Mindestbesteuerung: Wie § 10d EStG den Verlustvortrag der GmbH begrenzt
Eine GmbH mit hohen Verlustvorträgen kann trotzdem Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen müssen. Ursache ist die Mindestbesteuerung: Oberhalb eines Sockels von 1 Mio. Euro darf der Verlustvortrag nur anteilig abgezogen werden. Dieser Beitrag erklärt die Mechanik für beide Steuerarten, die unterschiedlichen Prozentsätze, die Folgen für Liquidität und Vorauszahlungen sowie die Besonderheiten in Organschaft, Liquidation und bei Anteilsübertragungen.
Kurzantwort
Die Mindestbesteuerung begrenzt den Abzug von Verlustvorträgen. Bei der Körperschaftsteuer gilt über § 8 Abs. 1 KStG der § 10d Abs. 2 EStG: Bis 1 Mio. Euro Gesamtbetrag der Einkünfte ist der Verlustvortrag unbeschränkt abziehbar, darüber hinaus nur bis zu 70 % des übersteigenden Betrags (Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027) und ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wieder bis zu 60 %. Bei der Gewerbesteuer gilt nach § 10a GewStG unverändert: 1 Mio. Euro unbeschränkt, darüber bis zu 60 %. Der nicht abziehbare Teil geht nicht verloren, sondern wird weiter vorgetragen.
Inhaltsverzeichnis
- Was die Mindestbesteuerung regelt
- Körperschaftsteuer: § 10d Abs. 2 EStG und die 70-%-Phase
- Gewerbesteuer: § 10a GewStG bleibt bei 60 %
- Rechenbeispiele für KSt und GewSt
- Wirkung auf Steuerzahllast und Vorauszahlungen
- Mindestbesteuerung in der Organschaft
- Definitiveffekt: Liquidation und § 8c KStG
- Sachliche Spielräume
- Fazit
Was die Mindestbesteuerung regelt
Verluste einer Kapitalgesellschaft, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, lassen sich steuerlich auf zwei Wegen nutzen: durch Rücktrag in Vorjahre oder durch Vortrag in spätere Jahre. Die Mindestbesteuerung betrifft nur den Vortrag. Sie begrenzt nicht, ob ein Verlust genutzt werden kann, sondern wie viel davon in einem einzelnen Jahr abgezogen werden darf. Die zeitliche Nutzbarkeit bleibt unbegrenzt.
Die Regelung arbeitet mit zwei Stufen: Ein Sockelbetrag von 1 Mio. Euro je Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum kann vollständig mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Vom darüber liegenden Betrag darf nur ein bestimmter Prozentsatz verrechnet werden; der verbleibende Rest wird besteuert. Im Ergebnis zahlt eine GmbH in einem Jahr mit hohem Gewinn Steuern, obwohl ihr festgestellter Verlustvortrag den Gewinn rechnerisch vollständig decken würde.
Für eine GmbH sind zwei getrennte Systeme maßgeblich: der körperschaftsteuerliche Verlustvortrag nach § 10d EStG und der gewerbesteuerliche Fehlbetrag nach § 10a GewStG. Beide werden gesondert festgestellt und entwickeln sich unabhängig voneinander. Den Gesamtzusammenhang aus Verlustrücktrag, Verlustvortrag und Feststellung behandelt der Beitrag zur Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften.
| Merkmal | Körperschaftsteuer | Gewerbesteuer |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 10d Abs. 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG | § 10a Sätze 1 und 2 GewStG |
| Bezugsgröße | Gesamtbetrag der Einkünfte | maßgebender Gewerbeertrag |
| Sockelbetrag (voll verrechenbar) | 1 Mio. Euro | 1 Mio. Euro |
| Darüber verrechenbar | bis zu 70 % (VZ 2024 bis 2027), ab VZ 2028 bis zu 60 % | bis zu 60 % |
| Verlustrücktrag | möglich (§ 10d Abs. 1 EStG) | nicht vorgesehen |
| Gesonderte Feststellung | § 10d Abs. 4 EStG | § 10a Satz 6 GewStG |
Körperschaftsteuer: § 10d Abs. 2 EStG und die 70-%-Phase
Das Körperschaftsteuergesetz enthält keine eigene Vorschrift zum Verlustvortrag. Nach § 8 Abs. 1 KStG bestimmt sich das Einkommen einer Körperschaft nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des KStG. Damit gilt für die GmbH, UG und AG der Verlustabzug nach § 10d EStG.
Nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG sind nicht ausgeglichene negative Einkünfte, soweit sie nicht im Wege des Rücktrags abgezogen wurden, in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro unbeschränkt abzuziehen. Darüber hinaus ist der Abzug auf bis zu 70 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt. Der Betrag von 2 Mio. Euro, den die Vorschrift ebenfalls nennt, gilt nur für zusammenveranlagte Ehegatten und hat für Kapitalgesellschaften keine Bedeutung.
Die 70 % sind befristet. Das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat den Prozentsatz angehoben. Nach § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG gilt diese Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024. Dasselbe Gesetz enthält in Artikel 6 bereits die Rückkehr zu 60 %: Die geänderte Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden, Artikel 6 tritt nach Artikel 35 Abs. 9 am 01.01.2028 in Kraft. Diese Änderung ist im heute konsolidierten Gesetzestext noch nicht eingearbeitet, weil sie erst 2028 in Kraft tritt.
Zeitliche Abfolge
Veranlagungszeiträume bis 2023: 1 Mio. Euro plus 60 %. Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027: 1 Mio. Euro plus 70 %. Ab Veranlagungszeitraum 2028: 1 Mio. Euro plus 60 %. Maßgeblich ist der Veranlagungszeitraum, in dem der Verlustvortrag abgezogen wird, nicht das Jahr, in dem der Verlust entstanden ist.
Der nach Anwendung der Mindestbesteuerung verbleibende Verlustvortrag wird am Schluss jedes Veranlagungszeitraums gesondert festgestellt (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG). Wie die Feststellung abläuft und wie der Vortrag über die Jahre geführt wird, zeigt der Beitrag Verlustvortrag der GmbH nutzen.
Gewerbesteuer: § 10a GewStG bleibt bei 60 %
Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Für die Gewerbesteuer regelt § 10a GewStG den Verlustvortrag eigenständig: Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro um die Fehlbeträge vorangegangener Erhebungszeiträume gekürzt (Satz 1). Der 1 Mio. Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 % um nicht berücksichtigte Fehlbeträge zu kürzen (Satz 2).
Das Wachstumschancengesetz hat diese Vorschrift nicht geändert. Für die Gewerbesteuer gilt deshalb auch in den Erhebungszeiträumen 2024 bis 2027 die 60-%-Grenze. Einen Verlustrücktrag kennt die Gewerbesteuer nicht. Die verbleibenden vortragsfähigen Fehlbeträge werden gesondert festgestellt (§ 10a Satz 6 GewStG).
Zwei Vorträge, zwei Grenzen
Gesamtbetrag der Einkünfte und Gewerbeertrag weichen wegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen regelmäßig voneinander ab. Hinzu kommt der unterschiedliche Prozentsatz. In den Jahren 2024 bis 2027 kann eine GmbH deshalb bei gleichem Gewinn bei der Gewerbesteuer einen höheren steuerpflichtigen Rest haben als bei der Körperschaftsteuer. Beide Rechnungen sind getrennt zu führen.
Rechenbeispiele für KSt und GewSt
Beispiel (fiktive Zahlen): Eine GmbH hat nach mehreren Verlustjahren zum 31.12.2025 einen festgestellten körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag von 4.000.000 € und einen festgestellten vortragsfähigen Fehlbetrag von 3.800.000 €. Im Veranlagungszeitraum 2026 erzielt sie einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 3.000.000 €. Der maßgebende Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen und Kürzungen beträgt 3.100.000 €.
Körperschaftsteuer (VZ 2026, Grenze 70 %)
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 3.000.000 € |
| Sockelbetrag, unbeschränkt abziehbar | 1.000.000 € |
| Übersteigender Betrag | 2.000.000 € |
| davon 70 % abziehbar | 1.400.000 € |
| Verlustabzug insgesamt | 2.400.000 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | 600.000 € |
| Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) | 90.000 € |
| Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2026 | 1.600.000 € |
Der Steuersatz von 15 % gilt nach § 23 Abs. 1 KStG für Veranlagungszeiträume bis 2027; der Solidaritätszuschlag ist im Beispiel nicht berücksichtigt. Zum Vergleich: Fiele derselbe Sachverhalt in den Veranlagungszeitraum 2028, wären nur 1.000.000 € plus 60 % von 2.000.000 €, also 2.200.000 €, abziehbar. Das zu versteuernde Einkommen betrüge dann 800.000 €, der verbleibende Vortrag 1.800.000 €. Für 2028 sieht § 23 Abs. 1 KStG zugleich einen niedrigeren Steuersatz vor; die Steuer selbst ist deshalb gesondert zu berechnen.
Gewerbesteuer (EZ 2026, Grenze 60 %)
| Position | Betrag |
|---|---|
| Maßgebender Gewerbeertrag | 3.100.000 € |
| Kürzung bis 1 Mio. Euro | 1.000.000 € |
| Übersteigender Gewerbeertrag | 2.100.000 € |
| davon 60 % kürzbar | 1.260.000 € |
| Kürzung um Fehlbeträge insgesamt | 2.260.000 € |
| Verbleibender Gewerbeertrag | 840.000 € |
| Steuermessbetrag 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) | 29.400 € |
| Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 % (fiktiv) | 117.600 € |
| Verbleibender Fehlbetrag zum 31.12.2026 | 1.540.000 € |
Die Steuermesszahl von 3,5 % ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GewStG. Ein Freibetrag ist nicht abzuziehen, denn der Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften. Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt; 400 % ist ein angenommener Wert.
Im Ergebnis zahlt die GmbH für 2026 rund 207.600 € Körperschaft- und Gewerbesteuer (ohne Solidaritätszuschlag), obwohl ihre Verlustvorträge den Gewinn des Jahres übersteigen. Ohne Mindestbesteuerung hätte sich weder ein zu versteuerndes Einkommen noch ein positiver Gewerbeertrag ergeben. Hätte die GmbH dagegen nur einen Gesamtbetrag der Einkünfte und Gewerbeertrag von jeweils 800.000 € erzielt, wären beide Beträge vollständig mit den Vorträgen verrechnet worden, weil sie unter dem Sockel von 1 Mio. Euro liegen.
Wirkung auf Steuerzahllast und Vorauszahlungen
Die Mindestbesteuerung ist in erster Linie ein Liquiditätsthema. Der Verlust geht nicht verloren, seine Nutzung wird aber zeitlich gestreckt. Für die GmbH bedeutet das: Im ersten großen Gewinnjahr nach einer Verlustphase fällt Steuer an, obwohl die Gesellschaft wirtschaftlich gerade erst ihre Verluste aufholt.
Hinzu kommt die Systematik der Vorauszahlungen. Für die Körperschaftsteuer gelten über § 31 Abs. 1 KStG die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG bemessen sich die Vorauszahlungen grundsätzlich nach der Steuer der letzten Veranlagung; fällig sind sie am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Bei der Gewerbesteuer beträgt jede Vorauszahlung nach § 19 Abs. 2 GewStG grundsätzlich ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung, fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
War die letzte Veranlagung ein Verlustjahr, sind die Vorauszahlungen häufig mit null festgesetzt. Die Steuer aus dem ersten Gewinnjahr ist dann im Wesentlichen als Abschlusszahlung nach dem Steuerbescheid zu entrichten. Zugleich werden die Vorauszahlungen für die Folgezeit auf Basis dieser höheren Veranlagung festgesetzt. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Steuer anpassen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG), bei der Gewerbesteuer die Gemeinde (§ 19 Abs. 3 GewStG).
Wie solche Zahlungen in eine Monatsplanung eingebaut werden, zeigt der Beitrag zur Liquiditätsplanung mit Vorlage und Beispiel.
Mindestbesteuerung in der Organschaft
In einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird das Einkommen der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG dem Organträger zugerechnet. Bei der Organgesellschaft selbst ist ein Verlustabzug im Sinne des § 10d EStG nach § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG nicht zulässig. Der Verlustabzug und damit die Mindestbesteuerung wirken deshalb auf der Ebene des Organträgers, und zwar auf dessen Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich des zugerechneten Einkommens.
Für Verluste der Organgesellschaft aus der Zeit vor Beginn der Organschaft folgt daraus: Sie können während der Organschaft bei der Organgesellschaft nicht abgezogen werden. Gewerbesteuerlich gilt die Organgesellschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers. Fehlbeträge, die vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags entstanden sind, kann die Organgesellschaft nach § 10a Satz 3 GewStG nicht vom maßgebenden Gewerbeertrag kürzen. Die Voraussetzungen der Organschaft erläutert der Beitrag zur körperschaftsteuerlichen Organschaft.
Definitiveffekt: Liquidation und § 8c KStG
Die Mindestbesteuerung beruht auf der Annahme, dass der gestreckte Verlust in späteren Jahren noch genutzt werden kann. Diese Annahme trägt nicht, wenn die Nutzung endgültig ausfällt. Man spricht dann vom Definitiveffekt oder von „Ewigkeitsverlusten“.
Beendigung der Gesellschaft: Wird eine GmbH liquidiert oder im Insolvenzverfahren abgewickelt, gibt es keine späteren Veranlagungszeiträume mehr. Ein Verlustvortrag, der wegen der Mindestbesteuerung in den Gewinnjahren nicht abgezogen werden durfte, bleibt dann ungenutzt. Die Gesellschaft hat in diesem Fall in Höhe des ungenutzten Verlusts mehr Einkommen versteuert, als sie über ihre gesamte Lebensdauer betrachtet erzielt hat.
Schädlicher Beteiligungserwerb: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft auf einen Erwerber oder ihm nahestehende Personen übertragen, sind die bis dahin nicht genutzten Verluste nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vollständig nicht mehr abziehbar. Nach § 10a Satz 10 GewStG gilt das entsprechend für die gewerbesteuerlichen Fehlbeträge. Ein Vortrag, der wegen der Mindestbesteuerung noch nicht verbraucht war, kann so entfallen. Ausnahmen und den fortführungsgebundenen Verlustvortrag behandelt der Beitrag zu Mantelkauf und Verlustvortrag nach §§ 8c, 8d KStG.
Verfassungsrechtlich hat das Bundesverfassungsgericht die Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer in der ab 2004 geltenden Fassung mit 60 % für Körperschaften und Kapitalgesellschaften mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025, 2 BvL 19/14). Vorgelegt hatte der Bundesfinanzhof einen Fall, in dem eine Kapitalgesellschaft nach Auflösung im Insolvenzverfahren einen Verlust nicht mehr nutzen konnte.
Sachliche Spielräume
Die Mindestbesteuerung ist zwingendes Recht. Die folgenden Punkte beschreiben die gesetzliche Systematik, keine Empfehlung für einen bestimmten Fall.
- Verlustrücktrag vor Vortrag: Ein Verlust, der nach § 10d Abs. 1 EStG in die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen wird, unterliegt nicht der Mindestbesteuerung. Der Rücktrag ist körperschaftsteuerlich auf 1 Mio. Euro begrenzt. Auf Antrag ist von ihm insgesamt abzusehen (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG); der Verlust geht dann vollständig in den Vortrag und damit in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung. Bei der Gewerbesteuer gibt es keinen Rücktrag.
- Zeitliche Verteilung der Ergebnisse: Der Sockel von 1 Mio. Euro gilt je Veranlagungs- und Erhebungszeitraum. Ergebnisse unterhalb des Sockels werden vollständig verrechnet. Soweit der Zeitpunkt von Erträgen rechtlich und wirtschaftlich bestimmbar ist, wirkt sich das auf die Höhe der Mindestbesteuerung aus.
- Befristete 70-%-Grenze: Bei der Körperschaftsteuer ist der Abzug in den Veranlagungszeiträumen bis 2027 höher als ab 2028. Für die Gewerbesteuer ändert sich nichts.
- Anteilsübertragungen: Bei bestehenden Verlustvorträgen sind Veräußerungen von Anteilen stets auch unter dem Gesichtspunkt des § 8c KStG zu prüfen.
Fazit
Die Mindestbesteuerung verhindert, dass eine GmbH ihren Verlustvortrag in einem einzelnen Gewinnjahr vollständig verbraucht. Bis 1 Mio. Euro wird voll verrechnet, darüber nur anteilig: bei der Körperschaftsteuer zu 70 % in den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 und ab 2028 wieder zu 60 %, bei der Gewerbesteuer durchgehend zu 60 %. Der nicht abziehbare Teil bleibt vortragsfähig, kann aber bei Beendigung der Gesellschaft oder durch einen schädlichen Beteiligungserwerb endgültig ausfallen. Für Liquiditätsplanung und Vorauszahlungen sind beide Steuerarten mit ihrer jeweiligen Bemessungsgrundlage und ihrem jeweiligen Prozentsatz getrennt zu rechnen.
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Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Mindestbesteuerung?
Die Mindestbesteuerung begrenzt den Abzug von Verlustvorträgen. Bis 1 Mio. Euro Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. Gewerbeertrag ist der Vortrag unbeschränkt abziehbar, darüber nur zu einem Prozentsatz. Der Rest des Gewinns wird besteuert, obwohl noch Verlustvorträge bestehen.
Gilt bei der Körperschaftsteuer 70 % oder 60 %?
Nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG gilt in den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 eine Grenze von 70 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Betrags. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 gilt wieder 60 %.
Gilt die 70-%-Grenze auch für die Gewerbesteuer?
Nein. Das Wachstumschancengesetz hat § 10a GewStG nicht geändert. Der 1 Mio. Euro übersteigende Gewerbeertrag ist nur bis zu 60 % um vorgetragene Fehlbeträge zu kürzen.
Kann die Mindestbesteuerung bei einer GmbH mit Verlustvortrag zu einer Steuerzahlung führen?
Ja. Übersteigt der Gewinn eines Jahres 1 Mio. Euro, bleibt ein Teil des übersteigenden Betrags steuerpflichtig, auch wenn der festgestellte Verlustvortrag den Gewinn vollständig decken würde. Es entstehen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Geht der durch die Mindestbesteuerung nicht genutzte Verlust verloren?
Nein, nicht durch die Mindestbesteuerung selbst. Der nicht abgezogene Teil bleibt vortragsfähig und wird gesondert festgestellt. Endgültig verloren gehen kann er erst durch andere Ereignisse, etwa die Beendigung der Gesellschaft oder einen schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG.
Wo wirkt die Mindestbesteuerung in der Organschaft?
Bei der Organgesellschaft ist ein Verlustabzug nach § 10d EStG nicht zulässig (§ 15 Satz 1 Nr. 1 KStG). Ihr Einkommen wird dem Organträger zugerechnet, bei dem der Verlustabzug und damit die Mindestbesteuerung greifen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 11/2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
