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OnlineBilanz›Blog›Bilanzgliederung Freiberufler

Bilanzgliederung Freiberufler 2026: Schema & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Freiberufler unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Bilanzierungspflicht nach HGB – etwa bei Überschreitung von Schwellenwerten oder freiwilliger Buchführung. Die Bilanzgliederung richtet sich nach § 266 HGB, wobei je nach Größenklasse umfangreiche Erleichterungen möglich sind. Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Grundlagen, das Schema, relevante Positionen und die Offenlegungspflicht für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

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Kurzantwort

Freiberufler sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, können jedoch durch Rechtsformwahl (GmbH, UG) oder Überschreitung steuerlicher Grenzen bilanzierungspflichtig werden. Die Bilanz ist dann nach § 266 HGB zu gliedern, wobei Kleinst- und Kleinkapitalgesellschaften umfangreiche Erleichterungen nutzen dürfen. Die Offenlegung erfolgt seit 2022 ausschließlich beim Unternehmensregister.

Sind Freiberufler überhaupt bilanzierungspflichtig?

Die zentrale Frage für Freiberufler lautet: Besteht überhaupt eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung? Anders als Gewerbetreibende fallen Freiberufler gemäß § 1 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht unter die handelsrechtliche Buchführungspflicht. Sie sind keine Kaufleute im Sinne des HGB und unterliegen daher weder der Pflicht zur doppelten Buchführung noch zur Erstellung einer Bilanz nach § 242 HGB.

Dennoch kann eine Bilanzierungspflicht für Freiberufler in bestimmten Konstellationen entstehen. Dies ist insbesondere der Fall bei:

  • Überschreiten der steuerlichen Grenzen nach § 141 AO: Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro im Kalenderjahr (Stand 2026).
  • Rechtsformwahl: Freiberufler in einer GmbH, UG oder GmbH & Co. KG unterliegen kraft Rechtsform der Bilanzierungspflicht nach § 13 GmbHG bzw. § 264a HGB.
  • Frivillige Bilanzierung: Wahl der Bilanzierung trotz fehlender gesetzlicher Pflicht, etwa aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder zur Bankendarstellung.

Praxis-Hinweis

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, entscheiden sich viele Freiberufler freiwillig für die Bilanzierung – etwa bei komplexeren Vermögensstrukturen, umfangreichen Investitionen oder wenn Banken eine Bilanz zur Kreditvergabe verlangen. Die Bilanz bietet dann eine aussagekräftigere Grundlage als die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Bilanzgliederung?

Sobald eine Bilanzierungspflicht besteht, sind Freiberufler an die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzgliederung gebunden. Die zentrale Norm ist § 266 HGB, der das Gliederungsschema für Kapitalgesellschaften verbindlich vorschreibt. Freiberufler in Rechtsformen wie GmbH oder UG müssen dieses Schema zwingend anwenden.

Freiberufler, die nicht als Kapitalgesellschaft organisiert sind, aber dennoch bilanzieren (z. B. aufgrund Überschreitens der Grenzen nach § 141 AO), können sich an § 247 HGB orientieren. Diese Norm regelt die allgemeinen Gliederungsgrundsätze und verlangt eine Aufteilung in Anlage- und Umlaufvermögen sowie Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten.

Relevante Normen im Überblick

Norm Anwendungsbereich Relevanz für Freiberufler
§ 242 HGB Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz Gilt nur bei Kaufmannseigenschaft oder Rechtsform-Pflicht
§ 247 HGB Inhalt und Gliederung der Bilanz (allgemein) Anwendbar bei freiwilliger Bilanzierung oder § 141 AO
§ 266 HGB Verbindliches Gliederungsschema Pflicht für GmbH, UG, AG – auch bei freiberuflicher Tätigkeit
§ 267 HGB Größenklassen Bestimmt Erleichterungen und Offenlegungspflichten
§ 13 GmbHG Bilanzierungspflicht kraft Rechtsform Auch für freiberufliche GmbH zwingend

Für freiberufliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR, PartG) ohne Überschreiten der steuerlichen Schwellenwerte besteht in der Regel keine Pflicht zur Anwendung des § 266 HGB. Sie können eine vereinfachte Bilanzgliederung wählen, sofern sie überhaupt bilanzieren.

Wie ist die Bilanz nach § 266 HGB zu gliedern?

Das Gliederungsschema nach § 266 HGB ist für Kapitalgesellschaften – also auch für freiberufliche GmbHs oder UGs – verbindlich. Es unterteilt die Bilanz in Aktiva und Passiva mit einer festgelegten Struktur und Nummerierung, die Vergleichbarkeit und Transparenz gewährleisten soll.

Aktivseite: Vermögenswerte

Die Aktivseite zeigt, wofür das Kapital verwendet wurde. Sie gliedert sich in:

  1. A. Anlagevermögen: Gegenstände, die dem Betrieb dauerhaft dienen (z. B. Praxisausstattung, Software, Beteiligungen). Unterteilt in immaterielle Vermögensgegenstände (I), Sachanlagen (II) und Finanzanlagen (III).
  2. B. Umlaufvermögen: Gegenstände, die kurzfristig im Betrieb verbraucht oder veräußert werden (z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Bankguthaben, Vorräte).
  3. C. Rechnungsabgrenzungsposten: Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB).
  4. D. Aktive latente Steuern: Nach § 274 HGB anzusetzen bei zeitlichen Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz.
  5. E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung: Selten relevant, betrifft Pensionsverpflichtungen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Passivseite: Kapitalherkunft

Die Passivseite zeigt, woher das Kapital stammt:

  1. A. Eigenkapital: Gezeichnetes Kapital (Stammkapital bei GmbH), Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag.
  2. B. Rückstellungen: Ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Steuerrückstellungen, Urlaubsrückstellungen, Pensionsrückstellungen nach § 249 HGB).
  3. C. Verbindlichkeiten: Fällige Zahlungsverpflichtungen, unterteilt nach Fristigkeit und Art (z. B. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Lieferanten, aus Steuern).
  4. D. Rechnungsabgrenzungsposten: Einnahmen vor dem Bilanzstichtag, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 2 HGB).
  5. E. Passive latente Steuern: Abgrenzung bei zeitlichen Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz (§ 274 HGB).

Welche Erleichterungen gibt es nach Größenklasse?

§ 267 HGB definiert drei Größenklassen für Kapitalgesellschaften, die jeweils unterschiedliche Erleichterungen bei der Bilanzgliederung und Offenlegung ermöglichen. Freiberufliche GmbHs sind häufig als Kleinstkapitalgesellschaften oder kleine Kapitalgesellschaften einzustufen und profitieren daher von umfangreichen Vereinfachungen.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Erleichterungen
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10 Umfangreiche Erleichterungen bei Gliederung, Anhang, Offenlegung
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 Verkürztes Gliederungsschema nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 Vollständige Gliederung, begrenzte Offenlegungserleichterungen
Große Kapitalgesellschaft > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 Vollständige Gliederung, erweiterte Berichtspflichten

Zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten (Aufstieg) bzw. unterschritten (Abstieg) werden, um die Größenklasse zu wechseln (§ 267 Abs. 4 HGB).

Konkrete Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

  • Verkürzte Gliederung: Pflicht nur zur Angabe der mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB (z. B. A.I statt A.I.1, A.I.2 etc.).
  • Zusammenfassung von Posten: Forderungen und Verbindlichkeiten können zusammengefasst ausgewiesen werden, sofern keine wesentlichen Beträge betroffen sind.
  • Vereinfachter Anhang: Zahlreiche Angabepflichten entfallen nach § 288 HGB.
  • Offenlegung: Verzicht auf Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung möglich (§ 326 Abs. 1 HGB).

Achtung bei Überschreitung

Wer als Freiberufler-GmbH erstmals die Schwellenwerte überschreitet, muss dies im Folgejahr beobachten. Erst bei zweimaliger Überschreitung greift die nächsthöhere Größenklasse mit verschärften Pflichten – etwa einer erweiterten Prüfungspflicht für Freiberufler – umgekehrt gilt dies auch beim Abstieg.

Welche Bilanzpositionen sind für Freiberufler besonders relevant?

Freiberufler weisen in ihrer Bilanzstruktur typische Besonderheiten auf, die sich aus der Art ihrer Tätigkeit ergeben. Anders als produzierende oder handeltreibende Unternehmen verfügen sie in der Regel über wenig Vorratsvermögen, dafür aber über spezifische immaterielle Wirtschaftsgüter und hohe Forderungsbestände.

Typische Aktivpositionen bei Freiberuflern

  • Immaterielle Vermögensgegenstände (A.I): Software, Lizenzen, selbst geschaffene Websites (unter Beachtung des Aktivierungsverbots nach § 248 Abs. 2 HGB für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – Ausnahme seit BilMoG für bestimmte selbst geschaffene Softwarelösungen).
  • Sachanlagen (A.II): Praxisausstattung, Büromöbel, IT-Hardware, Fahrzeuge. Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB über die Nutzungsdauer.
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (B.II): Ausstehende Honorare. Wertberichtigung bei zweifelhafter Einbringlichkeit nach § 253 Abs. 4 HGB (Einzelwertberichtigung) oder pauschal.
  • Kassenbestand, Bankguthaben (B.IV): Liquide Mittel, häufig bedeutendster Umlaufvermögensposten.
  • Rechnungsabgrenzungsposten (C): Vorausgezahlte Versicherungsbeiträge, Mieten, Leasingraten.

Typische Passivpositionen bei Freiberuflern

  • Eigenkapital (A): Bei freiberuflichen Einzelunternehmen oft einfach strukturiert; bei GmbH: Stammkapital (mindestens 25.000 €, bzw. 12.500 € bei Gründung), Gewinnrücklagen, Jahresüberschuss.
  • Rückstellungen (B): Steuerrückstellungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer falls gewerbliche Infektion), Urlaubsrückstellungen bei Angestellten, ggf. Pensionsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB.
  • Verbindlichkeiten (C): Lieferantenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Steuern (Umsatzsteuer, Lohnsteuer), Darlehen.
  • Passive Rechnungsabgrenzungsposten (D): Vorab vereinnahmte Honorare für Leistungen, die erst im Folgejahr erbracht werden.

Praxis-Tipp

Freiberufler sollten bei der Bewertung von Forderungen konservativ vorgehen. Honorarforderungen, die älter als 90 Tage sind, sollten einzeln auf Werthaltigkeit geprüft und bei Bedarf pauschal oder einzeln abgeschrieben werden. Das vermeidet spätere Gewinnkorrekturen und entspricht dem Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.

Welche Bewertungsgrundsätze gelten für Freiberufler?

Die Bewertung der Bilanzpositionen folgt den allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen nach §§ 252 ff. HGB. Diese Normen gelten unabhängig davon, ob der Freiberufler als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft organisiert ist – sobald eine Bilanz aufgestellt wird, greifen die Bewertungsvorschriften des HGB.

Zentrale Bewertungsgrundsätze nach § 252 HGB

Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern)

Die Bewertung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt wird, sofern dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

Vorsichtsprinzip

Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Gewinne dürfen erst bei Realisierung ausgewiesen werden.

Bewertungsmaßstäbe im Detail

Die konkrete Bewertung erfolgt nach § 253 HGB:

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB): Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um Abschreibungen.
  • Planmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB): Anlagevermögen ist über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten die AfA-Tabellen des BMF.
  • Außerplanmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB): Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung besteht eine Abschreibungspflicht. Bei Kapitalgesellschaften gilt ein Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).
  • Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB): Umlaufvermögen ist mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten und Börsen-/Marktpreis anzusetzen.
  • Verbindlichkeiten (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB): Anzusetzen mit dem Erfüllungsbetrag, d. h. dem Betrag, der zur Erfüllung der Verpflichtung aufzuwenden ist.

Welche Fehler sollten Freiberufler bei der Bilanzgliederung vermeiden?

In der Praxis treten bei der Bilanzgliederung von Freiberuflern immer wieder typische Fehler auf, die zu Rückfragen durch das Finanzamt, Problemen bei der Offenlegung oder sogar zu handelsrechtlichen Sanktionen führen können. Nachfolgend die häufigsten Fallstricke und wie sie vermieden werden.

Die 7 häufigsten Fehler in der Praxis

  • Falsche Zuordnung von Anlage- und Umlaufvermögen: Vermögensgegenstände, die dauerhaft dem Betrieb dienen, müssen ins Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB). Kurzfristige Liquiditätsreserven gehören ins Umlaufvermögen.
  • Fehlende oder falsche Rechnungsabgrenzung: Vorausgezahlte Versicherungen, Mieten oder Leasingraten müssen abgegrenzt werden (§ 250 HGB). Gleiches gilt für vorausvereinte Honorare.
  • Unzureichende Wertberichtigung bei Forderungen: Ausstehende Honorare müssen bei begründeten Zweifeln an der Einbringlichkeit einzelwertberichtigt werden (§ 253 Abs. 4 HGB).
  • Nichtbildung von Rückstellungen: Steuerrückstellungen (insbesondere Einkommensteuer, ggf. Gewerbesteuer) und Urlaubsrückstellungen sind Pflicht nach § 249 Abs. 1 HGB.
  • Verwechslung von Konten- und Bilanzgliederung: Die Kontengliederung in der Buchhaltung muss nicht identisch mit der Bilanzgliederung nach § 266 HGB sein – sie ist aber Grundlage dafür.
  • Falsches Gliederungsschema: Kapitalgesellschaften müssen zwingend § 266 HGB anwenden, auch wenn sie klein sind. Einzelunternehmen dürfen abweichen.
  • Fehlende Anpassung bei Größenwechsel: Beim Wechsel der Größenklasse nach § 267 HGB müssen Gliederungstiefe und Anhangangaben angepasst werden – das wird oft übersehen.

Sanktionen bei fehlerhafter Bilanzgliederung

Fehlerhafte Bilanzen können nicht nur steuerliche Nachteile nach sich ziehen, sondern bei Kapitalgesellschaften auch zur Zurückweisung bei der Offenlegung im Unternehmensregister führen. Das löst Verzögerungen aus und kann im Extremfall ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB (2.500 bis 25.000 Euro) nach sich ziehen.

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Die kooperierenden Steuerberater prüfen die Bilanzgliederung systematisch und stellen sicher, dass alle handelsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Wie erfolgt die Offenlegung der Bilanz beim Unternehmensregister?

Freiberufliche Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Seit Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) – nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Fristen und Pflichten nach § 325 HGB

Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB). Für einen Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung also spätestens bis zum 31.12.2026 erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Jahresabschluss zuvor von den Gesellschaftern festgestellt wurde – das muss bei GmbHs innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag geschehen (§ 42a Abs. 2 GmbHG für mittelgroße und große GmbHs) bzw. 11 Monaten bei kleinen GmbHs.

Kleine Kapitalgesellschaften

Offenlegung von Bilanz und Anhang. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden (§ 326 Abs. 1 Satz 1 HGB). Verkürzte Bilanzgliederung nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB zulässig.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften

Offenlegung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (verkürzt nach § 327 Nr. 1 HGB zulässig) und Anhang. Lagebericht muss offengelegt werden.

Große Kapitalgesellschaften

Vollständige Offenlegung von Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht. Zusätzlich Prüfungsvermerk und ggf. weitere Berichte nach § 325 Abs. 1 HGB.

Konsequenzen bei verspäteter oder fehlender Offenlegung

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht wird das Bundesamt für Justiz (BfJ) von Amts wegen tätig und setzt ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB fest. Die Höhe beträgt mindestens 2.500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Festsetzung erfolgt unabhängig davon, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt – die bloße Pflichtverletzung genügt.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

2.500–25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

01.08.2022

DiRUG: Unternehmensregister statt Bundesanzeiger

In der Praxis sehen wir häufig, dass Mandanten die Offenlegungsfrist unterschätzen – vor allem wenn die Feststellung des Jahresabschlusses verzögert ist. Wir koordinieren deshalb nicht nur die Abschlusserstellung durch die kooperierenden Steuerberater, sondern übernehmen auf Wunsch auch die fristgerechte Einreichung beim Unternehmensregister.

Häufig gestellte Fragen

Können Freiberufler freiwillig eine Bilanz erstellen, obwohl sie nicht bilanzierungspflichtig sind?

Ja, Freiberufler können freiwillig zur Bilanzierung übergehen, auch wenn sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind. Dies kann beispielsweise bei Finanzierungsanfragen von Banken sinnvoll sein oder zur besseren Darstellung des Betriebsvermögens. Wer freiwillig bilanziert, muss die Bilanzierung allerdings konsequent fortführen und kann nicht beliebig zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückkehren.

Was ist der Unterschied zwischen E-Bilanz und Handelsbilanz für Freiberufler?

Die Handelsbilanz wird nach HGB erstellt und dient der Offenlegung sowie der Rechenschaftslegung gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern. Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung der steuerlichen Bilanz an das Finanzamt nach § 5b EStG. Bilanzierungspflichtige Freiberufler müssen beide Versionen erstellen, wobei die Steuerbilanz von der Handelsbilanz abweichen kann (z. B. bei Abschreibungen oder Rückstellungen).

Müssen Freiberufler-Personengesellschaften (GbR, PartG) die Bilanz offenlegen?

Nein, Freiberufler-Personengesellschaften wie GbR oder Partnerschaftsgesellschaft sind grundsätzlich nicht zur Offenlegung ihrer Bilanz beim Unternehmensregister verpflichtet. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG). Personengesellschaften müssen die Bilanz lediglich dem Finanzamt vorlegen.

Welche Rolle spielt die Gewinnermittlungsart bei der Bilanzgliederung?

Die Gewinnermittlungsart bestimmt grundsätzlich, ob überhaupt eine Bilanz erstellt werden muss. Freiberufler mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) erstellen keine Bilanz und unterliegen daher auch nicht der Bilanzgliederung nach § 266 HGB. Erst bei Bilanzierungspflicht (Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) wird die formale Gliederung nach HGB relevant.

Wie lange müssen bilanzierte Freiberufler ihre Unterlagen aufbewahren?

Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege sind nach § 257 HGB zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte. Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe müssen sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen, sofern die Lesbarkeit und Unveränderbarkeit gewährleistet sind.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener