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OnlineBilanz›Blog›Vermögensverwaltende GmbH & Gewerbesteuer: Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG

Vermögensverwaltende GmbH & Gewerbesteuer: Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine GmbH ist kraft ihrer Rechtsform stets gewerbesteuerpflichtig – daran ändert auch eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit nichts. Anders als andere Rechtsformen profitiert die GmbH dabei nicht vom Freibetrag von 24.500 €. Wer jedoch ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und vermietet, kann über die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Immobilienerträge faktisch vollständig von der Gewerbesteuer befreien – wenn er die engen gesetzlichen Voraussetzungen lückenlos erfüllt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.

FK
BerufsprofilFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Kurzantwort

Eine vermögensverwaltende GmbH ist gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG), kann aber über die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG alle Erträge aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes aus der Gewerbesteuer herausnehmen. Voraussetzung ist die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes; jede schädliche Nebentätigkeit – insbesondere die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen oder die Vermietung an einen gewerblichen Gesellschafterbetrieb – vernichtet die Kürzung vollständig für das gesamte Erhebungsjahr.

GmbH & Gewerbesteuer: Warum die Rechtsform entscheidet

Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) unterliegen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG kraft ihrer Rechtsform stets und in vollem Umfang der Gewerbesteuer – unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Diese sogenannte Rechtsformfiktion gilt auch für die grundstücksverwaltende GmbH oder vermögensverwaltende GmbH, die ausschließlich eigene Immobilien hält und vermietet. Während eine natürliche Person oder eine GbR bei reiner Vermögensverwaltung gar keine Gewerbesteuer schulden würde, bleibt der GmbH diese Entlastung auf Tatbestandsebene verwehrt. Eine Besonderheit stellt die GmbH & Co. KG mit Vermögensverwaltung dar, bei der die Frage der gewerblichen Prägung über die steuerliche Behandlung entscheidet.

Der Gesetzgeber hat dieses strukturelle Ungleichgewicht durch den Kürzungsmechanismus des § 9 GewStG abgemildert. Neben der einfachen Kürzung um die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, seit EZ 2025) gibt es die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Auf Antrag wird der Teil des Gewerbeertrags vollständig gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Ergebnis: Immobilienerträge einer GmbH sind bei Einhaltung aller Voraussetzungen faktisch gewerbesteuerfrei – wirtschaftlich ähnlich wie bei einem privaten Vermieter.

Grundprinzip: Antragspflicht beachten

Die erweiterte Kürzung wird nicht von Amts wegen gewährt. Sie ist in der Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) ausdrücklich zu beantragen. Ein vergessener Antrag kann nicht mehr nachgeholt werden, sobald der Gewerbesteuermessbescheid bestandskräftig ist.

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung im Detail

Die Anforderungen an die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung sind in Rechtsprechung und Finanzverwaltung außerordentlich streng ausgestaltet. Das Ausschließlichkeitsgebot ist der zentrale Prüfstein: Die GmbH muss ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Jede weitere Tätigkeit, die über die gesetzlich zugelassenen Nebentätigkeiten hinausgeht, schließt die erweiterte Kürzung für das gesamte Erhebungsjahr aus – es gibt keine anteilige Kürzung.

Was zählt als „eigener Grundbesitz“?

Als eigener Grundbesitz gilt nach ständiger BFH-Rechtsprechung der Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen der GmbH gehört und dessen bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer die GmbH ist. Hierunter fallen:

  • Bebaute und unbebaute Grundstücke im Eigentum der GmbH
  • Gebäude auf fremdem Grund und Boden (wirtschaftliches Eigentum)
  • Erbbaurechte, soweit die GmbH Erbbauberechtigte ist
  • Wohnungs- und Teileigentum nach WEG

Nicht als eigener Grundbesitz gilt gepachteter Grundbesitz. Verwaltet die GmbH fremden Grundbesitz (z. B. als WEG-Verwalterin oder im Facility-Management), liegt eine originär gewerbliche Dienstleistung vor, die die Kürzung sofort vernichtet.

Zulässige Nebentätigkeiten (Überblick)

Neben der reinen Grundbesitzverwaltung darf die GmbH einige eng begrenzte Nebentätigkeiten ausüben, ohne die Kürzung zu gefährden. Das Gesetz nennt ausdrücklich:

Kapitalvermögen verwalten

Die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens neben dem eigenen Grundbesitz (z. B. Mieteinnahmen auf Festgeldkonto) ist ausdrücklich zulässig, solange keine gewerbliche Handelstätigkeit vorliegt. Die Kapitalerträge selbst werden allerdings nicht gekürzt.

Wohnungsbauten betreuen / Wohnobjekte errichten

Die Betreuung von Wohnungsbauten sowie die Errichtung und Veräußerung von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen sind gesetzlich zugelassene Nebentätigkeiten (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

Tödliche Ausschlusskriterien: Diese Fehler kosten die Kürzung

Die Praxis zeigt, dass die erweiterte Kürzung häufig an scheinbar geringfügigen Details scheitert. Die Finanzverwaltung und der BFH legen das Ausschließlichkeitsgebot kompromisslos aus. Die folgenden Konstellationen sind besonders gefährlich:

Achtung: Jeder dieser Punkte vernichtet die Kürzung für das gesamte Jahr!

1. Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen

Werden zusammen mit Grundbesitz auch Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 BewG) vermietet oder verpachtet – etwa Aufzüge in einem Logistikzentrum, Kühlräume, Produktionsanlagen, Hoteleinrichtungen oder Tankstellen – ist das Ausschließlichkeitsgebot verletzt. Die Einnahmen aus der Betriebsvorrichtungsvermietung gelten als gewerbliche Einkünfte. Selbst eine einzige Betriebsvorrichtung in einem von zehn Objekten zerstört die Kürzung für die gesamte GmbH im gesamten Erhebungsjahr. Abhilfe: Betriebsvorrichtungen aus dem Mietverhältnis herausnehmen oder in eine separate Gesellschaft auslagern.

2. Gewerblicher Grundstückshandel (Drei-Objekt-Grenze)

Veräußert die GmbH mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung oder Herstellung, indiziert dies nach ständiger BFH-Rechtsprechung einen gewerblichen Grundstückshandel. Die GmbH verlässt dadurch den Bereich der Grundbesitzverwaltung. Auch unterhalb der Drei-Objekt-Grenze kann die Finanzverwaltung gewerblichen Grundstückshandel bejahen, wenn die Umstände auf eine Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs schließen lassen.

3. Vermietung an den Gewerbebetrieb eines Gesellschafters

Dient der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters, ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen. Diese Regelung greift insbesondere bei Betriebsaufspaltungen.

4. Sonstige gewerbliche Einnahmen

Umsätze aus Dienstleistungen (z. B. eigene Hausverwaltungstätigkeit für fremde Eigentümer), aus dem Betrieb einer Kantine oder ähnlicher gewerblicher Aktivitäten innerhalb der GmbH schließen die Kürzung ebenfalls aus.

FoStoG-Erleichterungen: PV-Anlagen und Ladestrom

Das Fondsstandortgesetz (FoStoG, 2021) und das Wachstumschancengesetz (Anhebung der Stromgrenze auf 20 % ab Erhebungszeitraum 2023) haben § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG um wichtige Erleichterungen ergänzt, die für moderne Immobilienportfolios erhebliche Relevanz haben:

  • Lieferung von Strom aus PV-Anlagen auf dem Grundbesitz: Einnahmen aus der Einspeisung von Solarstrom oder seiner Lieferung an Mieter, der auf dem verwalteten eigenen Grundbesitz erzeugt wird, sind bis zu einer Grenze von 20 % der Einnahmen aus der Grundstücksverwaltung unschädlich.
  • Ladestrom für Elektrofahrzeuge: Die Abgabe von Strom über Ladepunkte auf dem Grundstück (z. B. in Tiefgaragen) fällt ebenfalls unter die 20-%-Grenze.
  • Übrige unmittelbare Vertragsbeziehungen mit Mietern: Einnahmen aus weiteren Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen (z. B. Breitbandversorgung, Concierge-Services), sind bis zu 5 % der Einnahmen unschädlich.

Praxishinweis: Grenzen strikt überwachen

Die 20-%-Grenze für Strom und die 5-%-Grenze für sonstige Mieterleistungen sind Jahresgrenzen, die laufend zu monitoren sind. Eine einmalige Überschreitung kann die Kürzung für das gesamte Jahr gefährden. Empfehlenswert ist ein unterjähriges Controlling mit Sicherheitspuffer.

Kapitalerträge & Wertpapiere: Immobilien-GmbH vs. Wertpapier-GmbH

Viele Gesellschafter möchten in einer einzigen GmbH sowohl Immobilien als auch ein Wertpapierdepot halten, um Kosten zu sparen. Steuerlich ist die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens neben dem Grundbesitz zulässig (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG); problematisch wird es, sobald die Wertpapiertätigkeit gewerblichen Charakter annimmt. Zudem werden die Kapitalerträge selbst nicht gekürzt. Wer die steuerlichen Vorteile bei Immobilien optimal nutzen will, sollte stattdessen eine klare Struktur mit einer Immobilien-Holding in Betracht ziehen.

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Passives Kapitalvermögen: grundsätzlich unschädlich

Die bloße Anlage der aus dem Grundbesitz erzielten Mieteinnahmen auf Festgeld- oder Tagesgeldkonten ist zulässig und gefährdet die Kürzung nicht. Ebenso unschädlich sind Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren, wenn diese aus Mitteln der Grundstücksverwaltung angeschafft wurden und die Verwaltung passiv erfolgt.

Aktiver Wertpapierhandel: schädlich

Sobald die GmbH aktiv mit Wertpapieren handelt, verlässt sie den Bereich der zulässigen Kapitalverwaltung. BFH und Finanzverwaltung ziehen die Grenze dort, wo Umfang und Häufigkeit der Transaktionen auf eine originär gewerbliche Tätigkeit schließen lassen.

Empfehlung: Strukturtrennung

Für Gesellschafter, die sowohl Immobilien als auch ein aktiv verwaltetes Wertpapierdepot in einer GmbH-Struktur halten möchten, empfiehlt sich die Holdingstruktur mit getrennten Tochtergesellschaften: Eine Immobilien-GmbH verwaltet ausschließlich den Grundbesitz und beantragt die erweiterte Kürzung; eine separate Wertpapier-GmbH oder die Holdinggesellschaft hält das Depot. Weitere Überlegungen zur steueroptimalen Thesaurierung von Erträgen in einer GmbH-Struktur finden Sie in unserem Artikel zur Thesaurierung von Gewinnen in der GmbH.

Tätigkeit in der GmbH Kürzung gefährdet? Hinweis
Vermietung eigener Immobilien Nein (Kerngeschäft) Grundvoraussetzung der Kürzung
Festgeld / Tagesgeld aus Mieteinnahmen Nein Passive Kapitalanlage zulässig
PV-Strom < 20 % der Mieteinnahmen Nein (§ 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG) Grenze laufend überwachen
Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen Ja – vollständig Häufigster Praxisfehler
Aktiver Wertpapierhandel Ja – vollständig Separate GmbH empfohlen
Verwaltung fremden Grundbesitzes Ja – vollständig Gewerbliche Dienstleistung

Rechenbeispiel: Gewerbesteuer mit und ohne erweiterte Kürzung

Die folgende Berechnung verdeutlicht die erhebliche finanzielle Tragweite der erweiterten Kürzung. Grundlage: Eine grundstücksverwaltende GmbH mit einem Jahresgewinn von 200.000 EUR aus Mieteinnahmen, Hebesatz der Gemeinde 400 %.

Szenario A: Ohne erweiterte Kürzung

Jahresgewinn (= Gewerbeertrag vor Kürzung) 200.000 EUR
Gewerbesteuerfreibetrag (GmbH) 0 EUR
Steuermesszahl 3,5 %
Gewerbesteuermessbetrag 7.000 EUR
Hebesatz 400 %
Gewerbesteuer 28.000 EUR
Szenario B: Mit erweiterter Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG)

Jahresgewinn 200.000 EUR
Erweiterte Kürzung (Grundbesitzanteil) – 200.000 EUR
Verbleibender Gewerbeertrag 0 EUR
Steuermessbetrag 0 EUR
Hebesatz 400 %
Gewerbesteuer 0 EUR

Ersparnis durch die erweiterte Kürzung: 28.000 EUR pro Jahr. Bei einem Immobilienportfolio mit mehreren Objekten und höherem Ertrag oder bei Gemeinden mit Hebesätzen von 450 % oder mehr sind die Beträge entsprechend höher. Über einen Anlagehorizont von zehn Jahren summiert sich die Gewerbesteuerersparnis auf 280.000 EUR – Kapital, das thesauriert und reinvestiert werden kann.

Buchungshinweis: Die Gewerbesteuerrückstellung (Szenario A) wäre nach § 249 HGB zu passivieren:
Gewerbesteueraufwand 28.000 EUR an Rückstellungen für Steuern 28.000 EUR

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Gestaltungshinweise: Separate Objekt-GmbHs und Holdingstruktur

Aus der Ausschließlichkeitsanforderung folgt unmittelbar die wichtigste Gestaltungsempfehlung: Objekte oder Objektgruppen mit unterschiedlichem Risiko- oder Tätigkeitsprofil gehören in separate GmbHs.

Separate Objekt-GmbHs: Isolation von Kürzungsrisiken

Enthält ein Immobilienportfolio sowohl „saubere“ Wohnimmobilien als auch ein Objekt mit mitvermieteten Betriebsvorrichtungen (z. B. eine Produktionshalle mit fest installierten Kränen), genügt es nicht, die Mieteinnahmen buchhalterisch zu trennen. Das Ausschließlichkeitsgebot gilt auf Ebene der Gesellschaft. Die Lösung: Das problematische Objekt wird in eine eigene GmbH ausgelagert, die bewusst keine erweiterte Kürzung beantragt, während alle anderen GmbHs kürzungsfähig bleiben.

Holdingstruktur für Steueroptimierung

Eine bewährte Struktur für größere Immobilienportfolios sieht wie folgt aus:

  • Holding-GmbH: Hält die Anteile an den Objekt-GmbHs, verwaltet Liquidität und Wertpapiere, keine eigene Grundstücksvermietung
  • Objekt-GmbH 1 (Wohnimmobilien): Ausschließlich Wohnungsvermietung, beantragt erweiterte Kürzung
  • Objekt-GmbH 2 (Gewerbeimmobilien ohne Betriebsvorrichtungen): Beantragt erweiterte Kürzung
  • Objekt-GmbH 3 (Sonderobjekte mit Betriebsvorrichtungen): Kein Antrag auf erweiterte Kürzung, nimmt nur einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG

Gewinne der Objekt-GmbHs fließen als Dividenden an die Holding. Diese Ausschüttungen sind nach § 8b KStG bei einer Beteiligung von mindestens 10 % zu 95 % körperschaftsteuerfrei und unterliegen auf Holdingebene ebenfalls der Gewerbesteuer – wobei die Holding bei einer Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG geltend machen kann. Das Ergebnis: Eine nahezu steuerfreie Weiterleitung der Immobilienerträge innerhalb der Struktur.

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Zeitpunkt der Gestaltung: Vor der Betriebsaufnahme planen

Wer eine neue Immobilien-GmbH gründet, sollte die Strukturfrage vor dem ersten Erwerb klären. Eine nachträgliche Ausgliederung eines problematischen Objekts aus einer bestehenden GmbH kann grunderwerbsteuerlich teuer werden, da grundsätzlich Grunderwerbsteuer anfällt (Bemessungsgrundlage nach § 8 GrEStG: Gegenleistung bzw. in Umwandlungsfällen der Grundbesitzwert) – auch bei Übertragungen im Konzernverbund (Ausnahmen nach § 6a GrEStG sind eng begrenzt).

Fazit: Vermögensverwaltende GmbH & Gewerbesteuer – Präzision entscheidet

Die vermögensverwaltende GmbH und die Gewerbesteuer stehen in einem Spannungsverhältnis, das der Gesetzgeber mit der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aufgelöst hat – aber nur für diejenigen, die die Spielregeln exakt einhalten. Das Ausschließlichkeitsgebot ist ernst gemeint: Jede schädliche Nebentätigkeit, jede mitvermietete Betriebsvorrichtung, jeder Anklang an gewerblichen Grundstückshandel vernichtet die Kürzung vollständig für das gesamte Erhebungsjahr ohne Möglichkeit einer anteiligen Rettung.

Die strategischen Schlussfolgerungen für die Praxis sind klar: Separate Objekt-GmbHs für Immobilien mit unterschiedlichem Profil, strikte Trennung von Grundbesitzverwaltung und aktivem Wertpapierhandel, laufendes Monitoring der FoStoG-Grenzen für Strom und Mieterleistungen, und – übergeordnet – eine durchdachte Holdingstruktur, die Immobilienerträge innerhalb der Unternehmensgruppe nahezu steuerfrei konsolidiert. Wer diese Grundsätze befolgt, kann die Gewerbesteuerbelastung der GmbH auf Immobilienerträge erheblich reduzieren und damit die strukturellen Vorteile der Kapitalgesellschaft (Haftungsbeschränkung, Thesaurierungseffekt) nutzen.

28.000 EUR

Jährliche GewSt-Ersparnis im Beispiel (Hebesatz 400 %, Ertrag 200 TEUR)

20 %

Max. PV-/Ladestrom-Einnahmen ohne Kürzungsverlust (§ 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG)

Häufig gestellte Fragen

Ist eine vermögensverwaltende GmbH gewerbesteuerpflichtig?

Ja. Nach § 2 Abs. 2 GewStG sind GmbHs kraft ihrer Rechtsform stets gewerbesteuerpflichtig – unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit. Eine Befreiung über das Tatbestandsmerkmal gibt es nicht; die Entlastung erfolgt ausschließlich über die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf der Rechtsfolgenseite.

Was ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG?

Die erweiterte Kürzung ermöglicht es einer GmbH, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, den gesamten daraus resultierenden Gewerbeertrag aus der Gewerbesteuer herauszunehmen. Sie ist auf Antrag zu gewähren und setzt die lückenlose Erfüllung des Ausschließlichkeitsgebots voraus.

Welche Tätigkeiten vernichten die erweiterte Kürzung sofort?

Die häufigsten Ausschlussgründe sind: Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen zusammen mit Grundbesitz, gewerblicher Grundstückshandel (Drei-Objekt-Grenze), Vermietung an den Gewerbebetrieb eines Gesellschafters sowie jede sonstige originär gewerbliche Tätigkeit außerhalb der gesetzlich erlaubten Nebentätigkeiten.

Kann ich in einer GmbH Immobilien und Wertpapiere gemeinsam halten?

Passives Kapitalvermögen (z. B. Festgeld aus Mieteinnahmen) ist grundsätzlich unschädlich. Aktiver Wertpapierhandel hingegen gefährdet die erweiterte Kürzung. Empfohlen wird eine Strukturtrennung: Immobilien in einer separaten Objekt-GmbH, Wertpapiere in der Holding oder einer eigenen Gesellschaft.

Was ändert sich durch das FoStoG bzw. das Wachstumschancengesetz für Immobilien-GmbHs?

Seit dem Wachstumschancengesetz (ab Erhebungszeitraum 2023) können Immobilien-GmbHs Einnahmen aus PV-Anlagen und Ladeinfrastruktur auf eigenem Grundbesitz bis zu 20 % der Mieteinnahmen erzielen, ohne die erweiterte Kürzung zu verlieren. Für sonstige mieternahe Leistungen gilt eine Bagatellgrenze von 5 %.

Wie beantragt man die erweiterte Kürzung?

Die erweiterte Kürzung wird in der Gewerbesteuererklärung (Formular GewSt 1 A) ausdrücklich beantragt. Ein nachträglicher Antrag nach Bestandskraft des Gewerbesteuermessbescheids ist nicht möglich. Der Antrag kann für jedes Jahr neu gestellt oder zurückgezogen werden.

Über Autor und Berufsprofil

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Berufsprofil

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.

Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Informationen zum Tätigkeitsgebiet; keine individuelle Beratung durch diesen Beitrag.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerberatende Leistungen erbringen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: Juli 2026.

Ben
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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener