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  • Fabian KlementFabian KlementWirtschaftsprüfer
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Datum

Lesedauer

8–12 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Abschreibung Lizenz

Lizenz abschreiben: Nutzungsdauer & Buchung immaterieller Güter

Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 9 Minuten

Entgeltlich erworbene Lizenzen für Software, Patente oder Marken sind immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Für Software gilt steuerlich seit 2021 eine Besonderheit: Sie kann über ein Jahr abgeschrieben werden. Dieser Beitrag erklärt Aktivierung, Nutzungsdauer, Abschreibung und Buchung – und wie laufende Lizenz- und SaaS-Gebühren zu behandeln sind.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus.

Kurzantwort

Einmalig erworbene Lizenzen werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert und linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben – bei befristeten Lizenzen über die Vertragslaufzeit, bei unbefristeten über die geschätzte wirtschaftliche Nutzungsdauer. Software kann steuerlich nach dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 über ein Jahr abgeschrieben werden, auch vollständig im Anschaffungsjahr. Laufende Lizenz- und SaaS-Gebühren sind Aufwand; bei der Gewerbesteuer kann ein Teil davon hinzuzurechnen sein.

Wann wird eine Lizenz aktiviert?

Eine Lizenz ist das Recht, ein fremdes immaterielles Gut zu nutzen – etwa Software, ein Patent, eine Marke oder Know-how. Wird sie entgeltlich erworben, ist sie als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu aktivieren (§ 246 Abs. 1 HGB, Ausweis unter § 266 Abs. 2 A. I. 2. HGB). Voraussetzung ist eine einmalige Zahlung für ein Nutzungsrecht, das dem Unternehmen über mehrere Jahre zusteht.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, etwa selbst entwickelte Software, dürfen handelsrechtlich aktiviert werden; es besteht ein Wahlrecht (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ausgeschlossen sind nur selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und Vergleichbares (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). Steuerlich gilt dagegen ein Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG).

Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) gehören der Kaufpreis bzw. die Einmalzahlung, Nebenkosten des Erwerbs wie Registrierungsgebühren sowie Kosten, um die Lizenz betriebsbereit zu machen, etwa Installation und Einrichtung. Schulungskosten gehören nicht dazu; sie sind sofort Aufwand.

Über welchen Zeitraum wird abgeschrieben?

Lizenzart Nutzungsdauer Hinweis
Zeitlich befristete Lizenz Vertragslaufzeit Kürzere wirtschaftliche Nutzung ist maßgeblich, wenn absehbar
Unbefristete Lizenz geschätzte wirtschaftliche Nutzungsdauer Begründen und dokumentieren
Patentlizenz höchstens Restlaufzeit des Patents Patentschutz längstens 20 Jahre (§ 16 PatG)
Software steuerlich wahlweise 1 Jahr; handelsrechtlich voraussichtliche Nutzungsdauer BMF-Schreiben vom 22.02.2022

Im Anschaffungsjahr wird grundsätzlich monatsgenau zeitanteilig abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Eine Ausnahme gilt bei Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer für Software (siehe unten).

Software: Nutzungsdauer von einem Jahr

Nach dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (zuvor 26.02.2021) kann für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Erfasst ist Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, einschließlich ERP-Software und ähnlicher Anwendungen. Die Regel gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

  • Es handelt sich um ein Wahlrecht; eine längere Nutzungsdauer bleibt zulässig.
  • Die AfA darf im Anschaffungsjahr in voller Höhe vorgenommen werden, auch bei Anschaffung im Laufe des Jahres.
  • Das Wirtschaftsgut bleibt aktiviert und wird in das Anlagenverzeichnis aufgenommen.

Die Regel gilt nur für Software und Hardware, nicht für andere Lizenzen wie Patent- oder Markenrechte.

Handelsbilanz bleibt eigenständig

Das BMF-Schreiben betrifft nur die Steuerbilanz. In der Handelsbilanz ist die voraussichtliche tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblich, bei Standardsoftware häufig drei bis fünf Jahre. Wählt die GmbH steuerlich ein Jahr, weichen Handels- und Steuerbilanz voneinander ab; bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften können daraus latente Steuern entstehen (§ 274 HGB), kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit (§ 274a Nr. 4 HGB).

Abschreibungsmethode und Wertminderung

Immaterielle Vermögensgegenstände werden in der Praxis linear abgeschrieben. Steuerlich ist für immaterielle Wirtschaftsgüter nur die lineare AfA zulässig; die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG gilt ausschließlich für bewegliche Wirtschaftsgüter.

Beispiel: Eine unbefristete Lizenz für eine branchenspezifische Anwendung kostet 12.000 Euro netto, geschätzte Nutzungsdauer vier Jahre, Anschaffung am 01.07.2025. Handelsrechtliche AfA 2025: 12.000 € ÷ 4 × 6/12 = 1.500 €; ab 2026: 3.000 € pro Jahr. Steuerlich kann die GmbH, da es sich um Software handelt, alternativ die einjährige Nutzungsdauer wählen und 2025 die vollen 12.000 € abschreiben.

Sinkt der Wert einer Lizenz voraussichtlich dauerhaft unter den Buchwert – etwa weil die Software abgelöst oder das Nutzungsrecht entzogen wird –, ist handelsrechtlich außerplanmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Steuerlich ist eine Teilwertabschreibung möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

GWG-Grenze bei Software und Lizenzen

Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto (§ 6 Abs. 2 EStG) und der Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) gelten nur für bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Software gibt es eine Sonderregel: Computerprogramme mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto werden als sogenannte Trivialprogramme wie bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt (R 5.5 Abs. 1 EStR) und können sofort abgeschrieben werden. Andere Lizenzen, etwa Patent-, Marken- oder Know-how-Lizenzen, sind immaterielle Wirtschaftsgüter; für sie gelten weder die GWG-Regel noch der Sammelposten.

Buchung im SKR03 und SKR04

Erwerb einer Softwarelizenz für 10.000 Euro netto zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer am 15.03.2025, Nutzungsdauer in der Handelsbilanz fünf Jahre:

Vorgang SKR03 SKR04 Betrag
Aktivierung 0027 EDV-Software an 1200 Bank 0135 EDV-Software an 1800 Bank 10.000,00 €
Vorsteuer 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % an 1200 Bank 1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % an 1800 Bank 1.900,00 €
AfA 2025 (10/12 von 2.000 €) 4822 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände an 0027 6200 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände an 0135 1.666,67 €

In den Folgejahren beträgt die AfA 2.000 Euro jährlich. Kontenbezeichnungen können je nach Softwareversion abweichen. Bezieht die GmbH Software von einem Anbieter im Ausland, schuldet sie die Umsatzsteuer in der Regel selbst im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG).

Laufende Lizenzgebühren und SaaS

Wiederkehrende Lizenzgebühren und Abonnements für Software-as-a-Service oder Cloud-Dienste begründen kein aktivierungsfähiges Nutzungsrecht. Sie sind Aufwand der Periode, für die sie gezahlt werden. Wird für mehrere Perioden im Voraus gezahlt, wird der auf künftige Geschäftsjahre entfallende Teil als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten erfasst (§ 250 Abs. 1 HGB). Im SKR03 kommen etwa die Konten 4806 (Wartungskosten für Hard- und Software) oder 4964 (Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten) in Betracht.

Einmalige Einrichtungs- oder Anpassungskosten bei SaaS-Lösungen sind in der Regel ebenfalls Aufwand, weil kein eigenes Nutzungsrecht erworben wird. Ob ausnahmsweise ein eigener Vermögensgegenstand entsteht, etwa bei einer individuell programmierten Schnittstelle, ist im Einzelfall zu prüfen.

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Lizenzgebühren

Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Lizenzen, werden bei der Gewerbesteuer zu einem Viertel in die Hinzurechnung einbezogen (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG). Hinzugerechnet werden 25 % der Summe aller Hinzurechnungsbeträge nach § 8 Nr. 1 GewStG, soweit sie den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigen. Ob laufende SaaS-Entgelte darunter fallen, hängt von der Vertragsgestaltung ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Deshalb lohnt sich ein eigenes Konto für Lizenzaufwand.

Anhang und Anlagenspiegel

  • Im Anhang sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), also auch Abschreibungsmethode und Nutzungsdauern. Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang aufstellen, wenn sie die Angaben unter der Bilanz machen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).
  • Außerplanmäßige Abschreibungen sind in der GuV gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB).
  • Die Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagenspiegel) ist im Anhang darzustellen (§ 284 Abs. 3 HGB); kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Der Jahresabschluss ist spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 HGB); bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro (§ 335 HGB).

Jahresabschluss mit OnlineBilanz

Mit OnlineBilanz erstellen Sie einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf, den Sie zur eigenen Verwendung herunterladen können. Soll die Einreichung über OnlineBilanz erfolgen, prüft, korrigiert und unterzeichnet ein namentlich benannter, kooperierender Steuerberater. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen ausschließlich Steuerberater.

Checkliste

  • Einmalzahlung für ein mehrjähriges Nutzungsrecht? Dann aktivieren; laufende Gebühren und SaaS sind Aufwand.
  • Software: steuerlich einjährige Nutzungsdauer prüfen; Handelsbilanz mit realistischer Nutzungsdauer.
  • Software bis 800 Euro netto: Sofortabschreibung als GWG möglich; andere Lizenzen nicht.
  • Nutzungsdauer dokumentieren (Vertragslaufzeit, Patentlaufzeit, wirtschaftliche Nutzung).
  • Lizenzaufwand auf eigenem Konto erfassen, um die gewerbesteuerliche Hinzurechnung zu ermitteln.
  • Bei ausländischen Anbietern Reverse-Charge beachten.
  • Verträge und Rechnungen aufbewahren; Buchungsbelege acht Jahre (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB).

Häufig gestellte Fragen

Kann Software steuerlich in einem Jahr abgeschrieben werden?

Ja. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 kann für Computerhardware und Software (Betriebs- und Anwendersoftware) eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Die AfA darf dann im Anschaffungsjahr in voller Höhe vorgenommen werden. Das ist ein Wahlrecht; in der Handelsbilanz gilt weiterhin die voraussichtliche tatsächliche Nutzungsdauer.

Können Lizenzen außerplanmäßig abgeschrieben werden?

Ja. Sinkt der Wert einer Lizenz voraussichtlich dauerhaft unter den Buchwert, ist handelsrechtlich außerplanmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Steuerlich ist dann eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG möglich.

Darf selbst entwickelte Software aktiviert werden?

Handelsrechtlich ja: Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB). Steuerlich gilt dagegen ein Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG).

Wie werden SaaS-Abonnements gebucht?

Laufende SaaS- und Cloud-Gebühren werden nicht aktiviert, sondern als Aufwand der Periode gebucht. Vorauszahlungen für mehrere Perioden werden über einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten verteilt.

Gilt die GWG-Grenze von 800 Euro auch für Lizenzen?

Nur für Software. Computerprogramme mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto werden steuerlich wie bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt und können sofort abgeschrieben werden. Andere Lizenzen, etwa Patent- oder Markenlizenzen, sind immaterielle Wirtschaftsgüter, für die § 6 Abs. 2 EStG nicht gilt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Grundlagen: § 248 HGB, § 253 HGB, § 5 EStG, § 7 EStG, § 8 GewStG, BMF-Schreiben vom 22.02.2022 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Nächste redaktionelle Prüfung: April 2027.

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