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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
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Datum

Lesedauer

9–14 Minuten

OnlineBilanzBlogGesellschafterbeschluss Jahresabschluss

Gesellschafterbeschluss Jahresabschluss 2026: Muster & Praxis

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses ist gesetzlich vorgeschrieben und dokumentiert die verbindliche Genehmigung von Bilanz, GuV und Gewinnverwendung. Ohne diesen Beschluss bleibt der Jahresabschluss formal unvollständig – mit rechtlichen Konsequenzen für Geschäftsführung und Gesellschafter. Dieser Leitfaden erklärt Aufbau, Fristen und häufige Fehler nach § 42a GmbHG und § 46 Nr. 1 GmbHG. Für die praktische Umsetzung in der GmbH steht Ihnen ein Gesellschafterbeschluss Jahresabschluss GmbH Muster zur Verfügung, das die rechtssichere Dokumentation erleichtert.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses ist nach § 46 Nr. 1 GmbHG zwingend erforderlich. Er muss die Feststellung von Bilanz und GuV sowie die Gewinnverwendung dokumentieren. Die Frist beträgt 11 Monate (kleine GmbH) bzw. 8 Monate (mittelgroße/große GmbH) nach Bilanzstichtag gemäß § 42a GmbHG.

Was ist ein Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss?

Ein Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss ist ein formeller Beschluss der Gesellschafterversammlung, mit dem der von der Geschäftsführung aufgestellte Jahresabschluss verbindlich festgestellt wird. Erst durch diesen Beschluss wird der Jahresabschluss rechtswirksam und bildet die Grundlage für Offenlegung, Gewinnverwendung und Entlastung der Geschäftsführung.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 46 Nr. 1 GmbHG, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses zu den unentziehbaren Kompetenzen der Gesellschafterversammlung gehört. Ohne diesen Beschluss bleibt der Jahresabschluss formal unvollständig – unabhängig davon, ob Bilanz und GuV bereits erstellt wurden.

Hinweis

Der Beschluss ist kein optionales Protokoll, sondern eine rechtliche Notwendigkeit. Er dokumentiert die Zustimmung der Gesellschafter zu Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht sowie zur Verwendung des Jahresergebnisses.

Funktion und Bedeutung

Der Gesellschafterbeschluss erfüllt mehrere zentrale Funktionen im Rahmen der Corporate Governance und der handelsrechtlichen Dokumentationspflichten:

  • Genehmigung des von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschlusses
  • Verbindliche Festlegung der Gewinnverwendung (Ausschüttung, Rücklagenbildung, Vortrag)
  • Grundlage für die Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB
  • Nachweis gegenüber Banken, Finanzamt, Gesellschaftern und Wirtschaftsprüfern
  • Voraussetzung für die Entlastung der Geschäftsführung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG

Rechtliche Grundlagen und Pflichten

Die Pflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss ergibt sich aus mehreren handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die zusammenwirken und klare Verantwortlichkeiten definieren.

Rechtsgrundlage Regelungsinhalt
§ 42a GmbHG Feststellungsfristen: 11 Monate (klein), 8 Monate (mittel/groß)
§ 46 Nr. 1 GmbHG Feststellung des Jahresabschlusses ist Gesellschafterkompetenz
§ 46 Nr. 5 GmbHG Entlastung der Geschäftsführung durch Gesellschafter
§ 264 Abs. 1 HGB Aufstellungspflicht durch Geschäftsführung
§ 325 HGB Offenlegungsfrist 12 Monate nach Bilanzstichtag

Wer ist verantwortlich?

Geschäftsführung

Verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 264 HGB. Die Geschäftsführung muss den Jahresabschluss den Gesellschaftern rechtzeitig zur Feststellung vorlegen.

Gesellschafterversammlung

Zuständig für die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 46 Nr. 1 GmbHG. Diese Kompetenz kann nicht auf die Geschäftsführung übertragen oder durch Satzung abbedungen werden.

Achtung

Die Nichteinhaltung der Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG kann zur Auflösung der GmbH führen. Zudem drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro bei verspäteter oder fehlender Offenlegung.

Aufstellung vs. Feststellung: Der entscheidende Unterschied

Viele Geschäftsführer und Gesellschafter verwechseln die beiden Begriffe, obwohl sie unterschiedliche Verfahrensschritte mit verschiedenen Verantwortlichkeiten bezeichnen. Das Verständnis dieses Unterschieds ist für die rechtssichere Umsetzung essenziell.

Aufstellung des Jahresabschlusses

Die Aufstellung ist die Erstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung gemäß § 264 Abs. 1 HGB. Sie umfasst die Erarbeitung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang und Lagebericht. Die Geschäftsführung ist verantwortlich für Vollständigkeit, Richtigkeit und Einhaltung der Rechnungslegungsstandards.

Feststellung des Jahresabschlusses

Die Feststellung ist die Genehmigung und verbindliche Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 1 GmbHG. Erst mit der Feststellung wird der Jahresabschluss rechtsverbindlich und kann offengelegt werden. Die Gesellschafter prüfen, diskutieren und entscheiden über Billigung oder Änderungen.

Kriterium Aufstellung Feststellung
Verantwortlich Geschäftsführung Gesellschafterversammlung
Rechtsgrundlage § 264 Abs. 1 HGB § 46 Nr. 1 GmbHG
Zeitpunkt Nach Bilanzstichtag Nach Vorlage durch GF
Rechtsfolge Entwurf liegt vor Jahresabschluss wird rechtsverbindlich
Dokumentation Unterschrift GF Gesellschafterbeschluss

„Ohne Feststellung durch die Gesellschafter bleibt der Jahresabschluss ein Entwurf – selbst wenn er fachlich korrekt aufgestellt wurde. Die Feststellung ist der rechtsverbindliche Schlusspunkt des gesamten Prozesses.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Inhalt und Bestandteile des Gesellschafterbeschlusses

Ein rechtssicherer Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss muss bestimmte Mindestangaben enthalten. Fehlen wesentliche Bestandteile, kann der Beschluss unwirksam sein oder von Behörden, Banken oder Wirtschaftsprüfern zurückgewiesen werden.

Formale Pflichtangaben

  • Firma und Sitz der Gesellschaft (vollständig wie im Handelsregister)
  • Datum der Gesellschafterversammlung
  • Anwesende Gesellschafter mit Geschäftsanteilen und Stimmrechten
  • Beschlussfähigkeit gemäß Satzung (z. B. einfache oder qualifizierte Mehrheit)
  • Bilanzstichtag (z. B. 31.12.2025)
  • Feststellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  • Feststellung des Anhangs (bei mittelgroßen/großen GmbHs)
  • Feststellung des Lageberichts (falls erstellt)
  • Beschluss über Gewinnverwendung (Ausschüttung, Rücklagen, Vortrag)
  • Unterschriften aller Gesellschafter

Optionale, aber empfohlene Inhalte

  • Entlastung der Geschäftsführung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG
  • Bestätigung der Aufstellung durch die Geschäftsführung
  • Hinweis auf Prüfung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (falls erfolgt)
  • Beschluss zur Offenlegung beim Unternehmensregister

Hinweis

Bei Einpersonen-GmbHs reicht die Unterschrift des Alleingesellschafters. Bei mehreren Gesellschaftern müssen alle abstimmenden Gesellschafter unterschreiben – auch bei Stimmenthaltung sollte dies dokumentiert werden.

Muster und Vorlage: Gesellschafterbeschluss Jahresabschluss

Nachfolgend ein praxiserprobtes Muster für einen Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses. Das Muster orientiert sich an den gesetzlichen Anforderungen und kann an die individuelle Situation angepasst werden.

Hinweis

Hinweis: Dieses Muster dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Anpassungen an Satzung, Gesellschafterstruktur und konkrete Gewinnverwendung sind in der Regel erforderlich.

Muster: Gesellschafterbeschluss (Einpersonen-GmbH)

Gesellschafterbeschluss der Mustermann GmbH
Sitz: Stuttgart, HRB 12345

Der Gesellschafter der Mustermann GmbH, Herr Max Mustermann, beschließt am 15.05.2026 als Alleingesellschafter mit 100 % der Geschäftsanteile und Stimmrechte Folgendes:

  1. Der von der Geschäftsführung aufgestellte Jahresabschluss zum 31.12.2025, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, wird unverändert festgestellt.
  2. Der Jahresüberschuss in Höhe von 45.000 EUR wird wie folgt verwendet: 22.500 EUR Ausschüttung an den Gesellschafter, 10.000 EUR Einstellung in die Gewinnrücklage, 12.500 EUR Vortrag auf neue Rechnung.
  3. Die Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2025 entlastet.
  4. Die Geschäftsführung wird beauftragt, den Jahresabschluss fristgerecht beim Unternehmensregister offenzulegen.

Stuttgart, den 15.05.2026
_________________________
Max Mustermann, Gesellschafter

Muster: Gesellschafterbeschluss (Mehrpersonen-GmbH)

Bei mehreren Gesellschaftern sollte das Protokoll die Stimmverteilung, etwaige Gegenstimmen oder Enthaltungen dokumentieren und von allen teilnehmenden Gesellschaftern unterzeichnet werden. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach der Satzung (meist einfache Mehrheit, bei bestimmten Beschlüssen qualifizierte Mehrheit).

Achtung

Achten Sie darauf, dass die Gewinnverwendung eindeutig und vollständig dokumentiert wird. Unklare Formulierungen können zu späteren Konflikten oder steuerlichen Nachfragen führen.

Fristen und Termine 2026

Für den Jahresabschluss zum Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten im Jahr 2026 klare gesetzliche Fristen. Diese müssen zwingend eingehalten werden, um Ordnungsgelder und weitere Rechtsfolgen zu vermeiden.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung muss innerhalb folgender Fristen nach Bilanzstichtag erfolgen:

Größenklasse Frist Stichtag bei Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleine GmbH 11 Monate 30.11.2026
Mittelgroße GmbH 8 Monate 31.08.2026
Große GmbH 8 Monate 31.08.2026

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026.

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH

8 Monate

Feststellungsfrist mittel/groß

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

„Die Feststellungsfrist ist oft enger als die Offenlegungsfrist. Viele Unternehmen unterschätzen dies und geraten in zeitliche Schwierigkeiten. Eine frühzeitige Planung ist entscheidend.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Achtung

Bei Überschreitung der Offenlegungsfrist droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro. Zudem kann die Nichteinhaltung der Feststellungsfrist zur Auflösung der GmbH führen.

Gewinnverwendung im Gesellschafterbeschluss

Ein zentraler Bestandteil des Gesellschafterbeschlusses ist die Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses. Diese muss eindeutig, vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Mögliche Formen der Gewinnverwendung

Gewinnausschüttung

Auszahlung an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote. Unterliegt der Kapitalertragsteuer (25 % plus Solidaritätszuschlag).

Rücklagenbildung

Einstellung in die Gewinnrücklage gemäß § 272 Abs. 3 HGB. Stärkt das Eigenkapital und schafft finanzielle Reserven.

Gewinnvortrag

Vortrag auf neue Rechnung. Der Betrag bleibt im Unternehmen und wird im nächsten Jahresabschluss erneut behandelt.

Beispielformulierung Gewinnverwendung

„Der Jahresüberschuss 2025 in Höhe von 60.000 EUR wird wie folgt verwendet:

  • 30.000 EUR Ausschüttung an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile
  • 15.000 EUR Einstellung in die freie Gewinnrücklage
  • 15.000 EUR Vortrag auf neue Rechnung

Hinweis

Bei einem Jahresfehlbetrag (Verlust) muss ebenfalls ein Beschluss gefasst werden. Üblich ist der Vortrag auf neue Rechnung oder die Verrechnung mit Gewinnrücklagen.

Steuerliche und rechtliche Aspekte

Die Gewinnverwendung hat direkte steuerliche Folgen. Ausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer und müssen vom Unternehmen abgeführt werden. Rücklagenbildung und Vortrag haben keine unmittelbare steuerliche Auswirkung, beeinflussen aber die Eigenkapitalquote und Finanzierungsmöglichkeiten.

Häufige Fehler und Risiken

In der Praxis treten immer wieder typische Fehler auf, die zu Unwirksamkeit des Beschlusses, Ordnungsgeldern oder rechtlichen Auseinandersetzungen führen können. Diese lassen sich jedoch mit entsprechender Sorgfalt vermeiden.

Typische Fehler im Überblick

Fehler Folge Lösung
Fehlende Unterschriften Beschluss formell unwirksam Alle Gesellschafter müssen unterschreiben
Unvollständige Gewinnverwendung Unklarheit, steuerliche Risiken Betrag vollständig aufteilen und dokumentieren
Verspätete Feststellung Auflösungsrisiko nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG Fristen nach § 42a GmbHG einhalten
Keine Dokumentation Nachweisprobleme bei Prüfung Schriftlichen Beschluss sicher aufbewahren
Bilanzstichtag falsch angegeben Beschluss passt nicht zu offengelegtem JA Stichtag exakt prüfen (z. B. 31.12.2025)

Rechtliche Risiken bei fehlendem Beschluss

  • Jahresabschluss gilt nicht als festgestellt, Offenlegung nicht möglich
  • Ordnungsgeld nach § 335 HGB bei verspäteter oder fehlender Offenlegung (500–25.000 EUR)
  • Auflösung der GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG bei Überschreitung der Feststellungsfrist
  • Persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsführung bei Pflichtverletzung
  • Probleme bei Kreditvergabe, Gesellschafterwechsel oder Unternehmensverkauf

Achtung

Ein fehlender oder unwirksamer Gesellschafterbeschluss blockiert den gesamten Offenlegungsprozess. Stellen Sie sicher, dass der Beschluss vollständig, korrekt datiert und von allen Gesellschaftern unterzeichnet ist.

„Gerade bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern kommt es häufig zu Verzögerungen, wenn Unterschriften fehlen oder Gesellschafter im Ausland sind. Planen Sie ausreichend Vorlaufzeit ein.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Unterstützung bei Jahresabschluss und Gesellschafterbeschluss

Die Erstellung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung des Gesellschafterbeschlusses lassen sich heute effizient digital unterstützen. Plattformen wie OnlineBilanz.de ermöglichen es, den gesamten Prozess von der Aufstellung über die Feststellung bis zur Offenlegung beim Unternehmensregister strukturiert und rechtssicher abzuwickeln.

Vorteile digitaler Lösungen

  • Automatisierte Erstellung von Bilanz, GuV und Anhang nach HGB-Vorgaben
  • Integration mit Buchhaltungssoftware (DATEV, lexoffice, sevDesk u. a.)
  • Bereitstellung rechtssicherer Mustervorlagen für Gesellschafterbeschlüsse
  • Automatische Fristenkontrolle für Feststellung und Offenlegung
  • Direkte Einreichung beim Unternehmensregister ohne Medienbruch
  • Steuerberater-Prüfung und -Freigabe inklusive

So funktioniert OnlineBilanz.de

  • Daten aus Buchhaltung importieren oder manuell erfassen
  • Bilanz, GuV und Anhang automatisch erstellen lassen
  • Jahresabschluss durch erfahrene Steuerberater prüfen und optimieren lassen
  • Gesellschafterbeschluss auf Basis der Mustervorlage vorbereiten
  • Feststellung durch Gesellschafter dokumentieren und archivieren
  • Offenlegung direkt beim Unternehmensregister einreichen

Hinweis

OnlineBilanz.de kombiniert digitale Effizienz mit professioneller steuerlicher Beratung. Sie behalten die Kontrolle, während Steuerberater alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte prüfen.

Zeitersparnis und Rechtssicherheit

Durch digitale Unterstützung sparen Geschäftsführer und Gesellschafter erhebliche Zeit und minimieren Fehlerquellen. Die automatische Fristenkontrolle verhindert Versäumnisse, die zu Ordnungsgeldern oder rechtlichen Problemen führen könnten. Gleichzeitig bleibt die Qualität durch steuerliche Prüfung auf hohem Niveau.

„Die Digitalisierung des Jahresabschlusses bedeutet nicht, auf professionelle Beratung zu verzichten. Im Gegenteil: Sie ermöglicht es Steuerberatern, sich auf Optimierung und Beratung zu konzentrieren, statt auf administrative Routineaufgaben.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, der Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses ist nach § 46 Nr. 1 GmbHG zwingend erforderlich. Ohne diesen Beschluss gilt der Jahresabschluss nicht als festgestellt und kann nicht offengelegt werden. Die Feststellung ist eine unentziehbare Kompetenz der Gesellschafterversammlung.

Welche Fristen gelten für die Feststellung des Jahresabschlusses 2025?

Für kleine GmbHs gilt eine Feststellungsfrist von 11 Monaten nach Bilanzstichtag (bis 30.11.2026 bei Stichtag 31.12.2025), für mittelgroße und große GmbHs 8 Monate (bis 31.08.2026) gemäß § 42a GmbHG. Die Offenlegung muss spätestens nach 12 Monaten beim Unternehmensregister erfolgen (§ 325 HGB).

Was muss im Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss zwingend enthalten sein?

Pflichtangaben sind: Firma und Sitz der Gesellschaft, Datum der Versammlung, anwesende Gesellschafter mit Stimmrechten, Bilanzstichtag, Feststellung von Bilanz und GuV sowie Anhang, Beschluss zur Gewinnverwendung (vollständig und eindeutig) und Unterschriften aller Gesellschafter. Bei mittelgroßen/großen GmbHs zusätzlich Lagebericht falls vorhanden.

Was passiert, wenn kein Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss gefasst wird?

Ohne Gesellschafterbeschluss gilt der Jahresabschluss nicht als festgestellt. Dies verhindert die Offenlegung beim Unternehmensregister und führt zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB (500–25.000 EUR). Bei Überschreitung der Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG droht zudem die Auflösung der GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellungsfristen, § 46 GmbHG – Gesellschafterversammlung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
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Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

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Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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