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Datum

Lesedauer

16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogFuhrpark bilanzieren

Fuhrpark bilanzieren 2026: Methoden, AfA & Leasing

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Fahrzeuge im Betriebsvermögen müssen korrekt aktiviert, abgeschrieben und im Jahresabschluss dargestellt werden. Fuhrpark bilanzieren bedeutet: Anschaffungskosten ermitteln, Nutzungsdauer festlegen, Leasing zuordnen und Sonderfälle wie Privatnutzung oder E-Mobilität sachgerecht abbilden. Ob Sie überhaupt zur Bilanzierung verpflichtet sind, hängt von den gesetzlichen Schwellenwerten zur Bilanzierungspflicht ab. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen die handels- und steuerrechtlichen Pflichten sowie bewährte Praxis für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Beim Fuhrpark bilanzieren werden Firmenfahrzeuge als Anlagevermögen aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – in der Regel sechs Jahre – abgeschrieben. Anschaffungskosten umfassen Kaufpreis, Überführung und Zulassung. Bei Leasing entscheidet die wirtschaftliche Zurechnung, ob Leasinggeber oder -nehmer bilanziert. Privatnutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer wird über 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch versteuert, Elektrofahrzeuge profitieren von Sonderabschreibungen und reduzierten Pauschalwerten.

Fuhrpark bilanzieren: Grundlagen und handelsrechtliche Pflichten

Unternehmen mit Fuhrpark müssen ihre Fahrzeuge nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) bilanzieren. Dabei handelt es sich um Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 247 HGB, die dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen. Die bilanzielle Erfassung umfasst sowohl Pkw als auch Lkw, Transporter, Baumaschinen und weitere betrieblich genutzte Fahrzeuge – unabhängig davon, ob sie gekauft, geleast oder finanziert wurden.

Die Bilanzierung des Fuhrparks betrifft alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen nach § 242 HGB. Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH gelten zusätzlich die strengeren Vorschriften der §§ 264 ff. HGB. Die korrekte Erfassung und Bewertung ist nicht nur für den Jahresabschluss entscheidend, sondern wirkt sich unmittelbar auf die steuerliche Bemessungsgrundlage aus.

Wann gehört ein Fahrzeug ins Anlagevermögen?

  • Das Fahrzeug wird dauerhaft im Geschäftsbetrieb genutzt (mehr als ein Jahr)
  • Es besteht die Absicht, das Fahrzeug längerfristig im Unternehmen zu halten
  • Die Nutzung erfolgt betrieblich – auch bei teilweiser Privatnutzung
  • Das Fahrzeug ist dem Unternehmen wirtschaftlich zuzurechnen (Eigentum oder wirtschaftliches Eigentum)

Praxis-Hinweis: Zurechnung bei Leasing

Ob ein geleastes Fahrzeug beim Leasingnehmer oder Leasinggeber zu bilanzieren ist, hängt vom wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 AO ab. Bei Vollamortisations-Leasing mit Kaufoption oder Mietverlängerung liegt das wirtschaftliche Eigentum meist beim Leasingnehmer – das Fahrzeug ist dann in dessen Anlagevermögen zu aktivieren.

Anschaffungskosten richtig ermitteln: Was gehört in die Aktivierung?

Die Bewertung eines Fahrzeugs erfolgt nach § 253 Abs. 1 HGB zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Fahrzeugen dominiert die Anschaffung. Die Anschaffungskosten umfassen gemäß § 255 Abs. 1 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Fahrzeug zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Bestandteile der Anschaffungskosten

Position Zu aktivieren? Erläuterung
Kaufpreis (Netto) Ja Listenpreis abzüglich Rabatte, ohne Umsatzsteuer (bei Vorsteuerabzug)
Überführungskosten Ja Transport vom Händler zum Unternehmen
Zulassungskosten, Schilder Ja Unmittelbar mit Inbetriebnahme verbundene Kosten
Sonderausstattung Ja Werksseitig montierte Extras (z. B. Navi, Anhängerkupplung)
Finanzierungskosten Nein Zinsen für Darlehen sind Aufwand, nicht Teil der AK
Kfz-Versicherung Nein Laufende Betriebskosten, sofort aufwandswirksam
Nachträgliche Lackierung Ggf. ja Wenn vor Inbetriebnahme, dann AK; sonst Aufwand oder aktivierungspflichtige Herstellungskosten

Die Anschaffungskosten sind um Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Boni, Skonti) zu kürzen. Auch Anzahlungen sind zu berücksichtigen: Sie werden bis zur endgültigen Lieferung unter ‚Geleistete Anzahlungen‘ im Anlagevermögen ausgewiesen und dann mit den Anschaffungskosten verrechnet.

Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzug

Ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, darf die Umsatzsteuer nicht in die Anschaffungskosten einbezogen werden. Sie wird als Vorsteuer gebucht und mit der Umsatzsteuerschuld verrechnet. Nur wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist (z. B. bei pauschalierenden Landwirten), gehört die Umsatzsteuer zu den AK.

Abschreibung des Fuhrparks: Methoden, Nutzungsdauer und Sonder-AfA

Nach § 253 Abs. 3 HGB sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, planmäßig abzuschreiben. Fahrzeuge unterliegen einem technischen und wirtschaftlichen Verschleiß – ihre Anschaffungskosten müssen daher über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden. Handelsbilanz und Steuerbilanz können dabei unterschiedliche Regelungen vorsehen.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht AfA-Tabellen, die als Orientierung für die steuerliche Nutzungsdauer dienen. Für Kraftfahrzeuge gelten folgende Richtwerte:

  • Pkw: 6 Jahre (steuerlich üblich; handelsrechtlich auch kürzere oder längere Nutzungsdauer möglich)
  • Lkw, Transporter: 8–9 Jahre je nach Typ und Einsatzzweck
  • Elektrofahrzeuge: häufig ebenfalls 6 Jahre, aber individuelle Beurteilung möglich
  • Baumaschinen, Spezialfahrzeuge: je nach Beanspruchung 5–10 Jahre

Die tatsächliche Nutzungsdauer kann abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen (z. B. Schichtbetrieb, hohe Fahrleistung). Wichtig: Die Nutzungsdauer muss objektiv nachvollziehbar sein und sollte dokumentiert werden.

Lineare vs. degressive Abschreibung

Lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 1 EStG)

Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt. Beispiel: Pkw für 30.000 € netto, 6 Jahre ND → jährliche AfA 5.000 €. Diese Methode ist handelsrechtlich zulässig und steuerlich Standard.

Degressive Abschreibung (zeitweise)

Steuerlich war die degressive AfA in bestimmten Zeiträumen möglich (z. B. 2020/2021 mit 25 % für bewegliche Wirtschaftsgüter). Stand 2026 ist die degressive AfA für Pkw nicht zulässig – es gilt nur die lineare Methode nach § 7 Abs. 1 EStG.

Sonder-AfA und außerplanmäßige Abschreibungen

Neben der planmäßigen Abschreibung können außerplanmäßige Abschreibungen notwendig werden, wenn der Wert dauerhaft gemindert ist (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Beispiele: Unfall mit Totalschaden, technische Überholung des Modells, erhebliche Laufleistung über Plan. Steuerlich ist bei Anlagevermögen eine außerplanmäßige Abschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Unternehmen bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung oder nach Unfallschäden zu spät eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen. Das führt zu überhöhten Buchwerten und Verzerrungen in der Bilanz. Eine zeitnahe Bewertung und Anpassung der Abschreibung ist entscheidend für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Leasing und Finanzierung: Wer bilanziert das Fahrzeug?

Die bilanzielle Behandlung von geleasten oder finanzierten Fahrzeugen hängt davon ab, wem das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 AO zuzurechnen ist. Während das zivilrechtliche Eigentum beim Leasinggeber oder der finanzierenden Bank verbleibt, kann das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer liegen – mit erheblichen Folgen für die Bilanzierung.

Vollamortisations-Leasing vs. Teilamortisations-Leasing

Leasingart Wirtschaftliches Eigentum Bilanzierung
Vollamortisation mit Kaufoption Leasingnehmer Aktivierung beim Leasingnehmer, Leasingverbindlichkeit passivieren
Vollamortisation ohne Option, aber Grundmietzeit > 90 % ND Leasingnehmer Aktivierung beim Leasingnehmer
Teilamortisation, Restwertrisiko beim Leasinggeber Leasinggeber Leasingraten als Aufwand beim Leasingnehmer
Operate Leasing (kurze Laufzeit, kein Optionsrecht) Leasinggeber Off-Balance beim Leasingnehmer

Die Leasingerlasse des BMF bieten eine Orientierung für die steuerliche Zurechnung. Entscheidend sind Kriterien wie Grundmietzeit, Kündigungsrechte, Kaufoption und Restwertrisiko. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine steuerliche Beratung bereits bei Vertragsabschluss.

Kreditfinanzierung: Bilanzierung beim Käufer

Bei klassischer Kreditfinanzierung erwirbt das Unternehmen das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum sofort. Das Fahrzeug wird vollständig aktiviert, die Darlehensverbindlichkeit wird auf der Passivseite ausgewiesen. Die Tilgung mindert die Verbindlichkeit, die Zinsen sind Aufwand. Die Abschreibung erfolgt unabhängig von der Finanzierung nach den oben genannten Regeln.

IFRS-Bilanzierung: IFRS 16 seit 2019

Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, müssen seit 2019 alle Leasingverhältnisse (mit wenigen Ausnahmen) in der Bilanz ausweisen (IFRS 16). Operate Leasing gibt es nicht mehr – der Leasingnehmer aktiviert ein Nutzungsrecht und passiviert eine Leasingverbindlichkeit. Für HGB-Bilanzierer bleibt die wirtschaftliche Betrachtung nach § 39 AO maßgeblich.

Privatnutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer: 1-%-Regelung und Fahrtenbuch

Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Firmenfahrzeug auch privat, entsteht ein geldwerter Vorteil, der lohnsteuerlich zu erfassen ist. Die Bewertung erfolgt entweder pauschal nach der 1-%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) oder individuell per Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese Bewertung hat auch bilanzielle Konsequenzen.

1-%-Regelung: Pauschalierung des Privatanteils

Bei der 1-%-Regelung wird der geldwerte Vorteil monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (inklusive Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt. Zusätzlich sind 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Fahrten-zur-Arbeit-Komponente) zu berücksichtigen – oder alternativ 0,002 % pro Tag bei weniger als 15 Fahrten pro Monat.

  • Vorteil: Einfache Handhabung, kein Fahrtenbuch erforderlich
  • Nachteil: Pauschalierung kann bei geringer Privatnutzung zu höherer Belastung führen
  • Bilanzielle Folge: Der geldwerte Vorteil erhöht die Personalkosten (Lohnsteuer, Sozialversicherung) und ist beim GGF als Arbeitslohn zu versteuern

Fahrtenbuch: Individuelle Kostenaufteilung

Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann der geldwerte Vorteil anhand der tatsächlichen Kosten und des tatsächlichen Privatanteils ermittelt werden. Das Fahrtenbuch muss zeitnah, vollständig und nachvollziehbar geführt werden – nachträgliche Eintragungen oder Lücken führen zur Verwerfung und Anwendung der 1-%-Regelung.

  • Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt
  • Reiseziel und Reiseroute dokumentieren
  • Geschäftlicher Zweck (Kunde, Lieferant, Projekt) angeben
  • Private Fahrten separat kennzeichnen
  • Lückenlose Führung ohne nachträgliche Änderungen
  • Digitale Fahrtenbücher sind zulässig, müssen aber manipulationssicher sein

Der private Nutzungsanteil wird dann wie folgt ermittelt: (private Kilometer / Gesamtkilometer) × Gesamtkosten des Fahrzeugs. Zu den Gesamtkosten zählen Abschreibung, Treibstoff, Versicherung, Kfz-Steuer, Reparaturen etc.

„Viele Mandanten entscheiden sich für die 1-%-Regelung, weil sie den Aufwand eines Fahrtenbuchs scheuen. In der Praxis kann ein Fahrtenbuch aber erhebliche Steuervorteile bringen – insbesondere bei Fahrzeugen mit hohem Listenpreis und geringer Privatnutzung. Wir empfehlen eine individuelle Kalkulation bereits vor Anschaffung des Fahrzeugs.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Elektrofahrzeuge und Hybride: Sonderregelungen bei Abschreibung und Dienstwagen

Der Gesetzgeber fördert Elektromobilität durch steuerliche Vergünstigungen. Diese betreffen sowohl die Abschreibung als auch die Bewertung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung. Die Regelungen gelten für reine Elektrofahrzeuge (Batterieelektrisch oder Brennstoffzelle) und – eingeschränkt – für Plug-in-Hybride.

Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge nach § 7c EStG

Für neue, rein elektrische Lieferfahrzeuge (z. B. E-Transporter) kann zusätzlich zur regulären AfA eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr in Anspruch genommen werden (§ 7c EStG, Stand 2026). Diese Regelung galt ursprünglich bis Ende 2030 – aktuelle Verlängerungen sollten geprüft werden. Voraussetzungen:

  • Nur für neue Elektrofahrzeuge (keine Gebrauchten)
  • Ausschließlich reine Elektrofahrzeuge (keine Hybride)
  • Nur für betrieblich genutzte Lieferfahrzeuge (Nutzung für Warentransport)
  • Gilt nicht für Pkw, die dem Personentransport dienen

Reduzierte Dienstwagenbesteuerung: 0,25 % oder 0,5 % statt 1 %

Bei privater Nutzung eines Elektro-Dienstwagens ist der geldwerte Vorteil reduziert:

Fahrzeugtyp Listenpreis Prozentsatz Gültig bis
Reine Elektrofahrzeuge Bis 60.000 € (brutto) 0,25 % Anschaffung bis 31.12.2030
Reine Elektrofahrzeuge Über 60.000 € (brutto) 0,5 % Anschaffung bis 31.12.2030
Plug-in-Hybrid Max. 50 g CO₂/km oder 80 km E-Reichweite 0,5 % Anschaffung bis 31.12.2030, verschärfte Anforderungen ab 2025
Konventionell Alle 1,0 % Standard

Diese Vergünstigungen gelten nur für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 angeschafft werden. Die Anforderungen an Plug-in-Hybride wurden 2025 verschärft: Ab 2025 müssen Plug-in-Hybride mindestens 80 km elektrische Reichweite nach WLTP erreichen oder maximal 50 g CO₂/km ausstoßen, um von der 0,5-%-Regelung zu profitieren.

Vorsicht bei Gebrauchtwagen und Folgeanschaffungen

Die reduzierten Sätze (0,25 % / 0,5 %) gelten nur für die Erstanschaffung bis 31.12.2030. Bei Gebrauchtwagenkauf nach diesem Datum oder bei Ersatzbeschaffung kann die Vergünstigung entfallen – eine rechtzeitige Planung ist daher entscheidend.

Fuhrparkmanagement in der Buchhaltung: Konten, Belege und Software

Die laufende Buchhaltung des Fuhrparks erfordert eine systematische Erfassung aller Anschaffungen, laufenden Kosten und Abschreibungen. Eine klare Kontenstruktur und vollständige Belegablage sind Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung nach § 239 HGB und für die Nachprüfbarkeit durch Betriebsprüfungen.

Kontenrahmen und typische Buchungskonten (SKR 03/04)

Kontenbereich Beispielkonto (SKR 03) Verwendung
Anlagevermögen 0320 – Fuhrpark Aktivierung der Fahrzeuge zu Anschaffungskosten
Abschreibungen 4832 – Abschreibung Fuhrpark Planmäßige und außerplanmäßige AfA
Laufende Kosten 6530 – Kfz-Kosten Treibstoff, Reparaturen, Inspektionen
Versicherung 6540 – Kfz-Versicherung Haftpflicht, Kasko, Verkehrsrechtsschutz
Kfz-Steuer 6550 – Kfz-Steuer Jährliche Kraftfahrzeugsteuer
Leasing 6805 – Leasingraten (Operate) Nur bei Operate Leasing ohne Aktivierung

Wichtig ist die getrennte Erfassung von aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten (Konten 03xx) und laufenden Betriebsausgaben (Konten 65xx). Auch innerhalb des Fuhrparks sollten einzelne Fahrzeuge nach Möglichkeit getrennt erfasst werden – entweder über separate Unterkonten oder über eine zusätzliche Anlagenverwaltung.

Belegmanagement und Nachweispflichten

  • Kaufvertrag und Rechnung für Fahrzeuganschaffung aufbewahren (10 Jahre nach § 147 AO)
  • Tankbelege, Reparaturrechnungen und Wartungsnachweise lückenlos sammeln
  • Leasingverträge und Finanzierungsunterlagen vollständig ablegen
  • Bei Privatnutzung: Nachweis über 1-%-Regelung oder ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
  • Abschreibungstabellen und Anlagenspiegel jährlich aktualisieren
  • Versicherungspolice und Zahlungsnachweise für Kfz-Steuer dokumentieren

Software-Unterstützung für Fuhrpark und Anlagenbuchhaltung

Moderne Buchhaltungssoftware bietet spezielle Module für die Anlagenverwaltung. Diese übernehmen die automatische Berechnung der Abschreibungen, verwalten Nutzungsdauern und erzeugen am Jahresende einen Anlagenspiegel nach § 268 Abs. 2 HGB. Für größere Fuhrparks gibt es spezialisierte Fuhrparkmanagementsysteme, die zusätzlich Tankkartenabrechnung, Schadensverwaltung und Wartungserinnerungen integrieren.

Praxis-Tipp: Digitale Belege und GoBD

Seit den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) müssen digitale Belege revisionssicher archiviert werden. Tankbelege, die per E-Mail oder App übermittelt werden, sollten in einem GoBD-konformen Dokumentenmanagementsystem abgelegt werden – einfache E-Mail-Ordner reichen nicht aus.

„Ein gut gepflegter Fuhrpark in der Buchhaltung spart enorm Zeit beim Jahresabschluss. Wenn alle Belege digital erfasst sind, die Abschreibungen automatisch laufen und die Privatnutzung korrekt dokumentiert ist, können unsere Steuerberater den Abschluss deutlich schneller erstellen – das reduziert Rückfragen und beschleunigt den gesamten Prozess.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Sonderfälle: Unfallschaden, Verkauf und Entnahme von Fahrzeugen

Im Lebenszyklus eines Fuhrparks treten immer wieder Ereignisse auf, die eine bilanzielle Sonderbehandlung erfordern. Dazu gehören Unfälle, der Verkauf von Fahrzeugen und die Privatentnahme durch Gesellschafter. Diese Vorgänge müssen korrekt erfasst werden, um die Vermögenslage zutreffend darzustellen und steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Unfallschaden: Wertminderung und Versicherungsleistung

Bei einem Unfall kann der Buchwert des Fahrzeugs den tatsächlichen Wert übersteigen. Ist die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft, muss eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB erfolgen. Der neue, niedrigere Wert wird Grundlage für die weitere planmäßige Abschreibung.

  • Versicherungsleistung für Totalschaden: Ausbuchung des Fahrzeugs zum Buchwert, Versicherungsleistung als Ertrag
  • Reparaturkosten: Wenn Reparatur erfolgt, sind Kosten sofort Aufwand (außer sie verlängern Nutzungsdauer oder steigern Wert erheblich)
  • Merkantiler Minderwert: Kann ebenfalls eine außerplanmäßige Abschreibung rechtfertigen, wenn Fahrzeug nach Unfall dauerhaft weniger wert ist

Verkauf eines Fahrzeugs: Buchwertabgang und Gewinn/Verlust

Beim Verkauf eines Fahrzeugs wird der Restbuchwert (Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen) ausgebucht. Die Differenz zwischen Verkaufspreis (netto) und Restbuchwert führt zu einem Veräußerungsgewinn oder -verlust.

Veräußerungsgewinn

Beispiel: Pkw mit Restbuchwert 8.000 €, Verkaufspreis 12.000 € netto → Gewinn 4.000 €. Dieser Gewinn erhöht den steuerlichen Gewinn und ist als sonstiger betrieblicher Ertrag zu buchen.

Veräußerungsverlust

Beispiel: Pkw mit Restbuchwert 8.000 €, Verkaufspreis 5.000 € netto → Verlust 3.000 €. Dieser Verlust mindert den Gewinn und ist als sonstiger betrieblicher Aufwand zu erfassen.

Steuerlich ist der Veräußerungsgewinn oder -verlust voll steuerpflichtig bzw. abzugsfähig. Bei Fahrzeugen gibt es keine besonderen Freibeträge oder Steuerermäßigungen.

Entnahme durch Gesellschafter: Bewertung zum Teilwert

Entnimmt ein Gesellschafter ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen, ist die Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Der Teilwert entspricht in der Regel dem Verkehrswert (Marktwert) des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entnahme. Liegt der Teilwert über dem Buchwert, entsteht ein Entnahmegewinn, der zu versteuern ist.

Vorsicht: Verdeckte Gewinnausschüttung bei GmbH

Bei einer GmbH kann die Entnahme eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, wenn die Entnahme nicht zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt. Die vGA ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und unterliegt der Kapitalertragsteuer. Eine exakte Bewertung und formale Dokumentation (Gesellschafterbeschluss) sind zwingend erforderlich.

Für die sichere Abwicklung solcher Sonderfälle empfiehlt sich die Einbindung eines Steuerberaters. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der fachlichen Prüfung aller Fuhrpark-Transaktionen und vermeidet kostspielige Fehler. Auf OnlineBilanz.de erhalten GmbHs ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.

Fuhrpark im Jahresabschluss: Anlagenspiegel und Anhangangaben

Im Jahresabschluss nach §§ 242, 264 HGB müssen alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – also auch der Fuhrpark – vollständig und korrekt ausgewiesen werden. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) haben zusätzlich die Pflicht, einen Anlagenspiegel zu erstellen (§ 268 Abs. 2 HGB) und je nach Größenklasse weitere Angaben im Anhang zu machen.

Aufbau und Inhalt des Anlagenspiegels

Der Anlagenspiegel stellt die Entwicklung des Anlagevermögens im Geschäftsjahr dar. Er gliedert sich nach Anlageklassen (z. B. Grundstücke, Maschinen, Fuhrpark) und zeigt folgende Bewegungen:

Spalte Inhalt
Anschaffungskosten zu Beginn Stand 01.01. des Geschäftsjahres
Zugänge Neuanschaffungen im Geschäftsjahr
Abgänge Verkäufe, Verschrottungen, Entnahmen (zu AK)
Umbuchungen Wechsel zwischen Anlageklassen
Anschaffungskosten am Ende Stand 31.12. des Geschäftsjahres
Kumulierte Abschreibungen zu Beginn Summe aller Vorjahresabschreibungen
Abschreibungen des Jahres Planmäßige und außerplanmäßige AfA
Abgänge Abschreibungen Kumulierte AfA auf abgegangene Anlagen
Kumulierte Abschreibungen am Ende Stand 31.12.
Buchwert am Ende Anschaffungskosten abzüglich kumulierte Abschreibungen

Für den Fuhrpark sollte idealerweise eine eigene Zeile oder ein eigenes Unterregister angelegt werden, insbesondere wenn der Fuhrpark wertmäßig bedeutend ist. Bei sehr großen Fuhrparks kann eine weitere Untergliederung (z. B. Pkw, Lkw, Transporter) sinnvoll sein.

Anhangangaben nach § 284 HGB

Neben dem Anlagenspiegel sind im Anhang weitere Angaben erforderlich, sofern sie für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich sind:

  • Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern: Angabe, dass z. B. lineare Abschreibung über 6 Jahre für Pkw angewendet wird
  • Bewertungsmethoden: Hinweis auf Anschaffungskostenprinzip nach § 253 HGB
  • Leasingverhältnisse: Wenn wesentlich, müssen Leasingverpflichtungen im Anhang erläutert werden (insbesondere bei Operate Leasing, das nicht bilanziert wird)
  • Haftungsverhältnisse: Eventuelle Sicherungsübereignungen oder Pfandrechte am Fuhrpark (z. B. bei Kreditfinanzierung)

Prüfung und Offenlegung

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) müssen ihren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen (§ 316 HGB). Der Prüfer kontrolliert auch die Vollständigkeit und Richtigkeit des Anlagenspiegels sowie die ordnungsgemäße Bewertung des Fuhrparks. Nach Feststellung durch die Gesellschafterversammlung ist der Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 HGB) – seit DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Feststellungs- und Offenlegungsfristen 2026

Für Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen: Feststellung nach § 42a GmbHG innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach Bilanzstichtag. Offenlegung nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag. Bei Nichteinhaltung droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

„Der Anlagenspiegel ist das Herzstück der Anlagenbuchhaltung und wird bei Betriebsprüfungen besonders intensiv geprüft. Eine saubere Führung während des Jahres erspart viel Aufwand beim Jahresabschluss. Unsere Steuerberater prüfen den Anlagenspiegel vollständig und stellen sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind – das gibt unseren Mandanten Rechtssicherheit.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Muss ich Kleinwagen und Nutzfahrzeuge gleich abschreiben?

Nein. Pkw werden üblicherweise über sechs Jahre abgeschrieben, leichte Nutzfahrzeuge (z. B. Transporter) ebenfalls über sechs Jahre, schwere Lkw oft über acht bis zehn Jahre. Entscheidend ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Fahrzeugkategorie. Die amtlichen AfA-Tabellen geben Orientierung, im Einzelfall kann eine kürzere oder längere Nutzungsdauer nachgewiesen werden.

Wie bilanziere ich einen Unfallwagen, der teilweise versichert ist?

Die Versicherungsleistung mindert zunächst die Reparaturkosten oder den Buchwert bei Totalschaden. Übersteigt die Versicherung die Reparaturkosten, entsteht ein außerordentlicher Ertrag. Bei Totalschaden wird das Fahrzeug ausgebucht, Restwert und Versicherungsleistung verrechnet. Eventuelle Differenzen sind sofort erfolgswirksam zu erfassen.

Gilt die 1-%-Regelung auch für extern angestellte Geschäftsführer?

Ja. Die 1-%-Regelung gilt für alle Arbeitnehmer – auch für angestellte Geschäftsführer, die nicht zugleich Gesellschafter sind. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH gilt sie ebenfalls, sofern das Fahrzeug im Betriebsvermögen der GmbH steht und privat genutzt wird. Alternativ kann stets ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden.

Kann ich mehrere Fahrzeuge in einem Sammelposten abschreiben?

Ja, wenn die Anschaffungskosten je Fahrzeug zwischen 250 Euro und 1.000 Euro (bis 2017: 150–1.000 Euro) liegen, können sie in einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG aufgenommen und über fünf Jahre abgeschrieben werden. In der Praxis betrifft das eher Anhänger, E-Bikes oder Gabelstapler, kaum Pkw. Für Fahrzeuge über 1.000 Euro gilt die reguläre Einzelabschreibung.

Wie behandle ich Sonderausstattung und Nachrüstungen bilanzrechtlich?

Sonderausstattung, die bei Anschaffung bestellt wird, erhöht die Anschaffungskosten des Fahrzeugs und wird mit diesem gemeinsam abgeschrieben. Nachrüstungen nach Inbetriebnahme – etwa Einbau einer Anhängerkupplung oder Navigationssystem – sind als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren und über die Restnutzungsdauer des Fahrzeugs abzuschreiben. Geringwertige Nachrüstungen unter 800 Euro (netto) können sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Was passiert bilanzrechtlich, wenn ich einen Firmenwagen an einen Mitarbeiter verkaufe?

Der Verkauf wird wie ein Abgang aus dem Anlagevermögen behandelt: Das Fahrzeug wird zum Buchwert ausgebucht, der Verkaufspreis als Ertrag erfasst. Die Differenz – Gewinn oder Verlust – ist sofort erfolgswirksam. Liegt der Verkaufspreis unter dem üblichen Marktwert (verbilligter Verkauf an Arbeitnehmer), kann ein geldwerter Vorteil beim Mitarbeiter entstehen, der lohnsteuerlich zu erfassen ist. Der Buchwertabgang in der Bilanz bleibt davon unberührt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 6 EStG – Bewertung des Betriebsvermögens, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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