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Datum

Lesedauer

14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogAbschreibung buchen

Abschreibung buchen 2026: Buchungssätze & Methoden

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Abschreibungen bilden planmäßige Wertminderungen von Anlagevermögen ab und müssen nach § 253 HGB zwingend gebucht werden. Die korrekte Buchung sichert die Bilanzwahrheit und beeinflusst Gewinn, Steuerlast und Eigenkapital. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Abschreibungen 2026 rechtssicher erfassen – von der Methode bis zum Jahresabschluss.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Abschreibungen werden gebucht, um die planmäßige Wertminderung von Anlagevermögen im Jahresabschluss abzubilden. Der Buchungssatz lautet: Abschreibungen an Sachanlagen (Aufwand) an Sachanlagen (Bestandskonto) oder an kumulierte Abschreibungen (bei indirekter Methode). Nach § 253 HGB und § 7 EStG sind lineare und degressive Methoden zulässig, wobei 2026 die lineare Abschreibung Standard ist.

Was ist Abschreibung und warum muss sie gebucht werden?

Abschreibungen bilden die planmäßige Wertminderung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ab. Sie verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und stellen damit sicher, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt, wie es § 264 Abs. 2 HGB vorschreibt.

Die Buchung von Abschreibungen ist nicht nur handelsrechtlich verpflichtend nach § 253 Abs. 3 HGB, sondern auch steuerlich zwingend erforderlich. Sie mindern den Gewinn des Geschäftsjahres und wirken damit unmittelbar auf die Steuerlast. Für GmbH-Geschäftsführer ist die korrekte Abschreibungsbuchung elementarer Bestandteil der kaufmännischen Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG.

Die wesentlichen Funktionen der Abschreibung

  • Periodisierung: Verteilung der Anschaffungskosten auf die Jahre der Nutzung entsprechend dem Matching-Prinzip
  • Substanzerhaltung: Sicherstellung der Kapitalerhaltung durch planmäßige Rücklagenbildung für Ersatzinvestitionen
  • Bewertung: Abbildung des aktuellen Zeitwerts des Anlagevermögens in der Bilanz gemäß § 253 HGB
  • Gewinnermittlung: Zutreffende Ermittlung des Jahresergebnisses durch Berücksichtigung des Wertverzehrs als Aufwand

Praxishinweis

Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 250 € und 800 € (netto) besteht ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG. Ab 800 € bis 1.000 € können Sammelposten gebildet werden, die über fünf Jahre abgeschrieben werden. Diese Vereinfachungen reduzieren den Buchungsaufwand erheblich.

Rechtliche Grundlagen: HGB, EStG und GoB

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abschreibung und ihre Buchung ergeben sich aus einem Zusammenspiel von Handelsrecht, Steuerrecht und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH gelten dabei strengere Anforderungen als für Einzelunternehmen.

Handelsrechtliche Vorgaben nach HGB

§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB schreiben vor, dass Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Bei dauerhafter Wertminderung sind zusätzlich außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB das Gebot der planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer. Die praktische Umsetzung erfolgt je nach verwendetem Kontenrahmen – eine detaillierte Abschreibung buchen SKR04 Anleitung mit Buchungssätzen zeigt die konkreten Kontierungen im SKR04-System.

Steuerrechtliche Anforderungen nach EStG

§ 7 EStG regelt die steuerliche Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung). Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG ist die Standardmethode. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann alternativ die degressive Abschreibung gewählt werden, sofern gesetzlich zugelassen. Die amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung geben Orientierung für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Rechtsgrundlage Regelungsbereich Relevanz für Buchung
§ 253 Abs. 3 HGB Planmäßige Abschreibung Anlagevermögen Handelsrechtliche Pflicht
§ 254 HGB Beibehaltung außerplanmäßiger Abschreibungen Wertaufholungsgebot bei Wegfall
§ 7 Abs. 1 EStG Lineare AfA nach Nutzungsdauer Steuerliche Bemessungsgrundlage
§ 6 Abs. 2 EStG GWG-Sofortabschreibung bis 800 € Vereinfachung Buchführung
§ 6 Abs. 2a EStG Sammelposten 800-1.000 € Poolabschreibung über 5 Jahre

„In der Praxis beobachten wir häufig, dass Unternehmen handelsrechtliche und steuerrechtliche Abschreibung verwechseln. Während das HGB von der voraussichtlichen Nutzungsdauer ausgeht, orientiert sich die Steuerbilanz an den AfA-Tabellen. Bei digitalen Jahresabschlüssen über Plattformen wie OnlineBilanz wird diese Differenzierung durch unsere Steuerberater systematisch geprüft und dokumentiert.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Abschreibungsmethoden gibt es und wann werden sie angewendet?

Die Wahl der Abschreibungsmethode hat unmittelbare Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung und damit auf das Jahresergebnis. Während handelsrechtlich grundsätzlich verschiedene Methoden zulässig sind, sofern sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen, ist die steuerliche Abschreibung strenger reglementiert.

Lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG

Die lineare Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer. Sie ist die Standardmethode und für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter zulässig. Der jährliche Abschreibungsbetrag errechnet sich aus Anschaffungskosten geteilt durch Nutzungsdauer. Beispiel: Eine Maschine für 100.000 € mit 10 Jahren Nutzungsdauer wird jährlich mit 10.000 € abgeschrieben.

Degressive Abschreibung (zeitweise verfügbar)

Die degressive Abschreibung ermöglicht höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren. Sie wird vom Gesetzgeber zeitweise als Investitionsanreiz zugelassen, zuletzt für Wirtschaftsgüter, die zwischen 2020 und 2022 angeschafft wurden (COVID-19-Steuerhilfegesetz). Stand 2026 ist die degressive AfA nicht mehr verfügbar, kann aber bei künftigen Konjunkturprogrammen wieder eingeführt werden.

Leistungsabschreibung

Bei der Leistungsabschreibung orientiert sich die Abschreibungshöhe an der tatsächlichen Nutzung (z.B. Maschinenstunden, gefahrene Kilometer). Sie ist handelsrechtlich zulässig, wenn sie den Werteverzehr sachgerechter abbildet als die Zeitabschreibung. Steuerlich ist sie nur in Ausnahmefällen anerkannt.

Lineare Abschreibung

  • Standard für Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Berechnung: AK/HK ÷ Nutzungsdauer
  • Buchung monatlich oder jährlich möglich

Leistungsabschreibung

  • Typisch für Fahrzeuge, Produktionsmaschinen
  • Berechnung: (AK/HK ÷ Gesamtleistung) × Jahresleistung
  • Erfordert lückenlose Leistungserfassung

Methodenwechsel beachten

Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist handelsrechtlich nur bei sachlicher Rechtfertigung zulässig und im Anhang nach § 284 HGB zu erläutern. Steuerlich ist der Wechsel von degressiv zu linear erlaubt, umgekehrt jedoch nicht. Willkürliche Methodenwechsel zur Gewinnsteuerung sind unzulässig und können zu Problemen bei Betriebsprüfungen führen.

Wie lautet der korrekte Buchungssatz für Abschreibungen?

Die buchhalterische Erfassung von Abschreibungen folgt einem standardisierten Schema, das in allen DATEV- und SKR-Kontenrahmen einheitlich geregelt ist. Der Buchungssatz erfasst die Abschreibung als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung und mindert gleichzeitig den Buchwert des Vermögensgegenstands in der Bilanz.

Grundsätzlicher Buchungssatz

Der Standard-Buchungssatz für planmäßige Abschreibungen lautet: Abschreibungen auf Sachanlagen (GuV-Konto) an Sachanlagen (Bilanz-Konto) Beispiel im SKR 03: Konto 4830 (Abschreibungen auf Betriebs- und Geschäftsausstattung) an Konto 0490 (Betriebs- und Geschäftsausstattung). Die Abschreibung wird im Soll als Aufwand gebucht, im Haben wird der Vermögensgegenstand wertgemindert.

Direkte vs. indirekte Abschreibung

Bei der direkten Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag unmittelbar vom Anlagekonto abgebucht. Der Buchwert ergibt sich dann als Saldo des Anlagekontos. Bei der indirekten Abschreibung werden Abschreibungen in einem separaten Wertberichtigungskonto kumuliert (z.B. ‚Kumulierte Abschreibungen auf Maschinen‘). In Deutschland ist die direkte Methode üblich, international die indirekte.

Anlageart Abschreibungskonto (SKR 03) Anlagekonto (SKR 03) Beispiel-Buchungssatz
Betriebs- und Geschäftsausstattung 4830 0490 4830 an 0490: 2.500 €
Maschinen 4820 0420 4820 an 0420: 15.000 €
Gebäude 4850 0200 4850 an 0200: 8.000 €
PKW 4831 0520 4831 an 0520: 6.000 €
Immaterielle Vermögensgegenstände 4800 0027 4800 an 0027: 1.200 €

Zeitpunkt der Abschreibungsbuchung

Abschreibungen können monatlich (1/12 des Jahresbetrags) oder gesammelt am Jahresende gebucht werden. Bei unterjährigen Anschaffungen gilt das Halbjahres- oder Monatsprinzip: Wird ein Wirtschaftsgut im ersten Halbjahr angeschafft, kann das volle Jahr abgeschrieben werden; bei Anschaffung im zweiten Halbjahr nur ein halbes Jahr. Alternativ wird monatsgenau ab Anschaffung abgeschrieben.

Sonderfälle in der Buchungspraxis

  • GWG-Sofortabschreibung: Buchung direkt als Betriebsausgabe, z.B. Konto 4855 (Sofortabschreibung GWG) ohne Aktivierung
  • Außerplanmäßige Abschreibung: Separates Konto (z.B. 4840) für außerplanmäßige Wertminderungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB
  • Zuschreibung: Bei Wertaufholung Buchung im Haben des Abschreibungskontos (Ertrag), wenn außerplanmäßige Abschreibung entfällt
  • Abgang von Anlagen: Restbuchwert wird über Konto ‚Anlagenabgänge‘ ausgebucht, Erlös separat erfasst

„Viele Mandanten fragen uns, ob monatliche oder jährliche Abschreibungsbuchungen sinnvoller sind. Aus Koordinationssicht empfehlen wir: Bei umfangreichem Anlagevermögen monatliche Buchungen für unterjährige Auswertungen, bei kleineren GmbHs reicht die Jahresbuchung. Unsere Steuerberater prüfen in beiden Fällen die korrekte zeitanteilige Erfassung im Jahresabschluss.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Das Anlageverzeichnis als Grundlage der Abschreibungsbuchung

Das Anlageverzeichnis (auch Anlagenkartei oder Anlagenbuchhaltung) ist nach § 241 Abs. 1 HGB verpflichtender Bestandteil der Buchführung. Es dokumentiert sämtliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode und kumulierten Abschreibungen. Ohne ordnungsgemäßes Anlageverzeichnis ist eine korrekte Abschreibungsbuchung nicht möglich.

Pflichtangaben im Anlageverzeichnis

  • Eindeutige Bezeichnung des Vermögensgegenstands (z.B. ‚Gabelstapler Linde H25‘, Inventarnummer)
  • Anschaffungs- oder Herstellungsdatum mit genauem Zugangsdatum
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto), ggf. inklusive Nebenkosten nach § 255 HGB
  • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Jahren (Referenz: AfA-Tabelle)
  • Gewählte Abschreibungsmethode (linear, degressiv, Leistung)
  • Jährliche Abschreibungsbeträge und kumulierte Abschreibungen
  • Aktueller Restbuchwert (Anschaffungskosten minus kumulierte Abschreibungen)
  • Bei Abgang: Abgangsdatum, Abgangsart (Verkauf, Verschrottung), Erlös

Moderne Buchhaltungssoftware führt das Anlageverzeichnis automatisiert. Bei jeder Abschreibungsbuchung wird die Anlagenkartei aktualisiert. Zum Bilanzstichtag 31.12.2025 muss das Anlageverzeichnis den tatsächlichen Bestand vollständig und korrekt abbilden.

Anlagespiegel nach § 268 Abs. 2 HGB

Kapitalgesellschaften müssen im Anhang einen Anlagespiegel veröffentlichen, der die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darstellt. Der Anlagespiegel zeigt für jede Anlageart: Anschaffungs-/Herstellungskosten zu Beginn, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Anschaffungs-/Herstellungskosten am Ende, kumulierte Abschreibungen zu Beginn und Ende, Abschreibungen des Geschäftsjahres sowie Restbuchwerte. Er wird direkt aus dem Anlageverzeichnis generiert.

Spalte Inhalt Quelle
Anschaffungs-/Herstellungskosten 01.01. Anfangsbestand Vorjahres-Anlageverzeichnis
Zugänge Anschaffungen des Jahres Anlagenzugangsbuchungen
Abgänge Verkäufe, Verschrottungen Anlagenabgangsbuchungen
Anschaffungs-/Herstellungskosten 31.12. Endbestand Summe: Anfang + Zugänge – Abgänge
Kumulierte Abschreibungen 01.01. Vorjahreswert Vorjahres-Anlageverzeichnis
Abschreibungen des Jahres Planmäßig + außerplanmäßig Summe Abschreibungsbuchungen
Kumulierte Abschreibungen 31.12. Endbestand Summe kumuliert
Restbuchwert 31.12. Bilanzansatz AK/HK minus kumulierte Abschreibungen

Inventurpflicht beachten

§ 240 Abs. 1 HGB verpflichtet zur Inventur des Anlagevermögens. Mindestens alle drei Jahre ist eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Differenzen zwischen Anlageverzeichnis und tatsächlichem Bestand (z.B. nicht erfasste Abgänge) führen zu Korrekurbuchungen und können bei Betriebsprüfungen Hinzuschätzungen nach sich ziehen.

Abschreibungen im Jahresabschluss: Ausweis und Prüfung

Im Jahresabschluss der GmbH finden sich Abschreibungen an mehreren Stellen: in der Bilanz als Wertminderung der Aktiva, in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwandsposten und im Anhang in erläuternder Form. Die korrekte Darstellung ist prüfungsrelevant und bei Offenlegung im Unternehmensregister öffentlich einsehbar.

Ausweis in der Bilanz nach § 266 HGB

In der Bilanz werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit dem Restbuchwert (Anschaffungskosten minus kumulierte Abschreibungen) ausgewiesen. Die Gliederung erfolgt nach § 266 Abs. 2 HGB in immaterielle Vermögensgegenstände (A.I.), Sachanlagen (A.II.) und Finanzanlagen (A.III.). Finanzanlagen werden grundsätzlich nicht planmäßig abgeschrieben, nur bei dauerhafter Wertminderung außerplanmäßig nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB.

Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung

Nach § 275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) werden Abschreibungen in Position 7 ‚Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen‘ ausgewiesen. Beim Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) werden sie den jeweiligen Funktionsbereichen (Herstellungskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten) zugeordnet. Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen erscheinen unter Position 13 (Gesamtkostenverfahren).

Planmäßige Abschreibungen

  • GuV-Position 7 (Gesamtkostenverfahren)
  • Oder Zuordnung zu Funktionsbereichen (Umsatzkostenverfahren)
  • Berechnung nach § 253 Abs. 3 HGB, § 7 EStG
  • Jährlich wiederkehrend, planbar

Außerplanmäßige Abschreibungen

  • GuV-Position 7 (Sachanlagen) oder 13 (Finanzanlagen)
  • Nur bei voraussichtlich dauerndem Wertverlust
  • Wertaufholungsgebot nach § 280 HGB bei Wegfall
  • Erläuterungspflichtig im Anhang nach § 284 HGB

Anhangangaben nach § 284 und § 285 HGB

Im Anhang sind die auf die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens angewandten Abschreibungsmethoden anzugeben (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Der Anlagespiegel nach § 268 Abs. 2 HGB zeigt die Entwicklung detailliert. Bei außerplanmäßigen Abschreibungen und Zuschreibungen sind Gründe und Beträge zu erläutern (§ 285 Nr. 1 HGB). Für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB gelten Erleichterungen.

„Bei der Jahresabschlusserstellung prüfen wir systematisch, ob die gebuchten Abschreibungen mit dem Anlageverzeichnis übereinstimmen, die Nutzungsdauern plausibel sind und außerplanmäßige Abschreibungen sachlich gerechtfertigt sind. Differenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz dokumentieren wir in den Arbeitspapieren. Für Mandanten, die den Jahresabschluss digital über OnlineBilanz erstellen lassen, erfolgt diese Prüfung standardisiert durch unser Steuerberater-Team.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Offenlegung im Unternehmensregister

Der Jahresabschluss mit Bilanz, GuV und Anhang (einschließlich Anlagespiegel) ist nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag im Unternehmensregister offenzulegen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Abschreibungsmethoden und der Anlagespiegel sind damit öffentlich einsehbar.

Häufige Fehler bei der Abschreibungsbuchung vermeiden

In der Praxis führen fehlerhafte Abschreibungsbuchungen regelmäßig zu Korrekturen im Jahresabschluss, Rückfragen bei Betriebsprüfungen und im schlimmsten Fall zu steuerlichen Hinzuschätzungen. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich durch systematische Prozesse und regelmäßige Kontrollen vermeiden.

Fehler 1: Falsche Zuordnung zu Anlage- oder Umlaufvermögen

Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sind Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) und werden abgeschrieben. Gegenstände, die zur Veräußerung oder zum Verbrauch bestimmt sind, gehören zum Umlaufvermögen und werden nicht planmäßig abgeschrieben. Fehler entstehen häufig bei Kraftfahrzeugen im Handel (Umlaufvermögen) oder Werkzeugen (oft zu Unrecht als Betriebsausgabe gebucht statt aktiviert).

Fehler 2: Unzutreffende Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer muss sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer orientieren. Willkürlich verkürzte Nutzungsdauern zur Gewinnminderung werden vom Finanzamt korrigiert. Die AfA-Tabellen geben Orientierung, weichen die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse ab (z.B. Mehrschichtbetrieb, besondere Beanspruchung), ist dies zu dokumentieren und im Zweifelsfall mit dem Steuerberater abzustimmen.

Fehler 3: Vergessene oder doppelte Abschreibungsbuchung

Wenn Abschreibungen nur am Jahresende gebucht werden, besteht das Risiko, einzelne Anlagen zu vergessen oder versehentlich doppelt zu erfassen. Eine monatliche Abschreibungsbuchung oder ein automatisierter Prozess in der Buchhaltungssoftware minimiert dieses Risiko. Die Abstimmung mit dem Anlageverzeichnis vor Jahresabschluss ist zwingend erforderlich.

Fehler 4: Anschaffungsnebenkosten nicht aktiviert

Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten auch Anschaffungsnebenkosten wie Transportkosten, Montagekosten oder Notargebühren bei Grundstücken. Werden diese fälschlicherweise sofort als Aufwand gebucht, ist die Abschreibungsbasis zu niedrig, und das Anlagevermögen wird in der Bilanz unterbewertet. Dies kann zu Beanstandungen führen.

  • Anlageverzeichnis vollständig und aktuell führen mit allen Zu- und Abgängen
  • Nutzungsdauern dokumentieren und bei Abweichung von AfA-Tabellen begründen
  • Abschreibungsmethode einheitlich anwenden und Wechsel nur bei sachlichem Grund
  • Zeitanteilige Abschreibung bei unterjährigem Zugang korrekt berechnen (monatsgenau oder Halbjahreskonvention)
  • Anschaffungsnebenkosten nach § 255 HGB aktivieren, nicht sofort aufwandswirksam buchen
  • Außerplanmäßige Abschreibungen nur bei dauerhafter Wertminderung, Wertaufholung prüfen
  • Abstimmung Abschreibungssumme GuV mit Anlageverzeichnis vor Jahresabschluss
  • Bei GWG-Grenzen (250 €, 800 €, 1.000 €) Netto-Beträge beachten, nicht Brutto

Risiko bei Betriebsprüfungen

Das Finanzamt prüft Abschreibungen besonders intensiv, da sie unmittelbar gewinnmindernd wirken. Fehlerhafte Abschreibungen führen zu Gewinnhinzurechnungen mit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (0,15% pro Monat, Stand 2026). Ein ordnungsgemäßes Anlageverzeichnis und nachvollziehbare Abschreibungsbuchungen sind die beste Absicherung.

„Wir sehen in der täglichen Koordination immer wieder, dass Fehler bei der Abschreibung nicht aus böser Absicht, sondern aus Unkenntnis entstehen. Deshalb gehört bei jedem Jahresabschluss, den unsere Steuerberater erstellen, die Plausibilitätsprüfung der Abschreibungen zum Standard. Gerade bei GmbHs mit wachsendem Anlagevermögen empfiehlt sich die professionelle Begleitung durch einen Steuerberater von Anfang an.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Prozesse: Abschreibungen mit moderner Software buchen

Die Digitalisierung der Buchhaltung hat die Abschreibungsbuchung erheblich vereinfacht. Moderne Buchhaltungssoftware übernimmt die Berechnung, Verbuchung und Dokumentation weitgehend automatisiert. Für GmbHs, die ihren Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen lassen, erleichtert eine saubere digitale Anlagenbuchhaltung die Zusammenarbeit und verkürzt die Erstellungszeit erheblich.

Automatisierte Abschreibungsberechnung

Professionelle Buchhaltungssoftware (DATEV, Lexware, SAGE, sevDesk etc.) berechnet Abschreibungen automatisch basierend auf den hinterlegten Stammdaten: Anschaffungskosten, Anschaffungsdatum, Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode. Monatliche Abschreibungsbuchungen können per Stapelverarbeitung generiert werden. Die Software berücksichtigt automatisch zeitanteilige Abschreibungen bei unterjährigem Zugang.

Integriertes Anlageverzeichnis

Das Anlageverzeichnis ist in die Finanzbuchhaltung integriert. Jede Zugangsbuchung (Aktivierung einer Anschaffung) legt automatisch eine Anlagenkarte an. Abschreibungsbuchungen aktualisieren die kumulierten Abschreibungen und Restbuchwerte. Zum Jahresabschluss wird der Anlagespiegel nach § 268 Abs. 2 HGB per Knopfdruck generiert.

Schnittstellen zum Steuerberater

Über DATEV Unternehmen Online oder vergleichbare Plattformen können Buchhaltungsdaten inklusive Anlagenbuchhaltung digital an den Steuerberater übermittelt werden. Der Steuerberater prüft die Abschreibungen, nimmt ggf. Korrekturen vor und erstellt den Jahresabschluss. Bei digitalen Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz erfolgt die gesamte Kommunikation und Datenübermittlung digital ohne Medienbrüche.

Anlagenanlage

  • Bezeichnung, Inventarnummer
  • Anschaffungsdatum und -kosten
  • Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode
  • Kontenzuordnung (SKR 03/04)

Laufende Buchung

  • Monatliche oder jährliche Abschreibung
  • Automatische Buchungssatzgenerierung
  • Aktualisierung Restbuchwerte
  • Protokollierung aller Änderungen

Jahresabschluss

  • Anlagespiegel nach § 268 Abs. 2 HGB
  • Export für Steuerberater (DATEV-Format)
  • Abstimmung GuV-Abschreibungen
  • Archivierung rechtskonform

Datev-Schnittstelle nutzen

Für GmbHs, die mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, ist eine DATEV-kompatible Buchhaltungssoftware empfehlenswert. Der Datenexport im DATEV-Format ermöglicht den nahtlosen Import beim Steuerberater ohne manuelle Übertragung. Dies gilt auch für das Anlageverzeichnis — moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz arbeiten vollständig DATEV-integriert.

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Zeitersparnis bei automatisierter Abschreibungsbuchung gegenüber manueller Erfassung

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Fehlerreduktion durch automatische Berechnung und Plausibilitätsprüfungen

3-5 Tage

Verkürzung der Jahresabschluss-Erstellung bei digitaler Anlagenbuchhaltung

Wer als GmbH-Geschäftsführer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langwierige Suche und Koordination, findet bei digitalen Plattformen wie OnlineBilanz transparente Festpreise und moderne, durchgängig digitale Prozesse. Die Anlagenbuchhaltung wird dabei vom Steuerberater-Team geprüft und im Jahresabschluss rechtskonform abgebildet.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Abschreibungen rückwirkend korrigieren, wenn ich einen Fehler bei der Nutzungsdauer festgestellt habe?

Ja, Korrekturen sind nach § 252 Abs. 2 HGB zulässig, wenn sich die Schätzung der Nutzungsdauer als fehlerhaft erweist. Die Anpassung erfolgt prospektiv: Der Restbuchwert wird auf die verbleibende (korrigierte) Nutzungsdauer verteilt. Rückwirkende Änderungen der Vorjahre sind nicht zulässig, außer es liegt ein Bilanzierungsfehler vor, der nach § 4 Abs. 2 EStG zu berichtigen ist.

Was passiert, wenn ich vergesse, Abschreibungen im Geschäftsjahr zu buchen?

Fehlende Abschreibungen führen zu einem überhöhten Gewinnausweis und damit zu einer zu hohen Steuerlast. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB besteht Pflicht zur planmäßigen Abschreibung. Im Folgejahr ist die Korrektur über eine außerplanmäßige Abschreibung oder Anpassung der Folgejahre möglich. Steuerlich kann dies zu Nachforderungen oder Bußgeldern führen.

Muss ich geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auch im Anlageverzeichnis führen?

GWG bis 800 Euro netto (§ 6 Abs. 2 EStG) können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden und müssen nicht ins Anlageverzeichnis aufgenommen werden. Bei Nutzung der Poolabschreibung (250–1.000 Euro) ist ein separates Verzeichnis erforderlich. Handelsrechtlich gilt § 246 Abs. 1 HGB, wonach alle Vermögensgegenstände grundsätzlich zu bilanzieren sind.

Wie wirken sich Abschreibungen auf die Liquidität meines Unternehmens aus?

Abschreibungen sind reine Aufwandsbuchungen ohne Zahlungsabfluss – sie mindern den Gewinn, aber nicht die Liquidität. Im Gegenteil: Da Abschreibungen steuerlich abzugsfähig sind, reduzieren sie die Steuerlast und verbessern damit indirekt die Liquidität. Sie stellen einen nicht zahlungswirksamen Aufwand dar, der den Cash-Flow positiv beeinflusst.

Kann ich bei vorzeitigem Verkauf eines Wirtschaftsguts die restlichen Abschreibungen auf einmal geltend machen?

Nein. Beim Verkauf wird der Restbuchwert (Anschaffungskosten minus kumulierte Abschreibungen) dem Verkaufserlös gegenübergestellt. Die Differenz ist entweder ein Veräußerungsgewinn oder -verlust, der sofort erfolgswirksam wird. Restabschreibungen entfallen, da das Wirtschaftsgut aus dem Anlagevermögen ausscheidet. Der Buchungssatz lautet: Bank / Veräußerungsverlust und kumul. Abschreibungen an Sachanlagen / Veräußerungsgewinn.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 238 HGB – Buchführungspflicht. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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