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17–26 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanz Schritt für Schritt

Bilanz aufstellen Schritt für Schritt 2026: Anleitung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bilanzerstellung ist für buchführungspflichtige Unternehmen eine zentrale Pflicht – doch der Prozess von der Kontenvorbereitung über Inventur und Bewertung bis zur fristgerechten Hinterlegung des Jahresabschlusses verlangt methodisches Vorgehen und Kenntnis der HGB-Vorschriften. Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch alle Phasen der Jahresabschlusserstellung und zeigt, worauf es in der Praxis 2026 ankommt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Eine Bilanz aufzustellen bedeutet, sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zum Stichtag zu erfassen, zu bewerten und nach § 266 HGB zu gliedern. Der Prozess umfasst Vorbereitung der Buchführung, körperliche Inventur, Bewertung nach § 252 ff. HGB, Erstellung von Bilanz und GuV, Feststellung durch die Gesellschafter sowie Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach § 325 HGB.

Wer muss eine Bilanz aufstellen?

Die Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz ergibt sich für Unternehmen aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen. Nach § 242 HGB sind alle Kaufleute verpflichtet, zu Beginn ihres Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz aufzustellen. Für Kapitalgesellschaften — insbesondere die GmbH — gelten darüber hinaus die erweiterten Vorschriften der §§ 264 ff. HGB.

Die Bilanzierungspflicht betrifft primär folgende Rechtsformen:

  • GmbH und UG (haftungsbeschränkt): Unabhängig von der Größe besteht eine unbedingte Bilanzierungspflicht nach § 264 Abs. 1 HGB
  • AG, SE, KGaA: Alle Aktiengesellschaften müssen bilanzieren
  • GmbH & Co. KG: Wenn die Komplementär-GmbH keine natürliche Person ist, greift die Bilanzierungspflicht nach § 264a HGB
  • Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, KG): Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB, sofern die Schwellenwerte nach § 241a HGB überschritten werden (Umsatz > 800.000 Euro oder Gewinn > 80.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren)

Praxis-Hinweis: Freiwillige Bilanzierung

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann die freiwillige Aufstellung einer Bilanz sinnvoll sein — etwa zur Verbesserung der Bonität, für Finanzierungsgespräche oder für den Unternehmensverkauf. Die Umstellung von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) auf die Bilanzierung sollte jedoch sorgfältig geplant werden.

Für GmbH-Geschäftsführer ist die Bilanzierungspflicht unabdingbar. Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann neben gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen (z. B. Abberufung, Haftung) auch steuerliche und handelsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Die Bilanz ist daher nicht nur ein Instrument der Informationsvermittlung, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung.

Schritt 1: Vorbereitung – Buchführung und Kontenprüfung

Bevor die eigentliche Bilanzaufstellung beginnt, ist eine sorgfältige Vorbereitung unerlässlich. Die Grundlage jeder Bilanz ist eine ordnungsgemäße Buchführung nach § 238 HGB. Das bedeutet: Alle Geschäftsvorfälle müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst sein.

Prüfung der laufenden Buchführung

Zunächst sollten Sie sicherstellen, dass alle Belege bis zum Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.2025) erfasst wurden. Dazu gehört:

  • Vollständige Erfassung aller Ein- und Ausgangsrechnungen
  • Verbuchung von Bankauszügen und Kasse
  • Erfassung von Kreditkartenumsätzen und Online-Zahlungsdienstleistern (z. B. PayPal)
  • Nachträgliche Rechnungen und Gutschriften, die wirtschaftlich ins Vorjahr gehören

Kontenabstimmung und Saldenbestätigung

Eine systematische Kontenabstimmung ist der nächste Schritt. Prüfen Sie insbesondere:

  • Bankkonten: Abgleich der Buchführungssalden mit den Kontoauszügen zum 31.12.2025
  • Kasse: Kassenbestand mit Kassenbuch und Zählliste abgleichen
  • Forderungen und Verbindlichkeiten: Offene Posten durchgehen, Saldenbestätigungen bei großen Kunden und Lieferanten einholen
  • Anlagenbuchführung: Bestand und Zugänge/Abgänge prüfen
  • Kreditkonten: Darlehensstände und Zinslast abgleichen

„Die häufigsten Fehler entstehen nicht bei der eigentlichen Bilanzierung, sondern in der Vorbereitung: fehlende Belege, nicht erfasste Bankbewegungen, unklare Privatentnahmen. Wer hier sauber arbeitet, spart beim Jahresabschluss viel Zeit und Korrekturaufwand.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Je nach Größe und Komplexität des Unternehmens sollte diese Vorbereitungsphase mehrere Wochen einkalkuliert werden. Unternehmen, die ihre Buchhaltung digital führen und mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, können diesen Prozess erheblich beschleunigen — etwa durch digitale Belegerfassung und automatische Kontenabstimmung.

Schritt 2: Inventur und Bestandsaufnahme durchführen

Die Inventur ist die körperliche oder buchmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zum Bilanzstichtag. Sie ist nach § 240 HGB zwingend vorgeschrieben und bildet die Grundlage für die Bilanzansätze.

Arten der Inventur

Das Handelsrecht erlaubt verschiedene Inventurverfahren, die sich nach betrieblichen Erfordernissen richten:

Inventurverfahren Zeitpunkt Eignung
Stichtagsinventur Exakt am 31.12.2025 Standard für kleine Unternehmen, alle Vermögensgegenstände
Zeitnahe Inventur ± 10 Tage um den Bilanzstichtag Praktikabel bei großen Warenbeständen
Verlegte Inventur Bis zu 3 Monate vor oder 2 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 241 Abs. 3 HGB) Geeignet bei geringen Bestandsveränderungen, erfordert Fortschreibung
Permanente Inventur Laufend über das Jahr verteilt Für Unternehmen mit Lagerverwaltungssystem

Was muss inventiert werden?

<strong>Vermögensgegenstände</strong>

  • Anlagevermögen (Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude, immaterielle Vermögensgegenstände)
  • Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren)
  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
  • Kasse, Bankguthaben, Wertpapiere

<strong>Schulden</strong>

  • Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Kreditinstituten, Gesellschaftern
  • Rückstellungen (noch nicht gewisse, aber wahrscheinliche Verpflichtungen)
  • Sonstige Schulden (z. B. aus Steuern, Sozialversicherung)

Achtung: Inventurdifferenzen dokumentieren

Weichen die tatsächlich gezählten Bestände von den Buchwerten ab (z. B. durch Schwund, Diebstahl, Verderb), müssen diese Differenzen dokumentiert und buchhalterisch nachvollziehbar korrigiert werden. Unerklärte Differenzen können bei einer Betriebsprüfung zu Problemen führen.

Die Inventurlisten müssen nach § 239 HGB aufbewahrt werden (10 Jahre) und sind im Rahmen der GoBD auch digital zulässig, sofern eine revisionssichere Archivierung gewährleistet ist. Für GmbH ist die ordnungsgemäße Inventur nicht nur steuerlich relevant, sondern auch gesellschaftsrechtlich: Der Geschäftsführer haftet bei schuldhaften Verstößen persönlich.

Schritt 3: Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden

Nach der Bestandsaufnahme erfolgt die Bewertung. Sie bestimmt, mit welchem Wert die inventarisierten Gegenstände und Schulden in der Bilanz erscheinen. Die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften finden sich in §§ 252 bis 256a HGB, für Kapitalgesellschaften gelten ergänzend die §§ 279 bis 283 HGB.

Grundsätze ordnungsgemäßer Bewertung

Die Bewertung folgt strengen Prinzipien, die eine vorsichtige und stetige Darstellung sicherstellen:

  • Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind; Risiken und Verluste sind auch dann anzusetzen, wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden
  • Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB): Vermögensgegenstände dürfen höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden
  • Fortführungsprinzip (Going Concern, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB): Die Bewertung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt wird
  • Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB): Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist grundsätzlich einzeln zu bewerten

Abschreibungen im Anlagevermögen

Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Software) müssen nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig abgeschrieben werden. Die Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer:

Vermögensgegenstand Nutzungsdauer (AfA-Tabelle) Abschreibungsmethode
PKW 6 Jahre Linear (16,67 % p. a.)
LKW 8–9 Jahre Linear
Büromöbel 13 Jahre Linear (7,69 % p. a.)
Computer, Hardware 3 Jahre Linear (33,33 % p. a.)
Software (Standardsoftware) 3 Jahre Linear
Maschinen (Produktion) 8–12 Jahre Linear oder leistungsabhängig

Zusätzlich zur planmäßigen Abschreibung sind bei dauerhafter Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Ein Beispiel: Ein PKW erleidet einen Unfallschaden, der den Restwert dauerhaft unter den Buchwert drückt.

Bewertung von Vorräten

Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) werden grundsätzlich mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Bei gesunkenen Marktpreisen oder Unverkäuflichkeit ist auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (strenges Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 4 HGB).

„Die Bewertung ist der Kern des Jahresabschlusses. Hier zeigt sich, ob ein Unternehmen vorsichtig oder aggressiv bilanziert. Wir achten besonders auf eine einheitliche und nachvollziehbare Methodik, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich haltbar ist — das vermeidet spätere Diskussionen mit dem Finanzamt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Rückstellungen richtig bilden

Rückstellungen (§ 249 HGB) sind für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und unterlassene Instandhaltungen zu bilden. Typische Beispiele:

  • Rückstellung für Jahresabschluss- und Prüfungskosten
  • Rückstellung für ausstehende Urlaubsansprüche der Mitarbeiter
  • Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen
  • Rückstellung für drohende Prozesskosten oder Steuernachzahlungen

Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt nach § 253 Abs. 1 und 2 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag. Bei längerer Laufzeit (> 1 Jahr) ist eine Abzinsung erforderlich.

Schritt 4: Erstellung der Bilanz nach HGB-Gliederung

Mit den vorbereiteten und bewerteten Daten kann nun die eigentliche Bilanz aufgestellt werden. Für Kapitalgesellschaften — insbesondere GmbH — ist die Gliederung in § 266 HGB verbindlich vorgegeben. Die Bilanz gliedert sich in Aktiva (Vermögensseite) und Passiva (Kapitalseite).

Gliederung der Aktivseite

Die Aktivseite zeigt die Vermögensgegenstände, geordnet nach ihrer Liquidierbarkeit (von langfristig zu kurzfristig):

  1. A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Software, Geschäfts- oder Firmenwert) II. Sachanlagen (Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) III. Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens)
  2. B. Umlaufvermögen I. Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse, Waren) II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
  3. C. Rechnungsabgrenzungsposten (z. B. vorausgezahlte Versicherungsbeiträge, Mieten)
  4. D. Aktive latente Steuern (optional, § 274 HGB)
  5. E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB)

Gliederung der Passivseite

Die Passivseite zeigt die Mittelherkunft — also Eigenkapital und Schulden:

  1. A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital (Stammkapital der GmbH, mindestens 25.000 Euro) II. Kapitalrücklage (Agio, Zuzahlungen der Gesellschafter) III. Gewinnrücklagen (gesetzliche, satzungsmäßige, andere) IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
  2. B. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen 3. Sonstige Rückstellungen
  3. C. Verbindlichkeiten (mit Angabe der Restlaufzeit, z. B. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Lieferanten, Gesellschaftern)
  4. D. Rechnungsabgrenzungsposten (z. B. vorausgezahlte Mieten vom Mieter)
  5. E. Passive latente Steuern (§ 274 HGB)

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten ausweist. Zudem entfallen für sie bestimmte Offenlegungspflichten (z. B. Anhang und Lagebericht).

Die Bilanz muss klar und übersichtlich sein (§ 243 Abs. 2 HGB) und unterliegt dem Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB). Verrechnungen zwischen Aktiv- und Passivposten sind grundsätzlich unzulässig (§ 246 Abs. 2 HGB), außer in den ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen (z. B. Vermögensverrechnung bei Pensionsrückstellungen).

Schritt 5: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellen

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zeigt die Ertragslage des Unternehmens für das abgelaufene Geschäftsjahr. Sie ist zwingender Bestandteil des Jahresabschlusses nach § 242 Abs. 3 HGB und für Kapitalgesellschaften nach § 275 HGB in Form und Gliederung vorgegeben.

Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren?

Das HGB erlaubt zwei Darstellungsformen, die zu demselben Ergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) führen, aber unterschiedliche Informationen liefern:

<strong>Gesamtkostenverfahren (GKV, § 275 Abs. 2 HGB)</strong>

  • Umsatzerlöse
  • + Bestandsveränderungen
  • + andere aktivierte Eigenleistungen
  • – Materialaufwand
  • – Personalaufwand
  • – Abschreibungen
  • – sonstige betriebliche Aufwendungen

<strong>Umsatzkostenverfahren (UKV, § 275 Abs. 3 HGB)</strong>

  • Umsatzerlöse
  • – Herstellungskosten der verkauften Erzeugnisse
  • = Bruttoergebnis vom Umsatz
  • – Vertriebskosten
  • – allgemeine Verwaltungskosten
  • + sonstige betriebliche Erträge
  • – sonstige betriebliche Aufwendungen

Die Wahl zwischen GKV und UKV ist grundsätzlich frei, unterliegt aber dem Stetigkeitsgebot (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB): Ein einmal gewähltes Verfahren sollte nur bei wichtigen Gründen gewechselt werden.

Wichtige GuV-Posten im Überblick

  • Umsatzerlöse: Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (ohne Umsatzsteuer)
  • Materialaufwand: Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen
  • Personalaufwand: Löhne, Gehälter, soziale Abgaben, Altersversorgung
  • Abschreibungen: Auf immaterielle und materielle Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens
  • Sonstige betriebliche Aufwendungen: Raumkosten, Versicherungen, Kfz-Kosten, Rechts- und Beratungskosten, Werbeaufwand, Reisekosten etc.
  • Zinsen und ähnliche Aufwendungen: Finanzierungskosten
  • Steuern vom Einkommen und vom Ertrag: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer (die Körperschaftsteuer wird bei GmbH mit 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag berechnet)

15 %

Körperschaftsteuer (KSt) für GmbH

5,5 %

Solidaritätszuschlag auf KSt

7–17 %

Gewerbesteuer (abhängig vom Hebesatz)

Das Ergebnis der GuV — der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag — wird in die Bilanz übernommen und erscheint dort im Eigenkapital (Passivseite, Position A.V. nach § 266 Abs. 3 HGB).

„Viele Mandanten unterschätzen die Bedeutung der GuV. Sie ist nicht nur eine formelle Pflicht, sondern das zentrale Instrument zur Steuerung der Rentabilität. Eine sauber strukturierte GuV erlaubt es, Kostenblöcke zu analysieren und gezielt Optimierungen vorzunehmen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Schritt 6: Anhang und Lagebericht (falls erforderlich)

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft besteht nicht nur aus Bilanz und GuV. Je nach Größenklasse nach § 267 HGB sind zusätzlich ein Anhang und gegebenenfalls ein Lagebericht zu erstellen.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50 Zwei der drei Merkmale dürfen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250 Zwischen klein und groß
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250 Mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten

Der Anhang nach § 284 ff. HGB

Der Anhang erläutert und ergänzt die Bilanz und GuV. Er enthält Pflichtangaben, die eine sachgerechte Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ermöglichen sollen. Typische Inhalte:

  • Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Erläuterungen zu einzelnen Bilanz- und GuV-Posten (z. B. Aufgliederung der Forderungen nach Restlaufzeiten)
  • Angaben zum Anlagevermögen (Anlagenspiegel, § 284 Abs. 3 HGB)
  • Angaben zu Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen (z. B. Bürgschaften, § 251 HGB)
  • Angaben zu Organen der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführervergütung bei mittelgroßen und großen GmbH, § 285 Nr. 9 HGB)
  • Erläuterung außergewöhnlicher Posten (z. B. außerordentliche Erträge oder Aufwendungen)
  • Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt (§ 285 Nr. 7 HGB)

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB dürfen einen verkürzten Anhang erstellen und sind von bestimmten Angabepflichten befreit (z. B. entfällt die Erstellung eines Lageberichts). Sie müssen nach § 326 Abs. 1 HGB nur die Bilanz offenlegen, keine GuV.

Der Lagebericht nach § 289 HGB

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht aufstellen. Dieser stellt den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft dar und gibt einen Ausblick auf die voraussichtliche Entwicklung:

  • Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Geschäftsentwicklung
  • Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage (Kennzahlen, Liquidität, Eigenkapitalquote)
  • Wesentliche Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
  • Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (falls vorhanden)
  • Zweigniederlassungen der Gesellschaft
  • Bei großen Kapitalgesellschaften zusätzlich: nichtfinanzielle Erklärung (CSR-Bericht), Prognose-, Chancen- und Risikobericht

Der Lagebericht ist nicht Bestandteil der Offenlegung bei kleinen und mittelgroßen GmbH (außer sie sind kapitalmarktorientiert). Bei großen GmbH ist er nach § 325 Abs. 1 HGB zusammen mit dem Jahresabschluss beim Unternehmensregister einzureichen.

Schritt 7: Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter

Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt durch den oder die Geschäftsführer der GmbH (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Doch damit ist der Prozess noch nicht abgeschlossen: Der Jahresabschluss muss anschließend von den Gesellschaftern festgestellt werden.

Ablauf der Feststellung nach § 42a GmbHG

§ 42a GmbHG regelt die Fristen für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses:

  1. Aufstellung durch die Geschäftsführung: Der Jahresabschluss muss innerhalb bestimmter Fristen aufgestellt werden: • Kleine Kapitalgesellschaften: 11 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (also spätestens am 30.11.2026 für das Geschäftsjahr 2025) • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: 8 Monate (spätestens 31.08.2026)
  2. Feststellung durch die Gesellschafterversammlung: Nach der Aufstellung legen die Geschäftsführer den Jahresabschluss den Gesellschaftern zur Feststellung vor. Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung, in der Regel mit einfacher Mehrheit (sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt).
  3. Ergebnisverwendung: In derselben Gesellschafterversammlung wird über die Verwendung des Jahresergebnisses entschieden — z. B. Ausschüttung, Einstellung in Gewinnrücklagen, Vortrag auf neue Rechnung.

Achtung: Fristen beachten!

Werden die Feststellungsfristen nicht eingehalten, kann dies schwerwiegende Folgen haben: Das Finanzamt kann den Gewinn schätzen, die Offenlegungspflicht (§ 325 HGB) wird verletzt, und es drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro. Zudem kann die Geschäftsführerhaftung greifen.

Dokumentation der Feststellung

Die Feststellung des Jahresabschlusses muss protokolliert werden. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung sollte mindestens enthalten:

  • Datum, Ort und Teilnehmer der Gesellschafterversammlung
  • Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses (mit Abstimmungsergebnis)
  • Beschluss über die Ergebnisverwendung (Ausschüttung, Rücklagenbildung etc.)
  • Falls erforderlich: Entlastung der Geschäftsführer
  • Unterschriften aller Gesellschafter

Das Protokoll ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Unterlagen und muss 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 257 HGB, § 147 AO).

„Die Feststellung ist mehr als eine Formalität. Sie gibt den Gesellschaftern die Kontrolle über die Darstellung der wirtschaftlichen Lage und über die Ausschüttungspolitik. Wir empfehlen, die Gesellschafterversammlung rechtzeitig nach Fertigstellung des Jahresabschlusses einzuberufen, um die Offenlegungsfristen sicher einzuhalten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Schritt 8: Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter folgt die Offenlegung. Alle Kapitalgesellschaften — auch kleine GmbH und UG — sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister elektronisch einzureichen. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Was ist offenzulegen?

Der Umfang der Offenlegungspflicht hängt von der Größenklasse ab:

Größenklasse Offenlegungspflichtige Unterlagen
Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) Nur Bilanz (verkürzt) + Anhang (verkürzt). Die GuV muss nicht offengelegt werden (§ 326 Abs. 1 HGB).
Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) Bilanz, GuV, Anhang (§ 325 Abs. 1 HGB). Lagebericht ist nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen offenlegungspflichtig.
Große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (§ 325 Abs. 1 HGB).

Frist für die Offenlegung

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 Abs. 1 HGB 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet das: Die Einreichung muss spätestens bis zum 31.12.2026 erfolgen.

Vorsicht: Ordnungsgeldverfahren bei Fristversäumnis

Wird die Offenlegungsfrist nicht eingehalten, leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Es richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer. Wiederholte Verstöße führen zu erhöhten Ordnungsgeldern.

Technische Einreichung beim Unternehmensregister

Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de). Sie benötigen dafür:

  • Einen elektronischen Zugang (z. B. ELSTER-Zertifikat oder anderen qualifizierten Zugang)
  • Die aufzustellenden Unterlagen im strukturierten Format (ESEF bzw. XBRL für große Unternehmen; kleinere Unternehmen können auch PDF einreichen, soweit kein XBRL gefordert ist)
  • Ggf. einen Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers (bei prüfungspflichtigen GmbH)

Viele Unternehmen übertragen die Einreichung an ihren Steuerberater oder nutzen spezialisierte Software. OnlineBilanz übernimmt im Rahmen der Jahresabschluss-Erstellung auch die fristgerechte elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister — für GmbH-Geschäftsführer entfällt damit der administrative Aufwand und das Risiko von Ordnungsgeldern.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

500–25.000 €

Ordnungsgeld bei Versäumnis

100 %

Elektronische Einreichung seit DiRUG

Häufige Fehler bei der Bilanzerstellung und wie Sie sie vermeiden

Auch erfahrene Geschäftsführer und Buchhalter machen bei der Bilanzerstellung immer wieder typische Fehler. Diese können nicht nur zu steuerlichen Nachteilen führen, sondern auch zu Haftungsrisiken und Ordnungsgeldern. Hier ein Überblick über die häufigsten Fallstricke und wie Sie sie vermeiden.

1. Unvollständige oder fehlerhafte Inventur

Die Inventur wird oft unterschätzt oder nachlässig durchgeführt. Fehlende Inventurlisten, nicht dokumentierte Differenzen oder unzulässige Schätzungen können bei einer Betriebsprüfung zu erheblichen Problemen führen. Best Practice: Planen Sie die Inventur rechtzeitig, nutzen Sie wenn möglich digitale Erfassungssysteme und dokumentieren Sie alle Abweichungen schriftlich.

2. Falsche oder uneinheitliche Bewertung

Besonders bei Abschreibungen und Rückstellungen werden oft Fehler gemacht: falsche Nutzungsdauern, fehlende außerplanmäßige Abschreibungen bei Wertminderung, zu hohe oder zu niedrige Rückstellungen. Best Practice: Nutzen Sie die amtlichen AfA-Tabellen, dokumentieren Sie Abweichungen und bilden Sie Rückstellungen nach dem Prinzip der vorsichtigen Schätzung.

3. Nichtbeachtung von Abgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB) werden häufig vergessen oder falsch angesetzt. Typische Beispiele: vorausgezahlte Versicherungen, Mieten, Leasingraten. Best Practice: Erstellen Sie eine Checkliste aller zeitraumbezogenen Aufwendungen und Erträge und prüfen Sie systematisch, welche Beträge abzugrenzen sind.

4. Fehlende oder verspätete Feststellung

Viele GmbH-Geschäftsführer versäumen es, den Jahresabschluss rechtzeitig von der Gesellschafterversammlung feststellen zu lassen. Best Practice: Legen Sie bereits bei Auftragserteilung an den Steuerberater einen verbindlichen Zeitplan fest und laden Sie die Gesellschafterversammlung rechtzeitig ein (mindestens 4–6 Wochen vor Ablauf der Feststellungsfrist).

5. Versäumte oder fehlerhafte Offenlegung

Die Offenlegung beim Unternehmensregister wird oft vergessen oder zu spät eingereicht. Das führt automatisch zu Ordnungsgeldern. Best Practice: Übertragen Sie die Offenlegung an Ihren Steuerberater oder nutzen Sie eine professionelle Plattform wie OnlineBilanz, die die fristgerechte Einreichung als Teil des Service übernimmt.

🛡️ Haftungsschutz

Ordnungsgemäße Bilanzierung schützt Geschäftsführer vor persönlicher Haftung nach § 43 GmbHG.

💰 Steueroptimierung

Eine saubere Bewertung und Abgrenzung kann legale Gestaltungsspielräume nutzen und Steuerlast optimieren.

⏱️ Zeitersparnis

Wer systematisch arbeitet und frühzeitig plant, vermeidet Hektik und Fehler zum Jahresende.

„Die meisten Probleme bei der Bilanzerstellung entstehen nicht durch mangelndes Fachwissen, sondern durch Zeitdruck und fehlende Planung. Wer den Jahresabschluss ernst nimmt und rechtzeitig angeht, hat nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern auch wertvolle Informationen für die Unternehmenssteuerung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer Unterstützung sucht, kann auf digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz setzen: Transparente Festpreise, klare Prozesse, fachliche Qualität durch zugelassene Steuerberater — und die Sicherheit, dass alle Fristen und Vorschriften eingehalten werden.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Bilanz auch selbst ohne Steuerberater aufstellen?

Rechtlich ist die eigenhändige Bilanzerstellung zulässig, sofern Sie über ausreichende Kenntnisse in Buchführung, Bewertung und HGB-Gliederung verfügen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Einbindung eines Steuerberaters, da Fehler bei Bewertungsansätzen, Abschreibungen oder formalen Pflichtangaben zu Ordnungsgeldverfahren oder steuerlichen Nachteilen führen können. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren zudem von Erleichterungen, die fachkundig angewendet werden müssen.

Welche Software-Tools eignen sich für die Bilanzerstellung?

Gängige Finanzbuchhaltungs-Software wie DATEV, Lexware, sevDesk oder auch cloud-basierte Lösungen bieten Schnittstellen zur Bilanzerstellung. Wichtig ist, dass die Software HGB-konforme Gliederungsschemata nach § 266 HGB sowie Bewertungsautomatismen (z. B. AfA-Tabellen) unterstützt. Steuerberater nutzen häufig DATEV, da dort auch Taxonomien für die elektronische Offenlegung hinterlegt sind.

Was passiert, wenn die Inventur nicht fristgerecht durchgeführt wurde?

Eine fehlende oder verspätete Inventur gefährdet die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach § 239 HGB und kann dazu führen, dass der Jahresabschluss nicht testiert oder von der Finanzverwaltung verworfen wird. In schweren Fällen drohen Schätzungen durch das Finanzamt sowie Ordnungsgelder nach § 334 HGB. Nachträgliche Inventuren sind möglich, müssen aber dokumentiert und plausibilisiert werden.

Muss die Bilanz in Papierform aufbewahrt werden oder reicht digital?

Seit den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) ist die elektronische Aufbewahrung ausdrücklich zulässig und sogar vorgeschrieben, sofern die Buchführung elektronisch erfolgt. Wichtig sind Unveränderbarkeit, maschinelle Auswertbarkeit und die Einhaltung der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist nach § 257 HGB. Papierausdrucke sind ergänzend möglich, aber nicht zwingend.

Welche Rolle spielt der Wirtschaftsprüfer bei der Bilanzerstellung?

Der Wirtschaftsprüfer erstellt die Bilanz in der Regel nicht selbst, sondern prüft den bereits aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 316 HGB (Pflichtprüfung für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften). Seine Aufgabe ist die unabhängige Beurteilung, ob der Abschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Prüfungspflicht befreit.

Gibt es Besonderheiten bei der Bilanzerstellung im ersten Geschäftsjahr?

Im Gründungsjahr entfällt die Eröffnungsbilanz auf Basis der Einlagen und übernommenen Vermögensgegenstände bzw. Schulden. Abschreibungen werden zeitanteilig berechnet (z. B. bei Anschaffung im Laufe des Jahres). Vorjahresvergleiche entfallen naturgemäß. Zudem können Gründungskosten unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert oder sofort als Aufwand verbucht werden – hier ist steuerliche Beratung sinnvoll, um Gestaltungsspielräume zu nutzen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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