Steuerberatung im Einzelfall — Ihren Rückstand prüft der beauftragte Steuerberater.
Ein vereinfachtes Modell: 1 % je Monat auf den auf 50 € abgerundeten Rückstand, mit Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO). Nicht abgebildet: Feiertage, Teilzahlungsreihenfolge (§ 225), Nachzahlungszinsen (§ 233a), Verspätungszuschläge, Vollstreckungskosten, gewährte Stundung.






Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
