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Lesedauer

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OnlineBilanz›Blog›Abschreibungen Bilanz

Abschreibungen in der Bilanz 2026: Methoden & Recht

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Abschreibungen bilden die Wertminderung von Anlagevermögen in der Bilanz ab und beeinflussen sowohl den Jahresabschluss als auch die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die korrekte Anwendung der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungsmethoden nach § 253 HGB und EStG ist für jeden bilanzierungspflichtigen Kaufmann verpflichtend. Jede Abschreibung wird dabei über einen Buchungssatz in der Bilanz erfasst, der die Wertminderung auf dem Anlagekonto und den Aufwand im Soll dokumentiert. Während bilanzierungspflichtige Unternehmen diese Vorschriften einhalten müssen, gelten für Einnahmen-Überschuss-Rechner andere Regelungen – mehr zu den Unterschieden zwischen EÜR und Bilanz finden Sie im entsprechenden Leitfaden. Eine grundlegende Einführung in Abschreibungen und AfA vermittelt die Basics für Unternehmer. Dieser Leitfaden erklärt 2026 alle relevanten Methoden, Fristen, GWG-Grenzen und zeigt typische Fehlerquellen auf.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

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Kurzantwort

Abschreibungen erfassen die planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderung von Anlagevermögen und verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer. Handelsrechtlich regelt § 253 HGB die Bewertung, steuerlich gelten die Vorschriften des EStG. Korrekte Abschreibungen sind Pflicht für den Jahresabschluss und beeinflussen Gewinn, Steuerlast und Liquiditätsplanung maßgeblich.

Was sind Abschreibungen in der Bilanz?

Abschreibungen bilden den Wertverzehr von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens über deren Nutzungsdauer ab. Sie mindern planmäßig oder außerplanmäßig den in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert und erfassen gleichzeitig den entsprechenden Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die handelsrechtliche Grundlage findet sich in § 253 Abs. 3 HGB, der Kaufleute zur Abschreibung auf den beizulegenden Wert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung verpflichtet.

Abschreibungen erfüllen mehrere Funktionen: Sie verteilen Anschaffungs- oder Herstellungskosten periodengerecht, ermöglichen die Substanzerhaltung des Unternehmens und dienen der zutreffenden Gewinnermittlung. Für GmbH-Geschäftsführer ist die korrekte Abschreibungspraxis nicht nur Pflicht nach § 264 HGB, sondern auch ein zentrales Steuerungsinstrument für die wirtschaftliche Beurteilung des Unternehmens.

Praxis-Hinweis

Die Abschreibungsmethode und -dauer wird in der Regel bei Anschaffung festgelegt und sollte nur bei erheblichen Änderungen der Nutzungserwartung angepasst werden. Stetige Methodenwechsel gefährden die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse.

Unterscheidung: Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen

Planmäßige Abschreibung

Systematische Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Betrifft abnutzbare Vermögensgegenstände wie Maschinen, Fahrzeuge, Software oder Gebäude.

Außerplanmäßige Abschreibung

Erfasst unerwartete Wertminderungen durch technische Überholung, Beschädigung oder Marktrückgänge. Pflicht bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB.

Rechtliche Grundlagen: Handelsrecht und Steuerrecht

Die Abschreibungspraxis unterliegt einem Normengeflecht aus Handels- und Steuerrecht. Während das Handelsrecht die Bilanzierung nach dem Vorsichts- und Realisationsprinzip steuert, orientiert sich das Steuerrecht am Leistungsfähigkeitsprinzip. Diese Unterscheidung führt häufig zu Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz, die im Rahmen der Überleitung nach § 60 EStDV dokumentiert werden müssen.

Handelsrechtliche Regelungen nach HGB

  • § 253 Abs. 1 HGB: Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB: Pflicht zur planmäßigen Abschreibung bei abnutzbaren Vermögensgegenständen
  • § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB: Außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung
  • § 253 Abs. 5 HGB: Wertaufholungsgebot, wenn Gründe für außerplanmäßige Abschreibung entfallen
  • § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB: Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung bei Finanzanlagen auch bei nicht dauernder Wertminderung

Steuerrechtliche Vorgaben nach EStG

Das Steuerrecht konkretisiert die Abschreibung durch § 7 EStG. Hier sind insbesondere die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG und die degressiven Verfahren (zeitweise erlaubt) geregelt. Die amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung geben Orientierungswerte für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Abweichungen müssen durch den Steuerpflichtigen substantiiert begründet werden.

Planmäßige Abschreibung: Methoden und Anwendung

Die planmäßige Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände systematisch über deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Sie ist Ausdruck des Matching-Prinzips: Aufwendungen werden den Perioden zugeordnet, in denen der entsprechende Nutzen anfällt. Die Wahl der Methode hat direkten Einfluss auf Gewinnausweis, Liquidität und Steuerlast.

Lineare Abschreibung (AfA)

Die lineare Abschreibung ist die Standardmethode und steuerlich der Regelfall; die degressive AfA ist nur befristet zulässig, derzeit für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung oder Herstellung vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 (§ 7 Abs. 2 EStG). Der jährliche Abschreibungsbetrag errechnet sich aus Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer und bleibt über die gesamte Nutzungsdauer konstant. Handelsrechtlich ist diese Methode nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB zulässig und entspricht dem Grundsatz der Stetigkeit.

Beispiel-Parameter Wert
Anschaffungskosten Maschine 120.000 €
Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle 10 Jahre
Jährliche Abschreibung 12.000 €
Abschreibungssatz 10 %
Buchwert nach Jahr 1 108.000 €

Degressive und leistungsbezogene Abschreibung

Die degressive Abschreibung (z. B. geometrisch-degressiv) wurde steuerlich zeitweise gefördert (z. B. für Anschaffungen 2020–2022 mit bis zum 2,5-fachen des linearen Satzes, maximal 25 %). Handelsrechtlich bleibt sie zulässig, wenn sie den tatsächlichen Wertverzehr besser abbildet. Die leistungsbezogene Abschreibung orientiert sich an der tatsächlichen Nutzung (z. B. Maschinenstunden, Kilometer) und ist besonders bei stark schwankender Auslastung sachgerecht.

Wichtig für 2026

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, kann steuerlich statt der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG die degressive AfA gewählt werden (höchstens das Dreifache der linearen AfA, max. 30 %, § 7 Abs. 2 EStG). Handelsrechtlich darf von dieser Methode abgewichen werden, wenn eine andere Methode den Wertverzehr zutreffender abbildet – dies erfordert aber eine Begründung im Anhang.

Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung

Außerplanmäßige Abschreibungen erfassen Wertminderungen, die über den planmäßigen Wertverzehr hinausgehen. Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind Kaufleute verpflichtet, bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. Diese Pflicht gilt für das Anlagevermögen; im Umlaufvermögen ist nach § 253 Abs. 4 HGB sogar bei nur vorübergehender Wertminderung abzuschreiben. Die Beurteilung der Dauerhaftigkeit erfordert eine fundierte wirtschaftliche Einschätzung durch die Geschäftsführung.

Anlässe für außerplanmäßige Abschreibungen

  • Technische Überholung: Neue Technologien machen vorhandene Anlagen wirtschaftlich unbrauchbar (z. B. Legacy-IT-Systeme)
  • Beschädigung oder Verschleiß: Unfälle, Hochwasserschäden oder übermäßige Beanspruchung
  • Marktwertverfall: Nachhaltige Preisrückgänge bei vergleichbaren Vermögensgegenständen
  • Rechtliche Änderungen: Nutzungsverbote, geänderte Umweltauflagen oder Zulassungsverlust
  • Unternehmensplanung: Stilllegung von Betriebsteilen oder Produktionseinstellung

Ermittlung des beizulegenden Werts

Der beizulegende Wert entspricht dem Betrag, der bei einem Verkauf unter sachverständigen Dritten erzielbar wäre (Einzelveräußerungspreis), hilfsweise dem Ertragswert aus der weiteren Nutzung. Bei börsennotierten Wertpapieren ist der Kurswert maßgeblich. Für Maschinen und Anlagen empfiehlt sich die Einholung von Sachverständigengutachten, um die Wertminderung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Viele Unternehmen zögern, außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, weil sie den Gewinn mindern. Doch die realistische Bewertung ist nicht nur rechtlich geboten – sie schafft auch eine ehrliche Grundlage für unternehmerische Entscheidungen und verhindert spätere Überraschungen bei Betriebsprüfungen.

Wertaufholungsgebot beachten

Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten vorzunehmen. Diese Pflicht wird in der Praxis häufig übersehen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Für Wirtschaftsgüter mit geringen Anschaffungskosten sieht § 6 Abs. 2 EStG vereinfachte Abschreibungsregelungen vor, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Diese Sonderregelungen gelten ausschließlich steuerlich; handelsrechtlich können Unternehmen sie übernehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet. In der Praxis nutzen die meisten Kapitalgesellschaften die steuerlichen Wahlrechte auch für die Handelsbilanz, um Mehraufwand durch parallele Anlagenbuchhaltung zu vermeiden.

Sofortabschreibung bei GWG bis 800 € (netto)

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 800 € (netto) nicht übersteigen, dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Diese Sofortabschreibung ist ein Wahlrecht; bei Anschaffungskosten über 250 € sind die Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, sofern sich die Angaben nicht aus der Buchführung ergeben (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG). Voraussetzung: Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein (z. B. Drucker, Bürostuhl, Werkzeug).

Sammelposten für Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € (netto)

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 250 €, aber nicht über 1.000 € (netto), kann nach § 6 Abs. 2a EStG ein Sammelposten gebildet werden. Dieser wird über fünf Jahre linear mit je 20 % abgeschrieben. Die Bildung des Sammelpostens ist ebenfalls ein Wahlrecht, bindet aber für das gesamte Wirtschaftsjahr – eine Einzelfallentscheidung pro Wirtschaftsgut ist nicht zulässig.

Netto-Anschaffungskosten Abschreibungsart Rechtsgrundlage
Bis 250 € Sofortabschreibung § 6 Abs. 2 EStG
251 € bis 800 € Sofortabschreibung oder Sammelposten § 6 Abs. 2 / 2a EStG
801 € bis 1.000 € Sammelposten (5 Jahre) oder planmäßige AfA § 6 Abs. 2a EStG
Über 1.000 € Planmäßige AfA § 7 EStG

Achtung bei Ausscheiden

Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Sammelposten veräußert oder entnommen, bleibt der Sammelposten dennoch unverändert bestehen. Es erfolgt keine Anpassung oder Gewinnkorrektur – die Abschreibung läuft regulär über fünf Jahre weiter.

Sonderabschreibungen und steuerliche Förderungen

Neben den regulären Abschreibungsmethoden gewährt der Gesetzgeber zeitlich befristete oder dauerhaft verankerte Sonderabschreibungen, um bestimmte Investitionen zu fördern. Diese steuerlichen Wahlrechte mindern die Steuerlast in den ersten Jahren nach Anschaffung überproportional und verbessern die Liquidität. Handelsrechtlich sind rein steuerliche Sonderabschreibungen seit dem BilMoG nicht zulässig, was zu latenten Steuern führen kann.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag)

Kleine und mittlere Betriebe können nach § 7g EStG bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines geplanten Wirtschaftsguts bereits vor Anschaffung gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Nach tatsächlicher Anschaffung kann zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Anschaffungskosten neben der regulären AfA verteilt werden. Voraussetzung: Gewinn im Wirtschaftsjahr des Abzugs höchstens 200.000 € und ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung.

  • Gewinn im Wirtschaftsjahr des Abzugs höchstens 200.000 € (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
  • Investition innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach dem Abzug (§ 7g Abs. 3 EStG)
  • Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung (mindestens 90 %) im Anschaffungs- und im Folgejahr
  • Übermittlung der Abzugsbeträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG)
  • Sonderabschreibung kann über fünf Jahre verteilt werden

Weitere steuerliche Förderungen

  • § 7b EStG: Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
  • § 7h EStG: Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
  • § 7i EStG: Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
  • Förderrichtlinien: Zusätzliche regionale oder branchenspezifische Programme (z. B. Digitalisierung, Energieeffizienz)

Handelsrechtliche Grenzen

Sonderabschreibungen nach § 7g EStG sind handelsrechtlich nicht zulässig. Die Differenz zur Steuerbilanz kann zu passiven latenten Steuern nach § 274 HGB führen (kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 274a HGB befreit).

Dokumentation im Anlageverzeichnis und Anhang

Das Anlageverzeichnis ist das zentrale Nachweisinstrument für sämtliche Abschreibungen im Unternehmen. Es dokumentiert für jeden Vermögensgegenstand des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen, die jährlichen Abschreibungsbeträge sowie den Restbuchwert. Nach § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB muss die Buchführung so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann.

Pflichtangaben im Anlageverzeichnis

  • Bezeichnung und Anschaffungs-/Zugangsdatum des Vermögensgegenstands
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten (historisch)
  • Nutzungsdauer und angewandte Abschreibungsmethode
  • Jährliche Abschreibungsbeträge (plan- und außerplanmäßig)
  • Kumulierte Abschreibungen und aktueller Buchwert
  • Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen

Angaben im Anhang nach § 284 HGB

Für Kapitalgesellschaften fordert § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Anhang Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, darunter die Abschreibungsmethoden. Bei Methodenwechsel, außergewöhnlich hohen außerplanmäßigen Abschreibungen oder Zuschreibungen sind Erläuterungen erforderlich. Kleine Kapitalgesellschaften können Erleichterungen nach § 288 HGB nutzen.

Unternehmensgröße Anhangs-Pflicht Abschreibungen Rechtsgrundlage
Kleinstkapitalgesellschaft Anhang entbehrlich bei bestimmten Angaben unter der Bilanz § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB
Kleine Kapitalgesellschaft Erleichterte Angaben möglich § 288 HGB
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Vollständige Angaben § 284 HGB
Große Kapitalgesellschaft Vollständige Angaben § 284, 285 HGB

Häufige Fehler bei Abschreibungen vermeiden

Abschreibungen gehören zu den fehleranfälligsten Bereichen der Bilanzierung. Falsche Nutzungsdauern, übersehene Wertminderungen oder unzulässige Methodenwechsel können zu erheblichen Bilanzberichtigungen führen. Betriebsprüfungen decken solche Fehler regelmäßig auf – mit entsprechenden Steuernachzahlungen und Zinsen. Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Stolperfallen und wie sie sich vermeiden lassen.

Fehler bei der Nutzungsdauer

Die amtlichen AfA-Tabellen bieten Orientierung, sind aber keine starren Vorgaben. Weicht die tatsächliche Nutzungsdauer erheblich ab – etwa bei intensiver Nutzung oder besonders schonender Behandlung –, muss dies dokumentiert und begründet werden. Problematisch wird es, wenn Unternehmen nachträglich die Nutzungsdauer ohne Anlass verlängern, um Abschreibungen zu strecken und den Gewinn zu glätten.

Übersehene außerplanmäßige Abschreibungen

Wertminderungen werden oft erst spät erkannt oder bewusst hinausgezögert. Klassische Fälle: veraltete IT-Systeme, die längst durch Cloud-Lösungen ersetzt wurden, aber noch mit Restbuchwert in der Bilanz stehen, oder Maschinen, deren Produkte nicht mehr marktfähig sind. Die Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung besteht unabhängig davon, ob das Unternehmen sie wahrhaben möchte.

Vorsicht bei gemischter Nutzung

Bei einer GmbH gehören alle Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen und werden voll abgeschrieben; eine private Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer (z. B. Firmen-PKW) ist als Sachbezug oder ggf. verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen. Bei Einzelunternehmen gehört ein Wirtschaftsgut mit mehr als 50 % betrieblicher Nutzung zum notwendigen Betriebsvermögen; bei 10–50 % kann es gewillkürtes Betriebsvermögen sein.

Methodenwechsel ohne Begründung

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt, dass Bewertungsmethoden beibehalten werden. Ein Wechsel von linearer zu degressiver Abschreibung – oder umgekehrt – ist nur bei sachlicher Begründung zulässig und muss im Anhang erläutert werden. Willkürliche Wechsel zur Gewinnsteuerung sind unzulässig und führen bei Prüfungen zu Beanstandungen.

  • AfA-Tabellen als Ausgangspunkt nutzen, Abweichungen dokumentieren
  • Regelmäßige Prüfung auf Wertminderungen (mindestens jährlich zum Bilanzstichtag)
  • Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB beachten
  • Anlageverzeichnis laufend pflegen, nicht erst zum Jahresende
  • Methodenwechsel nur bei sachlichem Grund und mit Anhangangabe
  • Sammelposten vollständig und ohne Einzelentnahmen führen

Viele Fehler entstehen durch Zeitmangel in der Buchhaltung oder weil die Geschäftsführung die wirtschaftliche Entwicklung nicht laufend mit dem Anlagevermögen abgleicht. Wer zusätzlich einen Steuerberater mit der Prüfung beauftragt, profitiert von dessen fachlicher Prüfung, auch der wirtschaftlichen Plausibilität.

Abschreibungen in der Liquiditätsplanung

Abschreibungen sind buchhalterische Aufwendungen ohne direkte Zahlungswirkung – sie mindern den Gewinn, binden aber keine Liquidität. Diese Eigenschaft macht sie zu einem zentralen Element der Finanzplanung. Während Abschreibungen den steuerlichen Gewinn und damit die Steuerlast reduzieren, bleibt die entsprechende Liquidität im Unternehmen. Geschäftsführer sollten diesen Effekt bei Investitionsentscheidungen und der mehrjährigen Finanzplanung aktiv einkalkulieren.

Liquiditätswirksame Steuerersparnis

Jede Abschreibung mindert den zu versteuernden Gewinn. Bei einem kombinierten Steuersatz von rund 30 % (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) führt eine Abschreibung von 10.000 € zu einer Steuerersparnis von ca. 3.000 €. Dieser Betrag steht dem Unternehmen als zusätzliche Liquidität zur Verfügung – ein oft unterschätzter Effekt bei der Investitionsrechnung.

30 %

Durchschnittlicher Steuersatz (KSt + SolZ + GewSt)

0 €

Liquiditätsabfluss durch Abschreibung

100 %

Rückfluss über Nutzungsdauer

Cashflow-Berechnung und Investitionsbewertung

Bei der Kapitalflussrechnung (§ 297 Abs. 1 HGB für konzernabschlusspflichtige Unternehmen) werden Abschreibungen zum Jahresüberschuss addiert, um den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit zu ermitteln. Diese Kennzahl ist für Banken, Investoren und Rating-Agenturen oft aussagekräftiger als der Bilanzgewinn. Auch interne Investitionsentscheidungen sollten auf Cashflow-Basis getroffen werden – nicht allein auf Basis des buchhalterischen Gewinns.

Praxis-Tipp für Geschäftsführer

Planen Sie Ersatzinvestitionen frühzeitig auf Basis der kumulierten Abschreibungen. Der Buchwert Null bedeutet nicht, dass keine Ersatzbeschaffung nötig ist – im Gegenteil: Spätestens dann sollte Liquidität für Neuanschaffungen bereitstehen.

Wer seine Abschreibungen strategisch plant – etwa durch geschickte Nutzung von Sonderabschreibungen oder den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG – kann Liquidität gezielt in investitionsstarken Jahren schonen. Eine individuelle Abschreibungsstrategie mit Blick auf Liquidität, Steuerlast und Unternehmensziele sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Abschreibungen rückwirkend ändern oder korrigieren?

Grundsätzlich nein. Abschreibungen sind Teil des festgestellten Jahresabschlusses. Fehler können nur durch Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG oder bei noch nicht festgestellten Abschlüssen korrigiert werden. Eine nachträgliche Änderung der Abschreibungsmethode oder Nutzungsdauer ist nur bei erheblichen Schätzungsänderungen zulässig und muss im Anhang erläutert werden.

Wie wirken sich Abschreibungen auf die Gewerbesteuer aus?

Abschreibungen mindern den Gewinn und damit auch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Die konkrete Auswirkung hängt vom Einzelfall und der Art des Wirtschaftsguts ab.

Was passiert bei Verkauf eines noch nicht vollständig abgeschriebenen Anlageguts?

Beim Verkauf wird der Restbuchwert dem Veräußerungserlös gegenübergestellt. Liegt der Verkaufspreis über dem Buchwert, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Liegt er darunter, entsteht ein Verlust, der den Gewinn mindert. Der Vorgang wird im Anlageverzeichnis dokumentiert und in der Gewinn- und Verlustrechnung als sonstiger betrieblicher Ertrag bzw. Aufwand erfasst.

Sind Abschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter anders zu behandeln?

Ja. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen handelsrechtlich seit dem BilMoG (2009) aktiviert werden, nach § 5 Abs. 2 EStG besteht jedoch ein steuerliches Aktivierungsverbot. Erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Lizenzen, Software, Patente) sind zu aktivieren und planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben, oft 3 bis 5 Jahre.

Kann ich bei sinkenden Marktpreisen außerplanmäßig abschreiben?

Im Anlagevermögen nur bei dauerhafter Wertminderung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB (Ausnahme: Wahlrecht bei Finanzanlagen, Satz 6); eine vorübergehende Preisschwankung reicht dort nicht. Im Umlaufvermögen ist nach § 253 Abs. 4 HGB auch bei vorübergehender Wertminderung abzuschreiben. Bei Finanzanlagevermögen ist das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB zu beachten. Steuerlich gelten die strengeren Regeln des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG. Die Dauerhaftigkeit ist zu dokumentieren und ggf. durch Gutachten zu belegen.

Wie behandle ich nachträgliche Anschaffungskosten bei bereits abgeschriebenen Wirtschaftsgütern?

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Buchwert des Wirtschaftsguts und werden über die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Handelt es sich um wesentliche Verbesserungen, kann eine neue Nutzungsdauer zu schätzen sein. Erhaltungsaufwand hingegen wird sofort als Betriebsausgabe erfasst. Die Abgrenzung ist nach § 255 HGB und R 6.3 EStR vorzunehmen und im Anlageverzeichnis zu dokumentieren.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 284 HGB – Erläuterungen im Anhang. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener