Gehalt buchen: Buchungssatz mit Lohnsteuer & SV – Beispiel
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die korrekte Verbuchung von Gehältern gehört zu den regelmäßigen Aufgaben jedes Unternehmens. Dieser Artikel zeigt anhand konkreter Buchungssätze nach SKR03 und SKR04, wie Sie Bruttogehälter, Lohnsteuer, Sozialabgaben und Arbeitgeberanteile systematisch erfassen und typische Fehler in der Lohnbuchhaltung vermeiden.
Mehr zu Anmeldungszeitraum, Verspätungs- und Säumniszuschlag und der Haftung des Arbeitgebers lesen Sie im Überblick zur Lohnsteuer-Anmeldung. Was zur laufenden Lohnbuchhaltung gehört und welche Fristen jeden Monat gelten, finden Sie dort.
Kurzantwort
Das Bruttogehalt wird als Personalaufwand erfasst (SKR03: z. B. Konto 4120 Gehälter, SKR04: 6020) – gegen die Verbindlichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer. Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind Teil des Bruttogehalts; sie werden einbehalten und als Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt und Krankenkasse gebucht. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind zusätzlicher Personalaufwand (SKR03: 4130, SKR04: 6110). Ausgezahlt wird das Nettogehalt.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen der Gehaltsbuchung: SKR03 und SKR04 im Überblick
- Buchungssatz für das Bruttogehalt: Schritt-für-Schritt-Beispiel
- Lohnsteuer und Sozialabgaben richtig verbuchen
- Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung korrekt erfassen
- Vollständiger Buchungsablauf einer Monatsabrechnung
- Sonderfälle: Geschäftsführergehalt und Gesellschafter-Geschäftsführer
- Personalkosten im Jahresabschluss
- Häufige Fehler bei der Gehaltsbuchung und wie Sie diese vermeiden
Grundlagen der Gehaltsbuchung: SKR03 und SKR04 im Überblick
Die Buchung von Gehältern und Löhnen gehört zu den zentralen Geschäftsvorfällen in der laufenden Finanzbuchhaltung jeder GmbH. Nach § 238 HGB sind die Geschäftsvorfälle vollständig und zeitgerecht aufzuzeichnen. Gehaltsbuchungen berühren dabei stets mehrere Konten: Aufwandskonten für die Bruttogehälter und Arbeitgeberanteile, Verbindlichkeitskonten für die abzuführenden Steuern und Sozialabgaben sowie das Bankkonto für die Auszahlung.
In Deutschland werden überwiegend zwei Kontenrahmen verwendet: SKR03 (Prozessgliederung) und SKR04 (Abschlussgliederung). Während SKR03 nach betrieblichen Abläufen nummeriert, orientiert sich SKR04 an der Gliederung von Bilanz und GuV nach §§ 266 und 275 HGB. Für die Gehaltsbuchung bedeutet das unterschiedliche Kontonummern, aber identische Buchungslogik.
| Bezeichnung | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|
| Gehälter (Aufwand) | 4120 | 6020 |
| Gesetzliche soziale Aufwendungen | 4130 | 6110 |
| Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt | 1740 | 3720 |
| Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer | 1741 | 3730 |
| Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit | 1742 | 3740 |
| Bank | 1200 | 1800 |
Praxis-Tipp
Die korrekte Kontenzuordnung ist entscheidend für die spätere Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB. Welcher Kontenrahmen im Unternehmen gilt, ergibt sich aus den Stammdaten der Buchhaltungssoftware.
Buchungssatz für das Bruttogehalt: Schritt-für-Schritt-Beispiel
Das Bruttogehalt wird in dem Monat als Aufwand erfasst, für den es gezahlt wird – unabhängig davon, ob die Auszahlung bereits erfolgt ist. Das entspricht dem Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB).
Beispiel: Bruttogehalt 5.000 Euro
Ein Angestellter erhält ein monatliches Bruttogehalt von 5.000 Euro. Die Gehaltsabrechnung für Januar 2026 wird am 31.01.2026 erstellt.
Buchungssatz SKR03: Gehälter (4120) 5.000,00 € an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt (1740) 5.000,00 €
Buchungssatz SKR04: Gehälter (6020) 5.000,00 € an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt (3720) 5.000,00 €
Mit diesem Buchungssatz wird der Personalaufwand in Höhe des vollen Bruttogehalts erfasst. Gleichzeitig entsteht eine Verbindlichkeit, die mit der Auszahlung und der Abführung der Abzüge ausgeglichen wird.
Lohnsteuer und Sozialabgaben richtig verbuchen
Vom Bruttogehalt werden Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einbehalten. Diese Beträge sind Bestandteil des Bruttogehalts und damit bereits im Personalaufwand enthalten. Der Arbeitgeber führt sie für den Arbeitnehmer an Finanzamt und Krankenkasse ab; bis dahin werden sie als Verbindlichkeiten gebucht.
Beispiel: Abzüge vom Bruttogehalt 5.000 Euro
Beispielhafte Abzüge laut Lohnabrechnung (Arbeitnehmer mit Kind, kirchensteuerpflichtig; Beitragssätze 2026 mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag der Krankenkassen von 2,9 %; die Lohnsteuer ist ein vereinfachter Beispielwert und hängt von Steuerklasse und Freibeträgen ab):
- Lohnsteuer (Beispielwert): 680,00 €
- Solidaritätszuschlag: 0,00 € (fällt bei diesem Einkommen wegen der Freigrenze nicht an)
- Kirchensteuer (9 % der Lohnsteuer): 61,20 €
- Krankenversicherung (AN-Anteil 7,3 % + 1,45 % Zusatzbeitrag): 437,50 €
- Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,8 %): 90,00 €
- Rentenversicherung (AN-Anteil 9,3 %): 465,00 €
- Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil 1,3 %): 65,00 €
Summe Abzüge: 1.798,70 € · Auszahlungsbetrag (netto): 3.201,30 €
Buchungssatz SKR03: Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt (1740) 5.000,00 € an Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer (1741) 741,20 €, an Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (1742) 1.057,50 €, an Bank (1200) 3.201,30 €
Buchungssatz SKR04: Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt (3720) 5.000,00 € an Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer (3730) 741,20 €, an Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (3740) 1.057,50 €, an Bank (1800) 3.201,30 €
Fristen
Die Lohnsteuer ist bis zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen (§ 41a EStG). Die Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Verspätete Zahlungen führen zu Säumniszuschlägen.
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung korrekt erfassen
Neben den Arbeitnehmeranteilen trägt der Arbeitgeber eigene Beiträge zur Sozialversicherung. Sie sind zusätzlicher Personalaufwand und werden getrennt vom Bruttogehalt gebucht. In der Regel entsprechen sie den Arbeitnehmeranteilen; Abweichungen gibt es etwa beim Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (trägt allein der Arbeitnehmer) und in Sachsen bei der Pflegeversicherung.
Berechnung und Buchung der Arbeitgeberanteile
Für das obige Beispiel (Bruttogehalt 5.000 €) ergeben sich folgende Arbeitgeberanteile:
- Krankenversicherung (AG-Anteil inkl. halber Zusatzbeitrag): 437,50 €
- Pflegeversicherung (AG-Anteil): 90,00 €
- Rentenversicherung (AG-Anteil): 465,00 €
- Arbeitslosenversicherung (AG-Anteil): 65,00 €
- Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage: ca. 80,00 € (abhängig von der Krankenkasse)
Summe Arbeitgeberanteile: ca. 1.137,50 €
Buchungssatz SKR03: Gesetzliche soziale Aufwendungen (4130) 1.137,50 € an Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (1742) 1.137,50 €
Buchungssatz SKR04: Gesetzliche soziale Aufwendungen (6110) 1.137,50 € an Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (3740) 1.137,50 €
Die Verbindlichkeit gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) beträgt damit insgesamt 2.195,00 € (1.057,50 € Arbeitnehmeranteile + 1.137,50 € Arbeitgeberanteile und Umlagen).
ca. 21–23 %
Arbeitgeberanteile inkl. Umlagen vom Bruttogehalt (abhängig von der Krankenkasse)
18,6 %
Rentenversicherung gesamt (2026)
14,6 %
Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz, zzgl. Zusatzbeitrag
Vollständiger Buchungsablauf einer Monatsabrechnung
In der Praxis werden die Einzelbuchungen häufig in einer zusammenhängenden Buchungsroutine erfasst. So sieht der komplette Ablauf für eine Gehaltsabrechnung aus:
Schritt 1: Erfassung Bruttogehalt und Arbeitgeberanteile
- Bruttogehalt buchen (SKR03): Gehälter (4120) 5.000,00 € an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt (1740) 5.000,00 €
- Arbeitgeberanteile buchen (SKR03): Gesetzliche soziale Aufwendungen (4130) 1.137,50 € an Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (1742) 1.137,50 €
Schritt 2: Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Krankenkasse gezahlt:
Buchungssatz SKR03: Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (1742) 2.195,00 € an Bank (1200) 2.195,00 €
Schritt 3: Auszahlung des Nettogehalts
Buchungssatz SKR03: Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt (1740) 5.000,00 € an Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer (1741) 741,20 €, an Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (1742) 1.057,50 €, an Bank (1200) 3.201,30 €
Schritt 4: Abführung der Lohnsteuer
Bis zum 10.02.2026 werden Lohnsteuer und Kirchensteuer angemeldet und an das Finanzamt überwiesen:
Buchungssatz SKR03: Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer (1741) 741,20 € an Bank (1200) 741,20 €
-
Lohnabrechnung erstellen (intern oder durch Steuerberater bzw. Lohnbüro)
-
Bruttogehalt und Arbeitgeberanteile buchen
-
Sozialversicherungsbeiträge zahlen (drittletzter Bankarbeitstag des Monats)
-
Nettogehalt überweisen
-
Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch übermitteln und Lohnsteuer zahlen (bis 10. des Folgemonats)
-
Kontenabstimmung: Verbindlichkeitskonten müssen nach den Zahlungen ausgeglichen sein
Praxis-Hinweis
Viele kleinere GmbHs lassen die Lohnabrechnung extern erstellen und führen die Finanzbuchhaltung selbst. Entscheidend ist dann die korrekte Übernahme der Buchungssätze aus der Lohnabrechnung. Beim Jahresabschluss sollten die Personalkostenkonten mit den Lohnjournalen abgestimmt werden.
Sonderfälle: Geschäftsführergehalt und Gesellschafter-Geschäftsführer
Das Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers ist steuerlich Arbeitslohn (§ 19 EStG). Ob er auch sozialversicherungspflichtig ist, hängt von seiner Stellung in der Gesellschaft ab.
Angestellter Fremdgeschäftsführer
Ein Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile ist in der Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Buchung erfolgt wie bei anderen Arbeitnehmern. Für Geschäftsführergehälter bietet sich ein gesondertes Konto an, um sie in der Buchhaltung getrennt auswerten zu können.
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der mindestens 50 % der Anteile hält oder über eine umfassende Sperrminorität verfügt, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Es werden dann keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt; Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind jedoch einzubehalten (§ 38 EStG). Im Zweifel klärt ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) die Einordnung verbindlich.
Beispiel: Geschäftsführergehalt 10.000 € (beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer)
Abzüge laut Lohnabrechnung (Beispielwert): Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zusammen 3.206,00 €. Auszahlungsbetrag: 6.794,00 €
Buchung Bruttogehalt (SKR03): Geschäftsführergehälter der GmbH-Gesellschafter (4124) 10.000,00 € an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt (1740) 10.000,00 €
Buchung Auszahlung (SKR03): Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt (1740) 10.000,00 € an Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer (1741) 3.206,00 €, an Bank (1200) 6.794,00 €
Angemessenheit prüfen
Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss einem Fremdvergleich standhalten. Ein unangemessen hoher Teil kann als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) behandelt werden; das führt zu Mehrsteuern bei Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Finanzverwaltung zieht zur Beurteilung unter anderem Gehaltsstrukturuntersuchungen heran.
Praxis-Hinweis
Wer sich über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung oder die Angemessenheit des eigenen Geschäftsführergehalts unsicher ist, sollte dies fachlich prüfen lassen – etwa durch einen Steuerberater oder über ein Statusfeststellungsverfahren.
Personalkosten im Jahresabschluss
Die korrekte Erfassung der Personalkosten ist auch für den Jahresabschluss (§ 242 HGB) wichtig. Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens werden die Personalaufwendungen in der GuV in einem eigenen Posten ausgewiesen (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB), untergliedert in:
- Löhne und Gehälter: die Bruttogehälter aller Arbeitnehmer und Geschäftsführer – einschließlich der einbehaltenen Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile
- Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung: insbesondere die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung
Beim Umsatzkostenverfahren erscheint der Personalaufwand nicht als eigener GuV-Posten; mittelgroße und große Kapitalgesellschaften geben ihn dann im Anhang an (§ 285 Nr. 8 Buchst. b HGB). Im Anhang ist außerdem grundsätzlich die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer anzugeben (§ 285 Nr. 7 HGB); kleine Kapitalgesellschaften genießen bei den Anhangangaben Erleichterungen (§ 288 HGB).
Abstimmung der Personalkostenkonten beim Jahresabschluss
- Abgleich der gebuchten Bruttogehälter mit den Lohnjournalen
- Plausibilisierung der Arbeitgeberanteile (rund 21–23 % vom Bruttogehalt)
- Abstimmung der Verbindlichkeitskonten zum Jahresende
- Periodengerechte Abgrenzung (z. B. Dezembergehalt, das erst im Januar gezahlt wird)
- Rückstellungen etwa für nicht genommenen Urlaub oder Tantiemen
- Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführergehältern
Kleine Kapitalgesellschaften
Erleichterungen bei Anhang (§ 288 HGB) und Offenlegung (§ 326 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften müssen nur die Bilanz und einen eingeschränkten Anhang offenlegen.
Mittelgroße und große GmbH
Umfangreichere Anhangangaben, u. a. zu den Gesamtbezügen der Geschäftsführung (§ 285 Nr. 9 HGB), soweit nicht die Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB greift.
Der Jahresabschluss ist spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag offenzulegen (§ 325 HGB). Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, erfolgt die Offenlegung über das Unternehmensregister.
Häufige Fehler bei der Gehaltsbuchung und wie Sie diese vermeiden
In der Praxis kommt es immer wieder zu typischen Fehlern bei der Buchung von Gehältern. Sie führen zu Unstimmigkeiten in der Buchhaltung, Rückfragen bei Prüfungen oder Mehraufwand beim Jahresabschluss.
Die 7 häufigsten Fehler in der Gehaltsbuchung
| Fehler | Folge | Lösung |
|---|---|---|
| Bruttogehalt nicht periodengerecht gebucht | Aufwand im falschen Monat | Buchung im Monat, für den das Gehalt gezahlt wird |
| Arbeitgeberanteile vergessen | Personalkosten zu niedrig, Verbindlichkeiten fehlen | Arbeitgeberanteile gesondert auf Konto 4130/6110 buchen |
| Lohnsteuer zusätzlich als Aufwand gebucht | Personalkosten doppelt erfasst | Lohnsteuer ist im Bruttogehalt enthalten und wird nur als Verbindlichkeit gebucht |
| Verbindlichkeitskonten nicht ausgeglichen | Offene Posten in der Bilanz | Monatliche Kontrolle: Nach Zahlung muss die Verbindlichkeit ausgeglichen sein |
| Sozialabgaben beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeführt | Zu Unrecht gezahlte Beiträge, Erstattungsverfahren | Status vorab klären, ggf. Statusfeststellungsverfahren |
| Konten von SKR03 und SKR04 vermischt | Fehlerhafte GuV-Gliederung | Kontenrahmen prüfen und einheitlich verwenden |
| Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) vergessen | Personalkosten unvollständig | Sonderzahlungen zeitnah buchen bzw. zum Jahresende abgrenzen |
Kontrolle und Plausibilisierung
Eine einfache Plausibilitätsprüfung hilft, Fehler früh zu erkennen: Die gebuchten gesetzlichen sozialen Aufwendungen (Konto 4130/6110) sollten bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten rund 21–23 % der gebuchten Bruttogehälter betragen. Größere Abweichungen deuten auf fehlende oder doppelte Buchungen hin.
Auch die Verbindlichkeitskonten sollten monatlich abgestimmt werden: Nach Abführung aller Beträge dürfen die Konten 1741/3730 und 1742/3740 keinen Saldo mehr aufweisen. Offene Beträge am Jahresende werden als Verbindlichkeiten in der Bilanz ausgewiesen.
Digitale Unterstützung nutzen
Lohnabrechnungs- und Buchhaltungsprogramme bieten automatische Plausibilitätsprüfungen und Buchungsvorlagen. Wer unsicher ist, ob die Buchungen korrekt sind, kann sie vor dem Jahresabschluss von einem Steuerberater prüfen lassen. Mit OnlineBilanz erstellen Sie einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf; soll die Einreichung über OnlineBilanz erfolgen, prüft, korrigiert und unterzeichnet ein namentlich benannter, kooperierender Steuerberater.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Lohnbuchhaltung selbst machen oder brauche ich einen Steuerberater?
Unternehmen dürfen ihre eigene Lohnbuchhaltung selbst durchführen. Das Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht ist allerdings komplex; Fehler oder verspätete Meldungen können zu Nachzahlungen und Säumniszuschlägen führen. Viele Unternehmen beauftragen deshalb einen Steuerberater oder ein Lohnbüro mit der Lohnabrechnung.
Was passiert, wenn ich Gehälter falsch verbucht habe?
Fehlerhafte Buchungen sollten umgehend korrigiert werden. Ist auch die Lohnabrechnung betroffen, sind gegebenenfalls berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (§ 41c EStG) und Meldungen zur Sozialversicherung zu korrigieren. Systematische Fehler fallen häufig bei Lohnsteuer-Außenprüfungen oder Prüfungen der Rentenversicherung auf.
Wie lange muss ich Lohnabrechnungen und Gehaltsbuchungen aufbewahren?
Buchungsbelege – dazu gehören die Lohnabrechnungen – sind seit 2025 acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB); Bücher, Jahresabschlüsse und Inventare zehn Jahre. Das Lohnkonto ist bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist.
Welche Software eignet sich für die Gehaltsbuchung in kleinen Unternehmen?
Für kleine Unternehmen gibt es Lohnabrechnungsprogramme verschiedener Anbieter, darunter DATEV. Gute Programme erzeugen die Buchungssätze automatisch und übermitteln Lohnsteuer-Anmeldungen und Sozialversicherungsmeldungen elektronisch. Entscheidend sind Unternehmensgröße, Budget und die Schnittstelle zur Finanzbuchhaltung.
Muss ich für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) die gleichen Buchungen vornehmen?
Nein. Für Minijobs gilt 2026 eine Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat; sie ist an den Mindestlohn (2026: 13,90 Euro) gekoppelt. Bei gewerblichen Minijobs zahlt der Arbeitgeber pauschal 13 % Krankenversicherung (bei gesetzlich krankenversicherten Minijobbern), 15 % Rentenversicherung, gegebenenfalls 2 % einheitliche Pauschsteuer sowie Umlagen. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (Eigenanteil 3,6 %), kann sich aber befreien lassen. Die Abgaben werden an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) gezahlt.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Die Zahlen in den Beispielen sind vereinfacht. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Gesetzliche Grundlagen: § 257 HGB (Aufbewahrung), § 41a EStG (Lohnsteuer-Anmeldung), § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), § 147 AO (Aufbewahrung). Nächste redaktionelle Prüfung: Januar 2027.
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