Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG): Wann passive Auslandseinkünfte in Deutschland besteuert werden
Wer eine ausländische Tochtergesellschaft beherrscht, die dort kaum Steuern zahlt und überwiegend passive Einkünfte erzielt, muss diese Gewinne unter Umständen in Deutschland versteuern – auch wenn kein Euro ausgeschüttet wurde. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG ist das schärfste Instrument des deutschen Außensteuerrechts gegen Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer und wurde durch die ATAD-Umsetzung 2022 grundlegend reformiert.
Kurzantwort
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG erfasst inländische Anteilseigner, die eine ausländische Gesellschaft beherrschen (mehr als 50 % der Stimmrechte oder Anteile), wenn diese Gesellschaft passive Einkünfte unterhalb der Niedrigsteuergrenze von 15 % erzielt. Der Hinzurechnungsbetrag wird beim deutschen Gesellschafter wie eine fiktive Ausschüttung der Körperschaftsteuer unterworfen, jedoch unter Berücksichtigung der Freigrenze des § 9 AStG und der anrechenbaren ausländischen Steuer. Seit der ATAD-Umsetzung (ATADUmsG 2022) gelten verschärfte Beherrschungsregeln und ein neu gefasster Aktivkatalog des § 8 AStG.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen & Regelungszweck
- Beherrschungstatbestand nach § 7 AStG
- Niedrigbesteuerung: Die 15 %-Grenze
- Aktivkatalog § 8 AStG: Aktive vs. passive Einkünfte
- Berechnung des Hinzurechnungsbetrags (§§ 10, 11 AStG)
- Gewerbesteuerliche Behandlung
- ATAD-Reform & aktuelle Entwicklungen
- Praxisbeispiel: Holding-GmbH mit Luxemburger Tochter
- Gestaltungshinweise & Fallstricke
- Fazit
Grundlagen & Regelungszweck der Hinzurechnungsbesteuerung
Das Außensteuergesetz (AStG) enthält in den §§ 7 bis 14 die sogenannten CFC-Regeln (Controlled Foreign Corporation Rules) des deutschen Steuerrechts. Ihr Kernzweck: Inländische Steuerpflichtige sollen passive Einkünfte nicht steuerfrei in Niedrigsteuerländern thesaurieren können, indem sie eine ausländische Gesellschaft als Zwischeneinheit zwischenschalten. Ohne Hinzurechnungsbesteuerung würde eine Ausschüttung schlicht so lange verzögert, bis eine steuerlich günstige Situation eintritt – oder sie bliebe ganz aus.
Die Systematik ist dabei eine Fiktion: Der Hinzurechnungsbetrag wird dem inländischen Anteilseigner so zugerechnet, als hätte die ausländische Gesellschaft eine Dividende ausgeschüttet – ohne dass dies tatsächlich geschehen ist. Damit durchbricht das AStG das Trennungsprinzip, das ansonsten Kapitalgesellschaften als eigenständige Steuersubjekte behandelt.
Rechtsrahmen im Überblick
§ 7 AStG: Beherrschungsvoraussetzungen | § 8 AStG: Aktivkatalog (passive/aktive Einkünfte) | § 9 AStG: Freigrenze | § 10 AStG: Hinzurechnungsbetrag | § 11 AStG: Kürzungsbetrag bei Gewinnausschüttungen | § 12 AStG: Steueranrechnung | § 13 AStG: Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften | § 14 AStG: weggefallen
Das ATADUmsG vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2021, S. 2035) hat die Regeln ab dem Veranlagungszeitraum 2022 tiefgreifend reformiert, um die EU-Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD, RL 2016/1164/EU) in deutsches Recht umzusetzen. Wer seine Auslandsstruktur vor 2022 eingerichtet hat, muss zwingend prüfen, ob die alte Rechtslage noch gilt oder ob Anpassungsbedarf besteht.
Beherrschungstatbestand nach § 7 AStG
Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt zunächst voraus, dass inländische Steuerpflichtige eine ausländische Gesellschaft beherrschen. Nach § 7 Abs. 2 AStG liegt Beherrschung vor, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige (allein oder gemeinsam mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG) zu mehr als 50 % an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind – gemessen an den Stimmrechten oder an Kapital und Gewinnbeteiligung.
Dabei werden mittelbare Beteiligungen einbezogen (§ 7 Abs. 2 AStG). Eine Holding-GmbH, die 60 % an einer zypriotischen Holding hält, die ihrerseits 80 % an einer maltesischen Gesellschaft hält, löst über die Kettenbetrachtung ebenfalls die Beherrschung der maltesischen Gesellschaft aus – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Achtung: Nahestehende Personen werden zusammengerechnet. Halten Gesellschafter A (45 %) und B (15 %), die als nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG zu qualifizieren sind, gemeinsam Anteile, ist die 50 %-Schwelle überschritten. Familiäre Verbindungen, gesellschaftsrechtliche Verflechtungen und schuldrechtliche Bindungen können Nahestehen begründen.
Nachgeschaltete Zwischengesellschaften werden über die Einbeziehung mittelbarer Beteiligungen erfasst (§ 7 Abs. 1 und 2 AStG; der frühere § 14 AStG ist entfallen), sodass Kaskadenkonstruktionen – mehrere Stufen hintereinander geschalteter Gesellschaften – nicht länger zur Umgehung taugen.
Niedrigbesteuerung: Die 15-%-Grenze
Zweite Tatbestandsvoraussetzung ist die Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 5 AStG. Eine ausländische Gesellschaft gilt als niedrig besteuert, wenn die auf ihre passiven Einkünfte entfallende Ertragsteuerbelastung im Ausland weniger als 15 % beträgt. Die Grenze gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2024 (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz); zuvor – auch nach der ATAD-Reform – lag sie bei 25 %. Diese Absenkung auf 15 % orientiert sich am globalen Mindeststeuersatz (Pillar Two/GloBE-Regeln der OECD).
Die Prüfung erfolgt auf Ebene der passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft – nicht auf Ebene aller ihrer Einkünfte. Eine Gesellschaft, die zugleich aktive und passive Einkünfte erzielt, kann bezüglich des passiven Anteils niedrig besteuert sein, selbst wenn die Gesamtsteuerbelastung höher liegt. Die tatsächlich gezahlte ausländische Steuer (nicht der nominale Steuersatz!) ist maßgeblich.
- Effektivbelastung < 15 % auf passive Einkünfte
- Steuerbefreiungen, Sonderregimes (z. B. Tonnagesteuer, IP-Box ohne Substanz)
- Fehlende Besteuerung durch Verlustverrechnung im Ausland
- Effektivbelastung ≥ 15 % nachgewiesen
- Vergleichbare EU/EWR-Besteuerung mit Substanznachweis
- Tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 AStG)
Aktivkatalog § 8 AStG: Aktive vs. passive Einkünfte
Das Herzstück der Hinzurechnungsbesteuerung ist der Aktivkatalog des § 8 Abs. 1 AStG. Er definiert, welche Einkünfte als aktiv (= nicht hinzurechnungspflichtig) gelten. Alle übrigen Einkünfte sind passiv und der Hinzurechnungsbesteuerung zugänglich.
Als aktive Einkünfte gelten nach § 8 Abs. 1 AStG insbesondere:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Produktionstätigkeit (Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung)
- Einkünfte aus dem Betrieb von Kredit- und Versicherungsunternehmen mit ausreichender Substanz und echter Geschäftstätigkeit
- Einkünfte aus dem Handel, sofern kein Dreiecksverhältnis mit dem inländischen Gesellschafter besteht (Intragroup-Ausnahme beachten)
- Einkünfte aus Dienstleistungen, sofern nicht gegenüber nahestehenden Personen erbracht
- Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Rechten, wenn eigene Entwicklung nachgewiesen
- Dividenden und Veräußerungsgewinne bei qualifizierter Schachtelbeteiligung (unter ATAD-Bedingungen)
Passiv sind insbesondere: Zinsen, Lizenzgebühren (ohne eigene F&E), Einkünfte aus Finanzierungsleistungen sowie Einkünfte aus Dienstleistungen im Konzernverbund ohne ausreichende Substanz vor Ort.
Substanztest für EU/EWR-Gesellschaften (§ 8 Abs. 2 AStG)
Für Gesellschaften in EU- oder EWR-Staaten greift die Hinzurechnungsbesteuerung nicht, wenn die ausländische Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat nachgeht. Erforderlich sind: qualifiziertes Personal, eigene Betriebsräume, tatsächliche Entscheidungsfindung vor Ort. Die Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen (§ 8 Abs. 2 S. 1 AStG). Bei Drittstaatengesellschaften gilt dieser Schutz nicht.
Berechnung des Hinzurechnungsbetrags (§§ 10, 11 AStG)
Der Hinzurechnungsbetrag (§ 10 AStG) entspricht dem Betrag der passiven Einkünfte der Zwischengesellschaft, der dem inländischen Anteilseigner entsprechend seiner Beteiligungsquote zuzurechnen ist. Die Ermittlung erfolgt nach deutschen steuerrechtlichen Grundsätzen, d. h. die passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft werden so berechnet, als wäre sie eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft in Deutschland.
Nach § 9 AStG gilt eine Freigrenze bei gemischten Einkünften: Zwischeneinkünfte bleiben außer Ansatz, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die außer Ansatz bleibenden Beträge insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigen (zur zeitlichen Anwendung § 21 AStG). Wird die Grenze überschritten, sind die Zwischeneinkünfte insgesamt zu erfassen.
Nach § 12 AStG werden die im Ausland gezahlten Steuern auf die passive Einkünfte angerechnet, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Anrechnung ist jedoch auf die deutsche Körperschaftsteuer begrenzt, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt.
| Schritt | Beschreibung | Betrag (Beispiel) |
|---|---|---|
| 1 | Passive Einkünfte der Zwischengesellschaft (ermittelt nach deutschen Regeln) | 1.200.000 € |
| 2 | Prüfung Freigrenze § 9 AStG (gemischte Einkünfte) | nicht anwendbar |
| 3 | Hinzurechnungsbetrag beim 60-%-Gesellschafter | 720.000 € |
| 4 | Körperschaftsteuer 15 % | 108.000 € |
| 5 | Anrechnung ausländische Steuer (§ 12 AStG, hier: 5 % auf 1.200.000 € = 60.000 €, Anteil 60 % = 36.000 €) | ./. 36.000 € |
| 6 | Verbleibende Körperschaftsteuer (72.000 €) zzgl. SolZ 5,5 % (3.960 €) | 75.960 € |
Der Hinzurechnungsbetrag wird nicht im handelsrechtlichen Jahresabschluss des deutschen Gesellschafters gebucht, sondern außerbilanziell bei der Einkommensermittlung erfasst und in der Körperschaftsteuererklärung angegeben; die Besteuerungsgrundlagen werden gesondert festgestellt (§ 18 AStG). Spätere tatsächliche Ausschüttungen der Zwischengesellschaft werden nach § 11 AStG über einen Kürzungsbetrag berücksichtigt, soweit sie auf bereits hinzugerechnete Beträge entfallen (Vermeidung der Doppelbesteuerung).
Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnungsbesteuerung
Die gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnungsbesteuerung ist komplex und seit Jahren umstritten. Grundsätzlich gilt: Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG erhöht den Gewerbeertrag des inländischen Gesellschafters, sofern dieser gewerbliche Einkünfte erzielt (§ 7 GewStG).
Allerdings greift das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 GewStG) für Ausschüttungen aus ausländischen Kapitalgesellschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen. Für den Hinzurechnungsbetrag selbst – der ja keine echte Ausschüttung ist – besteht keine automatische Kürzung. § 7 Satz 7 GewStG bestimmt ausdrücklich, dass Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Abs. 1 AStG als Einkünfte gelten, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen; sie unterliegen damit der Gewerbesteuer.
Gewerbesteuer: Erhebliches Zusatzrisiko! Wenn der Hinzurechnungsbetrag den Gewerbeertrag erhöht und kein Kürzungsanspruch nach § 9 Nr. 7 GewStG besteht, kann die effektive Steuerbelastung deutlich über dem Körperschaftsteuersatz liegen – je nach Hebesatz der Gemeinde um weitere 10–17 Prozentpunkte.
ATAD-Reform & aktuelle Entwicklungen
Die Umsetzung der ATAD-Richtlinie durch das ATADUmsG (gültig ab VZ 2022) hat die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung an mehreren Stellen fundamental verändert:
- Niedrigsteuergrenze: Das ATADUmsG behielt die Grenze von 25 % bei; auf 15 % abgesenkt wurde sie erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz). Seitdem fallen Länder mit einer Belastung zwischen 15 % und 25 % grundsätzlich heraus; Irland mit 12,5 % bleibt erfasst.
- Erweiterung der passiven Einkünfte: Lizenzboxen ohne eigene F&E-Substanz, Finanzierungsleistungen innerhalb von Konzernen und bestimmte Versicherungseinkünfte sind nun explizit passiv.
- Substanz-Escape: Der Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 AStG) steht weiterhin nur EU/EWR-Gesellschaften offen (§ 8 Abs. 3 AStG); seine Voraussetzungen wurden präzisiert.
- Neue Regelungen zu nachgeschalteten Zwischengesellschaften (§ 7 AStG; der frühere § 14 AStG ist entfallen): Mehrstufige Strukturen werden über mittelbare Beteiligungen erfasst.
- Hybride Gestaltungen: Steuerliche Inkongruenzen (z. B. Instrument gilt im Inland als Eigenkapital, im Ausland als Fremdkapital) werden seit dem ATADUmsG über § 4k EStG (Betriebsausgabenabzugsverbot) adressiert – nicht über die Hinzurechnungsbesteuerung.
Parallel zur ATAD-Umsetzung laufen die BEPS-Maßnahmen der OECD (insbesondere Action 3 zu CFC Rules) sowie die globale Mindeststeuer (Pillar Two / MinStG). Da die globale Mindeststeuer eine Mindestbelastung von 15 % sichert, wird die Hinzurechnungsbesteuerung in vielen Fällen ihre Wirkung verlieren – sobald Pillar Two greift. Allerdings haben beide Regime unterschiedliche Tatbestandsmerkmale und können parallel anwendbar sein.
Praxisbeispiel: Holding-GmbH mit Luxemburger Tochtergesellschaft
Die Alpha Holding GmbH (Sitz: München) hält 60 % der Anteile an der Alpha Finance S.à r.l. (Luxemburg). Die Luxemburger Gesellschaft erzielt ausschließlich Zinseinkünfte aus Darlehen an Konzerngesellschaften in Höhe von 2.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr. In Luxemburg wird eine effektive Steuer von 7 % (140.000 Euro) gezahlt (z. B. durch ein Sonderregime).
Berechnung des Hinzurechnungsbetrags:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Passive Einkünfte der Alpha Finance S.à r.l. | 2.000.000 € |
| Anteil Alpha Holding GmbH (60 %) | 1.200.000 € |
| Körperschaftsteuer 15 % darauf | 180.000 € |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die KSt nach Anrechnung (96.000 €) | 5.280 € |
| Anrechenbare ausländische Steuer (60 % von 140.000 €) | ./. 84.000 € |
| Verbleibende Zusatzsteuerbelastung (KSt + SolZ) | 101.280 € |
| Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %, GewStMZ 3,5 % × 4 = 14 % auf 1.200.000 €, ohne Kürzung) | 168.000 € |
| Gesamtmehrbelastung | 269.280 € |
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 269.280 € an Steuerrückstellungen 269.280 €
Das Beispiel zeigt eindrücklich: Die scheinbar günstige Luxemburger Besteuerung wird durch die Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland weitgehend neutralisiert – und durch die Gewerbesteuer sogar überkompensiert. Im Jahresabschluss der Holding-GmbH wirkt sich die Hinzurechnungsbesteuerung über den Steueraufwand aus.
Gestaltungshinweise & häufige Fallstricke
Die Hinzurechnungsbesteuerung lässt sich nicht durch einfache Strukturierungsmaßnahmen vermeiden. Folgende Aspekte sind in der Praxis besonders relevant:
- Substanzaufbau im Ausland (§ 8 Abs. 2 AStG): Für EU/EWR-Gesellschaften ist der einzige verlässliche Schutz der Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit. Das erfordert echtes Personal, eigene Räumlichkeiten und eigenständige unternehmerische Entscheidungen im Ausland. Substanzanforderungen müssen jährlich dokumentiert werden.
- Sicherstellung der Dokumentation: Die Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen. Fehlende Nachweise führen unweigerlich zur Hinzurechnung. Die Dokumentation sollte steuerberatergestützt und zeitnah erfolgen.
- Umstrukturierungsrisiken: Wer bestehende Auslandsstrukturen anpasst, um der Hinzurechnungsbesteuerung zu entgehen, sollte § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) im Blick behalten.
- Wechselwirkung mit Pillar Two: Auch wenn die globale Mindeststeuer (MinStG) die Hinzurechnungsbesteuerung in manchen Fällen überlagert, sind die Tatbestandsvoraussetzungen verschieden. Auf eine automatische Freistellung darf nicht vertraut werden.
- Fristgerechte Steuererklärungen: Der Hinzurechnungsbetrag ist in der Körperschaftsteuererklärung des inländischen Anteilseigners zwingend anzugeben. Versäumnisse können als Steuerhinterziehung qualifiziert werden.
Für Gesellschaften, die eine internationale Holding-Struktur aufbauen oder optimieren möchten, empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Analyse – idealerweise schon in der Planungsphase. Die Demo-Version von onlinebilanz.de zeigt den KI-gestützten Jahresabschlussentwurf. Die Kosten des OnlineBilanz-Service berechnet der Kostenrechner.
Fazit: Hinzurechnungsbesteuerung als zentrales Risikoelement internationaler Strukturen
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG ist kein Randproblem des Außensteuerrechts, sondern trifft jede deutsche GmbH oder Holding, die ausländische Tochtergesellschaften mit passiven Einkunftsquellen hält. Die ATAD-Reform hat die Regeln verschärft; seit dem Veranlagungszeitraum 2024 liegt die Niedrigsteuergrenze bei 15 %. Zugleich bietet der Substanznachweis für EU/EWR-Gesellschaften einen praxistauglichen – aber aufwendigen – Schutz.
Besonders gefährlich ist die Kumulation aus Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den Hinzurechnungsbetrag, die die vermeintliche Steuerersparnis im Ausland schnell überkompensiert. Wer internationale Strukturen plant oder betreibt, muss die Hinzurechnungsbesteuerung zwingend in die Gesamtkalkulation einbeziehen – und die laufende Dokumentation als Daueraufgabe begreifen.
15 %
Niedrigsteuergrenze § 8 Abs. 5 AStG (seit VZ 2024)
100.000 €
Freigrenze § 9 AStG bei gemischten Einkünften (max. ein Drittel)
50 %
Beherrschungsschwelle § 7 Abs. 2 AStG (Stimmrechte/Kapital)
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG?
Die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG) bewirkt, dass passive Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft dem deutschen Anteilseigner so zugerechnet werden, als habe er eine Dividende erhalten – auch ohne tatsächliche Ausschüttung. Ziel ist die Verhinderung von Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer.
Wann liegt Beherrschung im Sinne des § 7 AStG vor?
Beherrschung liegt vor, wenn unbeschränkt Steuerpflichtige allein oder gemeinsam mit nahestehenden Personen zu mehr als 50 % an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind – gemessen an Stimmrechten oder Kapital-/Gewinnbeteiligung. Mittelbare Beteiligungen werden einbezogen.
Welche Einkünfte sind passiv im Sinne des § 8 AStG?
Passiv sind insbesondere Zinsen, Lizenzgebühren ohne eigene F&E-Substanz und konzerninterne Finanzierungserträge. Aktiv sind demgegenüber Einkünfte aus Produktion, echtem Handel, Dienstleistungen gegenüber Dritten und Landwirtschaft.
Was hat die ATAD-Reform an der Hinzurechnungsbesteuerung geändert?
Das ATADUmsG stellte ab 2022 auf eine gesellschafterbezogene Beherrschung (Steuerpflichtiger allein oder mit nahestehenden Personen) um, fasste den Aktivkatalog des § 8 AStG neu und erfasst nachgeschaltete Zwischengesellschaften über mittelbare Beteiligungen in § 7 AStG (der frühere § 14 AStG ist entfallen). Die Niedrigsteuergrenze blieb zunächst bei 25 % und wurde erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auf 15 % gesenkt.
Wie wirkt sich die Hinzurechnungsbesteuerung auf die Gewerbesteuer aus?
Der Hinzurechnungsbetrag erhöht grundsätzlich den Gewerbeertrag des inländischen Gesellschafters. Eine automatische Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG (Schachtelprivileg) greift für den Hinzurechnungsbetrag nicht, sodass je nach Hebesatz eine erhebliche Zusatzbelastung entstehen kann.
Gibt es eine Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung?
Ja, für gemischte Einkünfte. Nach § 9 AStG bleiben Zwischeneinkünfte außer Ansatz, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die außer Ansatz bleibenden Beträge insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigen (zur zeitlichen Anwendung § 21 AStG). Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag.
Über Autor und Berufsprofil
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.
Berufsprofil
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
Berufsangaben im persönlichen Profil
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Informationen zum Tätigkeitsgebiet; keine individuelle Beratung durch diesen Beitrag.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerberatende Leistungen erbringen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: Juni 2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
