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OnlineBilanz›Blog›Bilanz erstellen Bremen

Bilanz erstellen Bremen 2026: Pflichten & Fristen

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer in Bremen eine GmbH, UG oder andere Kapitalgesellschaft führt, muss jährlich eine Bilanz erstellen und offenlegen. Seit dem DiRUG 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – Verstöße führen zu Ordnungsgeld bis 25.000 Euro. Diese Pflichten gelten bundesweit für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen – so müssen beispielsweise auch Kapitalgesellschaften, die eine Bilanz in Rheine erstellen, dieselben Fristen und Größenklassen beachten. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Pflichten, Fristen und Größenklassen für das Jahr 2026 mit Blick auf den Standort Bremen.

SG
Servet Gündogan

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Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

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Kurzantwort

In Bremen müssen alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gemäß § 242 HGB eine Bilanz erstellen. Die Feststellungsfrist beträgt für kleine GmbHs 11 Monate, für mittelgroße und große GmbHs 8 Monate nach Geschäftsjahresende (§ 42a Abs. 2 GmbHG) – ähnliche Regelungen gelten übrigens auch beim Bilanz erstellen in Witten, wo dieselben gesetzlichen Fristen und Pflichten für Kapitalgesellschaften Anwendung finden. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten erfolgen, andernfalls droht ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro.

Wer muss in Bremen eine Bilanz erstellen?

Die Pflicht zur Bilanzerstellung richtet sich nicht nach dem Sitz des Unternehmens, sondern nach der Rechtsform und Größe gemäß § 242 HGB. In Bremen ansässige Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang zu erstellen – unabhängig von der Größenklasse. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) unterliegen stets der Buchführungspflicht nach § 238 HGB, Einzelkaufleute dann, wenn sie die Schwellenwerte des § 241a HGB überschreiten (Umsatzerlöse > 800.000 Euro oder Gewinn > 80.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren).

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten die Größenklassen nach § 267 HGB in der aktuellen Fassung. Die Zuordnung zu klein, mittelgroß oder groß bestimmt den Umfang der Offenlegungspflichten und die Fristen gemäß § 325 HGB. Wer als GmbH-Geschäftsführer in Bremen tätig ist, trägt die persönliche Verantwortung für die fristgerechte Erstellung und Offenlegung – Versäumnisse können gemäß § 335 HGB zu Ordnungsgeldern zwischen 2.500 und 25.000 Euro führen.

Praxis-Tipp Bremen

In Bremen ansässige GmbHs profitieren von der digitalen Infrastruktur: Jahresabschlüsse können vollständig digital erstellt, geprüft und an das Unternehmensregister übermittelt werden. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung – ohne Vor-Ort-Termin.

Rechtsform Buchführungspflicht Jahresabschluss-Pflicht Offenlegungspflicht
GmbH, UG (haftungsbeschränkt) Ja, § 238 HGB Ja, § 264 HGB Ja, § 325 HGB
Einzelkaufmann (über Schwellenwerten) Ja, § 238 HGB Ja, § 242 HGB Nein
OHG, KG Ja, § 238 HGB Ja, § 242 HGB Nein (Ausnahme: z. B. GmbH & Co. KG, § 264a HGB)
Freiberufler, Kleingewerbe EÜR möglich Nein Nein

Welche Größenklassen und Fristen gelten 2026?

Die Größenklasse Ihrer GmbH bestimmt nicht nur den Umfang des Jahresabschlusses, sondern auch die internen Feststellungsfristen und die öffentliche Offenlegungsfrist. Nach § 267 HGB (Stand 2026) gilt eine Kapitalgesellschaft als klein, wenn mindestens zwei der drei Merkmale zutreffen: Bilanzsumme bis 7,5 Mio. Euro, Umsatzerlöse bis 15 Mio. Euro, durchschnittlich bis 50 Arbeitnehmer. Mittelgroße Gesellschaften liegen zwischen den Schwellenwerten von klein und groß; als groß gilt eine Gesellschaft, wenn mindestens zwei der drei Merkmale überschritten werden: Bilanzsumme > 25 Mio. Euro, Umsatzerlöse > 50 Mio. Euro, durchschnittlich > 250 Arbeitnehmer.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung innerhalb bestimmter Fristen festgestellt werden: Kleine GmbHs haben nach § 42a Abs. 2 GmbHG elf Monate Zeit, also bis zum 30.11.2026. Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss bereits innerhalb von acht Monaten feststellen, also bis zum 31.08.2026. Diese Fristen sind gesetzlich verankert und gelten unabhängig vom Gesellschaftsvertrag.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach § 325 Abs. 1 HGB sind alle Kapitalgesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag offenzulegen – für 2025 also bis zum 31.12.2026. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (1. August 2022) ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de), nicht mehr beim Bundesanzeiger. Wer diese Frist versäumt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB rechnen.

11 Mon.

Feststellung kleine GmbH

8 Mon.

Feststellung mittel/groß

12 Mon.

Offenlegung § 325 HGB

Häufig wird unterschätzt, dass die Feststellungsfrist vor der Offenlegungsfrist liegt. Wer erst im Dezember den Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung feststellt, hat kaum noch Puffer für die Einreichung beim Unternehmensregister – und riskiert Ordnungsgeld. Wir empfehlen, die Bilanzerstellung im ersten Quartal zu starten.

Welche Bestandteile gehören zum Jahresabschluss einer GmbH?

Der handelsrechtliche Jahresabschluss einer GmbH besteht nach § 264 Abs. 1 HGB mindestens aus drei Teilen: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie Anhang. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB dürfen nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB auf die Erstellung eines Lageberichts verzichten, müssen aber einen Anhang mit Erleichterungen aufstellen. Mittelgroße und große GmbHs sind gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet.

Bilanz und GuV: Aufbau nach HGB

Die Bilanz gliedert sich nach § 266 HGB in Aktiva (Anlage- und Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung) und Passiva (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung). Die Gewinn- und Verlustrechnung kann nach § 275 HGB im Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden. Beide Formate sind zulässig, müssen aber stetig angewandt werden (§ 265 Abs. 1 HGB). In der Praxis dominiert bei kleineren GmbHs das Gesamtkostenverfahren.

Anhang: Erläuterungen und Pflichtangaben

Der Anhang nach § 284 ff. HGB enthält alle Angaben, die zum Verständnis von Bilanz und GuV notwendig sind. Dazu zählen Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), Erläuterungen zu einzelnen Posten, Haftungsverhältnisse, Gewinnverwendungsvorschlag sowie – bei kleinen GmbHs – ggf. Ersatzangaben für den Lagebericht.

  • Bilanz nach § 266 HGB mit vollständiger Gliederung (verkürzt bei kleinen und Kleinstkapitalgesellschaften möglich)
  • GuV nach § 275 HGB (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren)
  • Anhang nach § 284 ff. HGB mit Pflichtangaben und Erläuterungen
  • Lagebericht nach § 289 HGB (nur mittelgroß/groß)
  • Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG)

Welche Bilanzierungsgrundsätze sind zu beachten?

Die handelsrechtliche Rechnungslegung folgt klaren Prinzipien, die in den §§ 238–263 HGB kodifiziert sind. Oberstes Gebot ist das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, Gewinne nur, soweit sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Realisationsprinzip). Daraus folgen das Imparitätsprinzip (Verluste antizipieren, Gewinne erst bei Realisierung) und das Niederstwertprinzip bei der Bewertung (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB).

Ansatz, Bewertung und Ausweis

Beim Ansatz gilt: Vermögensgegenstände und Schulden sind zu bilanzieren, wenn sie am Bilanzstichtag rechtlich bestehen und wirtschaftlich dem Unternehmen zuzurechnen sind (§ 246 HGB). Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB), abzüglich planmäßiger Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB) und ggf. außerplanmäßiger Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung. Der Ausweis richtet sich nach den Gliederungsschemata in § 266 (Bilanz) und § 275 HGB (GuV); Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (§ 265 HGB).

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

  • Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB)
  • Vollständigkeit und Richtigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB)
  • Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
  • Stetigkeit der Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)

Bewertungsprinzipien

  • Vorsichtsprinzip und Imparität (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
  • Realisationsprinzip (Gewinne erst bei Verkauf)
  • Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3, 4 HGB)
  • Going-Concern-Prinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)

Achtung: Bewertungswahlrechte dokumentieren

Das HGB lässt in bestimmten Bereichen Bewertungswahlrechte zu (z. B. Abschreibungsmethoden, Rückstellungsbewertung). Die angewandten Methoden sind im Anhang anzugeben und grundsätzlich stetig anzuwenden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Willkürliche Wechsel führen zu Verstößen gegen die GoB und können im Extremfall die Nichtigkeit des Jahresabschlusses begründen.

Wie läuft die digitale Bilanzerstellung in Bremen ab?

Die digitale Bilanzerstellung ist kein bloßer Software-Prozess: Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen der Geschäftsführung bzw. den Gesellschaftern; auf Wunsch kann ein Steuerberater prüfen und unterzeichnen. In Bremen ansässige GmbHs können ihre Buchhaltungsdaten heute vollständig digital aufbereiten lassen – von der laufenden Finanzbuchhaltung über die Kontenabstimmung bis zur fertigen Bilanz, GuV und Anhang. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.

Ablauf: Von den Belegen bis zur Offenlegung

  1. Datenübergabe: Die laufende Buchhaltung wird digital bereitgestellt (z. B. im Format des DATEV-Exports).
  2. Kontenabstimmung: Offene Posten, Rückstellungen, Abgrenzungen und Anlagenbuchhaltung werden geprüft und gebucht.
  3. Jahresabschluss-Erstellung: Bilanz, GuV und Anhang werden nach HGB erstellt; bei mittelgroßen/großen GmbHs kommt der Lagebericht hinzu.
  4. Steuerliche Überleitungsrechnung: Parallel entsteht die Steuerbilanz und die Körperschaftsteuer-/Gewerbesteuererklärung.
  5. Feststellung: Der Entwurf wird dem Geschäftsführer vorgelegt; nach Freigabe erfolgt die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG).
  6. Offenlegung: Der festgestellte Jahresabschluss wird elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht (§ 325 HGB).

Durch den digitalen Workflow entfallen Medienbrüche: Belege werden gescannt oder direkt aus dem Bankkonto importiert. Das spart Zeit und minimiert Fehlerquellen.

Wie erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister?

Seit Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 1. August 2022 ist die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) vorzunehmen – der Bundesanzeiger ist seitdem keine eigenständige Offenlegungsstelle mehr. Die Einreichung erfolgt elektronisch in einem vom Unternehmensregister akzeptierten Format. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss die Offenlegung spätestens bis zum 31.12.2026 erfolgen (§ 325 Abs. 1 HGB).

Offenlegungsumfang nach Größenklasse

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen nach § 326 HGB eine verkürzte Bilanz sowie einen verkürzten Anhang offenlegen; die GuV kann entfallen. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sind von der Offenlegung der GuV und des Lageberichts befreit und können die Bilanz in stark verkürzter Form einreichen. Mittelgroße und große GmbHs müssen Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht offenlegen (§ 325 Abs. 1 HGB); mittelgroße dürfen Erleichterungen nach § 327 HGB nutzen. Der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers ist bei prüfungspflichtigen Gesellschaften ebenfalls einzureichen (§ 325 Abs. 1 HGB).

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) Verkürzt Befreit Entfällt bei Angaben unter der Bilanz Befreit
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) Verkürzt möglich Befreit möglich Verkürzt möglich Befreit
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) Verkürzt möglich (§ 327) Vollständig Verkürzt möglich (§ 327) Vollständig
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) Vollständig Vollständig Vollständig Vollständig

Technische Einreichung und Gebühren

Die Einreichung erfolgt über das Portal des Unternehmensregisters nach vorheriger Registrierung. Viele Steuerberater nutzen DATEV oder andere Schnittstellen, um den Jahresabschluss direkt aus der Kanzleisoftware zu übermitteln. Für die Offenlegung fallen Gebühren nach dem Justizverwaltungskostengesetz an (Nr. 1420 ff. KV JVKostG). Wer die Frist versäumt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz nach § 335 HGB rechnen, das mit der Androhung eines Ordnungsgeldes unter Setzung einer Nachfrist von sechs Wochen beginnt.

Praxis-Tipp: Offenlegung rechtzeitig einplanen

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Offenlegung mit beauftragen. Wichtig ist, die Frist nach § 325 Abs. 1a HGB im Blick zu behalten.

Was ist die steuerliche Überleitungsrechnung?

Die steuerliche Überleitungsrechnung ist die Brücke zwischen dem handelsrechtlichen Jahresabschluss (Handelsbilanz) und der steuerrechtlichen Gewinnermittlung (Steuerbilanz). Während die Handelsbilanz nach den Grundsätzen des HGB (§§ 238 ff.) erstellt wird, gelten für die Steuerbilanz die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (§ 5 Abs. 1 EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (§ 8 Abs. 1 KStG). In der Praxis weichen Handels- und Steuerbilanz in vielen Positionen voneinander ab – etwa bei Abschreibungen, Rückstellungen oder der Bewertung von Wirtschaftsgütern.

Typische Mehr- und Weniger-Rechnungen

Ausgangspunkt der steuerlichen Überleitungsrechnung ist das handelsrechtliche Ergebnis (Jahresüberschuss oder -fehlbetrag aus der GuV). Dieses wird um außerbilanzielle Korrekturen angepasst: Hinzurechnungen erfolgen z. B. bei nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG, z. B. Geschenke über 50 Euro, Bewirtungsaufwand zu 30 %, Geldbußen). Abweichende Abschreibungen werden dagegen bereits in der Steuerbilanz berücksichtigt. Kürzungen greifen etwa bei steuerfreien Erträgen (z. B. nach DBA) oder bei Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG, die außerbilanziell abgezogen werden.

Handelsbilanz (HGB)

  • Vorsichtsprinzip (§ 252 HGB)
  • Wahlrechte bei Abschreibung und Rückstellungen
  • Niederstwertprinzip
  • Ansatzverbote (z. B. selbst geschaffene immaterielle VG)

Steuerbilanz (EStG/KStG)

  • Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG)
  • Abweichungen bei Abschreibung (AfA-Tabellen)
  • Nicht abzugsfähige BA (§ 4 Abs. 5 EStG)
  • Sonderabschreibungen (§ 7g EStG)

Überleitungsrechnung

  • Außerbilanzielle Hinzurechnungen
  • Außerbilanzielle Kürzungen
  • Ermittlung zu versteuerndes Einkommen
  • Grundlage für KSt/GewSt-Erklärung

Das Ergebnis der Überleitungsrechnung ist das zu versteuernde Einkommen, das als Bemessungsgrundlage für Körperschaftsteuer (15 % nach § 23 KStG) und Gewerbesteuer (abhängig vom Hebesatz der Gemeinde) dient. Den Hebesatz legt die Gemeinde fest (§ 16 Abs. 1 GewStG); die Gewerbesteuer ergibt sich aus Gewerbeertrag × Steuermesszahl 3,5 % × Hebesatz. Die korrekte Überleitungsrechnung ist essenziell, um Steuernachzahlungen und Schätzungen durch das Finanzamt zu vermeiden.

Welche Folgen drohen bei verspäteter Bilanz?

Wer als Kapitalgesellschaft die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB versäumt, verletzt eine gesetzliche Pflicht. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Frist und leitet bei Versäumnis ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen – bei beharrlicher Weigerung sind auch wiederholte Festsetzungen möglich. Die Höhe richtet sich nach der Größe der Gesellschaft, der Dauer der Verzögerung und dem Verschulden.

Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

  1. Androhung: Nach Ablauf der Offenlegungsfrist droht das BfJ ein Ordnungsgeld an und setzt eine Nachfrist von sechs Wochen (§ 335 Abs. 3 HGB).
  2. Nachfrist: Innerhalb der sechs Wochen ist die Offenlegung nachzuholen oder das Unterlassen mittels Einspruch zu rechtfertigen.
  3. Festsetzung: Bleibt die Offenlegung weiterhin aus, wird das Ordnungsgeld durch Bescheid festgesetzt. Er kann sich gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs und gegen die Gesellschaft richten (§ 335 Abs. 1 HGB).
  4. Wiederholte Festsetzung: Auch nach Zahlung des Ordnungsgelds kann das BfJ bei fortdauernder Nichtoffenlegung ein weiteres Ordnungsgeld festsetzen.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Neben dem Ordnungsgeld droht dem Geschäftsführer die persönliche Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn durch die verspätete oder unterlassene Bilanzerstellung ein Schaden entsteht – etwa weil Gläubiger oder Gesellschafter falsche Entscheidungen treffen. Zudem ist die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses ein Verstoß gegen § 42a GmbHG, der zur Abberufung oder zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Im Insolvenzfall prüft der Insolvenzverwalter regelmäßig, ob Geschäftsführer ihre Pflichten verletzt haben (§ 15a InsO, Insolvenzverschleppung).

Vorsicht: Ordnungsgeld ist nicht steuerlich absetzbar

Ordnungsgelder nach § 335 HGB sind keine Betriebsausgaben und dürfen steuerlich nicht abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG). Der Schaden ist also doppelt: Ordnungsgeld zahlen und keine steuerliche Entlastung.

2.500 €

Mindest-Ordnungsgeld

25.000 €

Höchst-Ordnungsgeld

§ 335 HGB

Rechtsgrundlage

Was kostet die Bilanzerstellung durch einen Steuerberater?

Die Kosten für die Bilanzerstellung richten sich traditionell nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), die als Grundlage Gegenstandswerte und Zehntel-Gebühren vorsieht. In der Praxis variieren die Honorare erheblich – je nach Kanzlei, Region, Komplexität der Buchhaltung und Größe der GmbH. Maßgeblich sind insbesondere der Gegenstandswert (§ 35 Abs. 2 StBVV), der gewählte Gebührensatz und der Leistungsumfang. Bei mittelgroßen oder komplexen Gesellschaften können die Honorare deutlich höher ausfallen.

Jahresabschluss mit OnlineBilanz

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Preise ab 499,95 € netto (zzgl. USt.).

Klassische Steuerberater-Honorierung

  • Abrechnung nach StBVV (Zehntel-Gebühren)
  • Gegenstandswert nach § 35 Abs. 2 StBVV
  • Zeitgebühr nach § 13 StBVV möglich
  • Pauschalvereinbarung nach § 4 StBVV möglich

OnlineBilanz

  • Preise ab 499,95 € netto (zzgl. USt.)
  • KI-gestützter Jahresabschlussentwurf
  • Technische Datenübermittlung nach § 87d AO
  • Optional gegen Aufpreis: Prüfung und Unterzeichnung durch kooperierenden Steuerberater

Die Investition in einen professionellen Jahresabschluss durch einen Steuerberater lohnt sich: Fehler in der Bilanzierung können zu Steuernachzahlungen, Ordnungsgeldern oder Haftungsrisiken führen – und damit ein Vielfaches der Honorarkosten verursachen. Zudem sichert die Steuerberater-Haftpflichtversicherung den Mandanten ab, falls doch einmal ein Fehler passiert. Wer als Geschäftsführer in Bremen eine digitale Lösung sucht, kann die Software von OnlineBilanz nutzen.

Ich koordiniere die Abläufe zwischen dem Kunden und – bei beauftragter Prüfung – dem kooperierenden Steuerberater, digital und ohne Terminzwänge.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Bremer GmbH freiwillig auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten?

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG ist unabhängig von der handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht. Eine GmbH ist nach § 242 HGB immer buchführungs- und bilanzierungspflichtig, auch wenn sie umsatzsteuerlich Kleinunternehmer ist. Ein Verzicht auf § 19 UStG ändert nichts an der Pflicht zur Bilanzerstellung.

Welche Rolle spielt die IHK Bremen bei der Bilanzerstellung?

Die Handelskammer Bremen (IHK für Bremen und Bremerhaven) führt keine Prüfung oder Abnahme der Bilanz durch und ist für die Offenlegung nicht zuständig. Das Handelsregister führt das Amtsgericht. Die Aufstellung obliegt der Geschäftsführung, die dabei z. B. einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt hinzuziehen kann.

Muss ich als Bremer Einzelunternehmer ebenfalls eine Bilanz erstellen?

Einzelkaufleute sind handelsrechtlich von der Bilanzierung befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen (§ 241a HGB). Steuerlich werden gewerbliche Unternehmer nach § 141 AO buchführungspflichtig, wenn sie mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn erzielen und das Finanzamt sie dazu auffordert. Unterhalb dieser Grenzen genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). OHG und KG sind als Handelsgesellschaften stets bilanzierungspflichtig.

Wie wirkt sich die Bilanzierung auf die Gewerbesteuer in Bremen aus?

Die Bilanz ist Grundlage für die Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG. Dieser wird um die steuerliche Überleitungsrechnung angepasst und bildet dann die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Den Gewerbesteuer-Hebesatz legt die Gemeinde fest (§ 16 Abs. 1 GewStG). Die Bilanz selbst löst keine Gewerbesteuer aus, ist aber notwendige Grundlage.

Kann ich die Bilanz nachträglich ändern, wenn mir Fehler auffallen?

Fehler in einem festgestellten Jahresabschluss werden häufig im nächsten noch offenen Jahresabschluss korrigiert. Bei wesentlichen Fehlern oder Nichtigkeit (§ 256 AktG analog) kann eine Änderung mit erneuter Feststellung durch Gesellschafterbeschluss erforderlich sein. Wird ein offengelegter Jahresabschluss geändert, ist auch die Änderung offenzulegen (§ 325 Abs. 1b HGB).

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener