hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Steuerberater & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon

Frist läuft?
Ihr Festpreis in 60 Sekunden.

Mehr Leistung, weniger zahlen. Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen: Sie laden Ihre Unterlagen ins Portal, wir bereiten alles vor. Auf Wunsch prüft und übermittelt ein Steuerberater.

  • Fester Ansprechpartner: ein Buchhalter, der Ihr Unternehmen kennt
  • Wechsel oder Import: Ihre bisherige Software wird angebunden
  • Weniger Fehlerrisiko: ein Steuerberater prüft bei Einreichung
  • Festpreis: ab 499,95 € netto pro Jahr zzgl. USt.
Fabian KlementJakob RößDr. Jeannine DinnebierUnsere KooperationspartnerFabian Klement · Jakob Röß · Dr. Jeannine DinnebierSteuerberater · Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwältin
  • Fabian KlementSteuerberater · Wirtschaftsprüfer
  • Jakob RößSteuerberater
  • Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin

Datum

Lesedauer

14–21 Minuten

OnlineBilanz›Blog›GmbH-Anteile vererben: Satzung, Erbschaftsteuer und Gesellschafterliste

GmbH-Anteile vererben: Satzung, Erbschaftsteuer und Gesellschafterliste

Veröffentlicht: 15.10.2026Aktualisiert: 15.10.2026Lesezeit: ca. 12 Minuten

Stirbt ein Gesellschafter, geht sein Geschäftsanteil kraft Gesetzes auf die Erben über. Ob die Erben in der Gesellschaft bleiben, regelt die Satzung. Wie hoch die Erbschaftsteuer ausfällt, hängt von der Bewertung des Anteils und von der Verschonung für Betriebsvermögen ab. Zusätzlich muss die Geschäftsführung die Gesellschafterliste und das Transparenzregister aktualisieren. Der Beitrag erläutert diese Punkte aus Sicht eines Erbfalls.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, betreut den Ablauf auf der Plattform.

Kurzantwort

Wer GmbH-Anteile vererben will oder erbt, sollte wissen: Geschäftsanteile sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG zwingend vererblich und fallen mit dem Tod in den Nachlass. Die Satzung kann die Vererblichkeit nicht ausschließen. Sie kann aber über Einziehungs- oder Abtretungsklauseln bestimmen, dass nicht nachfolgeberechtigte Erben gegen Abfindung ausscheiden. Erbschaftsteuerlich wird der Anteil mit dem gemeinen Wert angesetzt. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % kommt die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG in Betracht, also 85 % oder 100 % unter Behaltens- und Lohnsummenauflagen. Die Geschäftsführer müssen unverzüglich eine neue Gesellschafterliste einreichen (§ 40 GmbHG) und prüfen, ob eine Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich ist.

Vererblichkeit von Geschäftsanteilen nach § 15 GmbHG

Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile veräußerlich und vererblich. Mit dem Tod des Gesellschafters geht der Anteil im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) automatisch auf den oder die Erben über. Es braucht dafür weder eine notarielle Abtretung noch die Zustimmung der Mitgesellschafter oder der Gesellschaft. Das gilt auch dann, wenn die Satzung eine Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG enthält. Zustimmungsvorbehalte erfassen nur rechtsgeschäftliche Abtretungen, nicht den gesetzlichen Erwerb durch Erbfall.

Die Vererblichkeit ist zwingendes Recht. Eine Satzungsklausel, nach der der Anteil beim Tod ersatzlos untergeht oder nicht auf die Erben übergeht, ist insoweit unwirksam. Die Gesellschafter können die Folgen des Erbfalls aber nachgelagert steuern: Der Anteil geht zunächst auf die Erben über. Anschließend kann er nach Maßgabe der Satzung eingezogen werden, oder die Erben müssen ihn abtreten.

Abzugrenzen ist die Vererbung von der lebzeitigen Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Diese erfordert eine notariell beurkundete Abtretung, unterliegt der Vinkulierung und folgt schenkungsteuerlichen Regeln. Einzelheiten dazu enthält der Beitrag GmbH-Anteile verschenken.

Geschäftsführeramt ist nicht vererblich

Vererbt wird die Gesellschafterstellung, nicht die Organstellung. War der Verstorbene alleiniger Geschäftsführer, ist die GmbH bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss handlungsunfähig. Die Bestellung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Erbengemeinschaft als Gesellschafterin

Gibt es mehrere Erben, steht der Geschäftsanteil zunächst der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu (§ 2032 BGB). Der Anteil wird dabei nicht automatisch nach Erbquoten geteilt. Für das Verhältnis zur Gesellschaft gilt § 18 GmbHG:

  • Die Mitberechtigten können ihre Rechte aus dem Anteil nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG). In der Gesellschafterversammlung muss die Erbengemeinschaft deshalb einheitlich abstimmen.
  • Für Leistungen auf den Anteil, etwa offene Einlagen, haften die Mitberechtigten als Gesamtschuldner (§ 18 Abs. 2 GmbHG).
  • Rechtshandlungen der Gesellschaft, zum Beispiel Einladungen, sind gegenüber einem Mitberechtigten wirksam, solange kein gemeinsamer Vertreter bestellt ist. Gegenüber mehreren Erben gilt das erst für Handlungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden (§ 18 Abs. 3 GmbHG).

Viele Satzungen verpflichten Erbengemeinschaften, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, und lassen bis dahin die Stimmrechte ruhen. Soll der Anteil später auf einzelne Erben verteilt werden, braucht es eine notariell beurkundete Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Bei einer Aufteilung auf mehrere Erben ist zusätzlich ein Teilungsbeschluss nach § 46 Nr. 4 GmbHG erforderlich. Ob eine Vinkulierungsklausel auch die Erbauseinandersetzung erfasst, ist eine Frage der Satzungsauslegung.

Nachfolgeklausel und Einziehung: Satzungsgestaltung beim GmbH-Anteile vererben

Anders als bei Personengesellschaften gibt es bei der GmbH keine Sondererbfolge in den Anteil an den Erben vorbei. Eine „Nachfolgeklausel“ in der GmbH-Satzung legt daher fest, welche Erben (zum Beispiel Abkömmlinge, Ehegatten oder Mitgesellschafter) Gesellschafter bleiben dürfen. Für alle anderen sieht sie Rechtsfolgen vor. Üblich sind zwei Instrumente:

Klauseltyp Wirkung Voraussetzungen / Hinweise
Einziehungsklausel Der Anteil wird durch Gesellschafterbeschluss vernichtet, der Erbe erhält eine Abfindung von der GmbH. Nur zulässig, wenn die Satzung sie vorsieht (§ 34 GmbHG). Die Einlage muss voll eingezahlt sein, und die Abfindung darf nicht aus gebundenem Vermögen gezahlt werden (§ 34 Abs. 3 i. V. m. § 30 GmbHG). Die Nennbeträge sind danach anzupassen (§ 5 Abs. 3 GmbHG).
Abtretungsklausel Der Erbe ist verpflichtet, den Anteil an die Gesellschaft, an Mitgesellschafter oder an einen benannten Nachfolger abzutreten. Die Abtretung muss notariell beurkundet werden. Das Entgelt richtet sich nach der Satzung. Die Klausel ist oft als Wahlrecht der Gesellschaft ausgestaltet.

Den Kern solcher Klauseln bildet regelmäßig die Abfindungsregelung. Satzungen begrenzen die Abfindung häufig auf Buch- oder Substanzwerte oder sehen Ratenzahlungen vor, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Die Rechtsprechung zieht solchen Beschränkungen Grenzen, die von der Ausgestaltung und vom Missverhältnis zum Verkehrswert abhängen. Eine Pauschalaussage zur Zulässigkeit ist deshalb nicht möglich. Zudem setzen Satzungen für die Einziehung meist eine Frist ab Kenntnis vom Erbfall. Wird diese Frist versäumt, bleiben die Erben Gesellschafter.

Satzung und Testament abstimmen

Setzt ein Testament einen Erben ein, der nach der Satzung nicht nachfolgeberechtigt ist, droht die Einziehung gegen eine möglicherweise niedrige Abfindung. Satzung und letztwillige Verfügung sollten deshalb aufeinander abgestimmt sein. Ansonsten kann das Ergebnis vom Willen des Erblassers abweichen, was Erben- und Familienkonflikte nach sich ziehen kann.

Die Abfindungsklausel hat auch erbschaftsteuerliche Folgen. Wird der Anteil aufgrund der Satzung eingezogen oder muss er abgetreten werden, gilt beim Erben nach § 10 Abs. 10 ErbStG nur der Abfindungsanspruch als erworben, sofern dieser unter dem Steuerwert des Anteils liegt. Der Abfindungsanspruch ist ein Geldanspruch und kein begünstigtes Betriebsvermögen, sodass die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG ausscheidet. Übersteigt der Steuerwert des Anteils die Abfindung, gilt der Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 ErbStG als Schenkung auf den Todesfall an die verbleibenden Gesellschafter bzw. an die Gesellschaft.

Erbschaftsteuer auf GmbH-Anteile: Bewertung

Bleibt der Erbe Gesellschafter, unterliegt der Erwerb des Anteils der Erbschaftsteuer. Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), und dieser Stichtag ist auch für die Bewertung maßgeblich. Der Erwerb ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Nicht notierte GmbH-Anteile werden nach § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert angesetzt. Er wird in folgender Reihenfolge ermittelt:

  1. Aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr vor dem Stichtag stattgefunden haben.
  2. Andernfalls unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode (zum Beispiel einem IDW-S1-Gutachten).
  3. Alternativ nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG). Dabei wird ein nachhaltig erzielbarer Jahresertrag, abgeleitet aus dem Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei Wirtschaftsjahre (§ 201 BewG), mit dem gesetzlichen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 (§ 203 BewG) multipliziert.

Als Untergrenze gilt der Substanzwert, also die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Für die Bewertung bilden die Jahresabschlüsse der Gesellschaft die Datengrundlage. Das Betriebsergebnis wird aus dem handels- bzw. steuerbilanziellen Ergebnis abgeleitet und nach § 202 BewG korrigiert. Dazu gehört unter anderem ein pauschaler Abzug von 30 % für Ertragsteuern.

Der Wert des Anteils wird im Feststellungsverfahren gesondert festgestellt, wenn er für die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist. Der Erbe kann einen niedrigeren gemeinen Wert, etwa durch ein Gutachten, nachweisen, wenn das vereinfachte Verfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG

Anteile an Kapitalgesellschaften gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen, wenn der Erblasser unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Bei geringeren Beteiligungen kann eine Poolvereinbarung mit anderen Gesellschaftern genügen, die einheitliche Verfügungs- und Stimmrechtsbindungen vorsieht. Verwaltungsvermögen, zum Beispiel an Dritte überlassene Grundstücke, Wertpapiere oder überschießende Finanzmittel, ist grundsätzlich von der Verschonung ausgenommen. Beträgt das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des Unternehmenswerts, entfällt die Begünstigung vollständig (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).

Merkmal Regelverschonung Optionsverschonung
Verschonungsabschlag 85 % 100 %
Zusätzliche Voraussetzung – Verwaltungsvermögen höchstens 20 %
Behaltensfrist 5 Jahre 7 Jahre
Mindestlohnsumme (mehr als 15 Beschäftigte) 400 % in 5 Jahren 700 % in 7 Jahren
11 bis 15 Beschäftigte 300 % 565 %
6 bis 10 Beschäftigte 250 % 500 %
bis 5 Beschäftigte keine Lohnsummenprüfung

Bei der Regelverschonung wird für den nicht verschonten Teil (15 %) zusätzlich ein Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Er verringert sich um 50 % des Betrags, um den der nicht verschonte Teil 150.000 Euro übersteigt. Die Optionsverschonung muss beantragt werden, und der Antrag ist unwiderruflich.

Zwei Folgen ergeben sich unmittelbar aus der Satzung bzw. dem Gesellschafterverhalten:

  • Behaltensfrist: Veräußert der Erbe den Anteil innerhalb der Frist, wird die Gesellschaft aufgelöst oder werden Überentnahmen getätigt, entfällt die Verschonung rückwirkend, bei Veräußerung und Auflösung zeitanteilig (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Auch die Einziehung des Anteils kann einen solchen Verstoß auslösen.
  • Vorab-Abschlag für Familienunternehmen: Enthält die Satzung Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen und eine Abfindung unter dem gemeinen Wert, kann vor Anwendung der Verschonung ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt werden (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Voraussetzung ist, dass diese Bestimmungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Erbfall bestehen und tatsächlich eingehalten werden.

Übersteigt das erworbene begünstigte Vermögen 26 Mio. Euro, greift statt der Regelverschonung entweder ein abschmelzender Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) oder auf Antrag die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Nach Abzug der Verschonung gelten die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG): 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkel und 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III. Für Erwerbe von Todes wegen kann die Steuer auf begünstigtes Vermögen auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet werden (§ 28 Abs. 1 ErbStG).

Ertragsteuerliche Seitenaspekte

Der Erbfall ist keine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG. Der Erbe übernimmt die Anschaffungskosten des Erblassers. Auf Ebene der GmbH führt ein Anteilserwerb durch Erbfall nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht zum Verlustuntergang nach § 8c KStG. Der Jahresabschluss der GmbH selbst bleibt vom Gesellschafterwechsel unberührt.

Praxisbeispiel: 50-%-Anteil im Erbfall

Die Muster-GmbH hat zwei Gesellschafter, A und B, mit je 50 %. A verstirbt und wird von seiner Tochter T allein beerbt. Die GmbH beschäftigt 20 Arbeitnehmer. Verwaltungsvermögen ist in nennenswertem Umfang nicht vorhanden. Aus den Jahresabschlüssen der letzten drei Jahre ergibt sich nach den Korrekturen des § 202 BewG (einschließlich des pauschalen Ertragsteuerabzugs) ein durchschnittlicher Jahresertrag von 240.000 Euro. Der Substanzwert liegt darunter.

Variante 1: T bleibt Gesellschafterin (Nachfolgeklausel zugunsten von Abkömmlingen)

Position Betrag
Unternehmenswert (240.000 € × 13,75) 3.300.000 €
Anteil 50 % 1.650.000 €
Verschonungsabschlag 85 % – 1.402.500 €
Nicht verschonter Teil 247.500 €
Abzugsbetrag: 150.000 € – 50 % × (247.500 € – 150.000 €) – 101.250 €
Verbleibender Wert des Anteils 146.250 €
Persönlicher Freibetrag Kind (§ 16 ErbStG) – 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb (ohne weiteres Vermögen) 0 €

T muss die Behaltensfrist von fünf Jahren einhalten. Außerdem muss die Summe der Lohnsummen in diesen fünf Jahren mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme erreichen. Beantragt sie die Optionsverschonung, ist der Anteil vollständig befreit, wenn die Verwaltungsvermögensquote höchstens 20 % beträgt. Die Auflagen verlängern sich dann auf sieben Jahre und 700 %. Gibt es weiteren Nachlass, wird der Freibetrag durch den verbleibenden Wert von 146.250 Euro entsprechend gemindert.

Variante 2: Einziehung nach der Satzung mit Buchwertabfindung

Die Satzung sieht für nicht nachfolgeberechtigte Erben die Einziehung gegen eine Abfindung zum anteiligen Buchwert von 400.000 Euro vor. Die Gesellschafterversammlung beschließt die Einziehung fristgerecht. Nach § 10 Abs. 10 ErbStG gilt bei T nur der Abfindungsanspruch von 400.000 Euro als erworben, eine Verschonung entfällt. Nach Abzug ihres Freibetrags von 400.000 Euro verbleibt im Beispiel kein steuerpflichtiger Erwerb. Die Differenz von 1.250.000 Euro zum Steuerwert des Anteils von 1.650.000 Euro kann nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 ErbStG als Erwerb auf der Seite von B bzw. der Gesellschaft der Erbschaftsteuer unterliegen. Dies betrifft dann typischerweise die Steuerklasse III. Die Abfindungsklausel verschiebt also nicht nur Vermögen zwischen Erben und Mitgesellschaftern, sondern auch die Steuerlast.

Aktualisierung der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG

Nach § 40 Abs. 1 GmbHG müssen die Geschäftsführer nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder im Umfang ihrer Beteiligung unverzüglich eine neue, von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen. Da beim Erbfall kein Notar an der Übertragung mitwirkt, liegt die Pflicht bei den Geschäftsführern und nicht beim Notar (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Die elektronische Einreichung erfolgt in der Praxis meist über einen Notar.

Die Liste muss für jeden Geschäftsanteil Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Inhabers enthalten, außerdem die laufende Nummer, den Nennbetrag und die prozentuale Beteiligung. Bei einer Erbengemeinschaft werden in der Praxis alle Miterben mit einem Hinweis auf die gesamthänderische Bindung eingetragen. Als Nachweis der Erbfolge dient regelmäßig ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift. Wird der Anteil später eingezogen oder an einen Miterben abgetreten, ist erneut eine Liste einzureichen.

Die Liste ist mehr als eine Formalie. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 16 Abs. 1 GmbHG nur derjenige als Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist. Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte können die Erben somit erst nach Aufnahme der Liste sicher ausüben. Handlungen davor werden nur wirksam, wenn die Liste unverzüglich nachgereicht wird. Geschäftsführer, die ihre Pflicht verletzen, haften nach § 40 Abs. 3 GmbHG gegenüber den Betroffenen und den Gläubigern.

Transparenzregister und weitere Folgen

Seit der Umstellung auf das Vollregister ersetzt die Gesellschafterliste die Mitteilung an das Transparenzregister nicht mehr. Die GmbH muss ihre wirtschaftlich Berechtigten eigenständig mitteilen und Änderungen unverzüglich nachmelden (§ 20 GwG). Wirtschaftlich berechtigt ist insbesondere, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Nach einem Erbfall ist daher zu prüfen, ob der Verstorbene zu löschen ist und ob die Erben, auch als Mitglieder einer Erbengemeinschaft, diese Schwellen erreichen. Die Erben müssen der Gesellschaft die erforderlichen Angaben machen (§ 20 Abs. 3 GwG).

Weitere Punkte sind: die Bestellung eines neuen Geschäftsführers, falls erforderlich; die Prüfung von Gesellschafter-Geschäftsführerverträgen und Pensionszusagen des Verstorbenen; Bankvollmachten; sowie bei minderjährigen Erben die Frage, ob für einzelne Maßnahmen eine familiengerichtliche Genehmigung oder ein Ergänzungspfleger erforderlich ist.

Checkliste für den Erbfall

✓ Satzung auf Nachfolge-, Einziehungs-, Abtretungs- und Vertreterklauseln sowie Fristen prüfen
✓ Erbnachweis (Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift) beschaffen
✓ Handlungsfähigkeit sichern: gegebenenfalls neuen Geschäftsführer bestellen und anmelden
✓ Neue Gesellschafterliste unverzüglich einreichen (§ 40 GmbHG)
✓ Transparenzregister prüfen und Änderungen mitteilen
✓ Erbfall binnen drei Monaten dem Erbschaftsteuer-Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG)
✓ Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre für die Anteilsbewertung bereitstellen
✓ Beteiligungsquote, Verwaltungsvermögen und Lohnsummen für die Verschonung ermitteln
✓ Behaltensfrist und Lohnsummenkontrolle für fünf bzw. sieben Jahre dokumentieren

Fazit: GmbH-Anteile vererben erfordert Abstimmung von Satzung, Steuer und Register

Beim GmbH-Anteile vererben ist der Übergang selbst gesetzlich gesichert: Der Anteil fällt nach § 15 Abs. 1 GmbHG in den Nachlass. Über den weiteren Verbleib entscheidet die Satzung. Nachfolge- und Einziehungsklauseln bestimmen, wer Gesellschafter bleibt und zu welcher Abfindung andere ausscheiden. Diese Klauseln wirken unmittelbar auf die Erbschaftsteuer: Bleibt der Erbe Gesellschafter, kann er bei einer Beteiligung von mehr als 25 % die Verschonung von 85 % oder 100 % nutzen. Bei einer Einziehung wird dagegen nur der unverschonte Abfindungsanspruch erfasst, und eine Wertdifferenz kann bei den Mitgesellschaftern besteuert werden. Formal müssen die Geschäftsführer die Gesellschafterliste unverzüglich aktualisieren und das Transparenzregister prüfen. Für die Bewertung des Anteils sind ordnungsgemäß erstellte Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre die maßgebliche Grundlage. Ein Überblick über die Erstellung des Jahresabschlusses mit OnlineBilanz findet sich in der Demo.

Häufig gestellte Fragen

Kann die Satzung die Vererbung von GmbH-Anteilen ausschließen?

Nein. Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile zwingend vererblich. Die Satzung kann aber vorsehen, dass der Anteil nach dem Erbfall eingezogen wird oder an bestimmte Personen abzutreten ist, jeweils gegen eine in der Satzung geregelte Abfindung.

Brauchen Erben die Zustimmung der Mitgesellschafter?

Für den Erwerb durch Erbfall nicht. Vinkulierungsklauseln nach § 15 Abs. 5 GmbHG gelten nur für rechtsgeschäftliche Abtretungen. Eine spätere Übertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung kann je nach Satzung zustimmungspflichtig sein.

Wie wird die Erbschaftsteuer auf GmbH-Anteile berechnet?

Der Anteil wird mit dem gemeinen Wert angesetzt, häufig nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (Jahresertrag × 13,75), mindestens jedoch mit dem Substanzwert. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % kann die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG greifen. Danach werden die persönlichen Freibeträge abgezogen.

Was passiert erbschaftsteuerlich bei einer Einziehung gegen Abfindung?

Nach § 10 Abs. 10 ErbStG gilt beim Erben nur der Abfindungsanspruch als erworben, wenn dieser unter dem Steuerwert liegt. Eine Verschonung entfällt. Die Wertdifferenz kann nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei den verbleibenden Gesellschaftern oder der Gesellschaft steuerpflichtig sein.

Wer reicht nach dem Erbfall die neue Gesellschafterliste ein?

Die Geschäftsführer, weil kein Notar an der Übertragung mitgewirkt hat (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Die Liste ist unverzüglich nach dem Nachweis der Erbfolge einzureichen. Erst nach ihrer Aufnahme im Handelsregister gelten die Erben gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

Muss nach dem Erbfall das Transparenzregister geändert werden?

Ja, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten ändern. Die GmbH muss Änderungen unverzüglich mitteilen (§ 20 GwG). Maßgeblich ist insbesondere, ob Erben mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder Kontrolle ausüben.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz
Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener