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Datum

Lesedauer

13–19 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Anschaffungskosten HGB

Anschaffungskosten HGB 2026: Definition & Berechnung

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anschaffungskosten nach HGB bilden die Bewertungsgrundlage für Vermögensgegenstände in der Bilanz. § 255 Abs. 1 HGB regelt präzise, welche Kosten zu aktivieren sind und welche Minderungen vorzunehmen sind. Für den Jahresabschluss 2026 müssen Unternehmen die Anschaffungskosten korrekt ermitteln, um Bewertungsfehler und Prüfungshinweise zu vermeiden. Bei Finanzinstrumenten ist zudem die Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten nach der Effektivzinsmethode relevant.

SG
Servet Gündogan

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Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

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Kurzantwort

Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören der Anschaffungspreis, Nebenkosten wie Transport und Montage sowie nachträgliche Anschaffungskosten. Minderungen wie Rabatte, Boni und Skonti sind abzuziehen. Die korrekte Ermittlung ist entscheidend für die Bilanzierung und Abschreibung.

Was sind Anschaffungskosten nach HGB? Definition und rechtliche Grundlagen

Anschaffungskosten sind ein zentraler Begriff des handelsrechtlichen Bilanzrechts und bilden die Grundlage für die Erstbewertung von Vermögensgegenständen. Nach § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

Die gesetzliche Definition umfasst somit drei wesentliche Komponenten: den Anschaffungspreis selbst, die Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transportkosten, Montage, Notargebühren) und die nachträglichen Anschaffungskosten, die nach dem Erwerb anfallen, aber der ursprünglichen Anschaffung zuzurechnen sind. Abzusetzen sind Anschaffungspreisminderungen wie Rabatte, Boni oder Skonti gemäß § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.

Gesetzliche Verankerung

§ 255 Abs. 1 HGB bildet die zentrale Norm für die Ermittlung von Anschaffungskosten im Handelsrecht. Die Regelung ist zwingend und gilt für alle Kaufleute, die zur Buchführung verpflichtet sind — insbesondere für Kapitalgesellschaften wie die GmbH nach § 264 HGB.

Abgrenzung zu Herstellungskosten

Während Anschaffungskosten bei Erwerb von außen entstehen, regelt § 255 Abs. 2 HGB die Herstellungskosten für selbst erstellte Vermögensgegenstände. Die korrekte Abgrenzung ist entscheidend für die Bilanzierung: Eine nachträgliche Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands führt zu Herstellungskosten, während reine Erhaltungsmaßnahmen als sofort abzugsfähiger Aufwand zu behandeln sind.

Welche Kosten gehören zu den Anschaffungskosten?

Die korrekte Zuordnung einzelner Kostenbestandteile zu den Anschaffungskosten ist in der Praxis häufig fehleranfällig. § 255 Abs. 1 HGB fordert, dass die Kosten dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können und für die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand notwendig sind.

Anschaffungspreis

Der Anschaffungspreis umfasst den Nettokaufpreis, der sich aus dem Bruttokaufpreis abzüglich aller Preisminderungen ergibt. Hierzu zählen Rabatte, Skonti, Boni und Preisnachlässe. Die Umsatzsteuer gehört nur dann zu den Anschaffungskosten, wenn sie nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist — etwa bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG oder bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ohne Vorsteuerabzug.

Anschaffungsnebenkosten

  • Transport- und Versandkosten: Frachtkosten, Speditionsgebühren, Transportversicherung
  • Montage- und Installationskosten: Aufstellung, Anschluss, Inbetriebnahme durch Dritte
  • Zölle und Einfuhrabgaben: Bei Waren aus dem Nicht-EU-Ausland
  • Maklergebühren und Notarkosten: Bei Immobilienerwerb
  • Grunderwerbsteuer: Teil der Anschaffungskosten des Grundstücks
  • Sachverständigenkosten: Gutachten, die nach der Erwerbsentscheidung im Zusammenhang mit dem Erwerb anfallen
  • Finanzierungskosten: keine Anschaffungsnebenkosten (Einbeziehungswahlrecht nach § 255 Abs. 3 HGB nur bei Herstellungskosten)

Häufiger Fehler bei Finanzierungskosten

Finanzierungskosten (Zinsen, Bearbeitungsgebühren) dürfen nach § 255 Abs. 3 HGB nur aktiviert werden, wenn sie während der Herstellung eines Vermögensgegenstands anfallen und dem Herstellungszeitraum eindeutig zuordenbar sind. Kreditzinsen für den Erwerb fertiger Anlagegüter sind keine Anschaffungskosten, sondern sofort abzugsfähiger Aufwand.

Nachträgliche Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nach dem Erwerb, wenn sie der ursprünglichen Anschaffung sachlich und zeitlich zuzuordnen sind. Typische Beispiele sind nachträgliche Kaufpreiserhöhungen oder Erschließungskosten bei Grundstücken. Die Abgrenzung zu Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

Anschaffungskostenminderungen: Was muss abgezogen werden?

§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB schreibt ausdrücklich vor, dass Anschaffungspreisminderungen von den Anschaffungskosten abzusetzen sind. Dies führt zu einem reduzierten Bilanzansatz und damit zu einer niedrigeren Abschreibungsbasis. Die korrekte Erfassung von Minderungen ist entscheidend für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögenslage.

Art der Minderung Zeitpunkt der Erfassung Behandlung
Rabatte, Preisnachlässe Bereits beim Kauf bekannt Direkte Kürzung des Anschaffungspreises
Skonti Bei Zahlung innerhalb der Skontofrist Kürzung der Anschaffungskosten, auch wenn die Zahlung erst nach der Aktivierung erfolgt
Boni, Jahresboni Nach Erreichen der Bonusstufe Nachträgliche Kürzung oder Ertrag (je nach Zuordenbarkeit)
Investitionszuschüsse, Zulagen Bei Zusage oder Auszahlung Wahlrecht: Kürzung AK oder Passivierung als Sonderposten (IDW HFA 1/1984; steuerlich R 6.5 EStR)
Anschaffungskostenzuschüsse Dritter Bei Erhalt Kürzung der Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB
Verpackungsrückgabe Bei Rückgabe Minderung, wenn im Kaufpreis enthalten

Investitionszuschüsse und öffentliche Förderung

Bei Investitionszuschüssen besteht handelsrechtlich (IDW-Stellungnahme HFA 1/1984) und steuerlich (R 6.5 Abs. 2 EStR) ein Wahlrecht: Sie können entweder von den Anschaffungskosten abgesetzt oder als Sonderposten passiviert werden. Die Wahl hat erhebliche Auswirkungen auf die Abschreibungshöhe und damit auf das Jahresergebnis. In der Praxis wird häufig die Kürzung der Anschaffungskosten bevorzugt, da dies die Verwaltung vereinfacht.

Wie werden Anschaffungskosten bei Sacheinlagen und Tausch ermittelt?

Nicht alle Vermögensgegenstände werden durch klassischen Kauf gegen Geld erworben. Bei Sacheinlagen (z. B. Einbringung eines PKW in die GmbH) oder Tauschvorgängen (z. B. Eintausch eines Altgeräts gegen ein neues) ist die Ermittlung der Anschaffungskosten weniger offensichtlich.

Sacheinlagen und Einbringungen

Bei der Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft (z. B. Einbringung eines Grundstücks oder einer Maschine in die GmbH) ist der eingelegte Vermögensgegenstand höchstens mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Einlage anzusetzen; nach herrschender Meinung ist auch ein niedrigerer Ansatz, mindestens in Höhe des Nennbetrags der gewährten Anteile, zulässig. Erreicht der Zeitwert den Nennbetrag nicht, haftet der Gesellschafter für die Differenz (§ 9 GmbHG); die Sacheinlage ist im Gesellschaftsvertrag festzusetzen (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Der Gesellschafter erwirbt im Gegenzug GmbH-Anteile, deren Wert der Höhe der Sacheinlage entspricht.

Tauschvorgänge

Beim Tausch von Vermögensgegenständen (z. B. Inzahlunggabe eines alten Firmenwagens beim Kauf eines neuen) entsprechen die Anschaffungskosten des neu erworbenen Gegenstands steuerlich dem gemeinen Wert des hingegebenen Gegenstands zuzüglich etwaiger Zuzahlungen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG). Handelsrechtlich besteht nach herrschender Meinung ein Wahlrecht zwischen Buchwert, erfolgsneutralem Zwischenwert und Zeitwert des hingegebenen Gegenstands. In der Praxis wird häufig der vereinbarte Tauschwert (Inzahlungnahmepreis) als Anschaffungskosten angesetzt, sofern dieser marktüblich ist.

Praxishinweis Leasingrückgabe

Bei Leasing-Fahrzeugen mit Kaufoption ist zu unterscheiden: Wird das Fahrzeug nach Ablauf zurückgegeben, entstehen keine Anschaffungskosten. Wird die Kaufoption gezogen, sind die Anschaffungskosten grundsätzlich der Optionskaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten — nicht die Summe der Leasingraten oder bereits als Aufwand verteilte Sonderzahlungen.

Sacheinlage

Höchstens Zeitwert im Einlagezeitpunkt, zzgl. aktivierungsfähiger Nebenkosten (Notar, Grundbuchgebühren etc.)

Tausch mit Zuzahlung

Gemeiner Wert des hingegebenen Gegenstands plus Zuzahlung; alternativ vereinbarter Tauschwert, wenn marktüblich und nachvollziehbar

Anschaffungskosten im Anlagevermögen: Immobilien, Maschinen, immaterielle Vermögensgegenstände

Die Ermittlung der Anschaffungskosten hängt stark von der Art des Vermögensgegenstands ab. Insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach § 247 Abs. 2 HGB sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten.

Grundstücke und Gebäude

Beim Erwerb von Immobilien sind die Anschaffungskosten getrennt nach Grund und Boden (nicht abschreibbar) und Gebäude (abschreibbar nach § 253 Abs. 3 HGB) zu ermitteln. Zu den Anschaffungskosten des Grundstücks zählen: Kaufpreis, Notar- und Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer, Maklergebühren, Vermessungskosten. Erschließungskosten erhöhen die Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises erfolgt in der Regel nach dem Verhältnis der Verkehrswerte (z. B. gemäß Gutachten oder pauschalen Aufteilungsmethoden).

Maschinen und technische Anlagen

  • Kaufpreis (netto, abzüglich Rabatte und Skonti)
  • Transportkosten zur Betriebsstätte
  • Montage-, Installations- und Inbetriebnahmekosten
  • Kosten für Fundamente, sofern unselbstständiger Bestandteil der Maschine
  • Schulungskosten für Bedienpersonal nur, wenn zwingend für Inbetriebnahme erforderlich
  • Probelauf- und Testkosten vor erstmaliger Nutzung

Nicht zu den Anschaffungskosten gehören laufende Schulungen, Wartungsverträge oder Versicherungen nach Inbetriebnahme — diese sind sofort abzugsfähiger Betriebsaufwand.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Lizenzen, Patente, Software, Geschäfts- oder Firmenwert) sind aktivierungspflichtig. Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht; ausgenommen sind selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare Werte (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die Anschaffungskosten umfassen bei Software den Lizenzpreis, Implementierungskosten durch Dritte und Anpassungen, die für die Inbetriebnahme notwendig sind.

Vorsicht bei Software-Wartungsverträgen

Software-Wartungsverträge und Update-Services sind keine Anschaffungskosten, sondern laufender Aufwand. Nur die erstmalige Anschaffung der Software inklusive Implementierung ist aktivierungspflichtig. Spätere Upgrades, die zu einer wesentlichen Funktionserweiterung führen, können nachträgliche Anschaffungskosten oder Herstellungskosten darstellen.

Anschaffungskosten im Umlaufvermögen: Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Auch Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (§ 247 Abs. 2 HGB) sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Im Gegensatz zum Anlagevermögen werden diese Wirtschaftsgüter nicht planmäßig abgeschrieben, sondern beim Verbrauch oder Verkauf erfolgswirksam ausgebucht.

Warenbestand und Handelswaren

Bei Handelswaren umfassen die Anschaffungskosten den Einkaufspreis (netto), Einfuhrzölle, Transportkosten bis zum Lager sowie sonstige Nebenkosten, die bis zur Versetzung der Ware in einen verkaufsfähigen Zustand anfallen. In der Praxis wird häufig mit vereinfachten Zuschlagssätzen gearbeitet, etwa pauschalierte Bezugskosten. § 256 HGB ermöglicht die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren wie FIFO (First In, First Out), LIFO (Last In, First Out; steuerlich als einziges Verbrauchsfolgeverfahren zulässig, § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG) oder Durchschnittsmethode.

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Auch Rohstoffe, Hilfsstoffe (z. B. Schrauben, Kleinteile) und Betriebsstoffe (z. B. Schmiermittel, Energie) sind mit Anschaffungskosten zu bewerten. In der Bilanz erscheinen sie unter den Vorräten. Die Ermittlung erfolgt analog zu den Handelswaren, wobei in der Praxis häufig Durchschnittswerte oder Festwerte zur Vereinfachung herangezogen werden, sofern die Wertansätze den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Vermögensart Anschaffungskosten umfassen Bewertungsvereinfachung möglich
Handelswaren Einkaufspreis netto, Zölle, Fracht, Bezugsnebenkosten Ja, nach § 256 HGB (FIFO, Durchschnitt)
Rohstoffe Einkaufspreis, Transportkosten, Einfuhrzölle Ja, FIFO oder Durchschnittsmethode
Hilfsstoffe Einkaufspreis, zuordenbare Nebenkosten Ja, häufig Festwert nach § 240 Abs. 3 HGB
Betriebsstoffe Einkaufspreis, Transportkosten Ja, Durchschnittsmethode üblich

Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten im Umlaufvermögen werden in der Praxis häufig pragmatische Lösungen genutzt: Pauschale Bezugskostenzuschläge, Durchschnittspreise oder Festwerte sind zulässig, solange sie die tatsächlichen Verhältnisse nicht verzerren. Wichtig ist die konsequente Anwendung der gewählten Methode über mehrere Jahre.

Häufige Fehler bei der Ermittlung von Anschaffungskosten

In der täglichen Praxis der Buchhaltung und Jahresabschlusserstellung zeigen sich immer wieder typische Fehlerquellen bei der Ermittlung von Anschaffungskosten. Diese können zu fehlerhaften Bilanzansätzen, überhöhten oder zu niedrigen Abschreibungen und im Extremfall zu Beanstandungen durch Betriebsprüfung oder Abschlussprüfer führen.

Fehlerquelle 1: Falsche Zuordnung von Finanzierungskosten

Einer der häufigsten Fehler ist die Aktivierung von Kreditzinsen für den Erwerb fertiger Anlagegüter. Nach § 255 Abs. 3 HGB dürfen Finanzierungskosten nur bei Herstellung und nur für den Herstellungszeitraum aktiviert werden — nicht bei reinem Anlagenkauf. Darlehenszinsen für den Kauf eines Firmenwagens sind sofort abzugsfähiger Betriebsaufwand und dürfen nicht den Anschaffungskosten hinzugerechnet werden.

Fehlerquelle 2: Nicht-Berücksichtigung von Skonti und Rabatten

Werden Skonti oder Rabatte nicht oder unvollständig abgezogen, führt dies zu überhöhten Anschaffungskosten und damit zu überhöhten Abschreibungen. Die Korrektur ist nachträglich aufwendig und kann zu Bilanzberichtigungen führen. Anschaffungspreismindernd wirken nur tatsächlich in Anspruch genommene Skonti.

Fehlerquelle 3: Aktivierung von Erhaltungsaufwand als nachträgliche Anschaffungskosten

Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand (sofort abzugsfähig) und nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (aktivierungspflichtig) ist schwierig. Typische Fälle: Reparaturen sind Erhaltungsaufwand, Erweiterungen oder wesentliche Verbesserungen (z. B. Anbau, Modernisierung mit Nutzungsverlängerung) sind zu aktivieren. Die Rechtsprechung hat hier zahlreiche Einzelfallkriterien entwickelt, eine pauschale Regel gibt es nicht.

  • Kreditzinsen nicht zu Anschaffungskosten rechnen (außer Herstellungszeitraum)
  • Skonti, Rabatte, Boni konsequent abziehen
  • Umsatzsteuer nur aktivieren, wenn kein Vorsteuerabzug möglich
  • Transport- und Montagekosten vollständig erfassen
  • Investitionszuschüsse entweder kürzen oder als Sonderposten passivieren
  • Erhaltungsaufwand nicht aktivieren (keine nachträglichen AK)
  • Bei Immobilien: Grund und Boden separat ausweisen (nicht abschreibbar)
  • Bewertungsmethode (FIFO, Durchschnitt) dokumentieren und beibehalten

Unterstützung durch Steuerberater

Die korrekte Ermittlung von Anschaffungskosten erfordert Fachkenntnis und sorgfältige Dokumentation. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Einhaltung der Anforderungen nach § 255 HGB absichern. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung.

Anschaffungskosten in der Bilanz und im Jahresabschluss: Ausweis und Prüfung

Die korrekte Ermittlung und der ordnungsgemäße Ausweis der Anschaffungskosten sind Pflichtbestandteil jedes Jahresabschlusses nach § 242 HGB. Kapitalgesellschaften wie die GmbH unterliegen zusätzlich den erweiterten Offenlegungs- und Prüfungspflichten nach §§ 264 ff. HGB.

Ausweis in der Bilanz

Die Anschaffungskosten bilden die Obergrenze für den Bilanzansatz gemäß dem Anschaffungskostenprinzip nach § 253 Abs. 1 HGB. Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 253 Abs. 3 HGB), sodass in der Bilanz die fortgeführten Anschaffungskosten (Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen) erscheinen. Der Bruttowert (ursprüngliche Anschaffungskosten), die kumulierten Abschreibungen und der Nettobuchwert sind im Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB darzustellen.

Angabepflichten im Anhang

Für Kapitalgesellschaften besteht nach § 284 HGB die Pflicht, im Anhang die Bewertungsmethoden anzugeben. Dazu gehören die gewählten Bewertungsvereinfachungsverfahren (FIFO, Durchschnitt) und die Behandlung von Investitionszuschüssen. Bei wesentlichen Änderungen der Bewertungsmethoden ist nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB eine Erläuterung erforderlich, einschließlich der Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Prüfung durch Abschlussprüfer

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB sind prüfungspflichtig nach § 316 HGB. Die Prüfung der Anschaffungskosten umfasst die Nachvollziehbarkeit der Kostenermittlung, die korrekte Zuordnung von Neben- und Minderungskosten, die Einhaltung der Aktivierungsverbote (§ 248 HGB) und die Übereinstimmung mit den Belegen. Fehler bei der Anschaffungskostenbewertung können zu Prüfungshinweisen oder im Extremfall zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk führen.

§ 255

HGB: Zentrale Norm für Anschaffungskosten

§ 284

HGB: Anhangangaben bei Kapitalgesellschaften

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB (Stand 2026)

Die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB in Höhe von 2.500 bis 25.000 Euro.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung.

Häufig gestellte Fragen

Können Finanzierungskosten zu den Anschaffungskosten gehören?

Nein, Finanzierungskosten wie Darlehenszinsen dürfen nach § 255 Abs. 1 HGB grundsätzlich nicht in die Anschaffungskosten einbezogen werden. Sie sind als Aufwand zu erfassen. Eine Ausnahme bilden nur bei Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung, soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen (Wahlrecht, § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Wie sind Anschaffungskosten in Fremdwährung zu bewerten?

Anschaffungskosten in Fremdwährung sind zum Devisenkassakurs am Tag der Anschaffung in Euro umzurechnen. Spätere Kursschwankungen berühren die Anschaffungskosten nicht mehr. Bei Anzahlungen gilt der Kurs zum Zeitpunkt der Zahlung für den jeweiligen Teilbetrag.

Sind Schulungskurse für neue Maschinen Anschaffungsnebenkosten?

Schulungskosten für Mitarbeiter zur Bedienung einer neuen Maschine sind grundsätzlich keine Anschaffungsnebenkosten, sondern laufender Aufwand. Nur Kosten, die unmittelbar erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand selbst in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (z. B. Montage, Installation, Probebetrieb), gehören zu den Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB.

Was gilt bei Anschaffungskosten unter der GWG-Grenze?

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Handelsrechtlich wird die Sofortabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände aus Wesentlichkeitsgründen allgemein als zulässig angesehen. Alternativ kann steuerlich ein Sammelposten für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 bis 1.000 Euro netto gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG).

Wie werden Anschaffungskosten bei Sale-and-lease-back-Geschäften behandelt?

Bei Sale-and-lease-back-Geschäften ist zu prüfen, ob wirtschaftliches Eigentum übergeht. Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer (z. B. bei Finanzierungsleasing), bleibt der Vermögensgegenstand mit seinen ursprünglichen Anschaffungskosten aktiviert. Der Kaufpreis stellt dann eine Verbindlichkeit dar. Bei Operating-Leasing erfolgt Ausbuchung beim Verkäufer und keine Aktivierung beim Leasingnehmer.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe (gesetze-im-internet.de), § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung (gesetze-im-internet.de), § 256a HGB – Bewertung von Fremdwährungsgeschäften (gesetze-im-internet.de), § 6 EStG – Bewertung des Betriebsvermögens (gesetze-im-internet.de). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener