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OnlineBilanz›Blog›§ 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaft: Erleichterungen bei Bilanz und Anhang

§ 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaft: Erleichterungen bei Bilanz und Anhang

Veröffentlicht: 22.09.2026Aktualisiert: 22.09.2026Fachlich geprüft: 22.09.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) betreibt, die dauerhaft unterhalb bestimmter Größenschwellen bleibt, kann erhebliche Vereinfachungen bei der Rechnungslegung in Anspruch nehmen. § 267a HGB definiert die Kleinstkapitalgesellschaft und öffnet den Zugang zu einem gestaffelten System von Erleichterungen – von der verkürzten Bilanz über den vollständigen Verzicht auf den Anhang bis hin zu reduzierten Offenlegungspflichten. Dieser Artikel erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, was konkret entfallen darf und worauf Geschäftsführer dennoch achten müssen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

§ 267a HGB definiert Kleinstkapitalgesellschaften als Kapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreiten: Bilanzsumme 450.000 EUR, Umsatzerlöse 900.000 EUR, durchschnittlich 10 Arbeitnehmer. Diese Gesellschaften dürfen eine stark verkürzte Bilanz aufstellen, auf den Anhang vollständig verzichten (sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden) und ihren Jahresabschluss nach § 326 HGB in erleichterter Form offenlegen.

Definition und Größengrenzen nach § 267a HGB

Die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaft wurde durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) im Jahr 2012 in das HGB eingeführt und setzt die EU-Richtlinie 2012/6/EU (Micro-Richtlinie) in deutsches Recht um. Die maßgebliche Norm ist § 267a HGB.

Als Kleinstkapitalgesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft – also insbesondere GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG –, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte nicht überschreitet:

Merkmal Schwellenwert
Bilanzsumme 450.000 EUR
Umsatzerlöse (12 Monate vor dem Stichtag) 900.000 EUR
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 10

Die Schwellenwerte sind gegenüber der kleinen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB deutlich niedriger. Gesellschaften, die sich in einem ersten Geschäftsjahr befinden, prüfen die Grenzen nur am Abschlussstichtag dieses ersten Jahres; eine zweijährige Beobachtungsphase entfällt dann zwangsläufig.

Hinweis: Rechtsformgebundene Anwendbarkeit

§ 267a HGB gilt ausschließlich für Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264 Abs. 1 HGB sowie für Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als vollhaftenden Gesellschafter (§ 264a HGB). Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit unbeschränkt haftenden natürlichen Personen fallen nicht darunter.

Schwellenwertprüfung: Zwei-von-drei-Regel und Zweijahresfrist

Die Zweijahresfrist stellt sicher, dass kurzfristige Schwankungen – etwa ein einmalig starkes Umsatzjahr – nicht unmittelbar zur Aberkennung des Kleinstkapitalgesellschafts-Status führen. Ein Statuswechsel tritt erst ein, wenn die Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Umgekehrt darf eine Gesellschaft die Erleichterungen erstmals in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt hat.

Für die Arbeitnehmerzahl ist der Jahresdurchschnitt maßgeblich; Teilzeitkräfte werden grundsätzlich als ganze Arbeitnehmer gezählt, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung eingreift. Auszubildende bleiben nach herrschender Auffassung unberücksichtigt.

Ausschluss bestimmter Gesellschaftsformen

Nicht als Kleinstkapitalgesellschaft eingestuft werden dürfen Gesellschaften, die nach § 267a Abs. 3 HGB ausdrücklich ausgenommen sind. Das betrifft:

  • Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB),
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG),
  • (Finanz-)Holdinggesellschaften, deren einziger Zweck der Erwerb sowie die Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in deren Geschäftsführung eingreifen (die bloße Ausübung von Aktionärs- oder Gesellschafterrechten zählt dabei nicht als Eingriff).

Erleichterungen bei der Bilanz

Das Kernstück der Erleichterungen nach § 267a HGB findet sich in § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB: Kleinstkapitalgesellschaften dürfen eine stark verkürzte Bilanz aufstellen, die nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten enthält.

Konkret bedeutet das: Statt der vollständig gegliederten Bilanz mit römischen und arabischen Zahlen genügt eine Gliederung, die im Wesentlichen folgende Positionen ausweist:

Aktivseite

  • A. Anlagevermögen
  • B. Umlaufvermögen
  • C. Rechnungsabgrenzungsposten
  • D. Aktive latente Steuern
  • E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
  • F. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Passivseite

  • A. Eigenkapital
  • B. Rückstellungen
  • C. Verbindlichkeiten
  • D. Rechnungsabgrenzungsposten
  • E. Passive latente Steuern

Diese Verdichtung ist erheblich: Während eine normale GmbH-Bilanz nach § 266 HGB auf Aktivseite beispielsweise zwischen immateriellem Anlagevermögen, Sachanlagen und Finanzanlagen differenzieren und letztere weiter in sechs Unterpositionen aufgliedern muss, reicht der summarische Ausweis unter „Anlagevermögen“ bei der Kleinstkapitalgesellschaft aus.

Freiwillige Detaillierung möglich

Die Erleichterung ist ein Wahlrecht, kein Gebot. Eine Kleinstkapitalgesellschaft kann freiwillig eine vollständiger gegliederte Bilanz aufstellen. Dieses Wahlrecht kann von Jahr zu Jahr neu ausgeübt werden; der Wechsel zwischen verkürzter und vollständiger Gliederung berührt nicht den Kleinstkapitalgesellschafts-Status als solchen.

Verzicht auf den Anhang – Voraussetzungen und Pflichtangaben

Die praktisch bedeutsamste Erleichterung ist der vollständige Verzicht auf den Anhang. Nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB sind Kleinstkapitalgesellschaften von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, sofern sie bestimmte Angaben alternativ unter der Bilanz ausweisen.

Diese Pflichtangaben unter der Bilanz sind:

  1. ✓Angaben zu Haftungsverhältnissen nach § 251 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB (z. B. Bürgschaften, Wechselobligo, Bestellungen von Sicherheiten), sofern solche bestehen.
  2. ✓Angaben zu Vorschüssen und Krediten, die an Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats gewährt wurden, nach § 285 Nr. 9c HGB.
  3. ✓Bei Aktiengesellschaften und KGaA: Angaben zum Bestand eigener Aktien nach § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG. Für eine GmbH mit eigenen Anteilen entfällt diese Angabe.

Der Verzicht auf den Anhang entbindet nicht von der Angabepflicht zu Haftungsverhältnissen. Geschäftsführer müssen prüfen, ob derartige Verhältnisse vorliegen; ist das nicht der Fall, genügt ein entsprechender Hinweis (oder das Schweigen, wenn die Position leer ist und dies aus der Bilanz erkennbar ist).

Der Verzicht auf den Anhang befreit nicht von steuer- und gesellschaftsrechtlichen Offenlegungspflichten. Insbesondere bleibt die Pflicht zur Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a GmbHG unberührt. Auch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag oder mit Kreditgebern können weitergehende Angaben erfordern.

Erleichterungen bei der GuV

Für die Gewinn- und Verlustrechnung gelten eigene Erleichterungen: Nach § 275 Abs. 5 HGB dürfen Kleinstkapitalgesellschaften ihre GuV auf acht Posten verkürzen – Umsatzerlöse, sonstige Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern und Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag.

Diese Zusammenfassung hat den praktischen Vorteil, dass Außenstehende (z. B. Lieferanten) aus dem offengelegten Abschluss kaum Rückschlüsse auf die Kostenstruktur ziehen können.

Offenlegungserleichterungen nach § 326 HGB

Neben den Erleichterungen bei Aufstellung und Inhalt des Jahresabschlusses profitieren Kleinstkapitalgesellschaften von erheblich reduzierten Offenlegungspflichten gegenüber dem Unternehmensregister. Die maßgebliche Norm ist § 326 HGB.

Im Kern gilt: Eine Kleinstkapitalgesellschaft braucht nur die Bilanz einzureichen – nicht die GuV und nicht den Anhang (soweit dieser aufgestellt wird). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, anstelle der Offenlegung beim Unternehmensregister eine Hinterlegung zu wählen: Der Jahresabschluss wird beim Unternehmensregister hinterlegt und ist nur auf konkreten Antrag einsehbar, nicht frei zugänglich.

Die Details zu Fristen, dem Hinterlegungsverfahren und den Rechtsfolgen bei Nichtoffenlegung sind Gegenstand eines gesonderten Artikels. Ausführliche Informationen zu Ablauf und Fristen der Offenlegung finden Sie in unserem Leitfaden zur Offenlegung des Jahresabschlusses.

Praxisbeispiel: GmbH prüft Kleinstkapitalgesellschafts-Status

Die Muster-Verwaltungs-GmbH schließt ihre Geschäftsjahre 2023 und 2024 ab. Die relevanten Kennzahlen stellen sich wie folgt dar:

Merkmal GJ 2023 GJ 2024 Schwellenwert Überschreitung?
Bilanzsumme 380.000 EUR 410.000 EUR 450.000 EUR Nein / Nein
Umsatzerlöse 820.000 EUR 940.000 EUR 900.000 EUR Nein / Ja
Ø Arbeitnehmer 7 8 10 Nein / Nein

Ergebnis für das Geschäftsjahr 2024: Im Jahr 2023 wird kein Schwellenwert überschritten. Im Jahr 2024 wird der Umsatzerlöse-Schwellenwert mit 940.000 EUR überschritten. Da jedoch nur einer von drei Schwellenwerten überschritten wird (Bilanzsumme und Arbeitnehmerzahl liegen darunter), erfüllt die GmbH auch im Jahr 2024 die Zwei-von-drei-Regel. Der Status als Kleinstkapitalgesellschaft bleibt für das Geschäftsjahr 2024 erhalten.

Konsequenz für die Rechnungslegung 2024:

  • Bilanz: Aufstellung in verkürzter Form nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB zulässig.
  • Anhang: Kann vollständig entfallen; stattdessen werden Haftungsverhältnisse und ggf. Vorschüsse/Kredite an Organmitglieder unter der Bilanz angegeben. Die GmbH hat keine Bürgschaften und keine Kredite an Geschäftsführer gewährt, sodass entsprechende Zeilen leer bleiben oder mit „keine“ ausgewiesen werden.
  • GuV: Verkürzung auf die acht Posten nach § 275 Abs. 5 HGB möglich.
  • Offenlegung: Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister nach § 326 HGB genügt; GuV-Offenlegung entfällt.

Hinweis zur Steuerveranlagung

Die handelsrechtlichen Erleichterungen ändern nichts an den steuerrechtlichen Pflichten. Für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist nach wie vor eine vollständige Steuerbilanz (oder eine Überleitungsrechnung) sowie eine E-Bilanz nach § 5b EStG einzureichen. Das Unternehmen kann diese E-Bilanz mit einem eigenen ELSTER-Zertifikat selbst übermitteln; ein Steuerberater ist dafür nicht vorgeschrieben, kann aber optional in eigener beruflicher Verantwortung tätig werden.

Abgrenzung zur kleinen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB

Wer die Grenzen des § 267a HGB überschreitet, aber unterhalb der Schwellen der § 267 HGB bleibt, gilt als kleine Kapitalgesellschaft. Für diese Kategorie gelten andere, weniger weitreichende Erleichterungen – insbesondere muss ein Anhang aufgestellt werden, jedoch mit reduziertem Inhalt. Die GuV muss nicht offengelegt werden (§ 326 Abs. 1 HGB), aber die Bilanz muss mindestens die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten nach § 266 HGB enthalten.

Merkmal Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267)
Bilanzsumme ≤ 450.000 EUR ≤ 7.500.000 EUR
Umsatzerlöse ≤ 900.000 EUR ≤ 15.000.000 EUR
Arbeitnehmer (Ø) ≤ 10 ≤ 50
Anhang Verzicht möglich Pflicht, aber reduziert
Bilanzgliederung Stark verkürzt möglich Vollständig nach § 266 HGB
Offenlegung GuV Entfällt Entfällt
Hinterlegung statt Einreichung Möglich (§ 326 Abs. 2 HGB) Nicht vorgesehen

Die Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften wurden durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) und nachfolgende Anpassungen mehrfach angehoben; die oben genannten Werte entsprechen dem Stand nach der letzten Anpassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2024 Nr. 120, gültig für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen).

Grenzen und verbleibende Pflichten

Die Erleichterungen des § 267a HGB sind weitreichend, aber nicht schrankenlos. Folgende Pflichten bleiben auch für Kleinstkapitalgesellschaften bestehen:

✓Der Jahresabschluss muss weiterhin aufgestellt und durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden (§ 42a GmbHG).
✓Die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gelten uneingeschränkt weiter, insbesondere das Vollständigkeitsprinzip (§ 246 HGB) und das Vorsichtsprinzip (§ 252 HGB).
✓§ 5b EStG verlangt weiterhin die elektronische Übermittlung der Steuerbilanz (E-Bilanz), unabhängig von den handelsrechtlichen Erleichterungen.
✓Die Bilanz ist weiterhin innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag einzureichen oder zu hinterlegen (§ 325 Abs. 1a HGB); Verspätungen können Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz auslösen.
✓Eine Pflichtprüfung durch einen Abschlussprüfer entfällt; freiwillige Prüfungen bleiben möglich und können bei Kreditverhandlungen vorteilhaft sein.
✓Ist die Gesellschaft Mutter- oder Tochterunternehmen in einem prüfungspflichtigen Konzern, können sich daraus erweiterte Anforderungen ergeben.

Ein häufig übersehener Aspekt: Auch wenn kein Anhang erstellt werden muss, können Kreditinstitute oder private Investoren im Rahmen von Kreditverträgen oder Investorenvereinbarungen einen vollständigen Jahresabschluss einschließlich Anhang verlangen. In diesen Fällen überlagern die vertraglichen Anforderungen die gesetzliche Erleichterung.

Möchten Sie prüfen, welche konkreten Erleichterungen für Ihre Gesellschaft zutreffen, gibt der Kostenrechner von onlinebilanz.de einen ersten Überblick über Aufwand und Leistungsumfang.

Fazit

§ 267a HGB bietet Kleinstkapitalgesellschaften ein substanzielles Vereinfachungspotenzial: verkürzte Bilanz, Verzicht auf den Anhang und erleichterte Offenlegung nach § 326 HGB. Entscheidend ist die korrekte Anwendung der Zwei-von-drei-Regel über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre. Erleichterungen sind Wahlrechte, keine Pflichten – wer Fremdkapital aufnimmt oder mit Investoren verhandelt, sollte abwägen, ob ein vollständigerer Abschluss trotzdem sinnvoll ist. Steuerrechtliche Pflichten, insbesondere die E-Bilanz-Übermittlung nach § 5b EStG, bestehen unabhängig von den handelsrechtlichen Erleichterungen fort. Eine Übersicht über alle relevanten Aspekte der Aufstellung und Einreichung bietet die Demo-Version von onlinebilanz.de.

450.000 EUR

Bilanzsummen-Schwelle § 267a HGB

900.000 EUR

Umsatzerlöse-Schwelle § 267a HGB

10

Max. Arbeitnehmer (Ø) § 267a HGB

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB?

Eine Kleinstkapitalgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, UG), die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte des § 267a HGB nicht überschreitet: Bilanzsumme 450.000 EUR, Umsatzerlöse 900.000 EUR, durchschnittlich 10 Arbeitnehmer.

Muss eine Kleinstkapitalgesellschaft einen Anhang aufstellen?

Nein. Nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB kann auf den Anhang verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben – insbesondere zu Haftungsverhältnissen sowie zu Vorschüssen und Krediten an Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder – direkt unter der Bilanz gemacht werden.

Welche Offenlegungserleichterungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften?

Nach § 326 HGB genügt die Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister; GuV und Anhang müssen nicht offengelegt werden. Die Bilanz ist dabei nur auf konkreten Antrag einsehbar.

Gilt die Erleichterung nach § 267a HGB auch für die Steuerbilanz?

Nein. Die handelsrechtlichen Erleichterungen betreffen nur den Jahresabschluss nach HGB. Für steuerliche Zwecke bleibt die Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz nach § 5b EStG unverändert bestehen.

Wie unterscheidet sich die Kleinstkapitalgesellschaft von der kleinen Kapitalgesellschaft?

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB liegen unterhalb deutlich niedrigerer Schwellenwerte als kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB und dürfen zusätzlich auf den Anhang verzichten sowie eine stark verkürzte Bilanz aufstellen. Kleine Kapitalgesellschaften müssen hingegen einen – wenn auch reduzierten – Anhang erstellen.

Kann eine Kleinstkapitalgesellschaft freiwillig einen vollständigen Jahresabschluss erstellen?

Ja. Die Erleichterungen nach § 267a HGB sind Wahlrechte. Eine Gesellschaft kann jederzeit freiwillig einen vollständigen Jahresabschluss mit detaillierter Bilanz und Anhang aufstellen, beispielsweise auf Wunsch von Kreditgebern oder Investoren.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen ausschließlich Steuerberater. Sie können Ihren Jahresabschluss über OnlineBilanz selbst feststellen und die E-Bilanz mit einem eigenen ELSTER-Zertifikat einreichen; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein Steuerberater, mit dem wir kooperieren, Prüfung, Freigabe und Unterschrift in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: September 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener