Familienholding: Aufbau, Steuern und Nachfolge mit einer GmbH
Viele Unternehmerfamilien halten ihre operativen Gesellschaften nicht direkt, sondern über eine gemeinsame Holding-GmbH. Dieser Beitrag erklärt, was mit einer Familienholding gemeint ist, wie sie typischerweise aufgebaut ist, wie Gewinne auf Ebene der Holding und bei Ausschüttung an die Familie besteuert werden und welche Regeln bei der Übertragung von Anteilen auf die nächste Generation gelten.
Kurzantwort
Eine Familienholding ist eine Holding-Gesellschaft, meist eine GmbH, deren Gesellschafter Mitglieder einer Familie sind und die ihrerseits Anteile an einer oder mehreren operativen Gesellschaften hält. Der Begriff ist kein Rechtsbegriff. Dividenden der Tochter-GmbH sind bei der Holding nach § 8b KStG im Ergebnis zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 Prozent beträgt; für die Gewerbesteuer gilt eine Mindestbeteiligung von 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums. Bei Schenkung oder Erbschaft der Holding-Anteile können die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG greifen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Familienholding?
- Typischer Aufbau einer Familienholding GmbH
- Besteuerung auf Ebene der Holding
- Ausschüttung an die Familienmitglieder
- Nachfolge: Schenkung und Erbschaft von Holding-Anteilen
- Satzung und Gesellschaftervereinbarung
- Minderjährige als Gesellschafter
- Checkliste
- Praxisbeispiel
- Fazit
Was ist eine Familienholding?
Das Gesetz kennt keine „Familienholding“. Der Begriff beschreibt eine Gestaltung aus der Praxis: Mehrere Familienmitglieder, etwa die Unternehmergründer und ihre Kinder, sind Gesellschafter einer Holding-Gesellschaft. Diese hält die Anteile an der operativen Gesellschaft oder an mehreren Gesellschaften, gelegentlich auch Immobilien oder sonstiges Vermögen.
In der Regel wird die Rechtsform der GmbH gewählt, möglich sind auch eine UG, eine AG oder eine Personengesellschaft wie die GmbH & Co. KG. Dieser Beitrag behandelt die Familienholding GmbH. Was eine Holding grundsätzlich ist und welche Formen es gibt, erläutert der Beitrag Was ist eine Holding?.
Typische Ziele sind, Gewinne auf Holding-Ebene zu sammeln und zu reinvestieren, die Familie als geschlossenen Gesellschafterkreis zu organisieren und die Nachfolge über Anteile an einer einzigen Gesellschaft vorzubereiten.
Typischer Aufbau einer Familienholding GmbH
Die Grundstruktur hat drei Ebenen:
| Ebene | Beteiligte | Funktion |
|---|---|---|
| Familie | Eltern, Kinder, gegebenenfalls weitere Angehörige als natürliche Personen | Gesellschafter der Holding; erhalten Ausschüttungen der Holding |
| Holding-GmbH | Familienholding als eigene Kapitalgesellschaft | hält die Beteiligungen, sammelt Dividenden, übt die Gesellschafterrechte in den Töchtern aus |
| Operative Ebene | eine oder mehrere GmbHs | betreiben das eigentliche Geschäft; schütten Gewinne an die Holding aus |
Wer eine Familienholding gründen will, muss vor allem klären, wie die bestehenden Anteile in die neue Holding gelangen. Diese Gründungsfragen behandelt der Beitrag Holding gründen: Struktur, Vorteile und Fallstricke.
Besteuerung auf Ebene der Holding
Dividenden der Tochter-GmbH
Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Einkommens der Holding außer Ansatz. Zugleich gelten nach § 8b Abs. 5 KStG 5 Prozent dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind damit 95 Prozent der Dividende körperschaftsteuerfrei, 5 Prozent werden versteuert.
Die Steuerfreiheit setzt eine Mindestbeteiligung voraus. Nach § 8b Abs. 4 KStG sind Dividenden voll steuerpflichtig, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt (sogenannte Streubesitzdividenden). Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent gilt dabei als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.
Für die Gewerbesteuer gilt eine eigene Schwelle. Gewinnanteile werden nach § 9 Nr. 2a GewStG nur gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent beträgt. Liegt sie darunter, werden die nach § 8b KStG steuerfreien Dividenden nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet. Die nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren 5 Prozent gelten nach § 9 Nr. 2a GewStG nicht als Gewinne aus Anteilen und bleiben daher auch gewerbesteuerpflichtig.
Veräußerung einer Beteiligung
Verkauft die Holding Anteile an einer Kapitalgesellschaft, bleibt der Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 3 KStG gelten 5 Prozent des Gewinns als nicht abziehbare Ausgaben. Die Mindestbeteiligung des § 8b Abs. 4 KStG gilt nur für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, nicht für Veräußerungsgewinne.
Steuersatz
Der Körperschaftsteuersatz beträgt nach § 23 Abs. 1 KStG für Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent. Danach sinkt er gesetzlich um jeweils einen Prozentpunkt pro Jahr bis auf 10 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbeertrag, der Steuermesszahl von 3,5 Prozent nach § 11 Abs. 2 GewStG und dem Hebesatz der Gemeinde.
| Ertrag der Holding | Körperschaftsteuer | Gewerbesteuer |
|---|---|---|
| Dividende, Beteiligung ab 15 % | 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1, 5 KStG) | Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG; 5 % bleiben steuerpflichtig |
| Dividende, Beteiligung 10 % bis unter 15 % | 95 % steuerfrei | Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG |
| Dividende, Beteiligung unter 10 % | voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG) | voll steuerpflichtig |
| Gewinn aus Anteilsverkauf | 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2, 3 KStG) | folgt der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung (§ 7 GewStG) |
Wirkung der Thesaurierung
Solange Gewinne in der Holding bleiben, wird auf Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 15 Prozent nur ein Anteil von 5 Prozent besteuert. Einkommensteuer der Familienmitglieder entsteht erst bei Ausschüttung durch die Holding. Es handelt sich also vor allem um einen Aufschub, solange die Mittel im Unternehmensbereich verbleiben.
Ausschüttung an die Familienmitglieder
Schüttet die Holding Gewinne an die Familienmitglieder aus, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, unterliegen die Dividenden grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt nach § 32d Abs. 1 EStG 25 Prozent.
Auf Antrag kann ein Gesellschafter stattdessen das Teileinkünfteverfahren wählen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Voraussetzung ist eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder von mindestens 1 Prozent, wenn der Gesellschafter beruflich für die Gesellschaft tätig ist und dadurch maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren Tätigkeit nehmen kann. Dann sind nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG 40 Prozent der Dividende steuerfrei, 60 Prozent werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Der Antrag gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume.
Verkauft ein Familienmitglied seine Holding-Anteile, gehört der Gewinn nach § 17 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Auf den Veräußerungspreis ist dann das Teileinkünfteverfahren anzuwenden (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG).
Keine Steuerfreiheit bei der Familie
§ 8b KStG gilt nur für Körperschaften als Empfänger. Ausschüttungen an Familienmitglieder als natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer.
Nachfolge: Schenkung und Erbschaft von Holding-Anteilen
Für die Nachfolge ist die Familienholding vor allem deshalb interessant, weil statt mehrerer Beteiligungen nur Anteile an einer Gesellschaft übertragen werden. GmbH-Anteile sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG veräußerlich und vererblich. Die Abtretung zu Lebzeiten, also auch die Schenkung, bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG eines notariell geschlossenen Vertrags. Den Ablauf beschreiben die Beiträge GmbH-Anteile verschenken und GmbH-Anteile vererben.
Freibeträge und Zehnjahreszeitraum
Die persönlichen Freibeträge betragen nach § 16 Abs. 1 ErbStG unter anderem 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkel, soweit diese nicht an die Stelle eines verstorbenen Kindes treten. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 Abs. 1 ErbStG zusammengerechnet. Eine Übertragung in Tranchen kann die Freibeträge deshalb nur dann mehrfach nutzen, wenn zwischen den Erwerben mehr als zehn Jahre liegen.
Verschonung von Betriebsvermögen
Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unter anderem nur dann zum begünstigungsfähigen Vermögen, wenn der Schenker oder Erblasser unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt war. Für Familienholdings, an denen mehrere Familienmitglieder jeweils zu 25 Prozent oder weniger beteiligt sind, ist Satz 2 der Vorschrift wichtig: Die Anteile mehrerer Gesellschafter werden zusammengerechnet, wenn sie sich untereinander verpflichtet haben, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen, und das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben (Poolvereinbarung).
Begünstigtes Vermögen bleibt nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu 85 Prozent steuerfrei (Regelverschonung), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt; frühere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden dabei einbezogen. Für den verbleibenden Teil gibt es einen Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro, der oberhalb dieser Grenze abschmilzt (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Auf Antrag ist eine Verschonung von 100 Prozent möglich, wenn das begünstigungsfähige Vermögen zu nicht mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13a Abs. 10 ErbStG); dann gelten strengere Lohnsummenregeln und eine Behaltensfrist von jeweils sieben Jahren.
Die Verschonung ist an Folgepflichten geknüpft. Bei der Regelverschonung darf die Summe der Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten; für Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten gilt diese Anforderung nicht, für bis zu 15 Beschäftigte gelten niedrigere Prozentsätze (§ 13a Abs. 3 ErbStG). Wird das begünstigte Vermögen innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren veräußert, entfällt die Verschonung nach Maßgabe des § 13a Abs. 6 ErbStG.
Das Problem des Verwaltungsvermögens
Begünstigt ist das Vermögen nur, soweit sein Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt. Beträgt das Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, entfällt die Begünstigung vollständig (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 4 ErbStG unter anderem Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, soweit keine Ausnahme greift, und Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung 25 Prozent oder weniger beträgt.
Bei einer Holding wird nicht auf die bloße Beteiligung abgestellt. Nach § 13b Abs. 9 ErbStG werden die Vermögensgegenstände der nachgeordneten Gesellschaften anteilig in einer Verbundvermögensaufstellung erfasst. Eine Familienholding, die eine operativ tätige Tochter hält, kann daher begünstigt sein. Eine überwiegend vermögensverwaltende Holding, die etwa vermietete Immobilien, Wertpapiere oder Minderheitsbeteiligungen hält, besteht dagegen ganz oder größtenteils aus Verwaltungsvermögen. Für Strukturen mit Grundbesitz sei auf den Beitrag zur Immobilien-Holding verwiesen.
Vorababschlag für Familienunternehmen
Für Gesellschaften mit familientypischen Satzungsbestimmungen sieht § 13a Abs. 9 ErbStG einen zusätzlichen Abschlag von höchstens 30 Prozent vor. Voraussetzung ist, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die
- Entnahmen oder Ausschüttungen auf höchstens 37,5 Prozent des um die darauf entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten steuerlichen Gewinns beschränken,
- die Verfügung über die Anteile auf Mitgesellschafter, Angehörige im Sinne des § 15 AO oder eine Familienstiftung beschränken und
- für den Fall des Ausscheidens eine Abfindung unter dem gemeinen Wert vorsehen.
Diese Bestimmungen müssen zwei Jahre vor der Entstehung der Steuer vorliegen und für einen Zeitraum von 20 Jahren danach eingehalten werden; andernfalls entfällt der Abschlag mit Wirkung für die Vergangenheit.
Satzung und Gesellschaftervereinbarung
Der Zusammenhalt einer Familienholding hängt wesentlich vom Gesellschaftsvertrag ab. Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Satzung die Abtretung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen knüpfen, insbesondere an die Genehmigung der Gesellschaft (Vinkulierung). So lässt sich verhindern, dass Anteile ohne Zustimmung an Personen außerhalb der Familie gelangen.
Häufig geregelt werden außerdem Nachfolgeklauseln für den Erbfall, Stimmrechte und Stimmbindungen sowie Gewinnverwendung und Abfindungen beim Ausscheiden.
Ein Teil dieser Regeln steht oft nicht in der Satzung, sondern in einer schuldrechtlichen Gesellschaftervereinbarung. Inhalte und Abgrenzung erläutert der Beitrag zur Gesellschaftervereinbarung. Poolvereinbarung und Bestimmungen für den Vorababschlag müssen den gesetzlichen Anforderungen genau entsprechen.
Minderjährige als Gesellschafter
Bei minderjährigen Gesellschaftern gelten familienrechtliche Vorgaben. Die Eltern können ihr Kind nach § 1629 Abs. 2 BGB insoweit nicht vertreten, wie nach § 1824 BGB ein Betreuer ausgeschlossen wäre, also insbesondere bei einem Rechtsgeschäft zwischen dem Kind und dem Ehegatten oder einem Verwandten in gerader Linie des Vertreters, soweit keine Ausnahme greift. Für Verträge, die ein Elternteil im Namen des Kindes mit sich selbst schließt, gilt nach § 1824 Abs. 2 BGB zudem das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB, soweit keine Ausnahme greift. In diesen Fällen erhält das Kind nach § 1809 BGB einen Pfleger (Ergänzungspfleger).
Zusätzlich kann eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Nach § 1643 Abs. 1 BGB bedürfen Eltern der Genehmigung in den Fällen, in denen ein Betreuer sie nach den §§ 1850 bis 1854 BGB benötigt. Dazu zählt nach § 1852 BGB unter anderem der Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, sowie ein Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird. Ob das zutrifft, hängt von der konkreten Gestaltung ab.
Checkliste
Praxisbeispiel
Beispiel (fiktive Zahlen): Die Muster Familienholding GmbH gehört zu je 25 Prozent den Eltern und ihren beiden volljährigen Kindern. Sie hält seit Jahren 100 Prozent an der operativen Muster Produktions GmbH. Diese schüttet 200.000 Euro an die Holding aus. Der Hebesatz der Gemeinde der Holding beträgt 400 Prozent. Solidaritätszuschlag und Kapitalertragsteuerabzug werden zur Vereinfachung nicht dargestellt.
| Schritt | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Dividende an die Holding | – | 200.000 € |
| Nicht abziehbare Betriebsausgaben | 5 % von 200.000 € | 10.000 € |
| Körperschaftsteuer | 15 % von 10.000 € | 1.500 € |
| Gewerbesteuer | 10.000 € × 3,5 % × 400 % | 1.400 € |
| Steuer auf Holding-Ebene | 1.500 € + 1.400 € | 2.900 € |
Die Belastung in der Holding beträgt damit 1,45 Prozent der Dividende. Beschließt die Holding später eine Ausschüttung von 100.000 Euro, entfallen auf jedes Familienmitglied 25.000 Euro. Bei Abgeltungsteuer ergeben sich je Person 6.250 Euro Einkommensteuer (ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags). Wählt ein Familienmitglied, das die Voraussetzungen erfüllt, das Teileinkünfteverfahren, sind 15.000 Euro mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Welche Variante günstiger ist, hängt unter anderem vom individuellen Steuersatz ab.
Überträgt die Mutter später ihre 25 Prozent an der Holding auf ein Kind, erreicht sie allein nicht die Mindestbeteiligung von mehr als 25 Prozent nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Die Verschonung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn eine Poolvereinbarung im Sinne des Satzes 2 besteht.
Fazit
Eine Familienholding ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Holding-GmbH mit Familienmitgliedern als Gesellschaftern. Ihre steuerliche Wirkung beruht vor allem auf § 8b KStG und § 9 Nr. 2a GewStG: Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 15 Prozent werden in der Holding nur zu 5 Prozent besteuert. Bei Ausschüttung an die Familie fällt Einkommensteuer an. Für die Nachfolge ist entscheidend, ob die Struktur die Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG erfüllt, insbesondere die Mindestbeteiligung und die Grenzen beim Verwaltungsvermögen.
Auch die Holding-GmbH erstellt jährlich einen eigenen Jahresabschluss und übermittelt eine E-Bilanz. Für Jahresabschluss und E-Bilanz stellt OnlineBilanz Software und die technische Datenübermittlung (§ 87d AO) bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein unabhängiger Steuerberater aus dem Kooperationsnetzwerk Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Eine Übersicht bietet die Demo.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Familienholding eine eigene Rechtsform?
Nein. Familienholding ist kein Rechtsbegriff. Gemeint ist eine Holding-Gesellschaft, meist eine GmbH, deren Gesellschafter Familienmitglieder sind und die Anteile an operativen Gesellschaften hält.
Wie hoch ist die Steuer auf Dividenden in der Familienholding GmbH?
Nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG sind Dividenden im Ergebnis zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 Prozent beträgt. Für die Gewerbesteuer ist nach § 9 Nr. 2a GewStG eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums nötig. Versteuert werden dann nur die 5 Prozent nicht abziehbaren Betriebsausgaben.
Wie werden Ausschüttungen der Holding an die Familienmitglieder besteuert?
Bei Anteilen im Privatvermögen gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG. Auf Antrag kann bei einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder von mindestens 1 Prozent mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft das Teileinkünfteverfahren gewählt werden, bei dem 60 Prozent der Dividende steuerpflichtig sind.
Gilt die erbschaftsteuerliche Verschonung auch für Anteile an einer Familienholding?
Grundsätzlich ja, wenn der Schenker oder Erblasser zu mehr als 25 Prozent beteiligt war oder eine Poolvereinbarung besteht (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Beträgt das Verwaltungsvermögen im Verbund mindestens 90 Prozent, entfällt die Begünstigung vollständig. Rein vermögensverwaltende Holdings sind deshalb häufig nicht begünstigt.
Was ist der Vorababschlag für Familienunternehmen?
§ 13a Abs. 9 ErbStG gewährt einen zusätzlichen Abschlag von höchstens 30 Prozent, wenn die Satzung Ausschüttungen beschränkt, Verfügungen über die Anteile auf Mitgesellschafter, Angehörige oder eine Familienstiftung begrenzt und eine Abfindung unter dem gemeinen Wert vorsieht. Die Bestimmungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Entstehung der Steuer gelten.
Brauchen minderjährige Kinder als Gesellschafter einen Ergänzungspfleger?
Das kann der Fall sein. Bei Rechtsgeschäften zwischen dem Kind und den Eltern oder Verwandten in gerader Linie sind die Eltern nach § 1629 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1824 BGB grundsätzlich von der Vertretung ausgeschlossen, dann wird ein Pfleger bestellt. Zusätzlich kann eine Genehmigung des Familiengerichts nach § 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1852 BGB erforderlich sein.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 11/2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
