Gesellschaftervereinbarung: Inhalte und Verhältnis zur Satzung der GmbH
Neben der Satzung schließen viele GmbH-Gesellschafter eine Gesellschaftervereinbarung. Sie regelt Stimmverhalten, Exit-Szenarien, Erwerbsrechte und das Ausscheiden von Gesellschaftern. Dieser Beitrag erläutert Rechtsnatur, typische Inhalte, Formfragen und das Zusammenspiel mit dem Gesellschaftsvertrag. Er enthält bewusst keine Vertragsmuster.
Kurzantwort
Eine Gesellschaftervereinbarung ist eine schuldrechtliche Nebenabrede der Gesellschafter außerhalb der Satzung. Sie bindet nur die Vertragsparteien, wird nicht im Handelsregister veröffentlicht und lässt sich ohne Satzungsänderung anpassen. Typische Inhalte sind Stimmbindungen, Drag-along- und Tag-along-Klauseln, Vorkaufs- und Andienungsrechte sowie Leaver-Regeln. Grundsätzlich ist sie formfrei. Enthält sie jedoch eine Pflicht zur Übertragung oder zum Erwerb von Geschäftsanteilen, muss sie nach § 15 Abs. 4 GmbHG notariell beurkundet werden. Maßnahmen, die gegenüber der GmbH und künftigen Gesellschaftern wirken sollen, etwa die Einziehung, gehören in die Satzung.
Inhaltsverzeichnis
Gesellschaftervereinbarung: Begriff und Rechtsnatur
Unter einer Gesellschaftervereinbarung versteht man einen Vertrag, den Gesellschafter einer GmbH neben dem Gesellschaftsvertrag schließen. In der Praxis heißt er auch Gesellschaftervertrag, Konsortialvertrag, Beteiligungsvereinbarung oder Shareholders‘ Agreement. Das Gesetz kennt keinen eigenen Vertragstyp. Rechtlich handelt es sich um eine schuldrechtliche Nebenabrede. Sie begründet Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten, verändert aber nicht die korporative Verfassung der Gesellschaft.
Verfolgen die Beteiligten mit der Vereinbarung einen gemeinsamen Zweck, etwa die einheitliche Ausübung von Stimmrechten, entsteht regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft (§§ 705 ff. BGB). Diese Einordnung hat Folgen. Fehlen eigene Regeln zu Laufzeit, Kündigung oder Ausscheiden, greifen die gesetzlichen GbR-Vorschriften in der seit dem MoPeG geltenden Fassung. Deshalb enthalten Gesellschaftervereinbarungen üblicherweise ausdrückliche Bestimmungen zu Dauer, Kündigung und Beendigung.
Vertragspartner sind in erster Linie die Gesellschafter. Häufig treten auch Investoren, Treugeber oder Geschäftsführer bei. Teilweise wird zusätzlich die GmbH selbst Vertragspartei. Das ist zulässig, verändert aber die Wirkungen und muss mit den Kapitalerhaltungsregeln vereinbar sein.
Kernmerkmale
Wirkung nur zwischen den Vertragsparteien (inter partes), keine Eintragung im Handelsregister, keine Offenlegung, Änderung ohne die Formalien des § 53 GmbHG. Neue Gesellschafter sind nur gebunden, wenn sie der Vereinbarung ausdrücklich beitreten.
Verhältnis zur Satzung
Die Satzung ist das Organisationsstatut der GmbH. Sie wird beim Handelsregister eingereicht und ist dort für jedermann einsehbar. Sie bindet alle gegenwärtigen und künftigen Gesellschafter, und zwar unabhängig davon, ob diese an ihrer Entstehung beteiligt waren. Für Änderungen sind ein Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit, die notarielle Beurkundung und die Eintragung erforderlich (§ 53 GmbHG). Die Gesellschaftervereinbarung ist dagegen vertraulich und flexibel. Sie wirkt jedoch nur relativ.
| Kriterium | Satzung | Gesellschaftervereinbarung |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | korporativ (Organisationsrecht) | schuldrechtlich |
| Bindung | alle, auch künftige Gesellschafter | nur die Vertragsparteien |
| Publizität | im Handelsregister einsehbar | vertraulich |
| Änderung | Beschluss, Beurkundung, Eintragung | nach Vertrag, häufig einstimmig |
| Durchsetzung | Beschlussmängelklage, Registerkontrolle | Erfüllungsklage, Schadensersatz, Vertragsstrafe |
Daraus folgt eine typische Arbeitsteilung. Bestimmte Regelungen entfalten nur dann Wirkung gegenüber der Gesellschaft, wenn sie in der Satzung stehen. Das betrifft vor allem die Zustimmungsbedürftigkeit von Anteilsabtretungen (Vinkulierung, § 15 Abs. 5 GmbHG) und die Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 GmbHG), die eine Grundlage im Gesellschaftsvertrag voraussetzt. Ebenso gehören Abfindungsregeln, die gegenüber der GmbH gelten sollen, Sonderrechte und Nachschusspflichten in die Satzung.
Die Gesellschaftervereinbarung kann diese korporativen Instrumente ergänzen. So kann sie die Gesellschafter verpflichten, einer Abtretung zuzustimmen, eine Satzungsänderung mitzutragen oder bei Vorliegen bestimmter Umstände für eine Einziehung zu stimmen. Bei Widersprüchen gilt im Verhältnis zur Gesellschaft die Satzung. Zwischen den Parteien kann die Vereinbarung jedoch eine Pflicht begründen, die Satzung an den vertraglichen Konsens anzupassen. Viele Verträge enthalten dafür eine ausdrückliche Vorrang- oder Anpassungsklausel.
Grenze der Vertraulichkeit
Ein Regelungsziel, das zwingend gegenüber Dritten oder künftigen Gesellschaftern wirken muss, lässt sich nicht allein schuldrechtlich erreichen. Wer einen Anteil ohne Beitritt zur Vereinbarung erwirbt, ist an deren Pflichten nicht gebunden. Üblich sind deshalb Satzungsklauseln, die die Zustimmung zur Abtretung an den Beitritt zur Gesellschaftervereinbarung koppeln.
Form und notarielle Beurkundung
Für die Gesellschaftervereinbarung gilt zunächst Formfreiheit. Schriftform ist aus Beweisgründen dennoch üblich. Eine wesentliche Ausnahme ergibt sich aus § 15 Abs. 4 GmbHG. Danach bedarf jede Vereinbarung der notariellen Form, die eine Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet. Nach überwiegender Auffassung gilt das spiegelbildlich auch für Erwerbspflichten. Betroffen sind insbesondere:
Die Beurkundungspflicht erstreckt sich nach dem Vollständigkeitsgrundsatz grundsätzlich auf alle Abreden, die mit der formbedürftigen Verpflichtung rechtlich zusammenhängen. Wird die Form nicht eingehalten, ist das Geschäft nach § 125 BGB nichtig. Ob der übrige Vertrag bestehen bleibt, richtet sich nach § 139 BGB und einer etwa vereinbarten salvatorischen Klausel. Zwar heilt die spätere formgerechte Abtretung den Formmangel (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Bis dahin kann die Pflicht aber nicht durchgesetzt werden. Reine Stimmbindungen sind nach herrschender Meinung formfrei, auch wenn sie sich auf künftige Satzungsänderungen beziehen.
Stimmbindungsvertrag
Den Kern vieler Gesellschaftervereinbarungen bildet der Stimmbindungsvertrag. Die Beteiligten verpflichten sich darin, ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung in bestimmter Weise auszuüben. Dazu gehört etwa die einheitliche Abstimmung nach vorheriger interner Willensbildung (Poolvereinbarung), die Wahl bestimmter Geschäftsführer oder ein Vetorecht eines Minderheitsgesellschafters bei definierten Maßnahmen.
Stimmbindungen sind in der GmbH grundsätzlich zulässig. Ihre Grenzen ergeben sich aus folgenden Gesichtspunkten:
- Stimmverbote: Gesetzliche Stimmverbote nach § 47 Abs. 4 GmbHG dürfen nicht umgangen werden. Unzulässig ist es etwa, einen Mitgesellschafter vertraglich so zu binden, wie es der vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter wünscht.
- Treuepflicht und Sittenwidrigkeit: Bindungen, die zu treuwidrigem Verhalten gegenüber der GmbH oder Mitgesellschaftern verpflichten, sind unwirksam. Dasselbe gilt für die Bindung gegen eine Gegenleistung, die als Stimmenkauf erscheint (§ 138 BGB).
- Bindung an Dritte: Weisungsrechte von Nichtgesellschaftern werden in Rechtsprechung und Literatur differenziert und eher zurückhaltend beurteilt. Sie bedürfen einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall.
Für die Durchsetzung ist entscheidend, dass eine abredewidrig abgegebene Stimme gegenüber der GmbH grundsätzlich wirksam bleibt. Der Beschluss kommt also mit ihr zustande. Der berechtigte Vertragspartner kann jedoch auf Erfüllung klagen. Ein rechtskräftiges Urteil auf Stimmabgabe ersetzt die Erklärung nach § 894 ZPO. Daneben kommen Schadensersatz und vertraglich vereinbarte Vertragsstrafen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Beschluss ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn er gegen eine Vereinbarung verstößt, an die sämtliche Gesellschafter gebunden sind. Bei Bindungen nur eines Teils der Gesellschafter gilt dies nicht.
Gerade bei Pattsituationen zeigt sich, wie wertvoll vorab vereinbarte Mechanismen sind. Typische Instrumente sind Schlichtungsklauseln, Stichentscheide oder Russian-Roulette- und Texas-Shoot-out-Klauseln. Zu Eskalationsstufen und Konfliktlösungen siehe den Beitrag Gesellschafterstreit in der GmbH: Eskalation, Handlungsoptionen und Prävention.
Drag-along und Tag-along
Drag-along- und Tag-along-Klauseln regeln den Fall, dass ein Erwerber die Gesellschaft ganz oder mehrheitlich übernehmen will. Beide Instrumente stammen aus der Beteiligungspraxis und sind in der GmbH verbreitet. Sie verfolgen jedoch gegenläufige Schutzrichtungen.
Drag-along (Mitverkaufspflicht)
Beim Drag-along verpflichten sich die Minderheitsgesellschafter, ihre Anteile zu denselben Bedingungen an einen Erwerber mitzuveräußern, wenn eine definierte Mehrheit verkaufen will. Hintergrund ist, dass viele Erwerber nur an 100 % der Anteile interessiert sind. Die Klausel verhindert, dass eine kleine Minderheit einen Exit blockiert. Regelungsbedürftig sind insbesondere:
- die Auslöseschwelle, etwa ein bestimmter Prozentsatz des Stammkapitals,
- die Gleichbehandlung bei Preis und Konditionen,
- gegebenenfalls ein Mindestpreis oder eine Mindestbewertung,
- der Umfang von Garantien und Haftung der mitverkaufenden Gesellschafter, etwa eine Beschränkung auf Rechtsmängel und die Höhe des eigenen Erlöses,
- Fristen, Mitwirkungspflichten und gegebenenfalls Vollmachten.
Tag-along (Mitverkaufsrecht)
Das Tag-along schützt die Minderheit. Veräußert ein Mehrheitsgesellschafter seine Anteile, dürfen die übrigen Gesellschafter zu gleichen Bedingungen mitverkaufen. Der Veräußerer muss dann sicherstellen, dass der Erwerber auch diese Anteile übernimmt. Gelingt das nicht, darf er nicht oder nur anteilig verkaufen. Die Minderheit soll so nicht einem neuen Mehrheitsgesellschafter ausgeliefert sein, ohne an der Kontrollprämie teilzuhaben.
Abstimmung mit der Satzung
Ist die Abtretung nach der Satzung vinkuliert, sollte die Gesellschaftervereinbarung die Pflicht enthalten, bei einem ordnungsgemäß ausgelösten Drag- oder Tag-along die erforderlichen Zustimmungen zu erteilen. Ebenso sollte das Verhältnis zu Vorkaufsrechten geklärt werden. Sonst kann ein konkurrierendes Erwerbsrecht den Exit blockieren.
Vorkaufs- und Andienungsrechte
Vorkaufs- und Andienungsrechte sollen den Gesellschafterkreis geschlossen halten. Sie lassen sich korporativ in der Satzung oder schuldrechtlich in der Gesellschaftervereinbarung verankern.
- Vorkaufsrecht: Schließt ein Gesellschafter einen Kaufvertrag mit einem Dritten, können die Berechtigten zu denselben Bedingungen in diesen Vertrag eintreten. Ergänzend gelten die §§ 463 ff. BGB. Nachteilig ist, dass der Dritte bereits verhandelt hat und das Vorkaufsrecht eine Transaktion verzögern kann.
- Vorerwerbsrecht: Der veräußerungswillige Gesellschafter muss die Anteile zunächst den Mitgesellschaftern anbieten, bevor er überhaupt mit Dritten abschließt.
- Andienungspflicht: Bei bestimmten Ereignissen, etwa Tod, Insolvenz, Pfändung oder Ausscheiden aus der Geschäftsführung, muss der Gesellschafter seine Anteile den übrigen Gesellschaftern oder einem benannten Dritten zum Kauf anbieten.
Klärungsbedürftig sind die Preisermittlung (Kaufpreis des Dritten, Verkehrswert nach Bewertungsverfahren oder Formelpreis), die Verteilung unter mehreren Berechtigten, Ausübungsfristen und die Frage, ob nur alle Anteile gemeinsam erworben werden können. Wegen § 15 Abs. 4 GmbHG ist bei schuldrechtlicher Ausgestaltung die notarielle Form zu beachten.
Leaver-Regeln
Leaver-Regeln betreffen Gesellschafter, deren Beteiligung an eine Tätigkeit im Unternehmen geknüpft ist, typischerweise Gründer, geschäftsführende Gesellschafter oder Mitarbeiter mit Beteiligung. Endet die Tätigkeit, sollen die Mitgesellschafter die Anteile erwerben können, regelmäßig über eine Call-Option. Die Höhe des Erwerbspreises hängt dann von der Art des Ausscheidens ab:
| Fallgruppe | Typische Auslöser | Typische Preisregel |
|---|---|---|
| Good Leaver | Tod, dauerhafte Krankheit, Kündigung durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund | Verkehrswert oder Verkehrswert für bereits erdiente (vested) Anteile |
| Bad Leaver | Kündigung aus wichtigem Grund, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, Eigenkündigung vor Ablauf einer Mindestfrist | Verkehrswert mit Abschlag oder niedrigerer Wert, etwa Buchwert |
Diese Regeln stehen in einem Spannungsfeld mit der Rechtsprechung zu Hinauskündigungsklauseln. Ein freies, an keinen sachlichen Grund geknüpftes Recht, einen Gesellschafter auszuschließen, ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nach § 138 BGB nichtig. Anerkannt sind Ausnahmen bei sachlicher Rechtfertigung. Das gilt insbesondere für das sogenannte Manager- und das Mitarbeitermodell, bei dem die Beteiligung erkennbar an die Tätigkeit gekoppelt ist, sowie für eine angemessene Prüfungsphase bei neu aufgenommenen Gesellschaftern.
Auch die Abfindung unterliegt Grenzen. Ein grobes Missverhältnis zwischen vertraglichem Preis und Verkehrswert kann die Klausel unwirksam machen oder zu ihrer Anpassung führen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
