Einspruch.
Ein Monat — und zwei Anträge.
Gegen jeden Steuerbescheid ist binnen eines Monats der Einspruch möglich (§ 355 AO). Er ist beim Finanzamt gebührenfrei und wahrt Ihre Rechte, auch wenn die Begründung später folgt. Der zweite, oft vergessene Antrag ist die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO): Ohne ihn wird die streitige Steuer trotz Einspruch fällig — mit einem Prozent Säumniszuschlag je Monat.
Wie Sie Einspruch einlegen.
Schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat, binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 AO). Erforderlich ist nur, dass erkennbar ist, wer gegen welchen Bescheid vorgeht — eine Begründung ist nicht nötig und kann nachgereicht werden.
Wichtig ist der zweite Antrag: die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO. Der Einspruch allein hemmt die Vollziehung nicht; ohne Aussetzung wird die streitige Steuer fällig und vollstreckbar, und es laufen Säumniszuschläge von einem Prozent je Monat.
Drei Punkte im Bescheid — in dieser Reihenfolge.
Bevor über Inhalte gesprochen wird, klären drei Blicke in den Bescheid, wie viel Zeit und Spielraum bleibt.
Das Bekanntgabedatum
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Bei Inlandsversand gilt ein Bescheid grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bei fehlendem oder späterem Zugang gilt diese Vermutung nicht; im Zweifel muss die Behörde Zugang und Zeitpunkt nachweisen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Rechtsbasis§ 355 · § 122 AODer Vorbehalt
Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO), ist er jederzeit änderbar — auch nach Fristablauf. Das entspannt die Lage erheblich.
Rechtsbasis§ 164 AODie Fälligkeit
Wann ist zu zahlen? Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Ohne Antrag nach § 361 AO wird die streitige Steuer fällig — mit einem Prozent Säumniszuschlag je Monat.
Rechtsbasis§ 361 · § 240 AOEin Einspruch beim Finanzamt kostet keine Gebühren, anders als eine Klage beim Finanzgericht. Er kann fristwahrend ohne Begründung eingelegt und später begründet werden. Es gibt daher praktisch keinen Grund, ihn bei einem zweifelhaften Bescheid nicht einzulegen — wohl aber einen sehr teuren Grund, die Frist verstreichen zu lassen.
Vier Schritte — der erste binnen Tagen.
Fristwahrung kommt zuerst, der eigentliche Inhalt erst danach. Genau diese Reihenfolge rettet die meisten Fälle in der Praxis.
Die meisten Einsprüche enden nicht förmlich, sondern durch Abhilfe: Das Finanzamt ändert den Bescheid, weil die Begründung überzeugt oder Unterlagen nachgereicht wurden. Deshalb lohnt der Einspruch auch bei langer Aufarbeitung.
Wogegen sich ein Einspruch lohnt.
Nicht jeder Bescheid ist tatsächlich rechtlich angreifbar, und nicht jeder kleine Fehler rechtfertigt wirklich den gesamten zusätzlichen Aufwand.
| Anlass | Erfolgsaussicht | Was zu tun ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Schätzungsbescheid | Sehr hoch | Einspruch, dann Erklärung nachreichen — der Bescheid wird geändert | § 162 AO |
| Feststellungen der Betriebsprüfung | Fallabhängig | Einspruch gegen die geänderten Bescheide, Argumente aus der Schlussbesprechung | § 164 AO |
| Rechenfehler oder Zahlendreher | Sehr hoch | Oft schon durch Berichtigung erledigt | § 129 AO |
| Streitige Rechtsfrage | Fallabhängig | Bei anhängigem Musterverfahren Ruhen des Verfahrens beantragen | § 363 Abs. 2 AO |
| Verspätungszuschlag | Teilweise | Ermessensfehler rügen — bei unter 14 Monaten Verspätung möglich | § 152 AO |
| Bloße Unzufriedenheit | Gering | Ohne Rechtsgrund keine Änderung — der Aufwand lohnt selten | — |
Ein unterschätztes Instrument: das Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO). Läuft zu Ihrer Rechtsfrage ein Verfahren beim BFH, ruht Ihr Einspruch bis zur Entscheidung. Fällt sie günstig aus, profitieren Sie automatisch.
Vier Fehler beim Einspruch.
Zwei dieser typischen Fehler kosten Sie die wertvolle Frist unwiderruflich, zwei andere kosten Sie am Ende unnötig viel Geld.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Bei Inlandsversand gilt ein Bescheid grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bei fehlendem oder späterem Zugang gilt diese Vermutung nicht; im Zweifel muss die Behörde Zugang und Zeitpunkt nachweisen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Ohne Antrag nach § 361 AO wird die Steuer fällig, mit einem Prozent Säumniszuschlag je Monat.
Der Einspruch ist bereits ohne jede Begründung wirksam. Wer wartet, bis die passenden Argumente vollständig stehen, verliert die wertvolle Frist völlig ohne Not.
Eine Rücknahme ist endgültig (§ 362 AO). Wer sie erklärt, um Ruhe zu haben, kann den Bescheid danach nicht mehr angreifen.
Vier mögliche Ausgänge.
Die allerwenigsten Einsprüche enden tatsächlich mit einer förmlichen, rechtsverbindlichen Entscheidung des Finanzamts.
Abhilfe
Das Finanzamt ändert den Bescheid — der häufigste Ausgang. Der Einspruch erledigt sich, ein neuer Bescheid ergeht.
Teilabhilfe
Ein Teil wird geändert, über den Rest wird entschieden. Auch das kommt häufig vor, oft nach einer Erörterung.
Einspruchsentscheidung
Förmliche Zurückweisung. Danach bleibt die Klage beim Finanzgericht — binnen eines Monats, dann allerdings mit Kostenrisiko.
Ruhen des Verfahrens
Bei einem anhängigem Musterverfahren ruht der eigene Einspruch automatisch bis zur endgültigen Entscheidung — ohne jeden weiteren eigenen Aufwand.
Was es kostet.
Festpreis vorab, schriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen. Keine Abrechnung nach Gegenstandswert oder Zeitgebühr.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| Einspruch fristwahrend | ab 199,95 € | Einlegung binnen Tagen, mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung |
| Begründung des Einspruchs | ab 299,95 € | Nach Aufarbeitung des Sachverhalts, mit Rechtsausführungen |
| Nachreichung von Erklärungen | ab 249,95 € | Bei Schätzungsbescheiden die eigentliche Begründung |
| Jahresabschluss als Grundlage | ab 499,95 € | Wenn er für das betroffene Jahr fehlt |
| Antrag auf Ruhen des Verfahrens | ab 99,95 € | Bei anhängigem Musterverfahren |
| Prüfung des Bescheids | 0 € | Frist, Vorbehalt und Erfolgsaussicht |
Was zum Einspruch gefragt wird.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Was kostet ein Einspruch?
Muss ich die Steuer trotz Einspruch zahlen?
Muss der Einspruch begründet werden?
Was ist, wenn die Frist abgelaufen ist?
Was bedeutet Ruhen des Verfahrens?
Kann ich den Einspruch auch wieder zurücknehmen?
Was passiert, wenn das Finanzamt den Einspruch zurückweist?
Lohnt der Einspruch auch bei einem Schätzungsbescheid?
Ich bin noch kein Mandant und habe einen Bescheid erhalten.
Wer den Einspruch führt.
Kein Callcenter und kein wechselnder Bearbeiter: eine feste Ansprechperson, im Hintergrund zwei weitere Berufsträger für Bewertung und Verfahrensrecht.
Verantwortet die Bewertungsfragen im Streitfall — Rückstellungen, Abschreibungen, stille Reserven — und die Unterlagen, mit denen die Begründung belegt wird.
fabian.klement@onlinebilanz.deBerechnet die Frist, legt den Einspruch mit Aussetzungsantrag ein und reicht fehlende Erklärungen nach — der häufigste Weg zur Abhilfe.
jakob.roess@onlinebilanz.deFührt die Begründung in streitigen Rechtsfragen, den Antrag auf Ruhen des Verfahrens und die Klage beim Finanzgericht, wenn es dazu kommt.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deJede Aussage hat eine Fundstelle.
Die maßgeblichen Vorschriften des Einspruchsverfahrens im amtlichen Volltext, nachlesbar beim Bundesministerium der Justiz.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeine Informationen zum Einspruchsverfahren. Ihren konkreten Bescheid, Fristen und Rechtsbehelfe prüft der gesondert beauftragte Steuerberater im Mandat.





