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Datum

Lesedauer

15–22 Minuten

OnlineBilanzBlogDienstrad Steuer erklärt

Dienstrad Steuer einfach erklärt 2026: Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die steuerliche Behandlung von Diensträdern ist seit der Neuregelung durch § 3 Nr. 37 EStG für viele GmbH-Geschäftsführer attraktiv geworden. Ob Gehaltsumwandlung oder zusätzliche Überlassung – die steuerlichen Konsequenzen unterscheiden sich erheblich. Dieser Leitfaden erklärt alle relevanten Voraussetzungen, Bilanzierungspflichten und häufige Fehlerquellen für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Ein Dienstrad kann seit 2020 nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei überlassen werden, sofern es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Bei Gehaltsumwandlung entfällt die Steuerfreiheit, es gelten die normalen Sachbezugsregeln. Gesellschafter-Geschäftsführer müssen besondere Formalien beachten, damit das Finanzamt die Vereinbarung anerkennt.

Was ist ein Dienstrad und wie funktioniert die Besteuerung?

Ein Dienstrad ist ein Fahrrad oder E-Bike, das der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer – oder die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach § 8 Abs. 2 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Seit 2019 ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes (bis 25 km/h) vollständig steuerfrei, sofern das Rad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird (§ 3 Nr. 37 EStG). Für S-Pedelecs (über 25 km/h) gelten dieselben Regeln wie für Pkw.

Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG bedeutet dies: Die Überlassung eines Dienstrads ist ein geldwerter Vorteil, der – bei korrekter Gestaltung – steuerfrei bleibt. Voraussetzung ist, dass das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gewährt wird, nicht im Wege der Gehaltsumwandlung. In der Praxis erfolgt die Überlassung häufig über Leasingmodelle, bei denen die GmbH das Rad least und dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Nutzung überlässt.

Wichtig für die Praxis

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG gilt nur für Fahrräder und E-Bikes bis 25 km/h. S-Pedelecs (über 25 km/h) werden steuerlich wie Kraftfahrzeuge behandelt und unterliegen der 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode. Achten Sie daher bei der Anschaffung auf die technischen Spezifikationen.

Abgrenzung: Dienstrad vs. Gehaltsumwandlung

Die steuerliche Begünstigung greift nur, wenn das Dienstrad zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Bei einer Gehaltsumwandlung – also wenn das bisherige Bruttogehalt zugunsten des Dienstrads reduziert wird – entfällt die Steuerfreiheit. In diesem Fall ist die private Nutzung mit 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) monatlich als geldwerter Vorteil zu versteuern, allerdings nur 25 % dieses Betrags (§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG). Diese Regelung gilt seit 2020 und ist bis Ende 2030 befristet.

Steuerfreie Überlassung: Voraussetzungen und Grenzen nach § 3 Nr. 37 EStG

Die Steuerbefreiung für Diensträder ist in § 3 Nr. 37 EStG geregelt und gilt für Überlassungen ab 2019. Entscheidend ist, dass das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Das bedeutet: Der Gesellschafter-Geschäftsführer darf nicht auf Gehalt verzichten, um das Rad zu erhalten. Die Überlassung muss im Anstellungsvertrag oder in einer ergänzenden Vereinbarung dokumentiert sein.

Welche Fahrzeuge fallen unter die Steuerbefreiung?

  • Fahrräder ohne Elektromotor (klassische Fahrräder)
  • E-Bikes und Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h (verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft)
  • Elektro-Lastenräder bis 25 km/h
  • Nicht begünstigt: S-Pedelecs über 25 km/h (gelten als Kraftfahrzeug), E-Scooter, E-Motorräder

Die Steuerbefreiung umfasst die private Nutzung des Dienstrads, einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Anders als bei Pkw entfällt eine zusätzliche Besteuerung für diese Fahrten. Die Entfernungspauschale kann der Gesellschafter-Geschäftsführer dennoch in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

„In der Praxis sehen wir häufig Unsicherheit bei der Dokumentation. Entscheidend ist, dass die Zusätzlichkeit klar erkennbar ist – etwa durch eine Gehaltserhöhung um den Leasingbetrag oder eine separate Vereinbarung. Bei nachträglicher Prüfung durch das Finanzamt ist eine saubere Dokumentation Gold wert.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufiger Fehler

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer schließen Dienstrad-Verträge ohne Anpassung des Anstellungsvertrags. Das Finanzamt kann dann argumentieren, dass keine Zusätzlichkeit vorliegt. Dokumentieren Sie die Gehaltsanpassung schriftlich und lassen Sie die Vereinbarung von der Gesellschafterversammlung genehmigen.

Dienstrad für Gesellschafter-Geschäftsführer: Besonderheiten bei der GmbH/UG

Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG gelten strengere Anforderungen als für normale Arbeitnehmer. Der Grund: Das Finanzamt prüft bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung über 50 %) besonders genau, ob Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Jede Vereinbarung muss so gestaltet sein, wie sie auch mit einem externen Dritten geschlossen worden wäre.

Anforderungen an die Gestaltung

  • Schriftliche Vereinbarung: Der Dienstrad-Überlassungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen und vor Beginn der Überlassung unterzeichnet sein
  • Gesellschafterbeschluss: Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sollte die Vereinbarung durch Gesellschafterbeschluss genehmigt werden (§ 181 BGB Befreiung)
  • Klare Zusätzlichkeit: Die Gehaltserhöhung oder zusätzliche Leistung muss eindeutig dokumentiert sein
  • Angemessenheit: Die Kosten für das Dienstrad müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtgehalt stehen
  • Tatsächliche Durchführung: Die Vereinbarung muss auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden

Die GmbH schließt in der Regel einen Leasingvertrag mit einem Dienstrad-Anbieter ab. Die Leasingraten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält das Rad zur privaten Nutzung. Am Ende der Leasinglaufzeit kann das Rad häufig zu einem Restwert übernommen werden – auch dieser Übergang ist bei der Zusätzlichkeit steuerfrei.

Vorteile für die GmbH

  • Leasingraten voll als Betriebsausgaben abzugsfähig
  • Vorsteuerabzug aus Leasingraten möglich
  • Keine Lohnsteuer oder Sozialversicherung bei Zusätzlichkeit
  • Attraktives Gehaltsbestandteil ohne Mehrkosten

Vorteile für den Geschäftsführer

  • Private Nutzung komplett steuerfrei
  • Keine Versteuerung von Fahrten Wohnung–Arbeit
  • Entfernungspauschale trotzdem absetzbar
  • Oftmals günstiger als privater Kauf

Praxis-Tipp

Lassen Sie die Dienstrad-Vereinbarung im Rahmen der Jahresabschlusserstellung von Ihrem Steuerberater prüfen. Wer seine Buchhaltung und den Jahresabschluss digital über OnlineBilanz erstellen lässt, profitiert von der fachlichen Prüfung durch zugelassene Steuerberater – auch solche Vereinbarungen werden dabei auf Fremdvergleich und steuerliche Anerkennung geprüft.

Dienstrad-Leasing: Modelle, Kosten und Abwicklung für die GmbH

Die meisten GmbHs nutzen Leasingmodelle, um Diensträder bereitzustellen. Dabei schließt die GmbH einen Leasingvertrag mit einem spezialisierten Anbieter (z. B. JobRad, BusinessBike, Lease a Bike) ab. Die Laufzeit beträgt typischerweise 36 Monate. Am Ende der Laufzeit kann das Rad zum Restwert erworben werden – dieser liegt meist bei 10–20 % der ursprünglichen UVP.

Ablauf eines Dienstrad-Leasings

  1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer wählt ein Fahrrad oder E-Bike beim Händler aus
  2. Die GmbH schließt den Leasingvertrag mit dem Dienstrad-Anbieter ab
  3. Der Anstellungsvertrag wird ergänzt: Dienstrad wird zusätzlich zum Gehalt überlassen
  4. Die GmbH zahlt die monatlichen Leasingraten (meist 2–4 % der UVP)
  5. Der Geschäftsführer nutzt das Rad privat und geschäftlich
  6. Nach 36 Monaten: Übernahme zum Restwert oder Rückgabe

Die Leasingraten sind für die GmbH voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ist die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt, kann auch die Vorsteuer aus den Leasingraten geltend gemacht werden. Die Gesamtkosten über 36 Monate entsprechen in der Regel etwa 70–80 % der UVP des Rads. Am Ende erwirbt der Geschäftsführer das Rad zum Restwert – dieser Übergang ist bei Zusätzlichkeit ebenfalls steuerfrei.

Buchhalterische Behandlung

Das geleaste Dienstrad wird in der Bilanz der GmbH nicht aktiviert, da es wirtschaftliches Eigentum des Leasinggebers bleibt (Operating-Leasing). Die monatlichen Leasingraten werden als laufende Betriebsausgaben gebucht. Bei der Lohnabrechnung entsteht kein geldwerter Vorteil, wenn die Zusätzlichkeit gegeben ist. In der Personalabrechnung muss lediglich dokumentiert werden, dass das Dienstrad zusätzlich gewährt wird.

Position Monatlich 36 Monate gesamt
Leasingrate (Beispiel E-Bike, UVP 3.000 €) 90 € 3.240 €
Vorsteuer (19 %) −14 € −515 €
Netto-Aufwand GmbH 76 € 2.725 €
Restwert nach 36 Monaten 450 €
Gesamtkosten GmbH (netto) 3.175 €

„Viele Mandanten fragen, ob sie das Dienstrad in der Bilanz aktivieren müssen. Bei klassischen Leasingmodellen ist das nicht nötig – das vereinfacht die Buchhaltung erheblich. Die laufenden Raten werden einfach als Betriebsausgaben erfasst.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Gehaltsumwandlung vs. Zusätzlichkeit: Steuerliche Unterschiede und Konsequenzen

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG greift nur bei Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Wird das Dienstrad im Wege der Gehaltsumwandlung gewährt – also das bisherige Bruttogehalt reduziert –, entfällt die Steuerfreiheit. Dann gilt die sogenannte 0,25-%-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG: Der geldwerte Vorteil beträgt 1 % der UVP pro Monat, davon sind jedoch nur 25 % zu versteuern.

Vergleich: Zusätzlichkeit vs. Gehaltsumwandlung

Kriterium Zusätzlichkeit (§ 3 Nr. 37 EStG) Gehaltsumwandlung (§ 8 Abs. 2 EStG)
Steuerlicher geldwerter Vorteil 0 € (komplett steuerfrei) 0,25 % der UVP monatlich
Sozialversicherung Beitragsfrei Grundsätzlich beitragspflichtig
Voraussetzung Gehalt wird nicht reduziert Gehalt wird zugunsten Dienstrad reduziert
Beispiel E-Bike (UVP 3.000 €) 0 € geldwerter Vorteil 7,50 € monatlich (0,25 % von 3.000 €)
Dokumentationspflicht Hoch (Nachweis Zusätzlichkeit) Mittel (Gehaltsanpassung dokumentieren)

Auch bei Gehaltsumwandlung ist die steuerliche Belastung deutlich geringer als bei einem Pkw (dort 1 % der UVP, nicht 0,25 %). Dennoch ist die Zusätzlichkeit die steueroptimale Gestaltung. Für Gesellschafter-Geschäftsführer empfiehlt sich daher immer, das Gehalt um den Leasingbetrag zu erhöhen und das Dienstrad zusätzlich zu gewähren.

Risiko bei fehlender Zusätzlichkeit

Kann bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Zusätzlichkeit nicht nachgewiesen werden, stuft das Finanzamt die Überlassung als Gehaltsumwandlung ein. Dann entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend – mit Nachzahlungen von Lohnsteuer und ggf. Sozialversicherung. Eine saubere Dokumentation ist daher unverzichtbar.

Wie Sie Zusätzlichkeit nachweisen

  • Schriftliche Ergänzung zum Anstellungsvertrag mit Datum vor Überlassung
  • Dokumentierte Gehaltserhöhung (z. B. um Leasingrate brutto)
  • Gesellschafterbeschluss bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Keine Reduzierung bisheriger Gehaltsbestandteile (Vergleich Vorjahr)
  • Tatsächliche Zahlung des erhöhten Gehalts über mehrere Monate nachweisbar

Dienstrad in Bilanz und Steuererklärung: Was Gesellschafter-Geschäftsführer beachten müssen

Aus Sicht der GmbH-Bilanz ist die Behandlung von Diensträdern unkompliziert: Bei Operating-Leasing wird das Rad nicht aktiviert, die Leasingraten werden als laufende Betriebsausgaben erfasst. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erscheinen die Raten unter den Personalnebenkosten oder sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Die Vorsteuer aus den Leasingraten ist – sofern die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist – abzugsfähig.

Behandlung im Jahresabschluss der GmbH

  • Bilanz: Keine Aktivierung des Dienstrads (wirtschaftliches Eigentum beim Leasinggeber)
  • GuV: Leasingraten als Betriebsausgaben unter Personalnebenkosten oder sonstige betriebliche Aufwendungen
  • Anhang: Bei mittelgroßen und großen GmbHs sind Leasingverpflichtungen im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 3 HGB)
  • Lohnsteuer: Keine Lohnsteuer bei Zusätzlichkeit; bei Gehaltsumwandlung 0,25 % der UVP als geldwerter Vorteil

In der Einkommensteuererklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers kann die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte trotz steuerfreier Dienstrad-Nutzung geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG steht der Entfernungspauschale nicht entgegen – ein erheblicher Vorteil gegenüber der Pkw-Überlassung, bei der die 1-%-Regelung die Entfernungspauschale teilweise kompensiert.

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch

Die GmbH kann die Vorsteuer aus den Leasingraten abziehen, sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Anders als bei Pkw ist für Fahrräder kein Eigenverbrauch nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern – Fahrräder fallen nicht unter die Fahrzeugdefinition des § 1b UStG. Das bedeutet: Die GmbH zieht die Vorsteuer ab, muss aber keine Umsatzsteuer auf die Privatnutzung berechnen. Ein weiterer steuerlicher Vorteil.

Jahresabschluss mit Dienstrad-Prüfung

Wer den Jahresabschluss über OnlineBilanz erstellen lässt, profitiert von der fachlichen Prüfung durch zugelassene Steuerberater: Dienstrad-Vereinbarungen werden auf Fremdvergleich, Zusätzlichkeit und korrekte Verbuchung geprüft. Die Koordination läuft digital über Servet Gündogan und das Büroteam in Stuttgart – mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.

0 %

Geldwerter Vorteil bei Zusätzlichkeit

100 %

Vorsteuerabzug aus Leasingraten

0 €

Umsatzsteuer auf Privatnutzung

Dienstrad und Firmenwagen-Regelung: Können beide Modelle kombiniert werden?

Ja, ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann sowohl einen Firmenwagen als auch ein Dienstrad von der GmbH zur Verfügung gestellt bekommen. Die steuerlichen Regelungen greifen parallel: Für den Pkw gilt die 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode, für das Dienstrad die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG (bei Zusätzlichkeit). Es gibt keine gesetzliche Begrenzung, beide Modelle zu kombinieren.

Steuerliche Behandlung bei Kombination

Für den Firmenwagen wird der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG berechnet: 1 % des inländischen Listenpreises (Bruttolistenpreis) zuzüglich 0,03 % je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden. Das Dienstrad bleibt bei Zusätzlichkeit vollständig steuerfrei – auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Rad lösen keine zusätzliche Besteuerung aus.

  • Der Firmenwagen unterliegt der 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode
  • Das Dienstrad ist bei Zusätzlichkeit komplett steuerfrei
  • Beide Fahrzeuge können parallel genutzt werden
  • Die Entfernungspauschale kann nur einmal (für die tatsächlich durchgeführten Fahrten) angesetzt werden

„In der Beratung erleben wir immer häufiger, dass Geschäftsführer für kurze Strecken das Dienstrad nutzen und den Firmenwagen für längere Fahrten. Steuerlich ist das ideal: Das Rad ist steuerfrei, beim Pkw wird über die 1-%-Regelung ohnehin pauschal versteuert – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Entfernungspauschale bei paralleler Nutzung

Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer, ab 21 km: 0,38 €) nur für die tatsächlich durchgeführten Fahrten ansetzen. Nutzt er an manchen Tagen den Firmenwagen und an anderen das Dienstrad, sollte er dies dokumentieren. In der Praxis wird bei einem Firmenwagen mit 1-%-Regelung die Entfernungspauschale jedoch oft pauschal angesetzt, da die 0,03-%-Regelung bereits eine Besteuerung der Fahrten abbildet.

Firmenwagen

  • 1 % des Listenpreises monatlich
  • 0,03 % je Entfernungskilometer
  • Entfernungspauschale absetzbar
  • Fahrtenbuch alternativ möglich

Dienstrad (zusätzlich)

  • 0 € geldwerter Vorteil
  • Keine Besteuerung Fahrten Wohnung–Arbeit
  • Entfernungspauschale absetzbar
  • Keine Dokumentationspflicht für Privatfahrten

Häufige Fehler und Risiken bei Dienstrad-Vereinbarungen vermeiden

In der Praxis scheitert die Steuerbefreiung häufig an formalen Fehlern oder mangelnder Dokumentation. Das Finanzamt prüft bei Lohnsteuer-Außenprüfungen gezielt, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 37 EStG erfüllt sind – insbesondere die Zusätzlichkeit. Fehler können zu Nachzahlungen von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Sozialversicherungsbeiträgen führen.

Die häufigsten Fehler in der Praxis

Fehler Konsequenz Vermeidung
Keine schriftliche Vereinbarung vor Überlassung Zusätzlichkeit nicht nachweisbar, Steuerfreiheit entfällt Vertrag schriftlich abschließen, Datum dokumentieren
Gehaltsreduzierung statt Erhöhung Gehaltsumwandlung statt Zusätzlichkeit, 0,25-%-Regelung Gehalt erhöhen und Dienstrad zusätzlich gewähren
Fehlender Gesellschafterbeschluss Fremdvergleich nicht erfüllt, verdeckte Gewinnausschüttung Gesellschafterbeschluss bei beherrschendem GGF
S-Pedelec über 25 km/h Keine Steuerbefreiung, 1-%-Regelung wie Pkw Nur E-Bikes bis 25 km/h wählen
Nachträgliche Vereinbarung Rückwirkende Zusätzlichkeit wird nicht anerkannt Vereinbarung vor Überlassung abschließen

Besondere Risiken bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung über 50 %) prüft das Finanzamt besonders streng, ob die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Fehlt ein Gesellschafterbeschluss oder ist die Angemessenheit nicht gegeben, kann das Finanzamt die Dienstrad-Überlassung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG einstufen. Das führt zu einer Doppelbesteuerung: Die GmbH darf die Kosten nicht als Betriebsausgaben abziehen, der Gesellschafter muss die vGA als Kapitalertrag versteuern.

Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden

Eine vGA liegt vor, wenn die Dienstrad-Vereinbarung nicht fremdüblich ist – etwa weil kein Gesellschafterbeschluss vorliegt, die Kosten unangemessen hoch sind oder die Zusätzlichkeit nicht nachgewiesen werden kann. Lassen Sie solche Vereinbarungen daher vorab von einem Steuerberater prüfen.

Checkliste für rechtssichere Dienstrad-Vereinbarungen

  • Schriftliche Vereinbarung vor Überlassung des Dienstrads abschließen
  • Gehalt erhöhen (mindestens um Leasingrate brutto), nicht reduzieren
  • Gesellschafterbeschluss bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Nur E-Bikes bis 25 km/h wählen (keine S-Pedelecs)
  • Vereinbarung im Anstellungsvertrag oder separater Zusatzvereinbarung dokumentieren
  • Tatsächliche Durchführung sicherstellen (Gehalt erhöhen, Rad überlassen)
  • Dokumentation aufbewahren (Vertrag, Gesellschafterbeschluss, Gehaltsnachweise)
  • Jahresabschluss und Lohnabrechnung von Steuerberater prüfen lassen

„Wir empfehlen unseren Mandanten, die Dienstrad-Vereinbarung nicht isoliert zu betrachten, sondern im Kontext der Gesamtvergütung. Bei der Jahresabschlusserstellung prüfen wir routinemäßig, ob alle Gehaltsbestandteile fremdüblich und steuerlich anerkannt sind – das vermeidet böse Überraschungen bei Betriebsprüfungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Dienstrad als Teil der Steuerstrategie: Thesaurierung, Verlustnutzung und § 34a EStG

Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die eine legale Steueroptimierung anstreben, ist das Dienstrad ein Baustein unter vielen. Im Zusammenspiel mit Thesaurierung nach § 34a EStG, Verlustnutzung und weiteren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten lässt sich die Steuerlast deutlich reduzieren. Der Vorteil des Dienstrads: Die private Nutzung ist steuerfrei, die GmbH spart Lohnsteuer und Sozialversicherung, und die Leasingraten mindern den Gewinn der GmbH.

Thesaurierung nach § 34a EStG: Gewinne günstig in der GmbH belassen

Nach § 34a EStG können nicht entnommene Gewinne einer Personengesellschaft oder Einzelunternehmens mit einem begünstigten Steuersatz von 28,25 % (statt bis zu 45 % Einkommensteuer) besteuert werden. Bei der GmbH greift diese Regelung nicht direkt, da die GmbH bereits mit Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer (durchschnittlich 14 %) besteuert wird. Der Vorteil der GmbH: Thesaurierte Gewinne werden erst bei Ausschüttung an den Gesellschafter mit Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Soli) oder – bei Teileinkünfteverfahren – mit dem persönlichen Steuersatz belastet.

Das Dienstrad ist hier ein sinnvoller Baustein: Statt Gehalt zu erhöhen (das mit bis zu 45 % Einkommensteuer belastet wird), kann der Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfreie Sachleistungen wie das Dienstrad erhalten. Die GmbH zahlt die Leasingraten aus dem Betriebsvermögen, der Geschäftsführer profitiert steuerfrei.

Verlustnutzung: Leasingraten als Betriebsausgaben

Hat die GmbH Verlustvorträge aus Vorjahren, können die Leasingraten für Diensträder den laufenden Gewinn mindern und so die Verlustnutzung beschleunigen. Verluste aus Vorjahren können nach § 8c KStG mit künftigen Gewinnen verrechnet werden (bis zu 1 Mio. € unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des Gewinns). Die Dienstrad-Leasingraten reduzieren den Gewinn und ermöglichen es, Verlustvorträge schneller abzubauen.

Strategische Gesamtbetrachtung

Legale Steuergestaltung funktioniert nicht über Einzelmaßnahmen, sondern über eine durchdachte Gesamtstrategie: Thesaurierung in der GmbH, steuerfreie Sachleistungen (Dienstrad, betriebliche Altersvorsorge), Nutzung von Verlustvorträgen und optimierte Gewinnausschüttung. Wer seinen Jahresabschluss professionell erstellen lässt, profitiert von solchen Gestaltungshinweisen – OnlineBilanz bietet genau das: Steuerberater-Qualität, digital koordiniert, mit Festpreis.

Kombination mit weiteren steuerfreien Leistungen

  • Dienstrad: Steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG
  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Beiträge sind bis zu 8 % der BBG steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG)
  • Sachbezüge: Bis 50 € monatlich steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
  • Zuschüsse zur Gesundheitsförderung: Bis 600 € jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG)
  • Firmenwagen: 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch, ggf. günstiger als Privatnutzung

28,25 %

Thesaurierungssatz § 34a EStG (Personengesellschaft)

0 %

Einkommensteuer auf Dienstrad bei Zusätzlichkeit

60 %

Max. Verlustverrechnung pro Jahr (über 1 Mio. €)

Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre Steuerlast legal minimieren möchten, ist das Dienstrad ein kleiner, aber wirkungsvoller Baustein. In Kombination mit Thesaurierung, Verlustnutzung und weiteren steuerfreien Leistungen lässt sich die Gesamtbelastung deutlich reduzieren. Entscheidend ist, dass alle Maßnahmen rechtssicher dokumentiert und umgesetzt werden – eine Aufgabe, die ein erfahrener Steuerberater übernehmen sollte.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Einzelunternehmer auch ein Dienstrad steuerfrei nutzen?

Nein. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG gilt nur für Arbeitnehmer. Einzelunternehmer und Personengesellschafter können kein Dienstverhältnis zu ihrer eigenen Firma eingehen. Das Dienstrad wäre Betriebsvermögen, private Nutzung würde als Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG versteuert.

Gilt die Steuerfreiheit auch für E-Bikes und S-Pedelecs?

Ja, für E-Bikes und Pedelecs bis 25 km/h. S-Pedelecs über 25 km/h gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge und fallen nicht unter § 3 Nr. 37 EStG. Hier greifen die normalen Firmenwagen-Regelungen (1%-Methode oder Fahrtenbuch), allerdings mit 0,25 % statt 1 % monatlich (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Was passiert steuerlich, wenn ich das Dienstrad nach Ende der Leasingzeit übernehme?

Die Übernahme zum Restwert (meist 10–18 % der UVP) gilt als geldwerter Vorteil und muss versteuert werden. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Übertragung, nicht der ursprüngliche Listenpreis. Meist liegt dieser unter dem vereinbarten Restkaufpreis, sodass kein zusätzlicher geldwerter Vorteil entsteht.

Muss die GmbH Umsatzsteuer auf die Dienstrad-Überlassung zahlen?

Nein. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstrads an Arbeitnehmer ist nach § 3 Abs. 9a UStG umsatzsteuerfrei. Vorsteuerabzug aus den Leasingraten bleibt möglich, wenn das Rad betrieblich genutzt wird. Bei reiner Privatnutzung entfällt der Vorsteuerabzug.

Kann das Finanzamt eine Dienstrad-Vereinbarung rückwirkend verwerfen?

Ja, bei Verstößen gegen den Fremdvergleich (§ 8 Abs. 3 KStG). Typische Gründe: fehlende Schriftform, nachträgliche Vereinbarung, keine Durchführung wie vereinbart. Das Finanzamt behandelt dann die Leasingraten als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die beim Gesellschafter nachversteuert werden muss.

Wie wirkt sich ein Dienstrad auf meine Sozialversicherungsbeiträge aus?

Bei steuerfreier Überlassung (§ 3 Nr. 37 EStG) ist das Dienstrad auch sozialversicherungsfrei. Bei Gehaltsumwandlung oder über 25 km/h (S-Pedelec) wird der geldwerte Vorteil sozialversicherungspflichtig. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sozialversicherungspflicht spielt dies keine Rolle.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen), § 6 EStG (Bewertung), § 8 EStG (Einnahmen), § 8 KStG (Ermittlung des Einkommens). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

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Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

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Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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