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Lesedauer

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OnlineBilanz›Blog›Bilanz aufstellen AG

Bilanz aufstellen AG 2026: Pflichten & Fristen

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Aktiengesellschaft (AG) unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Nach § 242 HGB und den besonderen Regelungen des AktG müssen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung zusammenwirken, um die Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung fristgerecht und rechtskonform umzusetzen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen wie der GbR bei der Bilanzierung gelten für die AG deutlich strengere Anforderungen. Dieser Ratgeber erklärt die Pflichten, Fristen und Besonderheiten der AG-Bilanzierung für das Geschäftsjahr 2025/2026.

SG
Servet Gündogan

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Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

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Kurzantwort

Die AG muss gemäß § 242 HGB und den Vorschriften des AktG einen Jahresabschluss aufstellen, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang besteht. Anders als beim Bilanz aufstellen für Einzelunternehmen sind mittelgroße und große AGs (kapitalmarktorientierte stets) zusätzlich zur Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer verpflichtet. Die Offenlegung erfolgt im Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag, bei Verstößen drohen Ordnungsgelder bis 25.000 Euro.

Welche gesetzlichen Pflichten gelten für die Bilanzierung bei der AG?

Die Aktiengesellschaft unterliegt als Kapitalgesellschaft strengen Publizitätspflichten. Nach § 242 HGB ist jeder Kaufmann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet — bei der AG gelten jedoch weitreichendere Anforderungen. Der Vorstand muss gemäß § 264 Abs. 1 HGB i.V.m. § 242 HGB den Jahresabschluss erstellen, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Zusätzlich ist nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Anhang zu erstellen.

Anders als bei der GmbH wird der Jahresabschluss der AG durch den Aufsichtsrat geprüft und gebilligt (§ 171 AktG). Mit der Billigung durch den Aufsichtsrat ist der Jahresabschluss festgestellt (§ 172 AktG); nur ausnahmsweise stellt die Hauptversammlung ihn fest (§ 173 AktG). Für mittelgroße und große Aktiengesellschaften besteht zudem die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB.

Besonderheit AG

Bei der AG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses nicht durch die Gesellschafter selbst, sondern durch ein mehrstufiges Verfahren: Vorstand stellt auf, Aufsichtsrat prüft und billigt – mit der Billigung ist der Jahresabschluss in der Regel festgestellt (§ 172 AktG). Diese Organstruktur unterscheidet die AG grundlegend von der GmbH.

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

  • § 242 HGB: Grundsätzliche Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz
  • § 264 HGB: Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft (Bilanz, GuV, Anhang)
  • § 289 HGB: Lagebericht (für mittelgroße und große AG)
  • § 316 HGB: Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer (für mittelgroße und große AG)
  • § 325 HGB: Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten
  • § 171 AktG: Prüfung und Billigung durch den Aufsichtsrat
  • § 172 AktG: Feststellung durch Billigung des Aufsichtsrats

Was unterscheidet die Bilanzierung der AG von der GmbH?

Obwohl AG und GmbH beide als Kapitalgesellschaften den Vorschriften des HGB unterliegen, bestehen erhebliche Unterschiede in der praktischen Bilanzierung – und das gilt auch für kleinere Kapitalgesellschaften: Wer etwa die Bilanz einer UG aufstellen muss, steht vor einem ähnlichen, jedoch in der Praxis deutlich schlanker geregelten Verfahren. Der wesentlichste Unterschied zwischen AG und GmbH liegt in der Organstruktur: Während bei der GmbH die Geschäftsführer den Jahresabschluss aufstellen und die Gesellschafterversammlung diesen feststellt (§ 42a GmbHG), durchläuft der Jahresabschluss der AG ein dreistufiges Verfahren über Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Merkmal GmbH AG
Aufstellung Geschäftsführer Vorstand (§ 91 AktG)
Prüfung intern Fakultativ (außer mittelgroß/groß) Aufsichtsrat (§ 171 AktG)
Feststellung Gesellschafterversammlung Aufsichtsrat durch Billigung (§ 172 AktG), ausnahmsweise Hauptversammlung (§ 173 AktG)
Externe Prüfungspflicht Ab mittelgroß (§ 316 Abs. 1 HGB) Ab mittelgroß (§ 316 Abs. 1 HGB); kapitalmarktorientiert stets
Fristen Feststellung 11 Monate (klein), 8 Monate (mittel/groß) Ordentliche HV in den ersten 8 Monaten (§ 175 Abs. 1 AktG)
Offenlegung 12 Monate (§ 325 HGB) 12 Monate (§ 325 HGB)

Ein weiterer Unterschied: Die AG benötigt stets einen Aufsichtsrat. Für die Prüfungspflicht gelten dagegen dieselben Größenkriterien wie bei der GmbH (§ 316 Abs. 1 HGB): Kleine Gesellschaften sind nicht prüfungspflichtig, mittelgroße und große schon.

In der Praxis unterschätzen Gesellschaften aus dem GmbH-Umfeld häufig die Anforderungen an die AG-Bilanzierung. Die Einbindung des Aufsichtsrats und – bei mittelgroßen und großen AGs – die Pflichtprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erfordern eine vorausschauende Jahresabschlussplanung.

Welche Fristen gelten für die Aufstellung und Offenlegung?

Die zeitliche Abfolge bei der AG-Bilanzierung ist gesetzlich streng geregelt. Anders als bei der GmbH, wo die Feststellungsfrist für kleine Gesellschaften 11 Monate beträgt, hat bei der AG die ordentliche Hauptversammlung in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden (§ 175 Abs. 1 AktG); festgestellt wird der Jahresabschluss in der Regel bereits durch die Billigung des Aufsichtsrats (§ 172 AktG). Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die ordentliche Hauptversammlung somit spätestens bis zum 31.08.2026 stattfinden.

Zeitlicher Ablauf bei der AG (Bilanzstichtag 31.12.2025)

  1. Januar – März 2026: Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss und Lagebericht. Parallel erfolgt die Vorbereitung der Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer.
  2. März – Mai 2026: Bei mittelgroßen und großen AGs prüft der Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss nach § 316 HGB und erteilt den Bestätigungsvermerk.
  3. Mai – Juni 2026: Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht gemäß § 171 AktG und billigt den Jahresabschluss (oder verweigert die Billigung).
  4. Bis 31.08.2026: Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den festgestellten Jahresabschluss entgegen und beschließt über die Gewinnverwendung (§§ 174, 175 AktG); nur ausnahmsweise stellt sie ihn selbst fest (§ 173 AktG).
  5. Bis 31.12.2026: Offenlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag.

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB in Höhe von 2.500 bis 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz setzt diese Sanktion konsequent durch. Die Frist von 12 Monaten ist nicht verlängerbar — es gibt keine Ausnahmen oder Fristverlängerungen.

Für die praktische Planung bedeutet dies: Der Vorstand sollte den Jahresabschluss bereits im ersten Quartal fertigstellen, damit ausreichend Zeit für die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer und die anschließende Billigung durch den Aufsichtsrat bleibt. Für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf steht OnlineBilanz.de zur Verfügung; optional prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater.

Welche Bestandteile umfasst der Jahresabschluss einer AG?

Der Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft ist nach § 264 Abs. 1 HGB deutlich umfangreicher als der eines Einzelkaufmanns – aber auch als der anderer Kapitalgesellschaften: So sind etwa die Bilanzpflichten einer UG in der Regel weniger komplex. Der Jahresabschluss der AG besteht aus mindestens drei Komponenten: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Je nach Größenklasse kommen weitere Bestandteile hinzu.

Pflichtbestandteile nach Größenklasse

Bestandteil Kleine AG Mittelgroße AG Große AG
Bilanz Ja (§ 266 HGB) Ja (§ 266 HGB) Ja (§ 266 HGB)
Gewinn- und Verlustrechnung Ja (§ 275 HGB) Ja (§ 275 HGB) Ja (§ 275 HGB)
Anhang Ja (§ 284 HGB, verkürzt) Ja (§ 285 HGB) Ja (§ 285 HGB, erweitert)
Lagebericht Nein Ja (§ 289 HGB) Ja (§ 289 HGB)
Kapitalflussrechnung Nein Nein Nur kapitalmarktorientiert ohne Konzernabschluss (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB)
Eigenkapitalspiegel Nein Nein Nur kapitalmarktorientiert ohne Konzernabschluss (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB)

Auch eine AG kann als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen sein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der Schwellenwerte des § 267 Abs. 1 HGB nicht überschreitet (Bilanzsumme 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse 15 Mio. €, 50 Arbeitnehmer); kapitalmarktorientierte AGs gelten jedoch stets als groß. Für mittelgroße und große AGs sind Lagebericht, Prüfungspflicht und erweiterte Anhangangaben die Regel.

Größenklassen 2026 (§ 267 HGB)

Mittelgroß: Mindestens 2 von 3 Merkmalen – Bilanzsumme 7,5–25 Mio. €, Umsatz 15–50 Mio. €, 50–250 Arbeitnehmer. Groß: Mindestens 2 von 3 Merkmalen – Bilanzsumme über 25 Mio. €, Umsatz über 50 Mio. €, über 250 Arbeitnehmer.

Besondere Anforderungen an die Bilanz

Die Bilanz der AG folgt dem Gliederungsschema des § 266 HGB. Sie muss auf der Aktivseite zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen unterscheiden und auf der Passivseite das Eigenkapital detailliert aufgliedern: gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/-fehlbetrag. Diese Gliederung ist für die Berechnung der ausschüttungsfähigen Beträge und die Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 57, 58 AktG) zentral.

Wann ist der Jahresabschluss der AG prüfungspflichtig?

Die gesetzliche Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer ist für mittelgroße und große AGs vorgeschrieben (§ 316 Abs. 1 HGB). Kleine AGs sind nicht prüfungspflichtig; kapitalmarktorientierte AGs gelten stets als groß (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Die Prüfung erfolgt durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Gegenstand der Prüfung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht (sofern vorhanden) sowie die Buchführung. Der Wirtschaftsprüfer prüft, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung entspricht und ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (§ 317 Abs. 1 HGB).

Ablauf der Abschlussprüfung

  • Die Hauptversammlung wählt den Wirtschaftsprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats; der Aufsichtsrat erteilt den Prüfungsauftrag (§ 318 Abs. 1 HGB, § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG)
  • Der Wirtschaftsprüfer erhält Zugang zu allen Unterlagen und Belegen
  • Prüfung der Bilanzansätze, Bewertungsmethoden, Buchführung und internen Kontrollen
  • Erstellung eines schriftlichen Prüfungsberichts (§ 321 HGB)
  • Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks (§ 322 HGB)
  • Vorlage des Prüfungsberichts an den Aufsichtsrat

Für die Praxis bedeutet dies: Die Zusammenarbeit zwischen Steuerberater (Erstellung), Wirtschaftsprüfer (Prüfung) und Aufsichtsrat (Billigung) muss reibungslos koordiniert werden. OnlineBilanz stellt dafür Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit; die Abschlussprüfung bleibt Aufgabe des gewählten Abschlussprüfers.

Welche Bewertungsvorschriften gelten bei der AG-Bilanzierung?

Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss der AG folgt den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des HGB. Diese sind in §§ 252 bis 256a HGB geregelt und gelten für alle Kaufleute, werden aber bei Kapitalgesellschaften besonders streng ausgelegt, da der Jahresabschluss Grundlage für Ausschüttungsentscheidungen und Gläubigerschutz ist.

Zentrale Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB)

  • Grundsatz der Bilanzkontinuität: Die Eröffnungsbilanz muss mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen
  • Going-Concern-Prinzip: Es wird von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen
  • Einzelbewertung: Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten
  • Vorsichtsprinzip: Vorhersehbare Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, unrealisierte Gewinne nicht
  • Stichtagsprinzip: Es sind nur die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich
  • Periodenabgrenzung: Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von Zahlungszeitpunkten dem Geschäftsjahr zuzuordnen

Bewertungsmaßstäbe für wesentliche Bilanzposten

Bilanzposten Zugang Folgebewertung Rechtsgrundlage
Anlagevermögen Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibung nach Nutzungsdauer § 253 Abs. 1, 3 HGB
Umlaufvermögen Anschaffungs-/Herstellungskosten Niederstwertprinzip (strenges) § 253 Abs. 4 HGB
Finanzanlagen Anschaffungskosten Gemildertes Niederstwertprinzip § 253 Abs. 3 Satz 5, 6 HGB
Rückstellungen — Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 S. 2) § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
Verbindlichkeiten Erfüllungsbetrag Erfüllungsbetrag § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB

Besondere Bedeutung hat bei der AG das Vorsichtsprinzip: Während unrealisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen, sind vorhersehbare Risiken und Verluste durch Rückstellungen oder Abschreibungen zu berücksichtigen. Dies dient dem Gläubigerschutz und verhindert, dass überhöhte Gewinne ausgeschüttet werden, die wirtschaftlich nicht gedeckt sind.

Wahlrechte und Stetigkeitsgebot

Das HGB lässt an vielen Stellen Bewertungswahlrechte zu (z. B. bei Abschreibungsmethoden, Herstellungskostenumfang). Einmal gewählte Methoden müssen jedoch stetig beibehalten werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Änderungen sind im Anhang zu begründen und in ihrer Auswirkung darzustellen.

Die korrekte Anwendung dieser Bewertungsvorschriften erfordert fundierte Fachkenntnisse und Erfahrung. Fehler bei der Bewertung führen nicht nur zu einem falschen Jahresabschluss, sondern können auch die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer gefährden und im schlimmsten Fall zur Versagung des Bestätigungsvermerks führen.

Wie erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses der AG?

Nach § 325 HGB ist die AG verpflichtet, den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers sowie den Bericht des Aufsichtsrats beim Unternehmensregister offenzulegen. Diese Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für ein Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist somit am 31.12.2026.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist seitdem nicht mehr Offenlegungsstelle. Eine postalische oder anderweitige Einreichung ist nicht mehr möglich.

Offenzulegende Unterlagen bei der AG

  • Bilanz (§ 325 Abs. 1 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (§ 325 Abs. 1 HGB)
  • Anhang (§ 325 Abs. 1 HGB)
  • Lagebericht (sofern vorhanden, § 325 Abs. 1 HGB)
  • Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers (§ 325 Abs. 1 HGB)
  • Bericht des Aufsichtsrats (§ 325 Abs. 1 HGB)
  • Beschluss über die Ergebnisverwendung (§ 325 HGB)

Ordnungsgeldverfahren bei Versäumnis

Bei nicht fristgerechter Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 2.500 und 25.000 Euro (§ 335 HGB). Zusätzlich können persönliche Ordnungsgelder gegen Vorstandsmitglieder verhängt werden. Die Frist ist nicht verlängerbar.

Die Einreichung erfolgt in den vom Unternehmensregister vorgegebenen Formaten; die Übermittlung kann auch über Formulare im Internet erfolgen. Viele Steuerberater bieten die elektronische Offenlegung als Serviceleistung an, sodass sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht mit den technischen Details befassen müssen.

12

Monate Offenlegungsfrist

25.000 €

Maximales Ordnungsgeld

100%

Elektronische Pflicht

Welche Rolle spielt der Aufsichtsrat bei der Bilanzierung der AG?

Der Aufsichtsrat ist das zentrale Kontrollorgan der Aktiengesellschaft. Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung hat er gemäß § 171 AktG die Aufgabe, den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Diese Prüfung ist keine bloße Formalität, sondern eine inhaltliche Kontrolle, die auf dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers aufbaut.

Prüfungspflichten des Aufsichtsrats nach § 171 AktG

  • Prüfung des Jahresabschlusses: Sind die Ansätze, Bewertungen und Gliederungen korrekt und nachvollziehbar?
  • Prüfung des Lageberichts: Entspricht die Darstellung der wirtschaftlichen Lage den tatsächlichen Verhältnissen?
  • Prüfung des Gewinnverwendungsvorschlags: Ist die vorgeschlagene Ausschüttung mit den gesetzlichen Kapitalerhaltungsvorschriften vereinbar?
  • Würdigung des Prüfungsberichts: Hat der Wirtschaftsprüfer Einschränkungen oder Hinweise formuliert?
  • Billigung oder Verweigerung: Der Aufsichtsrat billigt den Jahresabschluss oder verweigert die Billigung mit Begründung.

Für die Prüfung durch den Aufsichtsrat ist der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers gemäß § 321 HGB die zentrale Grundlage. Dieser Bericht ist deutlich umfangreicher als der veröffentlichte Bestätigungsvermerk und enthält detaillierte Aussagen zu allen wesentlichen Prüfungsfeldern, Risiken und Bewertungsfragen. Der Aufsichtsrat muss diesen Bericht sorgfältig auswerten und darf sich nicht auf eine oberflächliche Kenntnisnahme beschränken.

Billigung und Feststellung

Nach Abschluss der Prüfung billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss durch Beschluss (§ 171 Abs. 2 AktG). Erst nach dieser Billigung ist der Jahresabschluss festgestellt — es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemeinsam, die Feststellung der Hauptversammlung zu überlassen (§ 173 AktG).

Der Aufsichtsrat hat außerdem über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten (§ 171 Abs. 2 Satz 1 AktG). Dieser Bericht wird zusammen mit dem Jahresabschluss offengelegt und ist für Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit einsehbar.

Mit welchen Kosten ist bei der Erstellung und Prüfung des AG-Jahresabschlusses zu rechnen?

Die Kosten für die Erstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses einer AG liegen deutlich über denen einer kleinen GmbH. Dies liegt an der Komplexität der Rechnungslegung, der Prüfungspflicht mittelgroßer und großer AGs durch einen Wirtschaftsprüfer und den erweiterten Offenlegungspflichten. Eine realistische Kostenkalkulation sollte alle Beteiligten einbeziehen: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Aufsichtsrat und Offenlegungsgebühren.

Kostenblöcke im Überblick

Leistung Anbieter Kostengrundlage
Erstellung Jahresabschluss inkl. Lagebericht Steuerberater Vergütung nach StBVV bzw. Vereinbarung
Abschlussprüfung (Wirtschaftsprüfer) Wirtschaftsprüfer / WP-Gesellschaft Honorar nach Vereinbarung
Aufsichtsratssitzung Jahresabschluss Vergütung Aufsichtsrat Nach Satzung bzw. Hauptversammlungsbeschluss (§ 113 AktG)
Offenlegung Unternehmensregister Bundesanzeiger Verlag Gebühren nach JVKostG
Vorbereitung Hauptversammlung Intern / Dienstleister Abhängig vom Umfang

Die Kosten für die Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer hängen von der Größe der AG, der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Anzahl der Standorte und der Qualität der vorbereiteten Unterlagen ab.

Kostentreiber erkennen und vermeiden

Schlecht vorbereitete Unterlagen, fehlende Nachweise, unklare Buchungen und nachträgliche Korrekturen erhöhen die Prüfungskosten erheblich. Eine professionelle Vorbereitung durch den Steuerberater reduziert den Prüfungsaufwand und damit die Kosten spürbar.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit (ab 499,95 € netto zzgl. USt.); optional prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater. Die gesetzliche Abschlussprüfung bleibt Aufgabe des Abschlussprüfers.

StBVV

Vergütungsgrundlage für die Erstellung durch Steuerberater

§ 316 HGB

Wirtschaftsprüfung ab mittelgroßer AG

12 Monate

Offenlegungsfrist

Häufig gestellte Fragen

Kann eine kleine AG auf die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer verzichten?

Ja. Nach § 316 Abs. 1 HGB sind nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften prüfungspflichtig – das gilt für AG und GmbH gleichermaßen. Eine kleine AG im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB muss daher nicht geprüft werden; kapitalmarktorientierte AGs gelten jedoch stets als groß (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Welche Folgen hat es, wenn der Vorstand den Jahresabschluss verspätet aufstellt?

Bei verspäteter Aufstellung können mehrere Konsequenzen eintreten: Der Aufsichtsrat muss im Rahmen seiner Überwachungspflicht (§ 111 Abs. 1 AktG) auf eine ordnungsgemäße Aufstellung hinwirken. Zudem drohen dem Vorstand persönliche Haftungsrisiken gegenüber der Gesellschaft nach § 93 AktG bei Pflichtverletzung. Schließlich kann die verspätete Offenlegung zu Ordnungsgeldern bis 25.000 Euro nach § 335 HGB führen.

Muss eine nicht börsennotierte kleine AG einen Lagebericht erstellen?

Nein, kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit. Dies gilt auch für kleine AGs. Mittelgroße und große AGs sowie börsennotierte AGs müssen jedoch stets einen Lagebericht erstellen, der mit dem Jahresabschluss zu prüfen und offenzulegen ist.

Kann der Aufsichtsrat den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss ablehnen?

Ja, der Aufsichtsrat kann den Jahresabschluss nach § 171 Abs. 2 AktG verweigern, wenn er nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Abschluss nicht den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung entspricht. In diesem Fall ist der Jahresabschluss nicht festgestellt; über die Feststellung entscheidet dann die Hauptversammlung (§ 173 Abs. 1 AktG), sofern der Vorstand den Abschluss nicht zuvor überarbeitet und erneut vorlegt. Der Aufsichtsrat trägt hier eine wichtige Kontrollverantwortung.

Welche Besonderheiten gelten für börsennotierte AGs bei der Rechnungslegung?

Börsennotierte AGs (kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB) unterliegen erweiterten Publizitätspflichten: Sind sie Mutterunternehmen, müssen sie einen Konzernabschluss nach IFRS aufstellen (§ 315e HGB); zudem sind Halbjahresfinanzberichte zu veröffentlichen (§ 115 WpHG) und eine Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB abzugeben. Zudem gelten verschärfte Prüfungsanforderungen und engere Offenlegungsfristen. Die Prüfung muss zwingend durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Wie wird der Bilanzgewinn bei der AG verwendet?

Der Bilanzgewinn wird gemäß § 174 AktG von der Hauptversammlung beschlossen. Dabei kann sie über die Verwendung frei entscheiden, soweit nicht gesetzliche oder satzungsmäßige Bindungen bestehen. Typischerweise wird ein Teil als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet, ein Teil in Gewinnrücklagen eingestellt oder als Gewinnvortrag auf das nächste Geschäftsjahr übertragen. Vorstand und Aufsichtsrat können vorab bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen (§ 58 Abs. 2 AktG).

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG), Unternehmensregister, Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (HRG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener