Bilanzierungspflicht UG 2026: Fristen & Regeln
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanzierungspflicht der UG (haftungsbeschränkt) umfasst neben der Buchführung auch die Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Seit der Reform durch das DiRUG erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, wobei strikte Fristen gelten. Verstöße können Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach sich ziehen.
Kurzantwort
Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt als Kapitalgesellschaft der vollen Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB. Sie muss einen Jahresabschluss erstellen, von der Gesellschafterversammlung feststellen lassen und beim Unternehmensregister offenlegen. Zusätzlich gilt die gesetzliche Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG, wonach ein Viertel des Jahresüberschusses in die Rücklage einzustellen ist, bis das volle Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Bilanzierungspflicht gilt für die UG (haftungsbeschränkt)?
- Welche Größenklasse gilt für Ihre UG und warum ist das wichtig?
- Welche Fristen gelten für Erstellung, Feststellung und Offenlegung?
- Wie erfolgt die Offenlegung der UG-Bilanz beim Unternehmensregister?
- Welche Konsequenzen drohen bei verspäteter oder fehlender Offenlegung?
- Was ist die Thesaurierungspflicht der UG und wie wirkt sie sich auf die Bilanzierung aus?
- Welche Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten gelten für die UG?
- Wie kann die UG die Bilanzierungspflicht effizient erfüllen?
Welche Bilanzierungspflicht gilt für die UG (haftungsbeschränkt)?
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG – unterliegt als Sonderform der GmbH der vollumfänglichen Bilanzierungspflicht nach den §§ 238 ff. HGB sowie den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften gemäß §§ 264 ff. HGB. Das bedeutet: Jede UG muss einen handelsrechtlichen Jahresabschluss erstellen, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem Anhang besteht.
Die Bilanzierungspflicht besteht unabhängig von der Umsatzhöhe oder Gewinnlage. Selbst wenn die UG keine Umsätze erzielt oder Verluste erwirtschaftet, muss der Jahresabschluss fristgerecht erstellt, festgestellt und offengelegt werden. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der Rechtsform – nicht aus dem wirtschaftlichen Erfolg.
Rechtsgrundlagen für die UG-Bilanzierung
Die UG ist nach § 5a GmbHG eine GmbH mit Stammkapital zwischen 1 Euro und unter 25.000 Euro. Alle Vorschriften für die GmbH gelten entsprechend – insbesondere die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten nach HGB.
Bestandteile des Jahresabschlusses für die UG
- Bilanz: Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden zum Bilanzstichtag (i. d. R. 31.12.)
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Übersicht über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres
- Anhang: Erläuterungen zu Bilanz und GuV, z. B. zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
- Lagebericht: Nur für mittelgroße und große UGs verpflichtend (§ 264 Abs. 1 HGB)
„Die meisten UGs gelten als Kleinstkapitalgesellschaften und profitieren von erheblichen Erleichterungen – etwa beim Umfang des Anhangs oder bei der Offenlegung. Dennoch bleibt die grundsätzliche Bilanzierungspflicht bestehen, und Fristen müssen eingehalten werden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Größenklasse gilt für Ihre UG und warum ist das wichtig?
Die handelsrechtliche Größenklasse Ihrer UG bestimmt den Umfang der Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten. Die Einteilung erfolgt nach § 267 HGB anhand dreier Schwellenwerte: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Die meisten UGs fallen unter die Kategorie Kleinstkapitalgesellschaft gemäß § 267a HGB.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) | ≤ 6.000.000 € | ≤ 12.000.000 € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB) | ≤ 20.000.000 € | ≤ 40.000.000 € | ≤ 250 |
| Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) | > 2 von 3 Schwellenwerten überschritten |
Zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Wechsel der Größenklasse eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB). Stand 2026 gilt für Bilanzstichtage ab 31.12.2025 die jeweils aktuelle Fassung.
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften
- Verkürzte Bilanz mit weniger Posten (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB)
- Keine Pflicht zur Erstellung einer GuV, wenn die Informationen im Anhang enthalten sind (§ 275 Abs. 5 HGB)
- Stark verkürzter Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)
- Keine Offenlegung der GuV beim Unternehmensregister (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB)
- Keine Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts
Praxis-Hinweis: Die meisten UGs sind Kleinst-Kapitalgesellschaften
Rund 90 % der UGs überschreiten die Schwellenwerte des § 267a HGB nicht. Sie können daher die umfangreichen Erleichterungen nutzen – vorausgesetzt, die Schwellenwerte werden tatsächlich nicht überschritten und dies wird jährlich geprüft.
Welche Fristen gelten für Erstellung, Feststellung und Offenlegung?
Der UG-Geschäftsführer muss drei zentrale Fristen beachten: die Aufstellungsfrist, die Feststellungsfrist und die Offenlegungsfrist. Diese Fristen sind gesetzlich verbindlich und beginnen jeweils mit dem Ende des Geschäftsjahres (i. d. R. 31.12.).
1. Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Geschäftsführer
Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter (d. h. die Geschäftsführung) den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft diese Frist also bis zum 31.03.2026.
2. Feststellung durch die Gesellschafterversammlung
Nach § 42a Abs. 2 GmbHG sind die Gesellschafter verpflichtet, den Jahresabschluss binnen bestimmter Fristen festzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften) beträgt die Frist 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres – also bis zum 30.11.2026 bei Bilanzstichtag 31.12.2025.
Achtung: Feststellung ist nicht automatisch
Die Feststellung erfordert einen Gesellschafterbeschluss. Fehlt dieser, gilt der Jahresabschluss nicht als festgestellt – und damit beginnt die Offenlegungsfrist nicht zu laufen. Das kann zu Ordnungsgeldverfahren führen.
3. Offenlegung beim Unternehmensregister
Nach § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch beim Unternehmensregister offengelegt werden. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister – nicht mehr über den Bundesanzeiger. Für das Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) endet die Frist also am 31.12.2026.
| Frist | Rechtsgrundlage | Beispiel (Bilanzstichtag 31.12.2025) |
|---|---|---|
| Aufstellung durch Geschäftsführer | § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB | bis 31.03.2026 |
| Feststellung durch Gesellschafter (klein) | § 42a Abs. 2 GmbHG | bis 30.11.2026 |
| Offenlegung beim Unternehmensregister | § 325 HGB | bis 31.12.2026 |
„In der Praxis scheitert die fristgerechte Offenlegung oft nicht an der Aufstellung, sondern an der fehlenden Feststellung. Wer die Gesellschafterversammlung zu spät einberuft, riskiert Ordnungsgelder – auch wenn der Jahresabschluss längst fertig ist.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie erfolgt die Offenlegung der UG-Bilanz beim Unternehmensregister?
Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist für jede UG gesetzlich vorgeschrieben. Sie erfolgt seit dem 01.08.2022 ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (§ 325 HGB). Der Bundesanzeiger nimmt keine Offenlegungen mehr entgegen – er ist lediglich das Publikationsorgan, das die Daten aus dem Unternehmensregister übernimmt.
Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der UG:
- Kleinstkapitalgesellschaft: Bilanz und Anhang; GuV kann entfallen (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB)
- Kleine Kapitalgesellschaft: Bilanz, GuV, Anhang; Lagebericht (falls erstellt)
- Mittelgroße/große UG: Vollständiger Jahresabschluss inkl. Lagebericht und ggf. Bestätigungsvermerk (§ 325 Abs. 1 HGB)
Technischer Ablauf der Offenlegung
- Anmeldung beim Unternehmensregister mit ELSTER-Zertifikat oder anderen qualifizierten Signaturen
- Upload der Unterlagen im strukturierten Format (z. B. XBRL oder eXTBRL) oder als PDF
- Zahlung der Veröffentlichungsgebühr (ca. 47–57 Euro, Stand 2026)
- Elektronische Einreichung und Bestätigung der Veröffentlichung
- Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt automatisch durch Datenübernahme
Praxis-Tipp: Offenlegung über den Steuerberater
Die meisten Steuerberater bieten die Offenlegung als Teil des Jahresabschluss-Mandats an. Sie übernehmen die technische Einreichung, Signatur und Gebührenzahlung. Das spart Zeit und vermeidet formale Fehler, die zur Zurückweisung führen können.
Wer den Jahresabschluss digital und mit Festpreisgarantie durch zugelassene Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de eine transparente Lösung – inklusive Offenlegung beim Unternehmensregister.
Welche Konsequenzen drohen bei verspäteter oder fehlender Offenlegung?
Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht offengelegt, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) gemäß § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld ist eine Sanktion für die Verletzung der Offenlegungspflicht – unabhängig davon, ob die Verspätung verschuldet ist oder nicht.
Höhe des Ordnungsgeldes nach § 335 HGB
Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Bei wiederholten Verstößen oder besonders langen Verzögerungen werden deutlich höhere Beträge festgesetzt. Die Bemessung erfolgt durch das BfJ und orientiert sich an der Dauer der Verspätung sowie der Unternehmensgröße.
500 €
Mindest-Ordnungsgeld
25.000 €
Maximal mögliches Ordnungsgeld
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Wichtig: Ordnungsgeld entbindet nicht von der Offenlegung
Die Zahlung des Ordnungsgeldes befreit nicht von der Offenlegungspflicht. Die UG muss den Jahresabschluss zusätzlich nachreichen – andernfalls kann ein weiteres Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Weitere Folgen bei Nichtoffenlegung
- Reputationsschaden: Fehlende Offenlegung ist öffentlich einsehbar – potenzielle Geschäftspartner und Banken können dies recherchieren
- Kreditwürdigkeit: Banken fordern regelmäßig die Offenlegung als Voraussetzung für Kredite oder Kontokorrentlinien
- Haftungsrisiko der Geschäftsführung: Bei grober Pflichtverletzung kann die Geschäftsführung persönlich haftbar gemacht werden (§ 43 GmbHG)
- Strafbarkeit: In schweren Fällen (etwa bei Insolvenzverfahren) kann das Verschweigen der Bilanz auch strafrechtlich relevant sein
„Wir erleben oft, dass Geschäftsführer die Offenlegung verschieben, weil sie Kosten sparen wollen. Dabei ist das Ordnungsgeld meist höher als die Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters – und die Pflicht bleibt bestehen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Was ist die Thesaurierungspflicht der UG und wie wirkt sie sich auf die Bilanzierung aus?
Die UG unterliegt einer gesetzlichen Thesaurierungspflicht gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG. Das bedeutet: Von jedem Jahresüberschuss muss die UG 25 Prozent in eine gesetzliche Rücklage einstellen – solange, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist oder die UG in eine reguläre GmbH umgewandelt wird.
Bilanzierung der gesetzlichen Rücklage
Die gesetzliche Rücklage wird auf der Passivseite der Bilanz im Eigenkapital ausgewiesen (§ 266 Abs. 3 A. III. HGB). Sie erhöht das Eigenkapital der UG und dient langfristig dem Aufbau eines Mindestkapitals, das dem einer GmbH entspricht.
| Position | Beispiel (in €) |
|---|---|
| Stammkapital | 5.000 |
| Gesetzliche Rücklage (§ 5a GmbHG) | 3.200 |
| Gewinnvortrag / Verlustvortrag | –1.500 |
| Jahresüberschuss | 4.000 |
| Bilanzgewinn | 5.500 |
Im obigen Beispiel beträgt der Jahresüberschuss 4.000 Euro. Davon müssen 25 % (= 1.000 Euro) in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Nur der verbleibende Betrag ist ausschüttungsfähig – sofern weitere Ausschüttungssperren (etwa aus dem GmbHG oder der Satzung) dem nicht entgegenstehen.
Ausnahmen und Ende der Thesaurierungspflicht
- Die Thesaurierungspflicht endet, sobald die Summe aus Stammkapital und gesetzlicher Rücklage 25.000 Euro erreicht
- Bei Umwandlung in eine reguläre GmbH (Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 Euro Stammkapital) entfällt die Pflicht
- Verlustvorträge mindern den Jahresüberschuss – die 25 % werden erst vom verbleibenden Bilanzgewinn berechnet
- Die Rücklage ist nicht ausschüttungsfähig, solange die UG besteht
Praxis-Hinweis: Auswirkung auf Gewinnverwendungsbeschluss
Der Gesellschafterbeschluss zur Gewinnverwendung muss die Thesaurierungspflicht berücksichtigen. Wird mehr ausgeschüttet als zulässig, haften Geschäftsführer und Gesellschafter persönlich (§ 43 Abs. 3, § 31 GmbHG).
„Die Thesaurierungspflicht wird häufig übersehen – besonders bei der ersten Gewinnausschüttung. Wir prüfen im Rahmen des Jahresabschlusses immer, ob die gesetzliche Rücklage korrekt gebildet wurde und dokumentieren dies im Anhang.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten gelten für die UG?
Die UG ist als Kapitalgesellschaft nach §§ 238 ff. HGB buchführungspflichtig. Das bedeutet: Sie muss eine ordnungsgemäße Buchführung führen, alle Geschäftsvorfälle lückenlos dokumentieren und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen einhalten.
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gesellschaft vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dazu gehören insbesondere:
- Vollständigkeit: Alle Geschäftsvorfälle müssen erfasst werden
- Richtigkeit: Buchungen müssen sachlich und rechnerisch korrekt sein
- Zeitgerechtigkeit: Buchungen sind zeitnah vorzunehmen
- Ordnung: Belege, Konten und Buchungen müssen systematisch geordnet und nachvollziehbar sein
- Unveränderbarkeit: Eintragungen dürfen nicht nachträglich verändert werden, ohne dass dies erkennbar ist (§ 239 Abs. 3 HGB)
Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB und § 147 AO
Die UG muss sämtliche Geschäftsunterlagen nach den gesetzlichen Vorgaben aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht wurde bzw. der Beleg entstanden ist.
| Unterlagen | Aufbewahrungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz, Inventare | 10 Jahre | § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Buchungsbelege (Rechnungen, Kontoauszüge, etc.) | 10 Jahre | § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Handelsbriefe, E-Mails mit Geschäftsbezug | 6 Jahre | § 257 Abs. 1 Nr. 2–3 HGB |
| Sonstige für die Besteuerung relevante Unterlagen | 6 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO |
Achtung: Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten
Werden Unterlagen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, kann dies steuerliche und handelsrechtliche Konsequenzen haben – etwa Schätzungen durch das Finanzamt, Bußgelder oder im schlimmsten Fall den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Digitale Buchführung und elektronische Aufbewahrung
Die UG darf ihre Buchführung elektronisch führen und Unterlagen digital aufbewahren (§ 239 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 2 AO). Voraussetzung ist, dass die Aufzeichnungen jederzeit verfügbar, unveränderbar und maschinell auswertbar sind. Seit 2026 gelten erweiterte Anforderungen an die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form).
-
Alle Geschäftsvorfälle zeitnah und vollständig buchen
-
Belege systematisch ablegen (digital oder physisch)
-
Jahresabschluss und Inventar erstellen und 10 Jahre aufbewahren
-
Buchungsbelege und Rechnungen 10 Jahre aufbewahren
-
Handelsbriefe und E-Mails mit Geschäftsbezug 6 Jahre aufbewahren
-
Digitale Buchführung nach GoBD-Anforderungen organisieren
Wie kann die UG die Bilanzierungspflicht effizient erfüllen?
Die Erstellung des Jahresabschlusses, die Einhaltung aller Fristen und die Offenlegung erfordern Fachkenntnisse in Rechnungslegung, Handels- und Steuerrecht. Viele Geschäftsführer entscheiden sich daher für die Beauftragung eines Steuerberaters – nicht nur, um Fehler zu vermeiden, sondern auch um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Vorteile der Beauftragung eines Steuerberaters für die UG-Bilanz
- Rechtssicherheit: Der Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet – das schafft Vertrauen bei Banken, Behörden und Geschäftspartnern
- Fristensicherheit: Der Steuerberater überwacht alle Fristen (Aufstellung, Feststellung, Offenlegung) und sorgt für rechtzeitige Einreichung
- Vermeidung von Ordnungsgeldern: Durch fristgerechte Offenlegung werden Sanktionen nach § 335 HGB vermieden
- Optimierung der Steuerlast: Der Steuerberater nutzt alle steuerlichen Gestaltungsspielräume (z. B. bei Abschreibungen, Rückstellungen, Bewertung)
- Dokumentation und Aufbewahrung: Alle Unterlagen werden revisionssicher archiviert und stehen bei Betriebsprüfungen zur Verfügung
Digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreis-Transparenz
Moderne Plattformen wie OnlineBilanz.de verbinden die Qualität und Rechtssicherheit einer Steuerberater-Kanzlei mit den Vorteilen digitaler Prozesse: Mandanten laden ihre Unterlagen online hoch, kommunizieren über ein digitales Dashboard mit dem Steuerberater-Team und erhalten den fertigen Jahresabschluss innerhalb weniger Wochen – zu transparenten Festpreisen, ohne versteckte Kosten.
Klassische Steuerberater-Kanzlei
- Persönlicher Termin vor Ort erforderlich
- Honorar nach Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) – oft intransparent
- Bearbeitungszeit abhängig von Auslastung
- Dokumentenaustausch per Post oder E-Mail
Digitale Steuerberater-Plattform (z. B. OnlineBilanz)
- Komplett digitale Abwicklung, kein Vor-Ort-Termin nötig
- Transparente Festpreise – kalkulierbar und planbar
- Kurze Bearbeitungszeiten durch spezialisierte Prozesse
- Digitales Dashboard für Upload, Kommunikation und Fortschritt
„Viele UG-Geschäftsführer schätzen die Kombination aus digitaler Effizienz und persönlicher Steuerberater-Kompetenz. Sie wollen keine Stunden in der Kanzlei verbringen, aber auch nicht auf fachliche Sicherheit verzichten. Genau das bieten wir.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Ablauf bei OnlineBilanz: Von der Beauftragung bis zur Offenlegung
- Festpreis-Angebot: Der Mandant wählt das passende Paket (z. B. Jahresabschluss UG Kleinst) und erhält einen verbindlichen Festpreis
- Upload der Unterlagen: Belege, Kontoauszüge und Vorjahresabschluss werden über ein sicheres Portal hochgeladen
- Erstellung durch Steuerberater: Das OnlineBilanz Steuerberater-Team erstellt Bilanz, GuV und Anhang nach HGB
- Abstimmung und Freigabe: Der Mandant erhält eine Entwurfsversion zur Prüfung und gibt diese frei
- Offenlegung beim Unternehmensregister: OnlineBilanz übernimmt die elektronische Einreichung und Zahlung der Gebühren
- Abschluss: Der Mandant erhält alle Unterlagen revisionssicher und kann sie jederzeit im Dashboard abrufen
Praxis-Tipp: Jahresabschluss frühzeitig beauftragen
Wer den Jahresabschluss frühzeitig in Auftrag gibt (idealerweise im Januar oder Februar), hat ausreichend Zeit für Rückfragen und vermeidet Stress kurz vor Fristablauf. Zudem sind Steuerberater zu Jahresbeginn oft weniger ausgelastet.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine UG auf die Erstellung eines Jahresabschlusses verzichten?
Nein, eine UG (haftungsbeschränkt) kann nicht auf die Erstellung eines Jahresabschlusses verzichten. Als Kapitalgesellschaft unterliegt sie der unbedingten Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB und § 264 HGB, unabhängig von Größe oder Umsatz. Auch wenn keine wirtschaftliche Tätigkeit stattgefunden hat, muss ein Jahresabschluss erstellt und offengelegt werden.
Wer darf den Jahresabschluss einer UG erstellen?
Der Jahresabschluss der UG kann vom Geschäftsführer selbst oder durch einen beauftragten Steuerberater erstellt werden. Bei kleinen UGs ist keine gesetzliche Pflicht zur Beauftragung eines Steuerberaters vorgeschrieben. Allerdings empfiehlt sich die professionelle Unterstützung, um Fehler zu vermeiden und die Thesaurierungspflicht sowie alle Formvorschriften korrekt zu erfüllen.
Muss eine UG einen Lagebericht erstellen?
Kleine UGs sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts befreit. Mittelgroße und große UGs müssen hingegen einen Lagebericht nach § 289 HGB aufstellen, der die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Gesellschaft darstellt. Die Größenklasse bestimmt sich nach den Schwellenwerten des § 267 HGB.
Was passiert, wenn die UG in eine GmbH umgewandelt wird?
Bei Umwandlung einer UG in eine GmbH durch Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 Euro endet die Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG. Die allgemeine Bilanzierungspflicht bleibt bestehen. Der Jahresabschluss im Umwandlungsjahr muss sorgfältig erstellt werden, da die Kapitalveränderung im Eigenkapitalspiegel und gegebenenfalls im Anhang erläutert werden muss.
Gilt für ruhende UGs ebenfalls die Offenlegungspflicht?
Ja, auch ruhende UGs ohne wirtschaftliche Tätigkeit müssen einen Jahresabschluss erstellen und beim Unternehmensregister offenlegen. Die Offenlegungspflicht besteht solange, wie die UG im Handelsregister eingetragen ist. Eine ruhende UG kann zwar keine Umsätze aufweisen, muss aber die Bilanz mit vorhandenen Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die GuV einreichen.
Kann die UG eine EÜR statt Bilanz erstellen?
Nein, eine UG kann keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen. Als Kapitalgesellschaft ist sie nach § 140 AO und § 242 HGB zur doppelten Buchführung und damit zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet. Die EÜR ist nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht, § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


