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OnlineBilanz›Blog›Intercompany-Verrechnung: Leistungen zwischen Konzerngesellschaften

Intercompany-Verrechnung: Leistungen zwischen Konzerngesellschaften

Veröffentlicht: 15.10.2026Aktualisiert: 15.10.2026Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wenn eine Holding ihre Tochter berät, eine Schwestergesellschaft Räume vermietet oder Waren innerhalb der Gruppe geliefert werden, entstehen Leistungsbeziehungen zwischen rechtlich selbständigen Gesellschaften. Steuerlich müssen diese Leistungen zu Bedingungen abgerechnet werden, die auch fremde Dritte vereinbart hätten. Bilanziell müssen sie zum Jahresende auf beiden Seiten übereinstimmen. Der Artikel erläutert Verrechnungspreise, die Folgen von Abweichungen, die umsatzsteuerliche Behandlung, die Saldenabstimmung und die Grundzüge der Konsolidierung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, betreut den Ablauf auf der Plattform.

Kurzantwort

Bei der intercompany-Verrechnung werden Lieferungen und Leistungen zwischen Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften wie unter fremden Dritten abgerechnet. Maßstab ist der Fremdvergleichsgrundsatz. Bei grenzüberschreitenden Beziehungen ist er in § 1 AStG geregelt, im Inland über die verdeckte Gewinnausschüttung und die verdeckte Einlage nach § 8 Abs. 3 KStG verankert. Überhöhte Zahlungen an die Gesellschafterseite führen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, Vorteilszuwendungen an die Tochter können eine verdeckte Einlage sein. Umsatzsteuerlich sind die Leistungen grundsätzlich steuerbar. Innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft liegen dagegen nicht steuerbare Innenumsätze vor. Zum Jahresende müssen Forderungen und Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Erträge zwischen den Gesellschaften abgestimmt werden. Im Konzernabschluss werden sie anschließend konsolidiert.

Was Intercompany-Verrechnung bedeutet

Ein Konzern besteht rechtlich aus mehreren selbständigen Gesellschaften. Jede GmbH führt eigene Bücher, stellt einen eigenen Jahresabschluss auf und ist ein eigenes Steuersubjekt. Das gilt auch dann, wenn sie wirtschaftlich von einer Muttergesellschaft gesteuert wird. Leistungen zwischen diesen Gesellschaften sind daher echte Geschäftsvorfälle, die auf beiden Seiten gebucht werden müssen. Die Begriffe Konzernverrechnung und Intercompany-Verrechnung meinen dasselbe: die Abrechnung solcher Leistungsbeziehungen.

Typische Konstellationen in mittelständischen Gruppen sind:

  • Management- und Serviceleistungen: Die Holding übernimmt Geschäftsführung, Buchhaltung, IT oder Personalverwaltung für die Töchter und berechnet dafür eine Management-Fee oder eine Konzernumlage.
  • Miete und Pacht: Eine Besitzgesellschaft vermietet Immobilien oder Maschinen an die operative Gesellschaft.
  • Warenlieferungen: Eine Produktionsgesellschaft liefert an eine Vertriebsgesellschaft der Gruppe.
  • Lizenzen: Marken- oder Softwarerechte werden zentral gehalten und an die Gruppengesellschaften lizenziert.
  • Finanzierung: Gesellschafterdarlehen, Konzerndarlehen oder Cash-Pooling. Die Besonderheiten des Liquiditätsverbunds sind im Beitrag zum Cash-Pooling im Konzern dargestellt.

Als verbundene Unternehmen gelten im Handelsrecht Mutter- und Tochterunternehmen im Sinne von § 271 Abs. 2 HGB. Steuerlich ist der Kreis der „nahestehenden Personen“ weiter gezogen. Er umfasst bei grenzüberschreitenden Sachverhalten insbesondere Beteiligungen von mindestens 25 % sowie beherrschenden Einfluss. Bei der vGA genügt im Inland bereits jede gesellschaftsrechtliche Veranlassung.

Verrechnungspreise im Konzern und Fremdvergleich

Verrechnungspreise im Konzern sind die Preise, die verbundene Gesellschaften untereinander für Lieferungen, Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen und Finanzierungen ansetzen. Weil die Beteiligten nicht wie fremde Vertragspartner gegensätzliche Interessen haben, besteht die Gefahr, dass Gewinne gezielt in eine Gesellschaft verlagert werden. Das Steuerrecht begegnet dem mit dem Fremdvergleichsgrundsatz. Maßgeblich ist der Preis, den unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten.

Für Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Ausland ist der Grundsatz in § 1 AStG ausdrücklich normiert. Das Gesetz nennt anerkannte Methoden zur Preisbestimmung:

Methode Grundgedanke Typischer Anwendungsfall
Preisvergleichsmethode Vergleich mit Preisen identischer oder ähnlicher Geschäfte zwischen Fremden Standardwaren, Darlehenszinsen, Mieten
Wiederverkaufspreismethode Weiterverkaufspreis abzüglich marktüblicher Rohgewinnmarge Vertriebsgesellschaften
Kostenaufschlagsmethode Kosten der Leistung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags Konzerndienstleistungen, Auftragsfertigung
Geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode Vergleich der Nettomarge mit Margen vergleichbarer Unternehmen Routinefunktionen mit begrenztem Risiko
Gewinnaufteilungsmethode Aufteilung des Gesamtgewinns nach Funktionsbeiträgen Stark integrierte Geschäfte, gemeinsame immaterielle Werte

Bei rein inländischen Gruppen greift § 1 AStG nicht. Der Fremdvergleich bleibt dennoch der Maßstab, weil eine unangemessene Preisgestaltung über die verdeckte Gewinnausschüttung oder die verdeckte Einlage korrigiert wird. Für die Praxis bedeutet das: Auch zwischen zwei deutschen GmbHs derselben Familie sollte nachvollziehbar sein, wie ein Preis zustande kommt. Bei Dienstleistungen geschieht das meist über eine Kostenermittlung mit Gewinnaufschlag, bei Mieten über Vergleichsmieten und bei Darlehen über marktübliche Zinsen unter Berücksichtigung von Bonität und Sicherheiten.

Funktions- und Risikoanalyse

Welche Methode passt und welche Vergütung angemessen ist, hängt davon ab, welche Funktionen eine Gesellschaft ausübt, welche Risiken sie trägt und welche Wirtschaftsgüter sie einsetzt. Eine reine Servicegesellschaft ohne Marktrisiko erhält typischerweise eine moderate, stabile Marge. Eine Gesellschaft, die Entwicklung, Vertrieb und Absatzrisiko trägt, kann einen höheren Residualgewinn beanspruchen.

Folgen bei Abweichung: vGA und verdeckte Einlage

Weicht der Verrechnungspreis vom Fremdvergleich ab, wird der Steuerbilanzgewinn außerbilanziell korrigiert. Die Handelsbilanz bleibt unverändert. Wie korrigiert wird, hängt von der Richtung des Vorteils ab.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Zahlt eine Tochtergesellschaft ihrer Mutter einen überhöhten Preis oder erbringt sie Leistungen unter Wert, liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor. Die Voraussetzungen sind eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf das Einkommen auswirkt und nicht auf einem ordentlichen Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Bei beherrschenden Gesellschaftern kommt ein formeller Fremdvergleich hinzu. Die Vereinbarung muss im Voraus klar und eindeutig getroffen und tatsächlich durchgeführt worden sein. Nachträglich festgelegte Entgelte sind daher auch dann angreifbar, wenn sie der Höhe nach angemessen wären.

Bei der leistenden Tochter wird die vGA dem Einkommen hinzugerechnet. Für Körperschaft- und Gewerbesteuer ist sie damit nicht mehr abziehbar. Auf Ebene einer empfangenden Mutter-GmbH wird der Betrag in einen Beteiligungsertrag umqualifiziert. Dieser ist nach § 8b KStG im Ergebnis zu 95 % steuerfrei, weil 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgabe gelten. Zusätzlich kann Kapitalertragsteuer anfallen, die bei der Mutter anrechenbar ist.

Besonders fehleranfällig ist das Dreiecksverhältnis zwischen Schwestergesellschaften. Erhält eine Schwester von der anderen einen Vorteil, wird dies steuerlich regelmäßig als vGA der leistenden Gesellschaft an die gemeinsame Mutter gewertet. Darauf folgt eine verdeckte Einlage der Mutter in die begünstigte Schwester.

Verdeckte Einlage

Wendet die Mutter ihrer Tochter einen einlagefähigen Vermögensvorteil zu, etwa ein Wirtschaftsgut unter Wert, liegt eine verdeckte Einlage vor. Sie erhöht nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG nicht das Einkommen der Tochter. Bei der Mutter führt sie grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Nicht einlagefähig sind bloße Nutzungsvorteile wie ein zinsloses Darlehen oder eine verbilligte Miete. Im Inland bleibt es dann bei der Besteuerung des tatsächlichen Ergebnisses. Bei grenzüberschreitenden Beziehungen kann eine Korrektur nach § 1 AStG eingreifen.

Organschaft ändert die Sichtweise teilweise

Besteht eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag (§ 14 KStG), wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Eine vGA der Organgesellschaft an den Organträger wird als vorweggenommene Gewinnabführung behandelt. Eine Doppelbesteuerung entsteht dadurch nicht. Die Angemessenheit der Preise bleibt trotzdem relevant, etwa gegenüber Minderheitsgesellschaftern, für die Gewerbesteuer in anderen Gemeinden oder bei grenzüberschreitenden Bezügen.

Verträge und Dokumentation

Wer Intercompany-Leistungen sauber abrechnen will, braucht vor allem schriftliche Grundlagen. Sie belegen den formellen Fremdvergleich und dienen zugleich der Buchhaltung als Abrechnungsbasis.

✓Schriftlicher Vertrag je Leistungsbeziehung (Dienstleistung, Miete, Lizenz, Darlehen, Konzernumlage), abgeschlossen vor Leistungsbeginn
✓Klare Leistungsbeschreibung, damit erkennbar ist, dass keine reine Gesellschafteraufgabe abgerechnet wird
✓Nachvollziehbare Preisermittlung (Kostenbasis, Aufschlag, Vergleichswerte) mit regelmäßiger Überprüfung
✓Tatsächliche Durchführung: regelmäßige Abrechnung, Zahlung oder ordnungsgemäße Verrechnung
✓Bei personenidentischen Geschäftsführern beider Seiten: Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) prüfen

Für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen bestehen zusätzlich Aufzeichnungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO. Verlangt werden eine Sachverhalts- und eine Angemessenheitsdokumentation. Die Aufzeichnungen sind auf Anforderung vorzulegen, seit 2025 grundsätzlich binnen 30 Tagen. Für kleinere Unternehmen sieht die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung Erleichterungen vor. Bei rein inländischen Gruppen besteht diese formalisierte Dokumentationspflicht nicht. Die Nachweislast für die Angemessenheit im Rahmen der vGA-Prüfung bleibt aber bestehen.

Umsatzsteuer: Innenumsätze und Organschaft

Umsatzsteuerlich sind Konzerngesellschaften grundsätzlich eigenständige Unternehmer. Leistungen zwischen ihnen sind steuerbar und in der Regel steuerpflichtig. Die leistende Gesellschaft stellt eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG aus, die empfangende zieht die Vorsteuer ab. Das geschieht in dem Voranmeldungszeitraum, in dem Leistung und Rechnung vorliegen. Bei inländischen B2B-Umsätzen gelten die Regeln zur E-Rechnung. Der Empfang muss seit 2025 möglich sein, die Ausstellungspflicht folgt ab 2027 bei Vorjahresumsatz über 800.000 Euro und ab 2028 für alle Unternehmer.

Anders ist es bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Sie setzt voraus, dass die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Ein Antrag ist nicht erforderlich, die Organschaft tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes ein. Organträger und Organgesellschaften bilden dann ein einziges Unternehmen. Leistungen zwischen ihnen sind nicht steuerbare Innenumsätze. Abrechnungen im Innenverhältnis sind keine Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinn. Ein dennoch ausgewiesener Steuerbetrag löst daher grundsätzlich keine Steuerschuld aus. Die Wirkungen der Organschaft sind auf das Inland beschränkt.

Konstellation Umsatzsteuerliche Behandlung
Inländische GmbHs ohne Organschaft Steuerbar und steuerpflichtig, Rechnung mit USt, Vorsteuerabzug beim Empfänger
Umsatzsteuerliche Organschaft (Inland) Nicht steuerbarer Innenumsatz, kein USt-Ausweis, keine Vorsteuer
Sonstige Leistung an EU-Schwester Regelmäßig Ort beim Empfänger, Steuerschuld des Leistungsempfängers (vgl. § 13b UStG bzw. ausländisches Pendant)
Warenlieferung an EU-Gesellschaft Bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Eine Besonderheit für verbundene Unternehmen ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG. Liegt das vereinbarte Entgelt unter den Kosten oder dem marktüblichen Wert, kann ein höherer Wert anzusetzen sein. Nach der Rechtsprechung gilt das jedoch nicht, wenn der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ertragsteuerliche Korrekturen wie eine vGA verändern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht automatisch. Maßgeblich bleibt das tatsächlich aufgewendete Entgelt.

Praxisbeispiel: Management-Fee einer Holding-GmbH

Die M-Holding GmbH hält 100 % der Anteile an der operativen T-GmbH. Es besteht weder eine körperschaftsteuerliche noch eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die Holding übernimmt für T die kaufmännische Leitung, die Buchhaltung und die IT. Die direkt und anteilig zurechenbaren Kosten betragen im Geschäftsjahr 120.000 Euro. Vereinbart ist vorab schriftlich ein Kostenaufschlag von 5 %. Angenommen sei, dass dieser Aufschlag fremdüblich ist.

Daraus ergibt sich ein Entgelt von 126.000 Euro netto, zuzüglich 19 % USt von 23.940 Euro, insgesamt also 149.940 Euro.

Gesellschaft Soll Haben Betrag
M-Holding Forderungen gegen verbundene Unternehmen Umsatzerlöse 126.000 €
M-Holding Forderungen gegen verbundene Unternehmen Umsatzsteuer 23.940 €
T-GmbH Sonstige betriebliche Aufwendungen (Konzernumlage) Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 126.000 €
T-GmbH Vorsteuer Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 23.940 €

Abwandlung: Ohne nachvollziehbare Kalkulation werden stattdessen 200.000 Euro netto abgerechnet. Der fremdübliche Wert liegt weiterhin bei 126.000 Euro. Die Differenz von 74.000 Euro ist eine vGA der T an die M. In der Handelsbilanz beider Gesellschaften ändert sich nichts. Steuerlich gilt Folgendes:

  • T-GmbH: Das Einkommen wird außerbilanziell um 74.000 Euro erhöht. Bei 15,825 % Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag ergibt sich eine Mehrsteuer von 11.710,50 Euro. Bei einem Hebesatz von 400 % kommt Gewerbesteuer hinzu: 74.000 € × 3,5 % × 400 % = 10.360 Euro. Insgesamt entsteht eine Mehrbelastung von 22.070,50 Euro. Hinzu kommt die Frage der Kapitalertragsteuer auf die vGA.
  • M-Holding: Die 74.000 Euro sind bereits als Umsatzerlös versteuert. Sie werden in einen Beteiligungsertrag umqualifiziert und nach § 8b KStG gekürzt. Steuerpflichtig bleiben 5 %, also 3.700 Euro. Gewerbesteuerlich wirkt der 5 %-Anteil ebenfalls.
  • Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage bleibt das tatsächlich gezahlte Entgelt von 200.000 Euro. Die Vorsteuer der T ist bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abziehbar.

Im Saldo entsteht in der Gruppe eine steuerliche Mehrbelastung, weil der Aufwand bei T entfällt und der Ertrag bei M nur teilweise entlastet wird. Ursache ist allein eine nicht belegte Preisgestaltung.

Intercompany-Abstimmung zum Jahresende

Die Intercompany-Abstimmung stellt sicher, dass die gegenseitigen Salden zum Bilanzstichtag spiegelbildlich übereinstimmen. Eine Forderung der Mutter muss einer gleich hohen Verbindlichkeit der Tochter entsprechen, ein Ertrag einem gleich hohen Aufwand. Das ist auch ohne Konzernabschlusspflicht sinnvoll. Unstimmigkeiten deuten auf fehlende Buchungen, falsche Periodenabgrenzung oder umsatzsteuerliche Fehler hin. Zudem sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in der Bilanz grundsätzlich gesondert auszuweisen (§ 266 HGB). Kleine Gesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen.

Typische Differenzursachen und ihre Behandlung:

Ursache Beispiel Lösung
Zeitliche Abgrenzung M bucht Dezember-Rechnung am 31.12., T erhält sie erst im Januar T erfasst die Verbindlichkeit noch im alten Jahr
Zahlung unterwegs T überweist am 30.12., Gutschrift bei M am 02.01. Geldtransit einheitlich behandeln, Stichtagsregel festlegen
Fremdwährung Unterschiedliche Umrechnungskurse in zwei Ländern Einheitlichen Kurs vereinbaren, Bewertung nach § 256a HGB
Fehlbuchung Leistung auf Konto für Dritte statt verbundene Unternehmen gebucht Umbuchung auf das IC-Konto des jeweiligen Partners
Strittige Abrechnung T erkennt einen Teil der Umlage nicht an Klärung auf Vertragsebene, ggf. Rückstellung oder Korrektur
✓Je Partnergesellschaft eigene Forderungs-, Verbindlichkeits-, Aufwands- und Ertragskonten führen
✓Einheitlichen Abrechnungs- und Buchungsschluss (Cut-off) für alle Gesellschaften festlegen
✓Saldenbestätigungen gegenseitig austauschen und Differenzen dokumentiert klären
✓Unterjährig, etwa quartalsweise, abstimmen statt nur zum Jahresende
✓Umsatzsteuerliche Behandlung mitprüfen (Organschaft, Rechnungsangaben, Vorsteuerzeitpunkt)

Konsolidierung in Grundzügen

Ist ein Mutterunternehmen nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet und greift keine größenabhängige Befreiung nach § 293 HGB, wird der Konzern so dargestellt, als wäre er ein einziges Unternehmen. Intercompany-Beziehungen müssen dafür eliminiert werden:

  • Schuldenkonsolidierung (§ 303 HGB): Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten werden aufgerechnet. Nicht ausgeglichene Differenzen werden erfolgsneutral oder erfolgswirksam behandelt, je nach Ursache.
  • Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB): Gewinne aus konzerninternen Lieferungen, die zum Stichtag noch im Bestand einer Konzerngesellschaft sind, gelten aus Konzernsicht als noch nicht realisiert. Die Vorräte werden auf Konzernanschaffungs- oder -herstellungskosten zurückgeführt.
  • Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 305 HGB): Innenumsatzerlöse werden mit den korrespondierenden Aufwendungen verrechnet, damit Umsatz und Aufwand im Konzern nicht doppelt erscheinen.

Die Qualität dieser Schritte hängt unmittelbar von der vorgelagerten Abstimmung ab. Nur wenn die Einzelabschlüsse spiegelbildliche Intercompany-Salden ausweisen, lässt sich die Konsolidierung ohne aufwendige Differenzanalysen durchführen. Viele kleinere Gruppen sind nicht konzernabschlusspflichtig. Für sie bleibt es bei den Einzelabschlüssen der Gesellschaften, deren Offenlegung über das Unternehmensregister erfolgt.

Fazit

Die intercompany-Verrechnung verbindet steuerliche, handelsrechtliche und umsatzsteuerliche Fragen. Steuerlich entscheidet der Fremdvergleich. Bei Auslandsbezug ist § 1 AStG maßgeblich, im Inland die verdeckte Gewinnausschüttung und die verdeckte Einlage. Vorab geschlossene schriftliche Verträge und eine nachvollziehbare Preisermittlung sind deshalb die wichtigste Absicherung. Umsatzsteuerlich ist zu unterscheiden, ob steuerbare Leistungen zwischen eigenständigen Unternehmern vorliegen oder nicht steuerbare Innenumsätze innerhalb einer Organschaft. Bilanziell sorgt eine regelmäßige Intercompany-Abstimmung dafür, dass Salden, Aufwendungen und Erträge spiegelbildlich gebucht sind. Das erleichtert die Erstellung der Einzelabschlüsse und, soweit erforderlich, die Konsolidierung im Konzernabschluss.

Wie Einzelabschlüsse von GmbHs mit verbundenen Gesellschaften in OnlineBilanz abgebildet werden, lässt sich in der Demo ansehen.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter intercompany-Verrechnung?

Gemeint ist die Abrechnung von Lieferungen, Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen und Finanzierungen zwischen rechtlich selbständigen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe, etwa zwischen Holding, Tochter- und Schwestergesellschaften. Jede Gesellschaft bucht den Vorgang in ihrem eigenen Abschluss.

Gilt der Fremdvergleich auch zwischen zwei deutschen GmbHs?

Ja. § 1 AStG betrifft zwar nur grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen. Im Inland wird eine unangemessene Preisgestaltung aber über die verdeckte Gewinnausschüttung bzw. die verdeckte Einlage nach § 8 Abs. 3 KStG korrigiert.

Muss eine Holding ihren Töchtern Umsatzsteuer berechnen?

Ohne umsatzsteuerliche Organschaft grundsätzlich ja, sofern die Holding unternehmerisch tätig ist und steuerpflichtige Leistungen erbringt. Besteht eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, sind die Leistungen nicht steuerbare Innenumsätze ohne Umsatzsteuerausweis.

Was passiert, wenn eine Tochter der Mutter zu viel bezahlt?

Der überhöhte Teil ist regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung. Er wird bei der Tochter außerbilanziell dem Einkommen hinzugerechnet. Bei einer Mutter-GmbH wird er als Beteiligungsertrag nach § 8b KStG im Ergebnis zu 95 % steuerfrei gestellt.

Warum ist die Intercompany-Abstimmung auch ohne Konzernabschluss sinnvoll?

Abweichende Salden zwischen Gruppengesellschaften deuten auf fehlende oder falsch abgegrenzte Buchungen und auf umsatzsteuerliche Fehler hin. Außerdem sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in der Bilanz grundsätzlich gesondert auszuweisen.

Wo finde ich Informationen zu Konzerndarlehen und Cash-Pooling?

Die steuerlichen und bilanziellen Besonderheiten des konzerninternen Liquiditätsausgleichs werden im Beitrag zum Cash-Pooling im Konzern unter /cash-pooling-konzern-steuerlich-bilanziell/ behandelt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener