AG oder Stiftung 2026: Rechtsformen im Vergleich
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Wahl zwischen Aktiengesellschaft und Stiftung ist eine grundlegende Weichenstellung: Während die AG als Kapitalgesellschaft Gewinne erwirtschaftet und ausschüttet, verfolgt die Stiftung dauerhaft gemeinnützige oder privatnützige Zwecke. Dieser Artikel vergleicht beide Rechtsformen systematisch hinsichtlich Rechnungslegung, Publizität, Steuer, Haftung und Verwaltung — mit allen Pflichten nach HGB, AktG und Stiftungsrecht. Einen umfassenden AG OHG Vergleich 2026: Rechtsformen im Überblick finden Sie in unserem Praxisleitfaden (Stand 2026).
Kurzantwort
AG und Stiftung unterscheiden sich grundlegend: Die AG ist eine Kapitalgesellschaft mit Gewinnorientierung, strengen Rechnungslegungspflichten nach HGB und AktG sowie umfassenden Publizitätspflichten. Die Stiftung verfolgt dauerhaft einen Stiftungszweck, unterliegt je nach Größe und Rechtsform unterschiedlichen Rechnungslegungspflichten und hat oft keine oder reduzierte Offenlegungspflichten. Steuerlich profitiert die gemeinnützige Stiftung von Befreiungen, während die AG der Körperschaftsteuer unterliegt.
Inhaltsverzeichnis
- AG und Stiftung im Überblick: Grundlegende Unterschiede der Rechtsformen
- Rechnungslegungspflichten der Aktiengesellschaft nach HGB und AktG
- Rechnungslegungspflichten der rechtsfähigen Stiftung
- Publizitätspflichten und Offenlegung: AG vs. Stiftung
- Steuerliche Behandlung: AG und Stiftung im Vergleich
- Gründung, Organe und laufende Verwaltung
- Haftung, Vermögensbindung und Rechtsnachfolge
- Praxisfall: Wann eignet sich welche Rechtsform?
AG und Stiftung im Überblick: Grundlegende Unterschiede der Rechtsformen
Die Aktiengesellschaft (AG) nach §§ 1 ff. AktG und die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts nach §§ 80 ff. BGB unterscheiden sich grundlegend in ihrer Zielsetzung, Organisationsstruktur und Verwendung. Während die AG eine typische Kapitalgesellschaft für unternehmerische Zwecke darstellt, dient die Stiftung in der Regel gemeinnützigen oder privaten Dauerzwecken ohne Gesellschafter oder Eigentümer. Eine vergleichbare Gegenüberstellung bietet der AG eV Vergleich 2026: Rechtsformen im Überblick, der ebenfalls unterschiedliche Organisationsformen systematisch einordnet. Beide Rechtsformen unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich Rechnungslegung und Publizität.
Wesentliche Strukturmerkmale im Vergleich
| Merkmal | Aktiengesellschaft (AG) | Stiftung bürgerlichen Rechts |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 1–410 AktG | §§ 80–88 BGB, Landesstiftungsgesetze |
| Zweck | Erwerbswirtschaftlich, Gewinnerzielung | Gemeinnützig oder privat, dauerhafter Stiftungszweck |
| Eigentümer | Aktionäre (Anteilseigner) | Keine Eigentümer, Vermögen verselbständigt |
| Mindestkapital | 50.000 Euro Grundkapital (§ 7 AktG) | Keine gesetzliche Mindestausstattung (landesrechtlich variabel) |
| Organe | Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung | Vorstand, ggf. Stiftungsrat/Kuratorium |
| Gewinnverwendung | Ausschüttung an Aktionäre möglich | Nur zweckgebundene Mittelverwendung |
Die Wahl zwischen AG und Stiftung ist daher keine Frage der Gleichwertigkeit, sondern folgt aus der wirtschaftlichen und ideellen Zielsetzung. Eine AG eignet sich für kapitalbedürftige Unternehmen mit Gewinnabsicht, während eine Stiftung langfristige Vermögenszwecke ohne Gewinnausschüttung verfolgt.
Rechnungslegungspflichten der Aktiengesellschaft nach HGB und AktG
Jede AG ist unabhängig von ihrer Größe gemäß § 6 Abs. 1 AktG i.V.m. § 264 Abs. 1 HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang besteht. Darüber hinaus müssen alle AGs einen Lagebericht erstellen (§ 289 HGB), unabhängig von den Größenklassen nach § 267 HGB. Die Rechnungslegung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB).
Jahresabschluss und Prüfungspflicht
- Aufstellung: Der Vorstand muss den Jahresabschluss und Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)
- Prüfungspflicht: Jede AG ist prüfungspflichtig (§ 316 Abs. 1 HGB), unabhängig von der Größenklasse – im Gegensatz zur GmbH, die nur ab mittlerer Größe prüfungspflichtig ist
- Feststellung: Der Aufsichtsrat prüft und billigt den Jahresabschluss, die endgültige Feststellung erfolgt durch die Hauptversammlung (§ 172, § 173 AktG)
- Offenlegung: Der festgestellte Jahresabschluss muss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden (§ 325 HGB)
Praxis-Hinweis
Die gesetzliche Abschlussprüfung einer AG ist aufwendiger und kostenintensiver als bei einer GmbH. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss die Offenlegung spätestens bis 31.12.2026 beim Unternehmensregister erfolgen, um Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro) zu vermeiden.
„In der Praxis sehen wir, dass die Rechnungslegungspflichten der AG deutlich umfangreicher sind als bei einer GmbH. Die obligatorische Abschlussprüfung und der stets erforderliche Lagebericht führen zu höherem Aufwand und längeren Fristen. Für Mandanten, die diesen Prozess digital und mit transparenten Festpreisen abwickeln möchten, bietet OnlineBilanz.de spezialisierte Steuerberater-Leistungen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Rechnungslegungspflichten der rechtsfähigen Stiftung
Die Rechnungslegungspflichten einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts richten sich primär nach den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen sowie nach der Satzung. Gemeinnützige Stiftungen unterliegen zusätzlich den strengen Anforderungen der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Eine handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht nach HGB besteht nur dann, wenn die Stiftung ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb als Formkaufmann ins Handelsregister eingetragen ist (§ 33 HGB) – dies ist bei klassischen Vermögensverwaltungsstiftungen in der Regel nicht der Fall. Eine detaillierte Gegenüberstellung der buchhalterischen und organisatorischen Anforderungen bietet unser AG & Stiftung Vergleich 2026, der die Unterschiede beider Rechtsformen systematisch darstellt.
Abgrenzung: Vermögensverwaltung vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Vermögensverwaltende Stiftung
Keine HGB-Buchführungspflicht, aber Pflicht zur geordneten Aufzeichnung nach Landesstiftungsrecht. Jahresrechnung oder Vermögensübersicht für Stiftungsaufsicht. Gemeinnützige Stiftungen: Nachweispflichten nach §§ 51 ff. AO, Mittelverwendungsrechnung.
Stiftung mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Bei Eintragung ins Handelsregister (§ 33 HGB): Vollständige HGB-Rechnungslegungspflicht nach §§ 238 ff. HGB. Größenabhängige Erleichterungen nach § 267 HGB möglich. Offenlegungspflicht nach § 325 HGB beim Unternehmensregister.
In der Praxis sind die meisten gemeinnützigen Stiftungen nicht im Handelsregister eingetragen und unterliegen daher keiner handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht. Sie müssen jedoch gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde und dem Finanzamt detaillierte Rechenschaft über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ablegen.
Wichtig für gemeinnützige Stiftungen
Die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO erfordert eine strikte Trennung von ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Verstöße gegen die Mittelverwendungsvorschriften (§ 55 AO) oder das Vermögensbindungsgebot können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit und erheblichen Steuernachforderungen führen.
Publizitätspflichten und Offenlegung: AG vs. Stiftung
Die Offenlegungspflichten unterscheiden sich zwischen AG und Stiftung erheblich. Während die AG als Kapitalgesellschaft nach § 325 HGB zur elektronischen Offenlegung beim Unternehmensregister verpflichtet ist, unterliegen Stiftungen grundsätzlich keiner öffentlichen Offenlegungspflicht – es sei denn, sie sind aufgrund eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Handelsregister eingetragen.
Offenlegungspflicht der AG
- Pflicht zur Offenlegung: Jede AG muss den festgestellten Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers beim Unternehmensregister einreichen (§ 325 HGB)
- Frist: Spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag (für 31.12.2025: bis 31.12.2026)
- Offenlegungsstelle: Ausschließlich Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) – seit DiRUG (01.08.2022) nicht mehr der Bundesanzeiger
- Sanktion: Bei Fristversäumnis droht Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (500–25.000 Euro)
- Größenabhängige Erleichterungen: Kleine AGs dürfen nach § 326 HGB verkürzte Bilanzen offenlegen, müssen jedoch stets den Lagebericht veröffentlichen
Publizität der Stiftung
Stiftungen ohne Handelsregistereintrag haben keine Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Sie unterliegen jedoch der Aufsicht durch die zuständige Landesstiftungsbehörde, der regelmäßig – meist jährlich – eine Vermögensübersicht, Jahresrechnung und ein Tätigkeitsbericht vorzulegen ist. Diese Unterlagen sind nicht öffentlich. Gemeinnützige Stiftungen müssen zusätzlich gegenüber dem Finanzamt die Mittelverwendung nach § 63 Abs. 3 AO nachweisen.
12 Monate
Offenlegungsfrist AG nach § 325 HGB
500–25.000 €
Ordnungsgeld bei Versäumnis (§ 335 HGB)
0 €
Offenlegungspflicht bei klassischer Stiftung
Steuerliche Behandlung: AG und Stiftung im Vergleich
Die steuerliche Behandlung von AG und Stiftung unterscheidet sich fundamental. Die AG unterliegt als Kapitalgesellschaft grundsätzlich der Körperschaftsteuer (15 % nach § 23 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Die Stiftung kann – abhängig von ihrer Ausrichtung – entweder als steuerpflichtige Körperschaft oder als gemeinnützige Körperschaft mit umfassenden Steuerbefreiungen behandelt werden.
Besteuerung der AG
- Körperschaftsteuer: 15 % auf zu versteuerndes Einkommen (§ 23 Abs. 1 KStG)
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer: Abhängig vom Hebesatz der Gemeinde, durchschnittlich ca. 14–17 % effektiv
- Gesamtsteuerbelastung: Circa 30–33 % auf Unternehmensebene
- Gewinnausschüttung: Dividenden an Anteilseigner unterliegen dem Abgeltungsteuersatz (25 %) bzw. Teileinkünfteverfahren bei Betriebsvermögen
Besteuerung der Stiftung
Gemeinnützige Stiftung (§§ 51 ff. AO)
Umfassende Steuerbefreiung bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und teilweise Umsatzsteuer. Ausnahme: Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind steuerpflichtig (§ 64 AO). Spenden an die Stiftung sind steuerlich abzugsfähig (§ 10b EStG). Zweckbetriebe nach § 65 AO sind gewerbesteuerfrei.
Privatnützige Stiftung
Volle Steuerpflicht wie eine AG: 15 % Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, grundsätzlich keine Gewerbesteuer bei reiner Vermögensverwaltung. Kein Spendenabzug für Zuwendungen. Destinatäre versteuern Zuwendungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
„Die Entscheidung zwischen AG und Stiftung hat erhebliche steuerliche Folgen. Während die AG einer Gesamtsteuerbelastung von rund 30 % unterliegt und Gewinne ausschütten kann, ermöglicht die gemeinnützige Stiftung eine nahezu vollständige Steuerbefreiung – allerdings ohne Gewinnausschüttung und mit strikten Mittelverwendungsvorgaben nach § 55 AO. Eine individuelle steuerliche Beratung ist hier unerlässlich.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Gründung, Organe und laufende Verwaltung
Die Gründung einer AG und einer Stiftung folgen jeweils formstrengen gesetzlichen Vorgaben, unterscheiden sich aber erheblich in Zielsetzung und Organisationsstruktur. Während die AG auf Beteiligung der Anteilseigner und Gewinnerzielung ausgerichtet ist, verselbständigt die Stiftung Vermögen auf Dauer für einen festgelegten Zweck ohne Eigentümer.
Gründung der Aktiengesellschaft
- Satzung: Notarielle Beurkundung der Satzung mit Mindestinhalt nach § 23 AktG (Firma, Sitz, Gegenstand, Grundkapital, Zerlegung in Aktien)
- Grundkapital: Mindestens 50.000 Euro (§ 7 AktG), vor Anmeldung mindestens 25 % je Aktie plus Aufgeld eingezahlt (§ 36a AktG)
- Organe: Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat (mindestens drei Mitglieder nach § 95 AktG)
- Handelsregistereintragung: Anmeldung durch Vorstand und Aufsichtsrat beim zuständigen Amtsgericht (§ 36 AktG)
- Publizität: Gründungsbericht, Sachgründungsprüfung bei Sacheinlagen (§§ 32 ff. AktG)
Errichtung der rechtsfähigen Stiftung
- Stiftungsgeschäft: Schriftliche Erklärung des Stifters (§ 81 Abs. 1 BGB), notarielle Beurkundung empfohlen
- Satzung: Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Organisation der Stiftung (§ 81 Abs. 1 BGB)
- Anerkennung: Durch zuständige Landesstiftungsbehörde – erst damit entsteht Rechtsfähigkeit (§ 80 Abs. 1 BGB)
- Vermögensausstattung: Keine gesetzliche Mindesthöhe, aber dauerhaft zur Zweckerreichung erforderlich – Praxis: häufig mindestens 50.000–100.000 Euro
- Steuerliche Anerkennung: Gemeinnützige Stiftungen benötigen zusätzlich Freistellungsbescheid des Finanzamts nach §§ 51 ff. AO
| Aspekt | AG | Stiftung |
|---|---|---|
| Gründungsdauer | Ca. 4–8 Wochen | Ca. 3–6 Monate (je nach Behörde) |
| Mindestkapital | 50.000 Euro (gesetzlich) | Keine gesetzliche Vorgabe (faktisch 50.000–100.000 Euro) |
| Gründungskosten | Ca. 1.000–3.000 Euro (Notar, Registergericht) | Ca. 1.500–5.000 Euro (Notar, Anerkennung) |
| Laufende Verwaltungskosten | Hoch (Prüfung, Organe, Publizität) | Mittel (Stiftungsaufsicht, ggf. Steuerberater) |
Haftung, Vermögensbindung und Rechtsnachfolge
Ein zentrales Unterscheidungskriterium zwischen AG und Stiftung liegt in der Haftungsstruktur, Vermögensbindung und der Frage der Rechtsnachfolge. Während die AG als Kapitalgesellschaft grundsätzlich veräußerbar und vererbbar ist, stellt die Stiftung eine dauerhafte Vermögensbindung ohne Eigentümer dar.
Haftung bei AG und Stiftung
- AG: Beschränkte Haftung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Aktionäre haften nicht persönlich. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haften bei Pflichtverletzungen persönlich gegenüber der Gesellschaft (§§ 93, 116 AktG)
- Stiftung: Die Stiftung haftet ausschließlich mit ihrem Vermögen. Vorstandsmitglieder haften bei schuldhafter Pflichtverletzung persönlich nach allgemeinen Grundsätzen des Auftragsrechts und nach Landesstiftungsrecht. Eine persönliche Haftung Dritter (z. B. Stifter, Destinatäre) besteht nicht
Vermögensbindung und Übertragbarkeit
AG: Übertragbar
Aktien sind grundsätzlich frei übertragbar (§ 68 AktG). Die AG kann verkauft, vererbt oder umgewandelt werden. Liquidation und Auflösung sind möglich (§§ 262 ff. AktG). Vermögen fließt nach Befriedigung der Gläubiger an die Aktionäre.
Stiftung: Dauerhaft gebunden
Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich auf Dauer dem Stiftungszweck gewidmet (§ 80 Abs. 2 BGB). Eine Übertragung oder Veräußerung ist ausgeschlossen. Der Stifter verliert mit Anerkennung das Eigentum am Vermögen.
Auflösung
Stiftungen können nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden (Unmöglichkeit oder Gemeinwohlgefährdung, § 87 BGB). Das Vermögen fällt dann an einen satzungsgemäßen Anfallberechtigten oder – bei gemeinnützigen Stiftungen – an eine steuerbegünstigte Körperschaft (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO).
Praxis-Hinweis: Unwiderruflichkeit der Stiftung
Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist grundsätzlich unwiderruflich. Nach Anerkennung durch die Stiftungsbehörde kann der Stifter das Vermögen nicht zurückfordern. Diese dauerhafte Vermögensbindung ist gewollt, erfordert aber eine sorgfältige Planung. Im Gegensatz dazu können AG-Anteile jederzeit veräußert oder die Gesellschaft liquidiert werden.
Für Unternehmer, die Vermögen flexibel halten oder später veräußern möchten, ist die AG die geeignete Rechtsform. Wer hingegen Vermögen dauerhaft einem gemeinnützigen oder privaten Zweck widmen möchte – etwa zur Förderung von Wissenschaft, Kunst oder Familienmitgliedern – wählt die Stiftung.
Praxisfall: Wann eignet sich welche Rechtsform?
Die Entscheidung zwischen AG und Stiftung ist keine Frage der Beliebigkeit, sondern folgt aus der wirtschaftlichen und ideellen Zielsetzung. Nachfolgend werden typische Praxisfälle dargestellt, in denen die eine oder andere Rechtsform sinnvoll ist.
Die AG eignet sich für:
-
Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf und geplanter Kapitalbeschaffung über die Börse (Going Public)
-
Unternehmensformen mit wechselnden Gesellschaftern und freier Übertragbarkeit von Anteilen
-
Gesellschaften, die Gewinne an Anteilseigner ausschütten möchten
-
Strukturen, bei denen eine strikte Trennung von Geschäftsführung (Vorstand) und Kontrolle (Aufsichtsrat) gewünscht ist
-
Nachfolgeplanung mit Vererbung oder Verkauf des Unternehmens
Die Stiftung eignet sich für:
-
Dauerhafte Vermögensbindung für gemeinnützige Zwecke (Bildung, Wissenschaft, Kunst, soziale Zwecke)
-
Familienstiftungen zur langfristigen Vermögenssicherung und -weitergabe ohne Zersplitterung
-
Unternehmensträgerstiftungen (Stiftung als Gesellschafter einer GmbH oder AG, z. B. Bertelsmann Stiftung, Robert Bosch Stiftung)
-
Vermeidung von Erbschaftsteuer bei gemeinnützigen Stiftungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG)
-
Zweckverfolgung ohne Gewinnausschüttungsinteresse
Praxis-Beispiel: Unternehmensträgerstiftung
Eine verbreitete Gestaltung ist die Kombination aus Stiftung und AG/GmbH: Die Stiftung hält sämtliche oder die Mehrheit der Anteile an einer operativen Kapitalgesellschaft. Das Unternehmen erwirtschaftet Gewinne, die als Dividende an die Stiftung fließen und dort – bei Gemeinnützigkeit – steuerfrei für den Stiftungszweck verwendet werden. Beispiele: Carl-Zeiss-Stiftung, Robert Bosch Stiftung, Bertelsmann Stiftung.
In der Beratung zeigt sich: Die AG ist ein Instrument für unternehmerisches Wachstum und Kapitalbeschaffung. Die Stiftung ist ein Instrument für dauerhafte Zweckverfolgung und Vermögenssicherung über Generationen. Häufig kombinieren Mandanten beide Rechtsformen – die Stiftung als langfristiger Gesellschafter der AG. Wer sich grundlegend über AG, GbR und andere Rechtsformen im Vergleich informieren möchte, findet bei OnlineBilanz.de spezialisierte Steuerberater mit Festpreisen und digitaler Abwicklung für Jahresabschluss und Steuerberatung.
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Stiftung Gesellschafter einer AG sein?
Ja, eine rechtsfähige Stiftung kann Aktionär einer AG sein und Aktien halten. Dies ist ein gängiges Modell, wenn die Stiftung Vermögen langfristig anlegen oder Unternehmensanteile dauerhaft binden möchte. Die Dividenden aus den Aktien fließen der Stiftung zu und müssen satzungsgemäß für den Stiftungszweck verwendet werden. Bei gemeinnützigen Stiftungen sind die steuerlichen Vorgaben der Mittelverwendung (§ 55 AO) zu beachten.
Welche Rechtsform ist bei der Nachfolgeplanung flexibler?
Die AG bietet bei Nachfolge und Übertragung deutlich mehr Flexibilität: Aktien können frei veräußert, vererbt oder verschenkt werden. Die Stiftung hingegen ist auf Dauer angelegt und kennt keine Rechtsnachfolge im klassischen Sinne – das Vermögen bleibt dauerhaft gebunden, der Stifterwille wirkt über Generationen fort. Für Familienunternehmen mit klarem Nachfolgewunsch ist die AG daher meist besser geeignet, für langfristige Vermögensbindung die Stiftung.
Muss eine gemeinnützige Stiftung Gewerbesteuer zahlen?
Grundsätzlich sind gemeinnützige Stiftungen nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Unterhält die Stiftung jedoch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), kann für diesen Bereich Gewerbesteuerpflicht entstehen. Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe bleiben steuerfrei.
Kann eine AG nachträglich in eine Stiftung umgewandelt werden?
Eine direkte Umwandlung der AG in eine Stiftung ist im Umwandlungsgesetz (UmwG) nicht vorgesehen. Möglich ist jedoch eine mittelbare Konstruktion: Die AG kann als Ganzes oder in Teilen in eine neu gegründete Stiftung eingebracht werden (Stiftung wird Alleinaktionär), oder das Vermögen der AG wird nach Liquidation auf die Stiftung übertragen. Beide Wege erfordern sorgfältige steuer- und gesellschaftsrechtliche Planung, insbesondere hinsichtlich verdeckter Gewinnausschüttung und Gemeinnützigkeit.
Welche Mindestkapitalausstattung gilt für AG und Stiftung?
Die AG benötigt nach § 7 AktG ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro, das bei Gründung zu mindestens einem Viertel (12.500 Euro) eingezahlt sein muss. Für die rechtsfähige Stiftung gibt es keine bundeseinheitliche Mindestausstattung – die Landesstiftungsgesetze sehen unterschiedliche Anforderungen vor, typischerweise zwischen 25.000 und 100.000 Euro Stiftungskapital. Entscheidend ist, dass die Vermögensausstattung dauerhaft ausreicht, um den Stiftungszweck zu erfüllen.
Sind Vorstände von AG und Stiftung sozialversicherungspflichtig?
Der AG-Vorstand ist grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, da er als Organ der Gesellschaft gilt und weisungsfrei arbeitet – er ist rentenversicherungsfrei und muss sich privat versichern. Beim Stiftungsvorstand hängt die Sozialversicherungspflicht von der konkreten Ausgestaltung ab: Ehrenamtliche Vorstände sind nicht versicherungspflichtig, angestellte hauptamtliche Vorstände hingegen können je nach Weisungsabhängigkeit sozialversicherungspflichtig sein. Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG), Abgabenordnung (AO), BGB – Stiftungsrecht (§§ 80 ff.). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


