Interne Revision in der GmbH: Aufgaben, Aufbau und Abgrenzung
Die interne Revision prüft, ob Prozesse, Kontrollen und Regeln in einem Unternehmen tatsächlich so funktionieren, wie sie gedacht sind. Für die GmbH ist sie keine allgemeine gesetzliche Pflicht. Sie berührt jedoch unmittelbar die Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung. Der Beitrag erläutert die Aufgaben der Innenrevision, ihren rechtlichen Rahmen und ihren Aufbau in kleinen und mittleren Gesellschaften. Außerdem grenzt er sie vom internen Kontrollsystem und von der Abschlussprüfung ab.
Kurzantwort
Die interne Revision ist eine unabhängige, prüfende Funktion innerhalb des Unternehmens. Sie beurteilt Geschäftsprozesse, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) und die Einhaltung von Regeln (Compliance) und berichtet darüber an die Geschäftsführung. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung besteht für die GmbH nicht. Besondere Pflichten gelten nur für bestimmte beaufsichtigte Branchen wie den Finanz- und Versicherungssektor. Aus der Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG folgt aber, dass die Geschäftsführung eine angemessene Überwachung organisieren muss. Je nach Größe und Risiko kann dazu eine eigene oder eine ausgelagerte Revision gehören. Von der Abschlussprüfung nach § 316 HGB, die nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften trifft, unterscheidet sie sich in Zweck, Auftraggeber und Prüfungsumfang.
Inhaltsverzeichnis
- Was die interne Revision ist
- Interne Revision: Aufgaben im Überblick
- Rechtsrahmen: Gibt es eine Pflicht für die GmbH?
- Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung nach § 43 GmbHG
- Abgrenzung zu IKS, Abschlussprüfung und Controlling
- Aufbau der Innenrevision in kleinen und mittleren GmbH
- Ablauf einer Revisionsprüfung
- Praxisbeispiel: Prüfung des Kreditorenprozesses
- Fazit
Was die interne Revision ist
Unter der internen Revision, häufig auch Innenrevision genannt, versteht man eine Funktion innerhalb des Unternehmens, die Abläufe, Kontrollen und Entscheidungsprozesse unabhängig und objektiv prüft. Sie gestaltet die Prozesse nicht selbst. Sie beurteilt, ob die vorhandenen Regelungen angemessen sind und ob sie in der Praxis tatsächlich wirken. Auf dieser Grundlage gibt sie Empfehlungen zur Verbesserung.
International orientiert sich die Revision im Unternehmen an den Standards des Institute of Internal Auditors (IIA). In Deutschland vertritt das Deutsche Institut für Interne Revision (DIIR) den Berufsstand. Diese Standards sind keine Gesetze, sondern berufsständische Leitlinien. Sie prägen aber das Verständnis davon, was eine sachgerecht organisierte Revision ausmacht. Dazu gehören:
- Unabhängigkeit: Die Revision ist organisatorisch von den geprüften Bereichen getrennt und berichtet direkt an die Geschäftsführung, gegebenenfalls auch an einen Aufsichtsrat oder Beirat.
- Objektivität: Prüfer beurteilen keine Prozesse, die sie selbst verantwortet oder kürzlich gestaltet haben.
- Systematik: Prüfungen folgen einem risikoorientierten Prüfungsplan und werden dokumentiert.
Im sogenannten Three-Lines-Modell wird die Revision als „dritte Linie“ beschrieben. Die erste Linie bilden die operativen Bereiche mit ihren eigenen Kontrollen. Die zweite Linie umfasst überwachende Funktionen wie Risikomanagement, Compliance oder Controlling. Die dritte Linie prüft unabhängig, ob die ersten beiden Linien wirksam arbeiten.
Interne Revision: Aufgaben im Überblick
Die Aufgaben der internen Revision lassen sich in mehrere Prüfungsfelder gliedern. Welche davon in einer konkreten GmbH im Vordergrund stehen, hängt von Geschäftsmodell, Größe und Risikolage ab.
| Prüfungsfeld | Typische Fragestellung | Beispiele |
|---|---|---|
| Financial Audit | Sind rechnungslegungsbezogene Prozesse ordnungsgemäß und verlässlich? | Kreditoren- und Debitorenprozess, Inventur, Reisekosten, Kassenführung |
| Operational Audit | Sind Abläufe wirtschaftlich, zweckmäßig und sicher? | Einkauf, Lagerlogistik, Vertragsmanagement, Projektabwicklung |
| IKS-Prüfung | Sind Kontrollen angemessen ausgestaltet und wirksam? | Vier-Augen-Prinzip, Funktionstrennung, Berechtigungskonzepte |
| Compliance Audit | Werden Gesetze, Verträge und interne Richtlinien eingehalten? | Steuerliche Pflichten, Datenschutz, Vergaberichtlinien, Spesenregeln |
| IT-Audit | Sind IT-Systeme und Daten angemessen geschützt und ordnungsgemäß? | Zugriffsrechte, Datensicherung, Änderungsmanagement, GoBD-Konformität |
| Sonderprüfungen | Was ist bei einem konkreten Verdacht oder Anlass geschehen? | Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, Hinweise von Mitarbeitern, Schadensfälle |
Neben der reinen Prüfung übernimmt die Revision häufig eine beratende Rolle, etwa bei der Einführung neuer Prozesse oder Systeme. Dabei achten die Standards darauf, dass die Beratung die spätere Prüfungsobjektivität nicht beeinträchtigt. Wer einen Prozess maßgeblich mitgestaltet hat, sollte ihn nicht anschließend selbst prüfen.
Rechtsrahmen: Gibt es eine Pflicht für die GmbH?
Das GmbH-Gesetz enthält keine Vorschrift, die eine interne Revision ausdrücklich vorschreibt. Auch das HGB verlangt keine solche Funktion. Für die typische GmbH aus Handel, Handwerk, Dienstleistung oder Industrie besteht daher keine allgemeine gesetzliche Pflicht.
Anders kann es in beaufsichtigten Branchen sein. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und vergleichbar regulierte Unternehmen verlangt das jeweilige Aufsichtsrecht eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Dazu gehört regelmäßig auch eine Innenrevision. Diese Sonderregeln gelten unabhängig von der Rechtsform und sind im Einzelfall anhand der einschlägigen Aufsichtsvorschriften zu prüfen.
Für die nicht regulierte GmbH ergeben sich mittelbare Anforderungen aus verschiedenen Quellen:
- Allgemeine Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG (dazu ausführlich im nächsten Abschnitt).
- Krisenfrüherkennung: Nach § 1 StaRUG müssen die Geschäftsleiter juristischer Personen fortlaufend Entwicklungen überwachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können.
- Aufsichtspflicht: Nach § 130 OWiG kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, wenn erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterbleiben und dadurch Zuwiderhandlungen im Betrieb ermöglicht werden.
- Ausstrahlungswirkung des Aktienrechts: § 91 Abs. 2 AktG verpflichtet den Vorstand einer AG zu einem Überwachungssystem zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen. Nach verbreiteter Auffassung kann dieser Maßstab je nach Größe und Komplexität auch für die GmbH-Geschäftsführung bedeutsam sein.
- Steuerliche Ordnungsmäßigkeit: Die GoBD verlangen Kontrollen, die die Einhaltung der Ordnungsvorschriften sicherstellen, und deren Dokumentation, insbesondere in der Verfahrensdokumentation nach GoBD.
Steuerliches Kontrollsystem und § 153 AO
Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 153) kann ein eingerichtetes innerbetriebliches Kontrollsystem, das der Erfüllung steuerlicher Pflichten dient, ein Indiz gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit sein. Das gilt, wenn sich später eine fehlerhafte Steuererklärung herausstellt. Eine Prüfung dieses Systems durch die interne Revision kann dessen Wirksamkeit belegen. Ein Freibrief ist das Indiz jedoch nicht, die Würdigung erfolgt stets im Einzelfall.
Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung nach § 43 GmbHG
Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Verletzen sie ihre Pflichten, haften sie der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch für den entstandenen Schaden. Nach der Rechtsprechung trägt der Geschäftsführer im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er pflichtgemäß gehandelt hat.
Zu dieser Sorgfaltspflicht gehört nach allgemeiner Auffassung die Pflicht, das Unternehmen so zu organisieren, dass Gesetzesverstöße und Vermögensschäden möglichst verhindert werden. Man spricht von der Legalitäts- und der Legalitätskontrollpflicht. Wie diese Organisation konkret aussieht, schreibt das Gesetz nicht vor. Maßgeblich sind Art, Größe, Branche, Risikoprofil und frühere Verdachtsfälle.
Daraus folgt eine abgestufte Betrachtung:
- In einer kleinen GmbH mit überschaubaren Abläufen kann die Geschäftsführung die Überwachung oft persönlich leisten, etwa durch Freigaben, Stichproben und regelmäßige Durchsicht der Buchhaltung.
- Mit wachsender Größe, mehreren Standorten oder komplexen Prozessen wird eine persönliche Kontrolle aller Bereiche unrealistisch. Dann muss die Geschäftsführung Überwachungsaufgaben strukturiert delegieren und ihrerseits überwachen, dass die Delegation funktioniert.
- Eine eigene oder ausgelagerte interne Revision ist ein mögliches, wenn auch nicht vorgeschriebenes Mittel, diese Überwachung nachweisbar zu organisieren.
Delegation befreit nicht von Verantwortung
Werden Prüfungsaufgaben an eine interne Revision oder einen externen Dienstleister übertragen, bleibt die Gesamtverantwortung bei der Geschäftsführung. Sie muss den Dienstleister sorgfältig auswählen, Berichte zur Kenntnis nehmen und festgestellten Mängeln nachgehen. Revisionsberichte, die ohne Folgemaßnahmen abgelegt werden, können im Haftungsfall gegen die Geschäftsführung sprechen.
Bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen wird in der GmbH der Gedanke der Business Judgment Rule entsprechend herangezogen, die in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG für die AG geregelt ist. Danach liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn die Entscheidung auf Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft getroffen wurde. Revisionsberichte können zu dieser Informationsgrundlage beitragen.
Abgrenzung zu IKS, Abschlussprüfung und Controlling
In der Praxis werden die Begriffe interne Revision, internes Kontrollsystem und Abschlussprüfung häufig vermischt. Sie bezeichnen jedoch unterschiedliche Dinge.
Internes Kontrollsystem (IKS): Das IKS ist die Gesamtheit der in die Prozesse eingebauten Regelungen und Kontrollen, etwa Vier-Augen-Freigaben, Funktionstrennung, Zugriffsrechte oder Abstimmungen. Es wird von den operativen Bereichen selbst betrieben. Die interne Revision ist nicht Teil der laufenden Kontrollen. Sie prüft das IKS von außen auf Angemessenheit und Wirksamkeit. Man spricht deshalb von prozessunabhängiger Überwachung im Unterschied zu den prozessintegrierten Kontrollen des IKS.
Abschlussprüfung: Die gesetzliche Abschlussprüfung nach § 316 HGB ist nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften vorgeschrieben. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB sind nicht prüfungspflichtig. Das sind ab Geschäftsjahr 2024 Gesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei der drei Grenzen von 7,5 Mio. Euro Bilanzsumme, 15 Mio. Euro Umsatzerlösen und 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Die Abschlussprüfung darf nur durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer erfolgen. Sie ist vergangenheitsbezogen und dient dem Urteil über Jahresabschluss und Lagebericht. Der Abschlussprüfer befasst sich mit dem IKS nur, soweit es für die Rechnungslegung relevant ist, und gibt kein umfassendes Urteil über alle Unternehmensprozesse ab.
Controlling: Das Controlling steuert und plant. Es liefert Kennzahlen, Budgets und Abweichungsanalysen. Es ist Teil der Managementfunktion und damit selbst ein mögliches Prüfungsobjekt der Revision.
| Merkmal | Interne Revision | IKS | Abschlussprüfung |
|---|---|---|---|
| Pflicht für GmbH | Keine allgemeine Pflicht (Ausnahme: Branchenaufsicht) | Mittelbar aus § 43 GmbHG und GoBD | Nur mittelgroße/große (§ 316 HGB) |
| Auftraggeber | Geschäftsführung (ggf. Aufsichtsrat/Beirat) | Geschäftsführung, umgesetzt durch Fachbereiche | Gesellschafterversammlung bzw. Aufsichtsrat wählt den Prüfer |
| Durchführung | Eigene Mitarbeiter oder externer Dienstleister | Operative Bereiche selbst | Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer |
| Gegenstand | Alle Prozesse, Kontrollen, Compliance | Laufende Kontrollen in den Prozessen | Jahresabschluss und Lagebericht |
| Zeitbezug | Laufend, risikoorientiert | Permanent | Jährlich, stichtagsbezogen |
| Adressat des Ergebnisses | Intern | Intern | Organe, über Offenlegung auch Dritte |
Eine funktionierende Revision kann die Abschlussprüfung erleichtern. Der Abschlussprüfer darf Arbeitsergebnisse der Revision nach berufsständischen Grundsätzen würdigen und gegebenenfalls berücksichtigen. Ersetzen kann die Revision die gesetzliche Prüfung jedoch nicht.
Aufbau der Innenrevision in kleinen und mittleren GmbH
Für eine große Unternehmensgruppe ist eine eigene Revisionsabteilung üblich. Für kleine und mittlere GmbH stellt sich die Frage, wie eine angemessene Revisionsfunktion mit vertretbarem Aufwand aussieht. Grundsätzlich kommen drei Modelle in Betracht.
Eigene Revisionsstelle
Eine oder mehrere Personen werden als Revisoren eingesetzt und unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt. Vorteile sind Prozesskenntnis und Verfügbarkeit. Nachteilig sind die Kosten und das Risiko fehlender Unabhängigkeit, wenn der Revisor zugleich operative Aufgaben wahrnimmt.
Auslagerung (Outsourcing)
Die Revisionsfunktion wird vollständig an einen externen Dienstleister übertragen, etwa eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht zugleich Abschlussprüfer ist, oder eine spezialisierte Revisionsberatung. Die Geschäftsführung benennt intern einen Revisionsbeauftragten als Ansprechpartner, der Prüfungspläne abstimmt und die Umsetzung von Maßnahmen verfolgt. Dieses Modell eignet sich für Gesellschaften, deren Prüfungsbedarf keine Vollzeitstelle rechtfertigt.
Co-Sourcing
Eine kleine eigene Revisionsstelle wird für Spezialthemen wie IT-Sicherheit oder Steuer-Compliance durch externe Fachleute ergänzt.
Unabhängig vom Modell sollten folgende Bausteine geregelt sein:
Besteht ein fakultativer Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG oder ein Beirat, ist es sinnvoll, ihm ein eigenes Recht auf Einsicht in die Revisionsberichte einzuräumen. Das stärkt die Unabhängigkeit der Revision gegenüber einzelnen Geschäftsführern. In Gesellschaften, die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eine interne Meldestelle unterhalten müssen, ist zu klären, wie Hinweise in Sonderprüfungen der Revision münden können, ohne den Vertraulichkeitsschutz zu verletzen.
Ablauf einer Revisionsprüfung
Eine Prüfung der internen Revision folgt typischerweise einem festen Muster:
- Risikoanalyse und Jahresplanung: Prozesse werden nach Risiko bewertet, etwa nach Wesentlichkeit, Fehleranfälligkeit, Manipulationsanfälligkeit und Zeitpunkt der letzten Prüfung.
- Prüfungsvorbereitung: Die Revision legt Prüfungsziel und -umfang fest und sichtet Richtlinien, Prozessbeschreibungen und die Verfahrensdokumentation.
- Aufbauprüfung: Sie klärt, ob die vorgesehenen Kontrollen geeignet sind, die identifizierten Risiken abzudecken.
- Funktionsprüfung: Anhand von Stichproben und Datenanalysen prüft sie, ob die Kontrollen im Prüfungszeitraum tatsächlich durchgeführt wurden.
- Berichterstattung: Die Feststellungen werden nach Schweregrad gewichtet, mit Empfehlungen versehen und mit dem geprüften Bereich abgestimmt. Der Bericht geht an die Geschäftsführung.
- Follow-up: Zu vereinbarten Terminen kontrolliert die Revision die Umsetzung der Maßnahmen.
Praxisbeispiel: Prüfung des Kreditorenprozesses
Die Muster GmbH beschäftigt im Jahresdurchschnitt 85 Arbeitnehmer und überschreitet an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen auch die Umsatzgrenze von 15 Mio. Euro. Sie ist damit mittelgroß und nach § 316 HGB prüfungspflichtig. Eine eigene Revisionsabteilung besteht nicht. Die Geschäftsführung beauftragt einen externen Revisionsdienstleister, der nicht Abschlussprüfer der Gesellschaft ist. Er soll jährlich zwei Prozesse prüfen. Intern übernimmt die kaufmännische Leiterin die Rolle der Revisionsbeauftragten.
Im Oktober prüft der Dienstleister den Kreditorenprozess. Die Aufbauprüfung ergibt, dass Zahlungen ab 5.000 Euro zwei Freigaben benötigen. Bei Bankdatenänderungen in den Lieferantenstammdaten ist dagegen keine zweite Person beteiligt. Die Datenanalyse aller Zahlungen des laufenden Geschäftsjahres zeigt Folgendes: Eine Eingangsrechnung über 11.900 Euro (10.000 Euro netto zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer) wurde zweimal bezahlt, weil sie einmal als PDF und einmal als Papierbeleg erfasst worden war. Die Vorsteuer wurde korrekt nur einmal geltend gemacht, da der zweite Beleg ohne Steuerschlüssel als Zahlung gebucht wurde.
Die Doppelzahlung führt zu keinem Aufwand. Durch die zweite Zahlung entsteht auf dem Lieferantenkonto ein Sollsaldo, also ein Rückforderungsanspruch der GmbH. Hat der Lieferant bis zum Bilanzstichtag nicht erstattet, ist der Betrag aus den Verbindlichkeiten in die sonstigen Vermögensgegenstände umzugliedern (debitorischer Kreditor):
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Zweite Zahlung (im Geschäftsjahr gebucht) | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | Bank | 11.900 Euro |
| Umgliederung zum Bilanzstichtag | Sonstige Vermögensgegenstände | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 11.900 Euro |
Ergebniswirksam würde der Vorgang erst, wenn die Forderung zweifelhaft oder uneinbringlich wird. Dann wäre eine Wertberichtigung als Aufwand zu erfassen. Das Honorar des Revisionsdienstleisters ist laufender Aufwand (sonstige betriebliche Aufwendungen), die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehbar.
Der Revisionsbericht enthält zwei Feststellungen mit Empfehlungen:
- Bankdatenänderungen sollen nur nach Rückbestätigung beim Lieferanten und mit Freigabe durch eine zweite Person wirksam werden, da dieser Punkt besonders manipulationsanfällig ist.
- Bei Rechnungseingang soll eine systemseitige Dublettenprüfung erfolgen, etwa nach Lieferant, Rechnungsnummer und Betrag. Außerdem soll ein eindeutiger Eingangskanal festgelegt werden. Die geänderten Abläufe sind in der Verfahrensdokumentation nachzuführen.
Die Geschäftsführung legt Verantwortliche und Fristen fest. Im Follow-up drei Monate später bestätigt die Revision die Umsetzung. Der Abschlussprüfer erhält den Bericht im Rahmen seiner Prüfung zur Kenntnis. Für die Geschäftsführung ist dokumentiert, dass sie die Feststellung aufgegriffen und Maßnahmen ergriffen hat. Das ist im Hinblick auf § 43 GmbHG bedeutsam.
Fazit
Die interne Revision ist für die GmbH keine allgemeine gesetzliche Pflicht. Besondere Anforderungen bestehen nur in beaufsichtigten Branchen. Gleichwohl berührt sie den Kern der Geschäftsführerpflichten: Nach § 43 GmbHG muss die Geschäftsführung eine Organisation schaffen, die Rechtsverstöße und Vermögensschäden möglichst verhindert, und deren Funktionieren überwachen. Die Innenrevision ist dafür ein strukturiertes Instrument. Sie prüft Prozesse, die Wirksamkeit des IKS und die Einhaltung von Regeln unabhängig von den operativen Bereichen.
Vom IKS unterscheidet sie sich als prozessunabhängige Überwachung, von der Abschlussprüfung nach § 316 HGB durch Zweck, Umfang und Adressaten. In kleinen und mittleren GmbH lässt sich die Funktion durch eine schlanke eigene Stelle, durch Auslagerung oder durch Co-Sourcing abbilden. Entscheidend sind eine klare Revisionsordnung, eine direkte Berichtslinie und eine konsequente Nachverfolgung der Feststellungen.
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Häufig gestellte Fragen
Ist eine interne Revision für jede GmbH Pflicht?
Nein. Weder das GmbHG noch das HGB schreiben eine interne Revision allgemein vor. Besondere Pflichten können sich aus dem Aufsichtsrecht bestimmter Branchen ergeben, etwa im Finanz- und Versicherungssektor. Mittelbar folgt aus § 43 GmbHG aber die Pflicht der Geschäftsführung, eine angemessene Überwachung zu organisieren.
Was ist der Unterschied zwischen interner Revision und internem Kontrollsystem?
Das interne Kontrollsystem besteht aus den in die Prozesse eingebauten Kontrollen, etwa Freigaben, Funktionstrennung und Abstimmungen. Die operativen Bereiche betreiben es selbst. Die interne Revision prüft dieses System prozessunabhängig auf Angemessenheit und Wirksamkeit.
Ersetzt die interne Revision die Abschlussprüfung?
Nein. Die Abschlussprüfung nach § 316 HGB ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben und darf nur durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer erfolgen. Die interne Revision kann diese Prüfung erleichtern, sie aber nicht ersetzen.
Kann eine kleine GmbH die interne Revision auslagern?
Ja. Die Revisionsfunktion kann ganz oder teilweise an externe Dienstleister übertragen werden. Intern sollte ein Revisionsbeauftragter benannt werden. Die Gesamtverantwortung für Auswahl, Überwachung und Umsetzung der Maßnahmen bleibt bei der Geschäftsführung.
Welche Aufgaben hat die interne Revision typischerweise?
Zu den typischen Aufgaben gehören die Prüfung rechnungslegungsbezogener und operativer Prozesse, die Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, Compliance- und IT-Prüfungen sowie anlassbezogene Sonderprüfungen. Hinzu kommt die Nachverfolgung festgestellter Mängel.
Welche Rolle spielt die interne Revision für die Haftung der Geschäftsführer?
Geschäftsführer haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG für Pflichtverletzungen und müssen im Streitfall ihr pflichtgemäßes Handeln darlegen. Dokumentierte Revisionsprüfungen und umgesetzte Maßnahmen können belegen, dass die Überwachung angemessen organisiert war. Werden Berichte ignoriert, kann das umgekehrt gegen die Geschäftsführung sprechen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
