Säumniszuschläge buchen SKR03 & SKR04: Konten und Buchungssätze
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 8 Minuten
Ein Säumniszuschlag entsteht, sobald eine fällige Steuer oder ein Sozialversicherungsbeitrag zu spät gezahlt wird. Für die Buchung kommt es darauf an, worauf der Zuschlag entfällt: Nebenleistungen zur Gewerbe- und Körperschaftsteuer sind steuerlich nicht abziehbar, Säumniszuschläge auf Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge dagegen schon. Dieser Beitrag zeigt die passenden Konten im SKR03 und SKR04 je Abgabeart mit Buchungssätzen.
Die steuerliche Abziehbarkeit aller Nebenleistungen (Zinsen, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder) im Überblick finden Sie im Beitrag Säumniszuschlag buchen: Abziehbarkeit und Kontentabellen. Die Höhe des Zuschlags ermitteln Sie mit dem Säumniszuschlag-Rechner.
Kurzantwort
Säumniszuschläge auf Gewerbesteuer sind nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar und haben ein eigenes Konto: SKR03 2102, SKR04 7302. Säumniszuschläge auf Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag (§ 10 Nr. 2 KStG) sind ebenfalls nicht abziehbar: SKR03 2104, SKR04 7304. Beide werden außerbilanziell hinzugerechnet. Säumniszuschläge auf Umsatzsteuer und andere abziehbare Betriebssteuern sind Betriebsausgaben: SKR03 2103, SKR04 7303. Säumniszuschläge der Krankenkasse (§ 24 SGB IV) sind keine Steuernebenleistungen und als sonstiger betrieblicher Aufwand abziehbar.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Säumniszuschlag?
- Abziehbar oder nicht? Die Weichenstellung
- Säumniszuschlag Umsatzsteuer buchen
- Säumniszuschlag Gewerbesteuer buchen
- Säumniszuschlag Körperschaftsteuer buchen
- Säumniszuschlag Krankenkasse buchen
- Praxisbeispiel: GmbH mit drei Säumniszuschlägen
- Kontenübersicht SKR03 und SKR04
- Typische Buchungsfehler
Was ist ein Säumniszuschlag?
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entsteht nach § 240 AO kraft Gesetzes für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags. Der rückständige Betrag wird dafür auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Ein gesonderter Bescheid ist nicht erforderlich. Auf steuerliche Nebenleistungen selbst entstehen keine Säumniszuschläge.
Für Sozialversicherungsbeiträge gilt § 24 SGB IV mit derselben Systematik: 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat.
Säumniszuschläge auf Steuern gehören zu den steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO). Sie teilen steuerlich das Schicksal der Steuer, auf die sie entfallen.
Schonfrist von drei Tagen
Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Das gilt für alle Steuern, nicht aber bei Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, also bar oder per Scheck. Bei Überweisung gilt als Zahlungstag der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine entsprechende Schonfrist.
Abziehbar oder nicht? Die Weichenstellung
Vor jeder Buchung steht die Frage, ob der Säumniszuschlag als Betriebsausgabe abziehbar ist. Maßgeblich ist die zugrunde liegende Abgabe:
| Säumniszuschlag auf | Abziehbar? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gewerbesteuer | Nein | § 4 Abs. 5b EStG, für die GmbH über § 8 Abs. 1 KStG |
| Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag | Nein | § 10 Nr. 2 KStG |
| Umsatzsteuer | Ja | kein Abzugsverbot |
| Lohnsteuer (Arbeitgeber als Entrichtungspflichtiger) | Ja | kein Abzugsverbot |
| Sozialversicherungsbeiträge | Ja | keine Steuernebenleistung (§ 24 SGB IV) |
Handelsrechtlich sind alle Säumniszuschläge Aufwand. Die nicht abziehbaren Beträge werden erst bei der steuerlichen Einkommensermittlung außerbilanziell hinzugerechnet. Damit das zuverlässig gelingt, sollten abziehbare und nicht abziehbare Nebenleistungen auf getrennten Konten gebucht werden.
Säumniszuschlag Umsatzsteuer buchen
Die Umsatzsteuer unterliegt keinem Abzugsverbot. Säumniszuschläge darauf sind daher Betriebsausgaben und gehören auf das Konto Steuerlich abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern: im SKR03 2103, im SKR04 7303. Auf den Säumniszuschlag selbst fällt keine Umsatzsteuer an; ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Buchung bei Zahlung (SKR03): 2103 Steuerlich abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern 80,00 € an 1200 Bank 80,00 €
Buchung bei Zahlung (SKR04): 7303 Steuerlich abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern 80,00 € an 1800 Bank 80,00 €
Ist der Zuschlag zum Bilanzstichtag entstanden, aber noch nicht bezahlt, wird statt gegen die Bank gegen das Konto Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben gebucht (SKR03 1736, SKR04 3700).
Säumniszuschlag Gewerbesteuer buchen
Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Für Kapitalgesellschaften gilt das über § 8 Abs. 1 KStG. Säumniszuschläge auf Gewerbesteuer – erhoben von der Gemeinde – sind deshalb nicht abziehbar.
DATEV sieht dafür ein eigenes Konto vor: Steuerlich nicht abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern § 4 Abs. 5b EStG, im SKR03 2102, im SKR04 7302.
Buchung bei Zahlung (SKR03): 2102 Steuerlich nicht abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern § 4 Abs. 5b EStG 150,00 € an 1200 Bank 150,00 €
Buchung bei Zahlung (SKR04): 7302 Steuerlich nicht abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern § 4 Abs. 5b EStG 150,00 € an 1800 Bank 150,00 €
In der Handelsbilanz nach § 242 HGB erscheint der Betrag vollständig als Aufwand. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird er wieder hinzugerechnet; das wirkt auch auf den Gewerbeertrag durch, weil dieser vom körperschaftsteuerlichen Gewinn ausgeht.
Säumniszuschlag Körperschaftsteuer buchen
Nach § 10 Nr. 2 KStG sind die Steuern vom Einkommen und die auf sie entfallenden Nebenleistungen nicht abziehbar. Das umfasst Säumniszuschläge auf Körperschaftsteuer und auf den Solidaritätszuschlag, der als Ergänzungsabgabe selbst eine Steuer vom Einkommen ist. Gebucht wird auf Steuerlich nicht abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern: im SKR03 2104, im SKR04 7304.
Buchung bei Zahlung (SKR03): 2104 Steuerlich nicht abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern an 1200 Bank
Buchung bei Zahlung (SKR04): 7304 Steuerlich nicht abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern an 1800 Bank
Säumniszuschlag Krankenkasse buchen
Säumniszuschläge auf Sozialversicherungsbeiträge erhebt die Krankenkasse als Einzugsstelle nach § 24 SGB IV. Sie sind keine steuerlichen Nebenleistungen im Sinne der AO. Weder § 4 Abs. 5b EStG noch § 10 Nr. 2 KStG greifen; sie sind daher als Betriebsausgabe abziehbar.
Für sie gibt es im DATEV-Standardkontenrahmen kein eigenes Konto. Da sie kein Beitrag, sondern ein Zuschlag wegen verspäteter Zahlung sind, gehören sie nicht auf das Konto für die gesetzlichen sozialen Aufwendungen (SKR03 4130, SKR04 6110), sondern zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Für eine saubere Auswertung empfiehlt sich ein eigenes Unterkonto, zum Beispiel unter SKR03 4900 bzw. SKR04 6300 (Sonstige betriebliche Aufwendungen).
Buchung bei Zahlung (SKR03): 4900 Sonstige betriebliche Aufwendungen (Unterkonto Säumniszuschläge SV) 200,00 € an 1200 Bank 200,00 €
Buchung bei Zahlung (SKR04): 6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen (Unterkonto Säumniszuschläge SV) 200,00 € an 1800 Bank 200,00 €
Wird der Zuschlag zusammen mit den Beiträgen eingezogen, kann er zunächst über das Konto Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (SKR03 1742, SKR04 3740) laufen und von dort auf das Aufwandskonto umgebucht werden.
Praxisbeispiel: GmbH mit drei Säumniszuschlägen
Eine bilanzierende GmbH zahlt im März drei Säumniszuschläge:
- Finanzamt: 80 € auf eine verspätet gezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlung
- Gemeinde: 150 € auf eine verspätet gezahlte Gewerbesteuer-Vorauszahlung
- Krankenkasse: 200 € auf verspätet gezahlte Sozialversicherungsbeiträge
| Posten | Betrag | Abziehbar? | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|---|---|
| Säumniszuschlag USt | 80 € | Ja | 2103 | 7303 |
| Säumniszuschlag GewSt | 150 € | Nein (§ 4 Abs. 5b EStG) | 2102 | 7302 |
| Säumniszuschlag Krankenkasse | 200 € | Ja | 4900 (Unterkonto) | 6300 (Unterkonto) |
Handelsrechtlich mindern alle 430 € das Ergebnis. Steuerlich werden die 150 € außerbilanziell hinzugerechnet; nur 280 € mindern das zu versteuernde Einkommen. Bei 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % (zusammen rund 29,8 %) entspricht das einer Steuerentlastung von rund 84 €.
Kontenübersicht SKR03 und SKR04
| Bezeichnung | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|
| Steuerlich abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern (z. B. Säumniszuschläge USt) | 2103 | 7303 |
| Steuerlich nicht abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern § 4 Abs. 5b EStG (Säumniszuschläge GewSt) | 2102 | 7302 |
| Steuerlich nicht abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern (z. B. Säumniszuschläge KSt, SolZ) | 2104 | 7304 |
| Sonstige betriebliche Aufwendungen (Unterkonto für Säumniszuschläge SV) | 4900 | 6300 |
| Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben | 1736 | 3700 |
| Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit | 1742 | 3740 |
| Bank | 1200 | 1800 |
Kontenbezeichnungen und Zuordnungen können je nach Softwareversion abweichen. Prüfen Sie im Zweifel die aktuelle Kontenrahmenbeschreibung Ihres Buchhaltungsprogramms. Für Verspätungszuschläge gelten eigene Konten; sie werden im Beitrag Verspätungszuschlag buchen erklärt.
Typische Buchungsfehler
- Alle Zuschläge auf ein Konto: Abziehbare und nicht abziehbare Nebenleistungen werden vermischt; die außerbilanzielle Hinzurechnung wird zu hoch oder zu niedrig.
- Säumniszuschlag der Krankenkasse als Steuernebenleistung gebucht: Landet er auf einem Konto für nicht abziehbare Nebenleistungen, wird ein abziehbarer Aufwand zu Unrecht hinzugerechnet.
- Säumniszuschlag als Beitrag gebucht: Auf dem Konto für gesetzliche soziale Aufwendungen verfälscht er die Personalkosten.
- Umsatzsteuer auf den Zuschlag: Säumniszuschläge sind nicht umsatzsteuerbar; es gibt weder Umsatzsteuer noch Vorsteuer.
- Offene Zuschläge zum Bilanzstichtag vergessen: Entstandene, noch nicht gezahlte Säumniszuschläge sind als Verbindlichkeit zu erfassen.
- Belege nicht aufbewahrt: Kontoauszüge, Mahnungen und Abrechnungen sind als Buchungsbelege acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 AO).
Häufig gestellte Fragen
Auf welches Konto buche ich einen Säumniszuschlag auf Gewerbesteuer?
Säumniszuschläge auf Gewerbesteuer sind nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben. DATEV sieht dafür ein eigenes Konto vor: im SKR03 Konto 2102, im SKR04 Konto 7302 (Steuerlich nicht abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern § 4 Abs. 5b EStG). Der Betrag wird bei der Einkommensermittlung außerbilanziell hinzugerechnet.
Sind Säumniszuschläge der Krankenkasse steuerlich abziehbar?
Ja. Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind keine steuerlichen Nebenleistungen und fallen nicht unter § 4 Abs. 5b EStG oder § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als Betriebsausgabe abziehbar und werden als sonstiger betrieblicher Aufwand erfasst, zum Beispiel auf einem eigenen Unterkonto der sonstigen betrieblichen Aufwendungen.
Wie buche ich einen Säumniszuschlag auf Umsatzsteuer?
Säumniszuschläge auf Umsatzsteuer sind abziehbar, weil die Umsatzsteuer keinem Abzugsverbot unterliegt. Gebucht wird im SKR03 auf Konto 2103 und im SKR04 auf Konto 7303 (Steuerlich abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern). Auf den Säumniszuschlag selbst fällt keine Umsatzsteuer an.
Muss ein Säumniszuschlag zum Bilanzstichtag erfasst werden?
Ja. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes mit Ablauf jedes angefangenen Säumnismonats. Sind sie am Bilanzstichtag entstanden, aber noch nicht gezahlt, sind sie im Jahresabschluss als Verbindlichkeit auszuweisen.
Was ist der Unterschied zwischen SKR03 und SKR04 bei Säumniszuschlägen?
Nur die Kontonummern unterscheiden sich: abziehbare Nebenleistungen 2103 (SKR03) bzw. 7303 (SKR04), Nebenleistungen zur Gewerbesteuer 2102 bzw. 7302, übrige nicht abziehbare Nebenleistungen wie zur Körperschaftsteuer 2104 bzw. 7304. Die steuerliche Behandlung ist identisch.
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Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Gesetzliche Grundlagen: § 240 AO, § 4 EStG, § 10 KStG, § 24 SGB IV. Nächste redaktionelle Prüfung: April 2027.
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Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
