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OnlineBilanz›Blog›Körperschaftsteuer-Senkung ab 2028: Was sich für die GmbH ändert

Körperschaftsteuer-Senkung ab 2028: Was sich für die GmbH ändert

Veröffentlicht: 04.11.2026Aktualisiert: 04.11.2026Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab dem Veranlagungszeitraum 2028 schrittweise von 15 % auf 10 %. Die Änderung steht bereits im Gesetz und betrifft alle körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG. Dieser Beitrag zeigt die neuen Sätze, die Gesamtbelastung und die Folgen für abweichendes Wirtschaftsjahr, Vorauszahlungen und latente Steuern.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, betreut den Ablauf auf der Plattform.

Kurzantwort

Nach § 23 Abs. 1 KStG beträgt die Körperschaftsteuer bis einschließlich 2027 weiterhin 15 %. Danach sinkt sie jährlich um einen Prozentpunkt: 14 % (2028), 13 % (2029), 12 % (2030), 11 % (2031) und 10 % ab 2032. Grundlage ist das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14. Juli 2025. Der Solidaritätszuschlag bleibt bei 5,5 % der Körperschaftsteuer und sinkt damit betragsmäßig mit; die Gewerbesteuer bleibt unverändert. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt der Satz des Jahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Rechtsgrundlage der Körperschaftsteuer-Senkung

Die Körperschaftsteuer-Senkung geht auf das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025 zurück. Es ist im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 161 verkündet worden (ausgegeben am 18.07.2025). Artikel 2 des Gesetzes hat § 23 Abs. 1 KStG neu gefasst. Statt eines einheitlichen Satzes nennt die Vorschrift nun für jeden Veranlagungszeitraum einen eigenen Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen.

Dasselbe Gesetz enthält weitere Maßnahmen, die für Kapitalgesellschaften von Bedeutung sind. Die degressive Abschreibung von 30 % behandelt der Beitrag degressive Abschreibung durch den Investitionsbooster. Dieser Beitrag beschränkt sich auf die Senkung des Körperschaftsteuersatzes und ihre Folgen für GmbH, UG und AG.

Die Körperschaftsteuersätze 2028 bis 2032

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2027 bleibt es bei 15 %. Ab 2028 sinkt der Satz in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt. Der Solidaritätszuschlag beträgt nach § 4 SolZG unverändert 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer. Die Freigrenzen des § 3 Abs. 3 SolZG gelten nach ihrem Wortlaut nur für einkommensteuerpflichtige Personen, nicht für Kapitalgesellschaften. Der Zuschlag sinkt deshalb im gleichen Verhältnis wie die Körperschaftsteuer.

Veranlagungszeitraum Körperschaftsteuer KSt inkl. 5,5 % SolZ
bis 2027 15 % 15,825 %
2028 14 % 14,77 %
2029 13 % 13,715 %
2030 12 % 12,66 %
2031 11 % 11,605 %
ab 2032 10 % 10,55 %

Die Bemessungsgrundlage ändert sich nicht. Das zu versteuernde Einkommen wird weiterhin nach § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt. Wie sich das Einkommen vom Jahresüberschuss bis zur festzusetzenden Steuer entwickelt, zeigt der Beitrag Körperschaftsteuer berechnen: Schema und Beispiel.

Bereits geltendes Recht

Die gestaffelten Sätze stehen seit Juli 2025 im Gesetzestext; es handelt sich nicht um einen Entwurf. Planungsrechnungen, Vorauszahlungen und latente Steuern sind daher auf dieser Grundlage zu beurteilen.

Gesamtbelastung mit Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

Das Gesetz ändert das Gewerbesteuergesetz nicht. Die Steuermesszahl beträgt nach § 11 Abs. 2 GewStG weiterhin 3,5 % des Gewerbeertrags. Den Hebesatz bestimmt die Gemeinde (§ 16 GewStG). Der Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu, nicht der GmbH. Die Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe und mindert das zu versteuernde Einkommen nicht.

Die gesamte Ertragsteuerbelastung einer GmbH sinkt deshalb nur um den Körperschaftsteueranteil einschließlich Solidaritätszuschlag. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung für eine GmbH mit konstantem Ergebnis. Zur Vereinfachung entspricht der Gewerbeertrag dem zu versteuernden Einkommen; Hinzurechnungen und Kürzungen bleiben außer Betracht.

Beispiel (fiktive Zahlen): zu versteuerndes Einkommen und Gewerbeertrag jeweils 200.000 €, Hebesatz 400 %.

VZ KSt SolZ GewSt (400 %) Summe Belastung
2027 30.000 € 1.650 € 28.000 € 59.650 € 29,825 %
2028 28.000 € 1.540 € 28.000 € 57.540 € 28,77 %
2029 26.000 € 1.430 € 28.000 € 55.430 € 27,715 %
2030 24.000 € 1.320 € 28.000 € 53.320 € 26,66 %
2031 22.000 € 1.210 € 28.000 € 51.210 € 25,605 %
2032 20.000 € 1.100 € 28.000 € 49.100 € 24,55 %

Die Gewerbesteuer ergibt sich aus 200.000 € × 3,5 % = 7.000 € Steuermessbetrag × 400 % = 28.000 €. Sie bleibt in allen Jahren gleich. Zwischen 2027 und 2032 sinkt die jährliche Belastung im Beispiel um 10.550 €, das sind 5,275 Prozentpunkte. Die genaue Ermittlung des Gewerbeertrags erläutert der Beitrag Gewerbesteuer berechnen.

Abweichendes Wirtschaftsjahr: welcher Satz gilt?

Die Körperschaftsteuer ist nach § 7 Abs. 3 KStG eine Jahressteuer; ihre Grundlagen werden für das Kalenderjahr ermittelt. Bei Gesellschaften, die nach dem HGB Bücher führen müssen, ist der Gewinn für das Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, gilt der Gewinn nach § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Maßgeblich ist damit der Steuersatz des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Wirtschaftsjahr Endet im Kalenderjahr Veranlagungszeitraum KSt-Satz
01.07.2026 – 30.06.2027 2027 2027 15 %
01.07.2027 – 30.06.2028 2028 2028 14 %
01.10.2031 – 30.09.2032 2032 2032 10 %

Ein Wirtschaftsjahr, das zur Hälfte im Jahr 2027 liegt, wird also vollständig mit 14 % besteuert, wenn es im Jahr 2028 endet. Die Umstellung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.

Folgen für die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Für die Vorauszahlungen gelten über § 31 Abs. 1 KStG die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend. Nach § 37 Abs. 1 EStG sind sie am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr sind sie nach § 31 Abs. 2 KStG bereits während des Wirtschaftsjahrs zu leisten, das im Veranlagungszeitraum endet.

Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Sie bemessen sich grundsätzlich nach der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG). Liegt der letzten Veranlagung noch ein Satz von 15 % zugrunde, können die Vorauszahlungen für 2028 höher ausfallen als die voraussichtliche Steuer. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG kann das Finanzamt die Vorauszahlungen an die Steuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Die Gesellschaft kann eine Anpassung anregen.

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen bleiben von der Senkung unberührt, weil sich weder Steuermesszahl noch Hebesatzrecht ändern.

Latente Steuern im Jahresabschluss

Bestehen zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung nach § 274 Abs. 1 HGB als passive latente Steuer anzusetzen. Eine Steuerentlastung kann als aktive latente Steuer angesetzt werden. § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB schreibt vor, die Beträge mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen.

Durch die gestaffelte Senkung hängt der maßgebliche Satz davon ab, in welchem Jahr sich eine Differenz voraussichtlich abbaut. Für die Gewerbesteuer bleibt der Satz unverändert.

Beispiel (fiktive Zahlen): Eine mittelgroße GmbH hat zum Bilanzstichtag eine zu versteuernde Differenz von 50.000 €, die sich voraussichtlich im Jahr 2029 abbaut. Hebesatz 400 %.

Bewertung mit Steuersatz gesamt Passive latente Steuer
Satz 2027 (15 % KSt) 29,825 % 14.912,50 €
Satz 2029 (13 % KSt) 27,715 % 13.857,50 €

Maßgeblich ist der Satz des Abbaujahres, im Beispiel also 27,715 %. Der Ansatz liegt damit um 1.055 € unter einem Ansatz mit dem bis 2027 geltenden Satz. Bereits gebildete latente Steuern sind anzupassen, wenn sich der maßgebliche Satz ändert. Aufwand und Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen (§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB).

Kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 274a Nr. 4 HGB von der Anwendung des § 274 HGB befreit. Die Bewertungsfrage stellt sich für sie vor allem bei freiwilliger Anwendung; ob passive latente Steuern als Rückstellung zu erfassen sind, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

Thesaurierung und Ausschüttung

Die Senkung wirkt ausschließlich auf der Ebene der Gesellschaft. Die Besteuerung der Gesellschafter hat das Gesetz nicht geändert. Bei Anteilen im Privatvermögen gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 % nach § 32d Abs. 1 EStG zuzüglich Solidaritätszuschlag. Auf Antrag kommt unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung. Dabei sind nach § 3 Nr. 40 EStG 40 % der Bezüge steuerfrei. Die Option setzt eine Beteiligung von mindestens 25 % voraus oder von mindestens 1 %, wenn der Gesellschafter beruflich für die Gesellschaft tätig ist und dadurch maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen kann.

Ein niedrigerer Körperschaftsteuersatz erhöht den Gewinn, der nach Steuern in der GmbH verbleibt. Die Körperschaftsteuer richtet sich dabei nach dem Veranlagungszeitraum, in dem der Gewinn erzielt wurde, nicht nach dem Zeitpunkt der Ausschüttung. Die Abwägung zwischen Einbehaltung und Ausschüttung behandeln die Beiträge Thesaurierung in der GmbH und Gewinnausschüttung der GmbH und ihre Besteuerung.

Verlustrücktrag und Verlustvortrag

Über § 8 Abs. 1 KStG gilt § 10d EStG auch für Kapitalgesellschaften. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte können danach bis zu 1 Million Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen und, soweit erforderlich, des zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Auf Antrag ist nach § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG insgesamt vom Verlustrücktrag abzusehen. Verbleibende Verluste werden nach § 10d Abs. 2 EStG in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen.

Bei sinkenden Steuersätzen wirkt ein Verlust je nach Verrechnungsjahr unterschiedlich. Ein Rücktrag mindert Einkommen, das mit dem Satz eines früheren Jahres besteuert wurde. Ein Vortrag mindert Einkommen späterer Jahre, die einem niedrigeren Satz unterliegen. Welche Variante im Einzelfall vorteilhafter ist, lässt sich nicht allgemein beantworten.

Praxisbeispiel: GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Beispiel (fiktive Zahlen): Die Muster GmbH hat ein Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. Für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 (Veranlagungszeitraum 2027) wurde Körperschaftsteuer von 18.000 € festgesetzt, entsprechend einem Einkommen von 120.000 € und 15 %. Für das Wirtschaftsjahr 2027/2028 erwartet die Geschäftsführung erneut ein Einkommen von 120.000 €.

Position Auf Basis VZ 2027 (15 %) Erwartung VZ 2028 (14 %)
Körperschaftsteuer 18.000 € 16.800 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % 990 € 924 €
KSt-Vorauszahlung je Termin (4 Termine) 4.500 € 4.200 €

Das Wirtschaftsjahr 2027/2028 endet am 30.06.2028 und gehört damit nach § 7 Abs. 4 KStG zum Veranlagungszeitraum 2028. Der gesamte Gewinn unterliegt dem Satz von 14 %, obwohl die erste Hälfte des Wirtschaftsjahrs im Jahr 2027 liegt. Setzt das Finanzamt die Vorauszahlungen auf Basis der letzten Veranlagung fest, ergeben sich 4.500 € Körperschaftsteuer je Termin. Bei unverändertem Einkommen läge die voraussichtliche Steuer um 1.200 € niedriger, das sind 300 € je Termin. Die Differenz wird spätestens mit der Veranlagung ausgeglichen; vorher ist eine Anpassung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG möglich.

Checkliste für Geschäftsführer

✓Veranlagungszeitraum bestimmen: Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr maßgeblich, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 KStG).
✓Planungsrechnung aktualisieren: Für Veranlagungszeiträume ab 2028 den jeweiligen Satz aus § 23 Abs. 1 KStG zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag ansetzen.
✓Vorauszahlungsbescheide prüfen: Beruhen sie noch auf 15 %, kann eine Anpassung an die voraussichtliche Steuer angeregt werden (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG).
✓Latente Steuern bewerten: Mittelgroße und große Gesellschaften setzen den Satz des voraussichtlichen Abbaujahres an (§ 274 Abs. 2 HGB).
✓Gewinnverwendung dokumentieren: Die Körperschaftsteuer richtet sich nach dem Jahr der Gewinnentstehung, nicht nach dem Jahr der Ausschüttung.

Fazit

Die Körperschaftsteuer-Senkung ist geltendes Recht: Nach § 23 Abs. 1 KStG sinkt der Satz von 15 % bis 2027 in fünf Schritten auf 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032. Einschließlich Solidaritätszuschlag fällt die Belastung damit von 15,825 % auf 10,55 % des zu versteuernden Einkommens. Die Gewerbesteuer bleibt unverändert. Bei einem Hebesatz von 400 % sinkt die Gesamtbelastung einer GmbH dadurch von 29,825 % auf 24,55 %. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Satz des Jahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet; latente Steuern sind mit dem Satz des Abbaujahres zu bewerten.

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Häufig gestellte Fragen

Ab wann sinkt die Körperschaftsteuer?

Nach § 23 Abs. 1 KStG beträgt die Körperschaftsteuer bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2027 weiterhin 15 Prozent. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sinkt der Satz jährlich um einen Prozentpunkt: 14 Prozent (2028), 13 Prozent (2029), 12 Prozent (2030), 11 Prozent (2031) und 10 Prozent ab 2032.

Auf welchem Gesetz beruht die Körperschaftsteuer-Senkung?

Die Senkung beruht auf dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025, verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 161. Es hat § 23 Abs. 1 KStG neu gefasst.

Ändert sich auch die Gewerbesteuer?

Nein. Das Gesetz ändert das Gewerbesteuergesetz nicht. Steuermesszahl (3,5 Prozent nach § 11 Abs. 2 GewStG) und Hebesatzrecht der Gemeinden (§ 16 GewStG) bleiben unverändert. Die Gesamtbelastung der GmbH sinkt daher nur um den Körperschaftsteueranteil einschließlich Solidaritätszuschlag.

Welcher Steuersatz gilt bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr?

Maßgeblich ist der Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Nach § 7 Abs. 4 KStG gilt der Gewinn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Ein Wirtschaftsjahr vom 01.07.2027 bis 30.06.2028 fällt damit in den Veranlagungszeitraum 2028 mit 14 Prozent.

Müssen latente Steuern mit dem neuen Satz bewertet werden?

Ja, soweit eine Gesellschaft latente Steuern bilanziert. § 274 Abs. 2 HGB verlangt die Bewertung mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen. Baut sich eine Differenz erst ab 2028 ab, ist der dann geltende niedrigere Satz anzusetzen. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 274a Nr. 4 HGB von § 274 HGB befreit.

Ändert sich die Besteuerung von Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter?

Nein. Abgeltungsteuer (25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG) und Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) wurden durch das Gesetz nicht geändert. Die Senkung wirkt nur auf der Ebene der GmbH: Bei gleichem Gewinn verbleibt nach Körperschaftsteuer ein höherer Betrag für Thesaurierung oder Ausschüttung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 11/2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener