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16–23 Minuten

OnlineBilanzBlogBuchungssatz Beispiel

Buchungssatz Beispiel 2026: Praxisguide + Muster

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Buchungssatz ist das zentrale Werkzeug jeder ordnungsgemäßen Buchführung nach § 239 HGB. Dieser Leitfaden zeigt anhand konkreter Buchungssatz-Beispiele aus der GmbH-Praxis, wie Sie einfache und komplexe Geschäftsvorfälle korrekt buchen — von Standardfällen über Umsatzsteuer bis zu Rückstellungen im Jahresabschluss und anderen Abschlussbuchungen. Mit Struktur, Praxistipps und Fehlerquellen für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Ein Buchungssatz erfasst jeden Geschäftsvorfall nach dem Grundsatz „Soll an Haben“ und dokumentiert, welche Konten in welcher Höhe berührt werden. Typische Beispiele sind Warenverkauf (Bank an Umsatzerlöse/USt), Wareneinkauf (Wareneinkauf/Vorsteuer an Bank) oder die Aktivierung von Vermögensgegenständen im Anlagevermögen. Jeder Buchungssatz muss Belegnummer, Datum, Betrag und beide Konten enthalten, damit die Buchführung den Anforderungen der §§ 238 ff. HGB genügt.

Was ist ein Buchungssatz? Definition und Grundprinzip

Ein Buchungssatz ist die formalisierte Anweisung zur Erfassung eines Geschäftsvorfalls in der doppelten Buchführung nach § 238 HGB. Er dokumentiert, welche Konten in welcher Höhe zu belasten (im Soll) und zu belasten (im Haben) sind. Das Grundprinzip folgt der kaufmännischen Logik: Jeder Geschäftsvorfall berührt mindestens zwei Konten, sodass die Bilanzgleichung stets ausgeglichen bleibt.

Die Struktur eines Buchungssatzes folgt einem klaren Schema: Soll an Haben, Betrag. Beispiel: Bank an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, 5.000 EUR. Diese Systematik gewährleistet, dass die Summe aller Soll-Buchungen stets der Summe aller Haben-Buchungen entspricht – ein zentrales Kontrollprinzip der doppelten Buchführung.

Rechtliche Grundlage

Die Pflicht zur doppelten Buchführung für Kapitalgesellschaften ergibt sich aus § 238 Abs. 1 HGB. Der Buchungssatz ist das technische Instrument, um dieser Pflicht nachzukommen. Fehlerhafte oder unvollständige Buchungssätze können die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (§ 239 HGB) gefährden.

Die beiden Grundformen: Einfache und zusammengesetzte Buchungssätze

In der Praxis unterscheiden wir zwei Varianten: Der einfache Buchungssatz berührt genau zwei Konten (ein Soll-Konto, ein Haben-Konto). Der zusammengesetzte Buchungssatz erfasst mehrere Konten auf einer oder beiden Seiten – beispielsweise bei Eingangsrechnungen mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen oder bei komplexen Gehaltsbuchungen.

Aufbau und Struktur eines korrekten Buchungssatzes

Jeder Buchungssatz besteht aus vier unverzichtbaren Elementen: dem Soll-Konto, dem Haben-Konto, dem Betrag und der Belegnummer. Diese Komponenten sind nicht willkürlich, sondern ergeben sich aus den Anforderungen der §§ 238, 239 HGB zur Nachprüfbarkeit und Vollständigkeit der Buchführung.

Element Bedeutung Beispiel
Soll-Konto Konto, das belastet wird (Zugang Aktiva / Abgang Passiva) Bank (SKR 03: 1200)
Haben-Konto Konto, das erkannt wird (Abgang Aktiva / Zugang Passiva) Forderungen LuL (SKR 03: 1400)
Betrag Geldbetrag des Geschäftsvorfalls in EUR 5.000,00 EUR
Belegnummer Verweis auf den physischen oder digitalen Beleg ER-2025-0347

Die Soll-Haben-Logik: Aktivkonten und Passivkonten

Bei Aktivkonten (Vermögen) führen Zugänge zu Soll-Buchungen, Abgänge zu Haben-Buchungen. Bei Passivkonten (Kapital und Schulden) ist es genau umgekehrt: Zugänge werden im Haben gebucht, Abgänge im Soll. Aufwandskonten verhalten sich wie Aktivkonten, Ertragskonten wie Passivkonten.

Aktivkonto (z.B. Bank)

  • Zugang: Soll-Buchung
  • Abgang: Haben-Buchung
  • Saldo: Soll-Seite

Passivkonto (z.B. Verbindlichkeiten)

  • Zugang: Haben-Buchung
  • Abgang: Soll-Buchung
  • Saldo: Haben-Seite

„In der Praxis sehen wir häufig Verwechslungen bei Aufwands- und Ertragskonten. Merksatz: Aufwand erhöht sich im Soll, Ertrag erhöht sich im Haben – das ist die Grundlogik, die bei jedem Buchungssatz sitzen muss.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Buchungssatz Beispiele: Die wichtigsten Standardfälle

Die folgenden Beispiele decken die häufigsten Geschäftsvorfälle im Tagesgeschäft einer GmbH ab. Sie orientieren sich am Standardkontenrahmen SKR 03, der in Deutschland weit verbreitet ist. Die Kontonummern können je nach verwendetem Kontenrahmen (SKR 04, IKR, etc.) abweichen.

Beispiel 1: Banküberweisung eines Kunden (Forderungseingang)

Ein Kunde überweist 5.950 EUR auf das Firmenkonto zur Begleichung einer offenen Rechnung. Der Buchungssatz lautet: Bank (1200) an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (1400), 5.950 EUR. Hierbei nimmt das Aktivkonto Bank zu (Soll), während das Aktivkonto Forderungen abnimmt (Haben).

Beispiel 2: Barverkauf von Waren (Umsatzerlös mit Umsatzsteuer)

Die GmbH verkauft Waren für netto 1.000 EUR bar, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (190 EUR), Gesamtbetrag 1.190 EUR. Der zusammengesetzte Buchungssatz lautet: Kasse (1000) an Umsatzerlöse (8400) 1.000 EUR und an Umsatzsteuer 19 % (1776) 190 EUR. Hier wird ein Soll-Konto auf zwei Haben-Konten verteilt.

Beispiel 3: Eingangsrechnung für Büromaterial (Vorsteuerabzug)

Die GmbH erhält eine Rechnung über 595 EUR brutto (500 EUR netto + 95 EUR Umsatzsteuer 19 %) für Büromaterial. Der Buchungssatz: Bürobedarf (4980) 500 EUR und Vorsteuer 19 % (1576) 95 EUR an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (1600) 595 EUR. Zwei Soll-Konten, ein Haben-Konto.

Beispiel 4: Lohnzahlung per Banküberweisung

Die GmbH überweist den Nettolohn von 3.200 EUR an einen Mitarbeiter. Der einfache Buchungssatz: Verbindlichkeiten Lohn und Gehalt (1740) an Bank (1200), 3.200 EUR. Die Verbindlichkeit (Passivkonto) wird im Soll ausgebucht, die Bank (Aktivkonto) nimmt im Haben ab.

Hinweis zur Lohnbuchung

Die hier gezeigte Lohnzahlung ist bereits die zweite Buchung. Zuvor wurde der Bruttolohn mit allen Abzügen (Sozialversicherung, Lohnsteuer) gebucht. In der Praxis entstehen bei Lohnabrechnungen oft 5 bis 10 Buchungssätze pro Mitarbeiter und Monat.

Komplexe Buchungssätze in der GmbH-Praxis

In der Realität des GmbH-Alltags sind viele Geschäftsvorfälle nicht mit einem einfachen Buchungssatz abbildbar. Typische Szenarien wie gemischte Rechnungen mit unterschiedlichen Steuersätzen, Anzahlungen, Skontoabzüge oder Anlagenkäufe erfordern zusammengesetzte Buchungssätze oder Buchungsketten.

Beispiel: Eingangsrechnung mit 7 % und 19 % Umsatzsteuer

Ein Lieferant stellt eine Rechnung über Lebensmittel (7 %) und Getränke (19 %) aus: Lebensmittel netto 200 EUR + 14 EUR USt, Getränke netto 100 EUR + 19 EUR USt, Gesamtbetrag 333 EUR. Der Buchungssatz: Wareneinkauf 7 % (5200) 200 EUR, Vorsteuer 7 % (1571) 14 EUR, Wareneinkauf 19 % (5000) 100 EUR und Vorsteuer 19 % (1576) 19 EUR an Verbindlichkeiten LuL (1600) 333 EUR.

Beispiel: Skontoabzug bei Zahlung

Die GmbH zahlt eine Verbindlichkeit von 1.190 EUR innerhalb der Skontofrist und zieht 2 % Skonto ab (23,80 EUR). Der Buchungssatz: Verbindlichkeiten LuL (1600) 1.190 EUR an Bank (1200) 1.166,20 EUR, an Erhaltene Skonti 19 % (5007) 20 EUR und an Vorsteuer 19 % (1576) 3,80 EUR. Die Vorsteuer muss anteilig korrigiert werden, da sich die Bemessungsgrundlage reduziert.

Vorsicht bei Skontobuchungen

Der häufigste Fehler: Die Vorsteuerkorrektur wird vergessen. Nach § 17 Abs. 1 UStG ist die Bemessungsgrundlage um das vereinbarte Entgelt zu kürzen. Das bedeutet: Skonto mindert nicht nur den Aufwand, sondern auch die abziehbare Vorsteuer.

Beispiel: Kauf einer Maschine mit Anzahlung

Die GmbH leistet eine Anzahlung von 10.000 EUR (netto 8.403,36 EUR, USt 1.596,64 EUR) für eine Maschine. Buchungssatz bei Anzahlung: Geleistete Anzahlungen auf Anlagen (1520) 8.403,36 EUR und Vorsteuer 19 % (1576) 1.596,64 EUR an Bank (1200) 10.000 EUR. Bei Lieferung wird die Anzahlung gegen die Maschine umgebucht und die Restforderung erfasst.

„Bei Anlagenkäufen mit Anzahlungen koordinieren wir eng mit unseren Mandanten, um den richtigen Zeitpunkt der Aktivierung und die korrekte Vorsteuerbehandlung sicherzustellen. Das ist gerade bei Investitionen am Jahresende steuerlich relevant.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Jahresabschlussbuchungen: Buchungssätze zum 31.12.

Der handelsrechtliche Jahresabschluss nach §§ 242, 264 HGB erfordert eine Reihe spezifischer Buchungssätze, die über das laufende Tagesgeschäft hinausgehen. Diese Abschlussbuchungen dienen der periodengerechten Gewinnermittlung, der Bewertung nach § 252 ff. HGB und der Einhaltung des Vorsichtsprinzips.

Abschreibungen auf Sachanlagen (§ 253 Abs. 3 HGB)

Die planmäßige Abschreibung einer Maschine beträgt 5.000 EUR. Buchungssatz: Abschreibungen auf Sachanlagen (4830) an Maschinen (0210), 5.000 EUR. Die Abschreibung mindert den Buchwert der Anlage (Haben-Buchung auf Aktivkonto) und erhöht den Aufwand (Soll-Buchung).

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 HGB)

Die GmbH bildet eine Rückstellung für drohende Prozesskosten in Höhe von 15.000 EUR. Buchungssatz: Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen (4900) an Sonstige Rückstellungen (0970), 15.000 EUR. Die Rückstellung erscheint auf der Passivseite der Bilanz und erhöht den Aufwand in der GuV.

Aktive Rechnungsabgrenzung (§ 250 Abs. 1 HGB)

Eine am 01.12.2025 gezahlte Versicherungsprämie von 12.000 EUR für 12 Monate wird abgegrenzt. Der auf 2026 entfallende Anteil (11.000 EUR) wird aktiviert. Buchungssatz: Aktive Rechnungsabgrenzung (0980) an Versicherungsbeiträge (4360), 11.000 EUR. Diese Buchung verschiebt den Aufwand in die nächste Periode.

Passive Rechnungsabgrenzung (§ 250 Abs. 2 HGB)

Die GmbH hat am 15.12.2025 eine Mietzahlung für Januar 2026 in Höhe von 3.000 EUR erhalten. Buchungssatz: Mietertrag (6320) an Passive Rechnungsabgrenzung (0990), 3.000 EUR. Der Ertrag wird periodengerecht ins Jahr 2026 verschoben.

Abschlussbuchung Zweck Rechtsgrundlage
Abschreibungen Planmäßige Wertminderung abnutzbarer Anlagen § 253 Abs. 3 HGB
Rückstellungen Erfassung ungewisser Verbindlichkeiten § 249 HGB
Aktive RAP Abgrenzung von Ausgaben vor dem Abschlussstichtag § 250 Abs. 1 HGB
Passive RAP Abgrenzung von Einnahmen vor dem Abschlussstichtag § 250 Abs. 2 HGB
Rücklagen Gewinnverwendung nach Feststellung § 268 Abs. 1 HGB

Für GmbH-Geschäftsführer, die den Jahresabschluss nicht selbst erstellen, sondern durch einen Steuerberater anfertigen lassen möchten, bietet OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und strukturierter Begleitung durch das gesamte Abschlussjahr.

Buchungssätze im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer durchzieht nahezu alle Geschäftsvorfälle einer GmbH. Die korrekte Verbuchung von Umsatzsteuer und Vorsteuer ist nicht nur buchhalterisch, sondern auch steuerlich von höchster Bedeutung. Fehler können zu Nachzahlungen, Zinsen nach § 233a AO und im Extremfall zu Vorwürfen der Steuerhinterziehung führen.

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Zahllast buchen

Die GmbH ermittelt für Dezember 2025 eine Umsatzsteuer-Zahllast von 4.500 EUR und überweist diesen Betrag an das Finanzamt. Buchungssatz: Umsatzsteuer-Zahllast (1780) an Bank (1200), 4.500 EUR. Die Zahllast ergibt sich aus der Differenz von Umsatzsteuer (Haben) und Vorsteuer (Soll) und wird auf einem Verrechnungskonto gesammelt.

Vorsteuererstattung buchen

Übersteigt die Vorsteuer die Umsatzsteuer (z.B. bei hohen Investitionen), entsteht ein Vorsteuerüberhang. Das Finanzamt erstattet 2.300 EUR. Buchungssatz: Bank (1200) an Umsatzsteuer-Zahllast (1780), 2.300 EUR. Das Verrechnungskonto wird ausgeglichen.

Unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b UStG)

Der Geschäftsführer entnimmt Waren im Wert von netto 100 EUR für private Zwecke. Die GmbH muss Umsatzsteuer auf die Entnahme berechnen (19 EUR). Buchungssatz: Privatentnahmen (2130) 119 EUR an Warenbestand (1200) 100 EUR und an Umsatzsteuer 19 % (1776) 19 EUR. Diese Regelung stellt die Gleichstellung mit entgeltlichen Umsätzen sicher.

Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG)

Die GmbH erwirbt Waren von einem Lieferanten in Italien (netto 10.000 EUR, USt-IdNr. liegt vor). Der Erwerb unterliegt in Deutschland der Erwerbsbesteuerung. Buchungssatz: Wareneinkauf (5000) 10.000 EUR und Vorsteuer i.g. Erwerb (1575) 1.900 EUR an Verbindlichkeiten LuL (1600) 10.000 EUR und an Umsatzsteuer i.g. Erwerb (1775) 1.900 EUR. Die Umsatzsteuer und Vorsteuer heben sich bei Vorsteuerabzugsberechtigung auf – Neutralität.

Reverse-Charge und innergemeinschaftlicher Erwerb

Bei grenzüberschreitenden Geschäften ist höchste Sorgfalt geboten. Falsche Buchungen können dazu führen, dass die Vorsteuer vom Finanzamt nicht anerkannt wird oder Umsatzsteuer doppelt anfällt. Die korrekte USt-IdNr.-Prüfung ist Pflicht (§ 6a UStG).

„Gerade beim innergemeinschaftlichen Erwerb sehen wir in der Praxis viele Fehler. Unsere Steuerberater prüfen systematisch, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen und buchen den Vorgang rechtssicher.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Buchungssätze für Lohn und Gehalt: Die vollständige Buchungskette

Die Lohn- und Gehaltsbuchung gehört zu den komplexesten Bereichen der laufenden Buchführung. Für jeden Mitarbeiter entstehen monatlich mehrere Buchungssätze, die Bruttolohn, Arbeitgeberanteile, Sozialversicherung, Lohnsteuer und Nettolohnzahlung abbilden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im SGB IV, EStG und HGB.

Schritt 1: Buchung des Bruttolohns

Ein Mitarbeiter erhält einen Bruttolohn von 4.500 EUR. Buchungssatz: Löhne und Gehälter (4100) an Verbindlichkeiten Lohn und Gehalt (1740), 4.500 EUR. Diese Buchung erfasst den Aufwand in der GuV und die Verbindlichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer.

Schritt 2: Buchung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

Vom Bruttolohn werden Sozialversicherungsbeiträge einbehalten: gesetzliche Krankenversicherung 360 EUR, Rentenversicherung 405 EUR, Arbeitslosenversicherung 54 EUR, Pflegeversicherung 68 EUR (Arbeitnehmeranteil gesamt 887 EUR). Buchungssatz: Verbindlichkeiten Lohn und Gehalt (1740) an Verbindlichkeiten SV-Träger (1750), 887 EUR.

Schritt 3: Buchung der Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag

Die einbehaltene Lohnsteuer beträgt 620 EUR, der Solidaritätszuschlag 0 EUR (ab 2021 für die meisten Arbeitnehmer entfallen). Buchungssatz: Verbindlichkeiten Lohn und Gehalt (1740) an Verbindlichkeiten Finanzamt (1780), 620 EUR.

Schritt 4: Auszahlung des Nettolohns

Der verbleibende Nettolohn (4.500 – 887 – 620 = 2.993 EUR) wird überwiesen. Buchungssatz: Verbindlichkeiten Lohn und Gehalt (1740) an Bank (1200), 2.993 EUR. Nach dieser Buchung ist das Konto Verbindlichkeiten Lohn und Gehalt ausgeglichen.

Schritt 5: Buchung der Arbeitgeberanteile

Der Arbeitgeber trägt ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge (hier vereinfacht 887 EUR) sowie Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage (gesamt 120 EUR). Buchungssatz: Gesetzliche soziale Aufwendungen (4130) an Verbindlichkeiten SV-Träger (1750), 1.007 EUR.

Schritt 6: Zahlung an Sozialversicherungsträger und Finanzamt

Die Gesamtverbindlichkeit an die Krankenkasse (Arbeitnehmer- + Arbeitgeberanteil = 1.894 EUR) und ans Finanzamt (620 EUR) wird überwiesen. Buchungssätze: Verbindlichkeiten SV-Träger (1750) an Bank (1200), 1.894 EUR und Verbindlichkeiten Finanzamt (1780) an Bank (1200), 620 EUR.

  • Bruttolohn als Aufwand buchen und Verbindlichkeit erfassen
  • Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung einbehalten und umbuchen
  • Lohnsteuer und Soli einbehalten und ans Finanzamt abführen
  • Nettolohn an Mitarbeiter auszahlen
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Aufwand buchen
  • Zahlungen an Krankenkasse und Finanzamt termingerecht durchführen
  • Lohnkonten und SV-Meldungen nach § 28a SGB IV fristgerecht übermitteln

Die Lohnbuchführung ist fehleranfällig und unterliegt strengen Fristen. Wer diese Aufgabe an spezialisierte Steuerberater delegieren möchte, kann auf OnlineBilanz.de digitale Lohnbuchhaltungs-Services mit transparenten Festpreisen nutzen.

Typische Fehlerquellen bei Buchungssätzen vermeiden

Fehlerhafte Buchungssätze können die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach § 239 HGB gefährden und im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Hinzuschätzungen führen. Die Finanzverwaltung ist berechtigt, bei formellen Mängeln die Buchführung zu verwerfen und den Gewinn zu schätzen (§ 162 AO). Die folgenden Fehlerquellen treten in der Praxis besonders häufig auf.

Fehler 1: Verwechslung von Soll und Haben

Der klassische Anfängerfehler: Eine Zahlung wird auf der falschen Seite gebucht. Statt Bank an Forderungen wird Forderungen an Bank gebucht. Die Folge: Beide Konten werden falsch erhöht, die Bilanz stimmt nicht mehr. Merksatz: Bei Zahlungseingängen nimmt die Bank zu (Soll), bei Zahlungsausgängen nimmt die Bank ab (Haben).

Fehler 2: Vorsteuer vergessen oder falsch gebucht

Bei Eingangsrechnungen wird häufig die Vorsteuer nicht separat erfasst, sondern der Bruttobetrag als Aufwand gebucht. Das führt zu überhöhtem Aufwand und nicht geltend gemachter Vorsteuer. Korrekt: Immer netto buchen und die Vorsteuer auf das Vorsteuerkonto (1571, 1576) ausweisen.

Fehler 3: Privatentnahmen und Privateinlagen falsch verbucht

Bei Personengesellschaften werden Entnahmen und Einlagen manchmal als Aufwand oder Ertrag gebucht. Das ist falsch: Privatentnahmen und -einlagen sind erfolgsneutral und berühren nur Kapitalkonten. Bei der GmbH sind Entnahmen des Gesellschafters als Gewinnausschüttung oder Darlehen zu behandeln.

Fehler 4: Abschreibungen nicht periodengerecht gebucht

Abschreibungen werden oft nur am Jahresende gebucht, nicht aber in der laufenden Buchhaltung. Für unterjährige BWA-Auswertungen führt das zu verzerrten Ergebnissen. Empfehlung: Monatliche Abschreibungsbuchungen durchführen oder zumindest quartalsweise.

Ordnungsmäßigkeit gefährdet

Systematische oder wiederholte Fehler können dazu führen, dass die Finanzverwaltung die Buchführung als nicht ordnungsgemäß verwirft (§ 158 AO). In der Folge darf das Finanzamt den Gewinn schätzen – meist zum Nachteil des Steuerpflichtigen.

„Wir erleben regelmäßig, dass Mandanten zu uns kommen, nachdem das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Mängel festgestellt hat. Dann ist die Korrektur aufwändig und teuer. Unsere Steuerberater prüfen Buchungen systematisch, um solche Risiken von vornherein auszuschließen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Fehler 5: Fehlende oder fehlerhafte Belege

Jeder Buchungssatz muss nach § 238 Abs. 2 HGB durch einen Beleg nachgewiesen werden. Fehlen Belege oder sind sie unvollständig (z.B. fehlende Angaben nach § 14 UStG bei Rechnungen), kann die Vorsteuer versagt und die Betriebsausgabe nicht anerkannt werden. Die Belegprüfung ist daher integraler Bestandteil der ordnungsgemäßen Buchführung.

Buchungssätze in der digitalen Buchführung: Software und Automatisierung

Moderne Buchführungssoftware erstellt Buchungssätze zunehmend automatisiert. Banktransaktionen werden per Schnittstelle importiert, Rechnungen per OCR eingelesen und über Künstliche Intelligenz vorklassifiziert. Dennoch bleibt die fachliche Kontrolle und Zuordnung durch den Buchhalter oder Steuerberater unverzichtbar – denn die rechtliche Verantwortung trägt letztlich der Kaufmann gemäß § 238 HGB.

Automatische Buchungsvorschläge und maschinelles Lernen

Systeme wie DATEV, Lexware oder sevDesk analysieren wiederkehrende Buchungen und schlagen passende Konten vor. Ein Zahlungseingang von einem bekannten Kunden wird automatisch als Bank an Forderungen LuL vorgeschlagen. Die Trefferquote liegt bei guten Systemen über 90 %. Dennoch: Jede automatische Buchung sollte stichprobenartig geprüft werden, insbesondere bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen.

Belegerfassung per OCR und digitale Workflows

Eingangsrechnungen werden eingescannt, die Software erkennt Rechnungsnummer, Betrag, Steuersatz und schlägt den Buchungssatz vor. Der Buchhalter prüft und gibt die Buchung frei. Dieser Workflow reduziert manuelle Erfassungsfehler erheblich und beschleunigt die Bearbeitung. Die rechtlichen Anforderungen an elektronische Belege regelt § 14b UStG i.V.m. § 147 Abs. 2 AO (GoBD).

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Lexware / DATEV

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GoBD-Konformität: Anforderungen an digitale Buchungssätze

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) verlangen: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Buchung, Ordnung und Unveränderbarkeit. Jeder Buchungssatz muss mit dem digitalen Beleg verknüpft sein, Änderungen müssen protokolliert werden (Audit Trail). Verstöße können als formelle Mängel zur Verwerfung der Buchführung führen.

Digitale Zusammenarbeit mit dem Steuerberater

OnlineBilanz nutzt digitale Workflows, um Belege effizient zu erfassen und Buchungssätze transparent nachzuvollziehen. Mandanten laden Belege hoch, das Steuerberater-Team prüft und bucht – rechtssicher, GoBD-konform und ohne Medienbrüche.

Die Digitalisierung erleichtert die Buchführung erheblich, ersetzt aber nicht die fachliche Kompetenz. Wer als GmbH-Geschäftsführer die Buchführung nicht selbst durchführen möchte, findet auf OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen mit modernen Tools und transparenten Festpreisen.

Rechtliche Anforderungen und Aufbewahrungspflichten

Buchungssätze und die zugrunde liegenden Belege unterliegen strengen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Nach § 147 Abs. 1 AO müssen Buchungsbelege zehn Jahre aufbewahrt werden, Jahresabschlüsse und Buchungsunterlagen ebenfalls. Für Handelsgesellschaften gelten zusätzlich die Vorschriften des § 257 HGB, die weitgehend identisch sind.

Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre für Buchungsbelege

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch oder Aufzeichnung gemacht wurde. Ein Buchungssatz vom 15.03.2025 muss also bis zum 31.12.2035 aufbewahrt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Belege in Papierform oder elektronisch vorliegen – elektronische Belege müssen jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein (§ 147 Abs. 2 AO, GoBD).

Form der Aufbewahrung: Papier oder elektronisch?

Ursprünglich elektronische Belege (E-Rechnungen, PDF-Rechnungen per E-Mail) dürfen nicht ausgedruckt und dann nur in Papierform aufbewahrt werden – sie müssen elektronisch archiviert werden. Papierdokumente dürfen eingescannt und anschließend vernichtet werden, wenn ein ordnungsgemäßes Scanverfahren (GoBD-konform) verwendet wird. Eine nachträgliche Änderung oder Löschung muss ausgeschlossen oder protokolliert sein.

Dokument Aufbewahrungsfrist Rechtsgrundlage
Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen) 10 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Jahresabschlüsse, Bilanzen 10 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Buchführungsunterlagen (Journal, Hauptbuch) 10 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Geschäftskorrespondenz 6 Jahre § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Lohnkonten 10 Jahre (Lohnsteuer) / 6 Jahre (SV) § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 28f SGB IV

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht

Fehlen Buchungsbelege oder wurden sie vorzeitig vernichtet, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und den Gewinn schätzen (§ 162 AO). In schwerwiegenden Fällen kann ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR geahndet werden (§ 379 AO). Bei vorsätzlicher Steuerverkürzung droht sogar der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Keine vorzeitige Vernichtung

Auch wenn ein Geschäftsvorfall wirtschaftlich abgeschlossen ist (z.B. eine Rechnung bezahlt wurde), darf der Beleg nicht vor Ablauf der 10-Jahres-Frist vernichtet werden. Dies gilt auch für digitale Daten: Backups und Archive müssen entsprechend lange vorgehalten werden.

„Wir empfehlen unseren Mandanten grundsätzlich eine GoBD-konforme digitale Archivierung. So sind alle Belege jederzeit verfügbar, auch bei Betriebsprüfungen, und die Aufbewahrungspflicht ist rechtssicher erfüllt.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer die Buchführung und Archivierung einem Steuerberater anvertraut, profitiert von dessen Erfahrung und Infrastruktur. OnlineBilanz nutzt zertifizierte Archivierungssysteme und stellt sicher, dass alle Unterlagen GoBD-konform und fristgerecht aufbewahrt werden.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Buchungssätze nachträglich korrigieren oder ändern?

Nein. Nach § 239 Abs. 3 HGB dürfen Eintragungen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Fehlerhafte Buchungen werden durch Stornobuchung (Minusbuchung oder Umkehrbuchung) und anschließende korrekte Neubuchung korrigiert. Diese Korrekturkette muss nachvollziehbar dokumentiert sein.

Wer ist in der GmbH für korrekte Buchungssätze verantwortlich?

Die Geschäftsführung trägt nach § 43 GmbHG die Verantwortung für die ordnungsgemäße Buchführung. Beauftragt sie einen Steuerberater oder externe Buchhalter, bleibt die Überwachungspflicht beim Geschäftsführer. Fehlerhafte Buchführung kann zu persönlicher Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG führen.

Müssen Buchungssätze zwingend digital erfasst werden?

Nein, grundsätzlich ist eine manuelle Buchführung nach § 238 HGB zulässig. Allerdings setzt die GoBD voraus, dass bei EDV-gestützten Systemen die Buchungssätze zeitnah, vollständig und unveränderbar erfasst werden. In der Praxis nutzen nahezu alle GmbHs digitale Buchhaltungssoftware, um Fehler zu minimieren und Prüfanforderungen zu erfüllen.

Wie viele Konten darf ein Buchungssatz maximal enthalten?

Ein einfacher Buchungssatz enthält zwei Konten (Soll und Haben). Zusammengesetzte Buchungssätze können mehrere Konten im Soll oder Haben aufweisen, solange die Summe im Soll gleich der Summe im Haben ist. In der Praxis sollten Sie komplexe Vorgänge jedoch in mehrere einfache Buchungssätze aufteilen, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Was passiert, wenn Buchungssätze bei einer Betriebsprüfung fehlerhaft sind?

Fehlerhafte Buchungssätze führen zu Beanstandungen durch das Finanzamt. Im Extremfall kann die Buchführung als nicht ordnungsgemäß verworfen werden (§ 158 AO), was zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führt. Zudem drohen Zuschläge nach § 162 AO sowie Bußgelder bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Buchführungspflicht nach § 283b StGB.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 239 HGB – Führung der Handelsbücher, § 158 AO – Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, GoBD – Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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