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Lesedauer

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OnlineBilanz›Blog›Bilanz UG einsehen

Bilanz UG einsehen 2026: Wer darf, wo & wie?

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Jede UG (haftungsbeschränkt) muss ihren Jahresabschluss offenlegen – doch wer darf die Bilanz einer UG einsehen, welche Unterlagen gehören dazu und wo werden sie veröffentlicht? Dieser Leitfaden erklärt die rechtlichen Grundlagen, Fristen und Kosten der Offenlegung sowie die Unterschiede zwischen interner und externer Einsicht nach § 325 HGB und die Folgen bei Versäumnis. Wer sich darüber hinaus fragt, wer die Bilanz eines Einzelunternehmens einsehen darf, findet dort einen eigenen Überblick zu den abweichenden Offenlegungspflichten dieser Rechtsform.

Einen kompakten Überblick über die zwölfmonatige Frist, die Nachfrist und das Ordnungsgeldverfahren bietet die Seite zur Offenlegung nach § 325 HGB.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung.

Kurzantwort

Jede UG (haftungsbeschränkt) ist gemäß § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen. Externe Dritte können dort die offengelegten Unterlagen – bei kleinen UGs regelmäßig nur Bilanz und Anhang – einsehen – ähnlich wie dies auch bei der Offenlegung und dem Zugriff auf Bilanzen einer AG der Fall ist. Gesellschafter der UG haben darüber hinaus umfassende interne Informationsrechte nach § 51a GmbHG. Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen; andernfalls drohen Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro.

Wer darf die Bilanz einer UG (haftungsbeschränkt) einsehen?

Die Einsichtnahme in die Bilanz einer UG (haftungsbeschränkt) ist gesetzlich klar geregelt. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen internen Einsichtsrechten (Gesellschafter, Geschäftsführer) und öffentlicher Zugänglichkeit durch die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Die UG unterliegt als Kapitalgesellschaft denselben Publizitätspflichten wie die GmbH.

Interne Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG

Jeder Gesellschafter einer UG hat gemäß § 51a GmbHG das Recht, den Jahresabschluss einzusehen und zu prüfen. Dieses Recht ist unverzichtbar und kann auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang (soweit vorhanden) auf Verlangen vorzulegen.

Praxis-Hinweis

Das Einsichtsrecht umfasst auch die Möglichkeit, auf eigene Kosten Kopien anzufertigen oder einen Steuerberater mit der Prüfung zu beauftragen. Eine Verweigerung durch den Geschäftsführer kann zur Haftung führen.

Öffentliche Einsicht durch Offenlegung

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der früher zuständige Bundesanzeiger ist nicht mehr die Offenlegungsstelle. Jede UG muss ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag offenlegen (§ 325 HGB). Für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist somit am 31.12.2026.

  • Gesellschafter: Unbeschränktes Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG
  • Geschäftsführer: Vollständiger Zugriff im Rahmen der Geschäftsführungspflicht
  • Öffentlichkeit: Einsicht nach Offenlegung im Unternehmensregister
  • Gläubiger, Geschäftspartner: Zugriff auf offengelegte Daten im Unternehmensregister

Welche Bestandteile der Bilanz müssen bei einer UG offengelegt werden?

Der Umfang der Offenlegungspflicht richtet sich nach der Größenklasse der UG gemäß § 267 HGB. Die meisten UGs fallen in die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) oder kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB). Je nach Größenklasse gelten unterschiedliche Erleichterungen bei der Offenlegung.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Offenlegungsumfang
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10 Bilanz (verkürzt)
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 Bilanz + Anhang (verkürzt)
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 Bilanz + GuV + Anhang + Lagebericht
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 Vollständiger Jahresabschluss

Eine UG überschreitet die Größenmerkmale einer Kleinstkapitalgesellschaft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Kriterien überschritten werden. Die Einordnung ist jährlich zu prüfen.

Offenlegungserleichterungen für kleine UGs

  • Kleinstkapitalgesellschaften (§ 326 Abs. 1, 2 HGB): Nur Bilanz in verkürzter Form, keine GuV, kein Anhang bei Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB); Hinterlegung statt Offenlegung möglich
  • Kleine Kapitalgesellschaften (§ 326 Abs. 1 HGB): Bilanz und Anhang in verkürzter Form, GuV muss nicht offengelegt werden
  • Verkürzte Bilanz: Zusammenfassung einzelner Posten nach § 266 Abs. 1 HGB möglich
  • Lagebericht: Für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften nicht erforderlich (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)

Wie lege ich die Bilanz meiner UG ordnungsgemäß offen?

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Der Prozess umfasst mehrere Schritte, die nacheinander zu durchlaufen sind. Zunächst muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden, bevor die Offenlegung erfolgen kann.

Schritt 1: Feststellung des Jahresabschlusses

Gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG muss der Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Feststellungsfrist durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Für kleine Kapitalgesellschaften beträgt diese Frist 11 Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung somit bis zum 30.11.2026 erfolgen. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gilt eine verkürzte Frist von 8 Monaten.

Achtung Fristversäumnis

Eine verspätete Feststellung gefährdet die fristgerechte Offenlegung. Dann droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 2.500 und 25.000 Euro bei verspäteter Offenlegung.

Schritt 2: Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister

Die Einreichung erfolgt nach vorheriger Registrierung über das Portal www.unternehmensregister.de; die Unterlagen sind in einem dort zugelassenen elektronischen Format einzureichen.

  • Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung festgestellt
  • Unterlagen im zugelassenen elektronischen Format aufbereitet
  • Zugang zum Unternehmensregister eingerichtet oder Dienstleister beauftragt
  • Einreichung über Unternehmensregister innerhalb 12 Monate nach Bilanzstichtag
  • Gebühr nach dem Justizverwaltungskostengesetz (gestaffelt nach Größenklasse) beglichen
  • Bestätigung der Veröffentlichung prüfen

Wer den Jahresabschluss digital vorbereiten möchte, findet auf OnlineBilanz.de Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf; auf Wunsch prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater. Die Offenlegung veranlasst die Gesellschaft selbst.

Welche Fristen gelten für die Offenlegung der UG-Bilanz?

Die Fristen für Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses sind im GmbHG und HGB klar definiert. Für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Stichtage im Jahr 2026:

Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG)

Kleine Kapitalgesellschaften: 11 Monate nach Bilanzstichtag Mittelgroße/große: 8 Monate nach Bilanzstichtag Für Bilanzstichtag 31.12.2025: Klein: bis 30.11.2026 Mittel/groß: bis 31.08.2026

Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)

Alle Kapitalgesellschaften: 12 Monate nach Bilanzstichtag Für Bilanzstichtag 31.12.2025: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026 Die Offenlegung muss elektronisch beim Unternehmensregister erfolgen.

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt grundsätzlich 2.500 bis 25.000 Euro (Herabsetzung nach § 335 Abs. 4 HGB möglich). Es kann gegen die Gesellschaft oder persönlich gegen den Geschäftsführer festgesetzt werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung können mehrere Ordnungsgelder festgesetzt werden.

11 Monate

Feststellungsfrist kleine KapG

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

2.500–25.000 €

Ordnungsgeld § 335 HGB

Viele Geschäftsführer unterschätzen die Verzahnung von Feststellungs- und Offenlegungsfrist. Wird der Jahresabschluss erst kurz vor Ablauf der Feststellungsfrist durch die Gesellschafter festgestellt, bleibt oft nur noch wenig Zeit für die Offenlegung. Frühzeitige Planung ist entscheidend.

Wo finde ich bereits offengelegte Bilanzen anderer UGs?

Alle ordnungsgemäß offengelegten Jahresabschlüsse von UGs und anderen Kapitalgesellschaften sind im Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de öffentlich zugänglich. Das Unternehmensregister wird im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz von der Bundesanzeiger Verlag GmbH betrieben und ist die zentrale Plattform für Unternehmenspublizität in Deutschland.

Recherche im Unternehmensregister

  1. Aufrufen der Website www.unternehmensregister.de
  2. Eingabe des Firmennamens oder der Registernummer (HRB-Nummer) im Suchfeld
  3. Auswahl des gewünschten Unternehmens aus der Trefferliste
  4. Ansicht der veröffentlichten Dokumente unter „Rechnungslegung/Finanzberichte“
  5. Abruf der offengelegten Jahresabschlüsse (kostenlos; hinterlegte Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften nur auf Antrag gegen Gebühr)

Suche und Einsichtnahme in offengelegte Unterlagen im Unternehmensregister sind kostenlos. Für Recherchezwecke, Bonitätsprüfungen oder Wettbewerbsanalysen ist das Unternehmensregister die einzige offizielle Quelle.

Alternative Datenbanken

Kommerzielle Wirtschaftsauskunfteien bieten aufbereitete Bilanzdaten und Bonitätsinformationen an. Diese Dienste nutzen u. a. öffentlich zugängliche Registerdaten, reichern sie aber mit Scores, Kennzahlen und Branchenvergleichen an.

Was ist mit dem Bundesanzeiger?

Der Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) war bis zum 31.07.2022 die Offenlegungsstelle für Jahresabschlüsse. Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig. Ältere Jahresabschlüsse (vor August 2022) können teilweise noch über den Bundesanzeiger abgerufen werden, für aktuelle Offenlegungen ist jedoch nur noch das Unternehmensregister maßgeblich.

Was ist der Unterschied zwischen interner und externer Einsicht?

Das Handels- und Gesellschaftsrecht unterscheidet klar zwischen internen Einsichtsrechten für Gesellschafter und Geschäftsführer sowie der öffentlichen Zugänglichkeit durch Offenlegung. Diese Unterscheidung hat wichtige praktische Konsequenzen für den Informationszugang und die Vertraulichkeit.

Interne Einsichtsrechte

Die internen Einsichtsrechte sind in § 51a GmbHG geregelt und gelten entsprechend auch für die UG. Gesellschafter haben ein unbeschränktes Recht, den Jahresabschluss sowie die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen. Von diesem Recht kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden (§ 51a Abs. 3 GmbHG); verweigert werden darf die Einsicht nur, wenn zu besorgen ist, dass sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet wird (§ 51a Abs. 2 GmbHG, Gesellschafterbeschluss erforderlich).

Interne Einsicht (§ 51a GmbHG)

  • Vollständiger Jahresabschluss inkl. GuV
  • Buchführungsunterlagen, Belege
  • Geschäftskorrespondenz
  • Verträge, Gesellschafterliste
  • Lageberichte, Prüfungsberichte (falls vorhanden)
  • Gesellschafterbeschlüsse

Externe Einsicht (Unternehmensregister)

  • Nur offengelegte Bestandteile
  • Kleinstkapitalgesellschaft: meist nur Bilanz (verkürzt)
  • Keine GuV bei kleinen Gesellschaften
  • Keine Buchführungsunterlagen
  • Keine interne Korrespondenz
  • Keine Gesellschafterbeschlüsse

Bedeutung für die Praxis

Gesellschafter erhalten deutlich mehr Informationen als die Öffentlichkeit. Während ein Gesellschafter jederzeit Einblick in die vollständige Gewinn- und Verlustrechnung, einzelne Buchungen und Geschäftsvorfälle nehmen kann, sieht die Öffentlichkeit bei einer Kleinstkapitalgesellschaft lediglich die verkürzte Bilanz. Dies schützt sensible Geschäftsinformationen vor Wettbewerbern.

Haftungsrisiko bei Verweigerung

Verweigert der Geschäftsführer einem Gesellschafter die Einsicht in den Jahresabschluss oder die Geschäftsunterlagen ohne sachlichen Grund, kann er persönlich für hieraus entstehende Schäden haften. Das Einsichtsrecht ist gesetzlich geschützt und notfalls gerichtlich durchsetzbar (§ 51b GmbHG).

Welche Kosten entstehen bei der Offenlegung der UG-Bilanz?

Die Kosten für die Offenlegung des Jahresabschlusses einer UG setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen: die amtlichen Gebühren für das Unternehmensregister, die Kosten für die Erstellung und Aufbereitung im erforderlichen elektronischen Format sowie gegebenenfalls Honorare für Steuerberater oder Softwareanbieter.

Amtliche Gebühren des Unternehmensregisters

Die Gebühren für die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister sind im Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG, Kostenverzeichnis Nr. 1420 ff.) festgelegt und richten sich nach der Größe der Gesellschaft:

Gesellschaftsgröße Jahresabschluss Mit Lagebericht Konzernabschluss
Kleinstkapitalgesellschaft KV Nr. 1420 JVKostG — —
Kleine Kapitalgesellschaft KV Nr. 1421 JVKostG — —
Mittelgroße Kapitalgesellschaft KV Nr. 1422 JVKostG KV Nr. 1422 JVKostG —
Große Kapitalgesellschaft KV Nr. 1423 JVKostG KV Nr. 1423 JVKostG KV Nr. 1426 JVKostG

Für die meisten UGs gelten somit die Gebühren für Kleinst- bzw. kleine Kapitalgesellschaften; sie fallen für jede Offenlegung an.

Kosten für Datenaufbereitung und Steuerberater

Die Einreichung beim Unternehmensregister erfordert die Aufbereitung der Daten in einem zugelassenen elektronischen Format. Dies kann über eine Buchhaltungssoftware, einen spezialisierten Dienstleister oder den Steuerberater erfolgen. Die Kosten variieren erheblich:

  • Software-Lösungen: teils im Leistungsumfang enthalten
  • Dienstleister: Konvertierung und Einreichung gegen Entgelt
  • Steuerberater-Leistung: nach Vereinbarung bzw. StBVV
  • OnlineBilanz.de: KI-gestützter Jahresabschlussentwurf ab 499,95 € netto (zzgl. USt.); die Offenlegung veranlasst die Gesellschaft selbst

Gesamtkostenbetrachtung

JVKostG

Amtliche Gebühr (nach Größenklasse)

variabel

Aufbereitung

StBVV

Steuerberater (nach Vereinbarung)

Die Gesamtkosten der reinen Offenlegung hängen davon ab, ob die Gesellschaft sie selbst vornimmt oder einen Dienstleister bzw. Berater beauftragt.

Welche Sanktionen drohen bei fehlender oder verspäteter Offenlegung?

Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ist keine Formalität, sondern eine verbindliche Rechtspflicht. Bei Verstößen drohen erhebliche finanzielle Sanktionen und persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung systematisch und leitet bei Verstößen automatisch Ordnungsgeldverfahren ein.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Das Ordnungsgeld kann gegen die Gesellschaft oder persönlich gegen den Geschäftsführer festgesetzt werden. Die Höhe beträgt grundsätzlich 2.500 bis 25.000 Euro (Herabsetzung nach § 335 Abs. 4 HGB möglich). Bei der Bemessung berücksichtigt das BfJ die Dauer der Fristüberschreitung, die Unternehmensgröße und frühere Verstöße. Auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes bleibt die Offenlegungspflicht bestehen – das Ordnungsgeld beseitigt nicht die Pflicht zur nachträglichen Offenlegung.

Erstmaliger Verstoß

Das BfJ droht das Ordnungsgeld unter Setzung einer Nachfrist von sechs Wochen an; wird die Offenlegung rechtzeitig nachgeholt, wird kein Ordnungsgeld festgesetzt. Bei späterer Offenlegung kann es bei Kleinst- und kleinen Gesellschaften auf 500 bzw. 1.000 Euro herabgesetzt werden (§ 335 Abs. 4 HGB).

Wiederholter Verstoß

Für jedes Geschäftsjahr läuft ein eigenes Verfahren; bei fortdauerndem Verstoß können Ordnungsgelder wiederholt festgesetzt werden.

Hartnäckige Verweigerung

Bei dauerhafter Nichtoffenlegung können Ordnungsgelder bis zu 25.000 Euro je Festsetzung verhängt werden.

Mehr zu Bewertung ohne Fortführungsannahme, Offenlegung und Löschung lesen Sie im Überblick zur Liquidationsbilanz.

Weitere Rechtsfolgen und Haftungsrisiken

  • Persönliche Haftung des Geschäftsführers (§ 43 GmbHG): Pflichtverletzung kann zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft führen
  • Strafbarkeit nach § 331 HGB: Vorsätzlich unrichtige Darstellung oder Verschleierung der Vermögenslage kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden
  • Kreditwürdigkeit: Fehlende Offenlegung führt zu negativen Bonitätsbewertungen durch Auskunfteien
  • Geschäftsbeziehungen: Viele Geschäftspartner prüfen regelmäßig die Offenlegung; Verstöße können zu Vertrauensverlust führen
  • Löschung der Gesellschaft: Eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§ 394 FamFG) setzt voraus, dass die Gesellschaft kein Vermögen besitzt – die fehlende Offenlegung allein genügt nicht

Verjährung schützt nicht

Die Offenlegungspflicht entfällt nicht durch Zeitablauf. Auch Jahre nach dem Bilanzstichtag kann das Bundesamt für Justiz die Offenlegung verlangen und Ordnungsgelder festsetzen. Eine „Aussitz-Strategie“ ist nicht möglich – jedes offengelegte Geschäftsjahr bleibt dauerhaft im Unternehmensregister sichtbar.

Wer Unterstützung bei der fristgerechten Erstellung und Offenlegung benötigt, kann auf digitale Lösungen zurückgreifen. OnlineBilanz.de stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf und die technische Übermittlung nach § 87d AO bereit; Feststellung und Offenlegung bleiben Aufgabe der Gesellschaft.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Gläubiger einer UG deren Bilanz kostenlos einsehen?

Ja, als Gläubiger oder Geschäftspartner können Sie die offengelegten Jahresabschlüsse jeder UG im Unternehmensregister einsehen. Die Einsicht in offengelegte Unterlagen ist kostenlos; lediglich bei Kleinstkapitalgesellschaften, die ihre Bilanz nur hinterlegt haben, wird diese auf Antrag gegen eine geringe Gebühr übermittelt (§ 326 Abs. 2 HGB, KV Nr. 1440 JVKostG). Sie benötigen dafür keine besondere Berechtigung oder Begründung.

Muss ich als UG-Geschäftsführer die Bilanz auch dann offenlegen, wenn kein Gewinn erzielt wurde?

Ja, die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB besteht unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis. Auch bei Verlust oder ausgeglichenem Ergebnis müssen Sie den Jahresabschluss fristgerecht beim Unternehmensregister einreichen. Auch eine UG ohne Geschäftstätigkeit ist offenlegungspflichtig.

Was passiert, wenn ich die Bilanz meiner UG mehrere Jahre hintereinander nicht offenlege?

Bei wiederholter Nichtoffenlegung kann das Bundesamt für Justiz für jedes versäumte Geschäftsjahr ein eigenes Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB durchführen; das Ordnungsgeld beträgt jeweils grundsätzlich 2.500 bis 25.000 Euro und kann bei fortdauerndem Verstoß wiederholt festgesetzt werden.

Kann ich nachträglich eine bereits offengelegte UG-Bilanz korrigieren oder löschen lassen?

Eine Löschung ist grundsätzlich nicht möglich, da die Offenlegung der Dokumentation und Transparenz dient. Wird der Jahresabschluss nach der Offenlegung geändert, ist auch die Änderung offenzulegen (§ 325 Abs. 1b HGB); die ursprüngliche Einreichung bleibt grundsätzlich einsehbar.

Gilt die Offenlegungspflicht auch für eine UG in Gründung oder in Liquidation?

Für eine UG in Gründung besteht noch keine Offenlegungspflicht, da sie erst mit Eintragung ins Handelsregister als juristische Person entsteht. Eine UG in Liquidation bleibt hingegen offenlegungspflichtig bis zur endgültigen Löschung aus dem Handelsregister. Auch die Liquidationseröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse während der Liquidation sind offenzulegen (§ 71 GmbHG i. V. m. § 325 HGB).

Muss ich die Gesellschafterliste ebenfalls beim Unternehmensregister offenlegen?

Nein, die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG wird nicht beim Unternehmensregister offengelegt, sondern beim Handelsregister hinterlegt. Sie ist dort online für jedermann einsehbar (§ 9 Abs. 1 HGB). Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB umfasst die Rechnungslegungsunterlagen (insbesondere Jahresabschluss, ggf. Lagebericht und Bestätigungsvermerk), nicht jedoch gesellschaftsrechtliche Unterlagen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener