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Lesedauer

13–20 Minuten

OnlineBilanzBlogEU-Richtlinie GmbH

EU-Richtlinie GmbH 2026: Pflichten & Fristen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die EU-Richtlinie für die GmbH bestimmt, welche Pflichten zur Rechnungslegung, Offenlegung und Prüfung gelten. Seit der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU und deren Umsetzung durch das DiRUG (Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Neben Jahresabschluss und Lagebericht müssen GmbHs auch ihre aktuelle GmbH Gesellschafterliste pflegen und bei Änderungen einreichen. Parallel dazu gelten ab 2025 erweiterte digitale Dokumentationspflichten – die Belegvorhaltepflicht 2026 regelt dabei die Aufbewahrung elektronischer Belege für steuerliche Prüfungen. Dieser Artikel erklärt, welche EU-Vorgaben für Ihre GmbH 2026 gelten, welche Fristen Sie beachten müssen und welche Rechtsfolgen bei Verstößen drohen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Die GmbH unterliegt EU-Richtlinien zur Rechnungslegung, insbesondere der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, die durch das HGB national umgesetzt wurde. Das DiRUG (seit August 2022) schreibt die digitale Offenlegung beim Unternehmensregister vor. Fristen, Größenklassen nach § 267 HGB und Ordnungsgeld nach § 335 HGB (500–25.000 Euro) sind für 2026 bindend.

Welche EU-Richtlinien gelten für die GmbH?

Die GmbH als kapitalmarktferne Kapitalgesellschaft unterliegt einer Vielzahl von EU-Richtlinien, die im deutschen Handelsrecht umgesetzt wurden. Die wichtigsten Regelwerke betreffen die Rechnungslegung, Offenlegung und Corporate Governance. Im Zentrum steht die Bilanzrichtlinie (2013/34/EU), die die Größenklassen, Ansatz- und Bewertungsvorschriften sowie Offenlegungspflichten harmonisiert.

Daneben wirken sich die Gesellschaftsrechts-Richtlinien auf Gründung, Kapitalschutz und Publizität aus. Mit dem Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (DiRUG) vom 01.08.2022 wurden weitere EU-Vorgaben in nationales Recht überführt, insbesondere zur elektronischen Offenlegung und zum Unternehmensregister. Stand 2026 sind alle GmbH verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse ausschließlich beim Unternehmensregister offenzulegen – der Bundesanzeiger spielt als Offenlegungsstelle keine Rolle mehr.

Die wichtigsten EU-Richtlinien im Überblick

Richtlinie Inhalt Nationales Umsetzungsgesetz
Bilanzrichtlinie 2013/34/EU Rechnungslegung, Größenklassen, Offenlegung BilRUG (2015)
Gesellschaftsrechts-RL 2017/1132/EU Gründung, Kapital, Publizität §§ HGB, GmbHG
Digitalisierungsrichtlinie 2019/1151/EU Elektronisches Unternehmensregister, Online-Offenlegung DiRUG (2022)
Transparenzrichtlinie 2013/50/EU Kapitalmarkt-Publizität (nachrichtlich) WpHG

Praxishinweis

Für die typische GmbH ohne Kapitalmarktbezug sind vor allem die Bilanzrichtlinie und das DiRUG relevant. Die Transparenzrichtlinie betrifft nur börsennotierte oder kapitalmarktorientierte Gesellschaften.

Bilanzrichtlinie 2013/34/EU und nationale Umsetzung

Die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU ersetzt seit 2013 die vorherigen Rechnungslegungsrichtlinien (4. und 7. EG-Richtlinie) und harmonisiert die Rechnungslegung in der gesamten EU. Sie wurde in Deutschland durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 22.07.2015 in nationales Recht überführt und ist seit dem Geschäftsjahr 2016 verpflichtend anzuwenden.

Die Richtlinie legt die Größenklassen nach § 267 HGB fest, bestimmt Mindestgliederungen für Bilanz und GuV, regelt Ansatz- und Bewertungsvorschriften und definiert Offenlegungspflichten differenziert nach Unternehmensgröße. Ziel ist es, eine vergleichbare Finanzberichterstattung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ohne nationale Besonderheiten vollständig zu nivellieren.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) ≤ 7.500.000 € ≤ 15.000.000 € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) ≤ 25.000.000 € ≤ 50.000.000 € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) > 25.000.000 € > 50.000.000 € > 250

Die Zuordnung erfolgt, wenn zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Diese Schwellenwerte gelten EU-weit, können aber in engen Grenzen national angepasst werden.

„Viele Geschäftsführer übersehen, dass die Größenklasse nicht nur den Offenlegungsumfang bestimmt, sondern auch die Fristen zur Feststellung und Offenlegung sowie die Prüfungspflicht. Ein Wechsel der Größenklasse kann erhebliche Compliance-Folgen haben.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

DiRUG: Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Mit dem Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (DiRUG) vom 01.08.2022 hat der Gesetzgeber die EU-Digitalisierungsrichtlinie (2019/1151/EU) in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Unternehmensverwaltung zu digitalisieren, Register zu vernetzen und die Offenlegung zu modernisieren.

Die wichtigste Änderung: Seit dem 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister – der Bundesanzeiger ist als Offenlegungsstelle nicht mehr vorgesehen. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Die Daten werden dort strukturiert im ESEF- oder XBRL-Format hinterlegt, bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften vorerst noch als PDF möglich.

Zentrale Neuerungen durch das DiRUG

  • Ausschließliche Offenlegung beim Unternehmensregister: § 325 HGB wurde entsprechend angepasst, der Bundesanzeiger dient nur noch als Bekanntmachungsmedium für andere Zwecke.
  • Elektronische Einreichung: Die Daten müssen strukturiert eingereicht werden, künftig verpflichtend im ESEF-Format (European Single Electronic Format) für kapitalmarktorientierte Unternehmen.
  • Verkürzung der Offenlegungsfrist: Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB bleibt bestehen, aber die elektronische Abwicklung beschleunigt den Prozess erheblich.
  • Verknüpfung mit Handelsregister: Handelsregister und Unternehmensregister sind enger verzahnt, um Doppelstrukturen zu vermeiden und Transparenz zu erhöhen.
  • Ordnungsgeldverfahren: Das Bundesamt für Justiz überwacht weiterhin die Offenlegungspflicht und verhängt bei Verstoß Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500–25.000 Euro).

Wichtig für Geschäftsführer

Wer seinen Jahresabschluss nach dem 01.08.2022 noch beim Bundesanzeiger eingereicht hat, hat die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht erfüllt. Es droht ein Ordnungsgeldverfahren. Die Einreichung muss nachgeholt werden – am besten durch einen Steuerberater, der die technischen Anforderungen des Unternehmensregisters kennt.

Offenlegungspflichten nach § 325 HGB

Jede GmbH ist nach § 325 HGB verpflichtet, ihren festgestellten Jahresabschluss offenzulegen. Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist also bis zum 31.12.2026. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de).

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz und unter bestimmten Voraussetzungen auf die Offenlegung der GuV verzichten. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen den vollständigen Jahresabschluss einschließlich Anhang und Lagebericht offenlegen.

Offenlegungsumfang nach Größenklasse

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) Verkürzt Optional Verkürzt Nein
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) Verkürzt Optional (Hinterlegung) Ja Nein
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) Vollständig Ja Ja Ja
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) Vollständig Ja Ja (erweitert) Ja (erweitert)

Wird die Offenlegungspflicht nicht fristgerecht erfüllt, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße, Dauer der Pflichtverletzung und Verschulden des Geschäftsführers.

Praxistipp

Die Offenlegung kann erst erfolgen, wenn der Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung festgestellt wurde. Die Feststellungsfrist beträgt für kleine GmbH 11 Monate, für mittelgroße und große GmbH 8 Monate nach § 42a GmbHG. Planen Sie daher rechtzeitig, um die 12-Monats-Frist zur Offenlegung einzuhalten.

„In der Praxis scheitert die rechtzeitige Offenlegung oft nicht am Jahresabschluss selbst, sondern an der fehlenden Feststellung durch die Gesellschafterversammlung. Wir empfehlen, die Feststellung spätestens im Oktober durchzuführen, um noch ausreichend Zeit für die Offenlegung zu haben.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen für Feststellung und Offenlegung 2026

Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten im Jahr 2026 klare gesetzliche Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen ist verpflichtend – Verstöße führen zu Ordnungsgeldern und können persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer begründen.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Der Jahresabschluss muss von den Gesellschaftern festgestellt werden. Die gesetzliche Frist beträgt:

  • Kleine GmbH: 11 Monate nach dem Bilanzstichtag → Frist bis 30.11.2026
  • Mittelgroße und große GmbH: 8 Monate nach dem Bilanzstichtag → Frist bis 31.08.2026

Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG. Der Beschluss muss protokolliert werden und ist Voraussetzung für die anschließende Offenlegung.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden:

31.12.2025

Bilanzstichtag

31.12.2026

Offenlegungsfrist

Die Offenlegung kann erst nach der Feststellung erfolgen. Wer also erst Ende November 2026 feststellt, hat nur noch wenige Wochen Zeit zur Offenlegung. Ein strukturiertes Vorgehen ist daher unerlässlich.

  • Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen lassen (idealerweise bis Q3/2026)
  • Gesellschafterversammlung einberufen und Jahresabschluss feststellen (kleine GmbH bis 30.11.2026, mittelgroße/große bis 31.08.2026)
  • Feststellungsbeschluss protokollieren und unterzeichnen
  • Offenlegung beim Unternehmensregister einreichen (spätestens 31.12.2026)
  • Bestätigung der Offenlegung archivieren

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und Wartezeiten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und garantierter Einhaltung aller Fristen.

Größenklassen nach § 267 HGB im Detail

Die Größenklasse einer GmbH bestimmt nicht nur den Umfang der Offenlegung, sondern auch Prüfungspflichten, Erleichterungen bei der Rechnungslegung und die Feststellungsfristen. Die Zuordnung erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl.

Eine Gesellschaft gehört einer Größenklasse an, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschreitet (§ 267 Abs. 4 HGB). Nur bei erstmaliger Überschreitung reicht ein Stichtag. Diese Regelung verhindert, dass Gesellschaften durch kurzfristige Schwankungen die Größenklasse wechseln.

Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB

Kleinstkapitalgesellschaften profitieren von den weitestgehenden Erleichterungen. Sie dürfen eine stark verkürzte Bilanz aufstellen, auf die Offenlegung der GuV verzichten (nur Hinterlegung beim Unternehmensregister) und einen Mikroanhang erstellen. Die Prüfungspflicht entfällt vollständig.

Schwellenwerte § 267a HGB

  • Bilanzsumme: ≤ 450.000 €
  • Umsatzerlöse: ≤ 900.000 €
  • Arbeitnehmer: ≤ 10

Erleichterungen

  • Verkürzte Bilanz (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB)
  • GuV nicht offenlegungspflichtig
  • Mikroanhang (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)
  • Keine Prüfungspflicht

Kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen ebenfalls eine verkürzte Bilanz aufstellen. Sie müssen einen Anhang erstellen, können aber auf die Offenlegung der GuV verzichten, wenn sie diese beim Unternehmensregister hinterlegen (§ 326 Abs. 1 HGB). Eine Prüfungspflicht besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, die Satzung sieht sie vor.

  • Bilanzsumme: ≤ 7.500.000 €
  • Umsatzerlöse: ≤ 15.000.000 €
  • Arbeitnehmer: ≤ 50
  • Feststellungsfrist: 11 Monate nach § 42a Abs. 2 GmbHG

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) unterliegen der Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Sie müssen den vollständigen Jahresabschluss einschließlich Lagebericht offenlegen. Die Feststellungsfrist beträgt 8 Monate. Für große Gesellschaften gelten erweiterte Berichtspflichten, etwa zur nichtfinanziellen Erklärung oder zum Corporate Governance Kodex (sofern kapitalmarktorientiert).

Kleine GmbH

  • Keine Prüfungspflicht
  • Verkürzte Bilanz
  • 11 Monate Feststellungsfrist

Mittelgroße GmbH

  • Prüfungspflicht § 316 HGB
  • Vollständige Bilanz + Lagebericht
  • 8 Monate Feststellungsfrist

Große GmbH

  • Prüfungspflicht § 316 HGB
  • Erweiterte Berichtspflichten
  • 8 Monate Feststellungsfrist

Ordnungsgeld bei Verstößen nach § 335 HGB

Wer die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht fristgerecht erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung und leitet bei Verstößen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und die vertretungsberechtigten Geschäftsführer persönlich.

Die Höhe des Ordnungsgeldes beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die konkrete Höhe wird vom Bundesamt für Justiz unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgesetzt:

  • Unternehmensgröße: Große Gesellschaften müssen mit höheren Ordnungsgeldern rechnen als kleine.
  • Dauer der Pflichtverletzung: Je länger die Offenlegung überfällig ist, desto höher das Ordnungsgeld.
  • Verschulden: Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße werden härter sanktioniert.
  • Wiederholungstäter: Bei wiederholten Verstößen steigt die Höhe erheblich.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Das Ordnungsgeld wird zwar gegen die Gesellschaft verhängt, kann aber bei schuldhafter Pflichtverletzung auch persönlich gegen den Geschäftsführer festgesetzt werden (§ 335 Abs. 4 HGB). Zudem kann die Gesellschaft Regress beim Geschäftsführer nehmen, wenn dieser die Offenlegung schuldhaft unterlassen hat.

Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

  1. Erinnerungsschreiben: Das Bundesamt für Justiz sendet nach Fristablauf ein Erinnerungsschreiben und setzt eine Nachfrist (meist 6 Wochen).
  2. Ordnungsgeldandrohung: Erfolgt keine Offenlegung, wird ein Ordnungsgeld angedroht und eine weitere Frist gesetzt.
  3. Festsetzung: Bleibt die Offenlegung weiterhin aus, wird das Ordnungsgeld festgesetzt und ist sofort fällig.
  4. Zwangsgeld: Auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Es können weitere Ordnungsgelder folgen.

Das Ordnungsgeld entbindet nicht von der Offenlegungspflicht. Die Gesellschaft muss den Jahresabschluss auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes noch offenlegen – andernfalls drohen weitere Sanktionen.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer die Offenlegungspflicht unterschätzen. Ein Ordnungsgeld lässt sich fast immer vermeiden, wenn der Jahresabschluss rechtzeitig durch einen Steuerberater erstellt und fristgerecht offengelegt wird. Die Kosten dafür sind deutlich niedriger als das Ordnungsgeld.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der EU-Vorgaben

Die Nichteinhaltung der EU-Richtlinien zur Rechnungslegung und Offenlegung zieht eine Kette von Rechtsfolgen nach sich. Neben dem Ordnungsgeld nach § 335 HGB drohen weitere Sanktionen und Haftungsrisiken, die Geschäftsführer persönlich treffen können.

Ordnungswidrigkeit und Bußgeld

Die unterlassene oder verspätete Offenlegung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 335 HGB dar. Zusätzlich kann ein Verstoß gegen Rechnungslegungspflichten (z. B. fehlerhafter Jahresabschluss, unterlassene Buchführung) als Ordnungswidrigkeit nach § 334 HGB mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft für Schäden, die aus der Verletzung seiner Sorgfaltspflichten entstehen (§ 43 GmbHG). Dazu zählen:

  • Ordnungsgelder: Wenn die Gesellschaft ein Ordnungsgeld zahlen muss, weil der Geschäftsführer die Offenlegung schuldhaft unterlassen hat, kann Regress genommen werden.
  • Folgeschäden: Etwa wenn die Gesellschaft aufgrund fehlender Offenlegung von Geschäftspartnern oder Banken benachteiligt wird.
  • Insolvenzrechtliche Haftung: Wenn die Insolvenzantragspflicht verletzt wurde und die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt wurde, droht persönliche Haftung nach § 15b InsO.

Straf- und insolvenzrechtliche Folgen

In schweren Fällen – etwa bei vorsätzlicher Bilanzfälschung, Vorlage falscher Jahresabschlüsse gegenüber Kreditgebern oder Insolvenzverschleppung – können strafrechtliche Tatbestände erfüllt sein:

Tatbestand Rechtsgrundlage Sanktion
Bilanzfälschung § 283b StGB Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Insolvenzverschleppung § 15a InsO Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Untreue § 266 StGB Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

Diese Tatbestände setzen in der Regel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Eine ordnungsgemäße Buchführung und rechtzeitige Offenlegung durch einen Steuerberater minimieren diese Risiken erheblich.

Praxisempfehlung

Geschäftsführer sollten die Erstellung des Jahresabschlusses und die Offenlegung nicht auf die lange Bank schieben. Wer frühzeitig einen Steuerberater beauftragt, vermeidet nicht nur Ordnungsgelder, sondern schützt sich auch vor persönlicher Haftung. Digitale Plattformen wie OnlineBilanz bieten transparente Festpreise und garantierte Fristen.

Pflichten des Geschäftsführers nach EU-Recht

Der Geschäftsführer einer GmbH trägt die Verantwortung dafür, dass die Gesellschaft ihren handelsrechtlichen und EU-rechtlichen Pflichten nachkommt. Dies ergibt sich aus § 43 GmbHG in Verbindung mit den durch EU-Richtlinien harmonisierten Vorschriften des HGB.

Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Nach § 41 GmbHG i. V. m. § 238 ff. HGB muss der Geschäftsführer dafür sorgen, dass:

  • Eine ordnungsgemäße Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) geführt wird.
  • Der Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) innerhalb der gesetzlichen Fristen aufgestellt wird.
  • Der Jahresabschluss den Größenklassen-Vorschriften nach § 267 HGB entspricht.
  • Die Offenlegung fristgerecht beim Unternehmensregister erfolgt.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses muss innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen (§ 264 Abs. 1 HGB), bei mittelgroßen und großen Gesellschaften innerhalb von acht Monaten vor der Feststellung.

Feststellung und Offenlegung

Der Geschäftsführer muss die Gesellschafterversammlung einberufen, damit diese den Jahresabschluss feststellen kann (§ 42a GmbHG). Nach der Feststellung muss er die Offenlegung beim Unternehmensregister veranlassen. Diese Pflicht ist nicht delegierbar – auch wenn der Steuerberater die Offenlegung technisch durchführt, bleibt der Geschäftsführer rechtlich verantwortlich.

Sorgfaltspflicht und Überwachung

Der Geschäftsführer haftet für Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Er muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Das bedeutet:

  • Rechtzeitige Beauftragung eines Steuerberaters für die Jahresabschlusserstellung
  • Überwachung der Fristen zur Feststellung und Offenlegung
  • Sicherstellung, dass alle gesetzlichen Anforderungen (EU-Richtlinien, HGB, GmbHG) eingehalten werden
  • Dokumentation aller Maßnahmen (Protokolle, Beschlüsse, Bestätigungen)
  • Reaktion auf Erinnerungsschreiben des Bundesamts für Justiz

„Viele Geschäftsführer unterschätzen, dass sie nicht nur für das operative Geschäft, sondern auch für die Einhaltung der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten persönlich verantwortlich sind. Eine strukturierte Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist hier unverzichtbar.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer als Geschäftsführer die Compliance-Anforderungen sicher erfüllen will, kann auf digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz zurückgreifen. Hier übernehmen zugelassene Steuerberater die Erstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses – mit transparenten Festpreisen und garantierter Fristeneinhaltung.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die EU-Bilanzrichtlinie auch für Kleinstkapitalgesellschaften?

Ja, die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU schließt Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB ausdrücklich ein. Sie profitieren jedoch von umfangreichen Erleichterungen bei Offenlegung und Gliederung. Die Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister besteht grundsätzlich auch für Kleinst-GmbHs, sofern keine Befreiung nach § 326 Abs. 2 HGB vorliegt.

Was passiert, wenn die GmbH gegen EU-Richtlinien zur Rechnungslegung verstößt?

Ein Verstoß gegen die aus der EU-Richtlinie abgeleiteten nationalen Pflichten (z. B. verspätete Offenlegung) führt zu einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro. Zusätzlich können persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer entstehen, wenn durch den Verstoß Schäden für die Gesellschaft oder Dritte entstehen.

Muss die GmbH bei Änderungen der EU-Richtlinie den Jahresabschluss neu aufstellen?

Nein, bereits festgestellte Jahresabschlüsse müssen grundsätzlich nicht rückwirkend angepasst werden. Änderungen der EU-Richtlinie werden jedoch durch nationale Gesetzesänderungen im HGB umgesetzt und gelten ab einem bestimmten Bilanzstichtag für zukünftige Abschlüsse. Übergangsregelungen sind im jeweiligen Umsetzungsgesetz (z. B. BilRUG, DiRUG) geregelt.

Wo finde ich die aktuellen EU-Richtlinien zur Rechnungslegung?

Die maßgebliche Bilanzrichtlinie 2013/34/EU ist im EUR-Lex-Portal der EU abrufbar. Für die praktische Anwendung sind jedoch die nationalen Umsetzungsvorschriften im HGB (§§ 238 ff., §§ 264 ff.) entscheidend. Diese finden Sie auf gesetze-im-internet.de. Ihr Steuerberater berät Sie zur korrekten Anwendung im Einzelfall.

Kann die GmbH von EU-Erleichterungen profitieren, wenn sie international tätig ist?

Die Größenklasse und damit die Erleichterungen nach § 267 HGB richten sich nach den Schwellenwerten der EU-Bilanzrichtlinie und werden nach Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl bestimmt – unabhängig davon, ob die GmbH national oder international tätig ist. Internationale Tätigkeit löst jedoch möglicherweise zusätzliche Pflichten aus (z. B. Transferpreisdokumentation, Country-by-Country Reporting), die über die reine Rechnungslegung hinausgehen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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Ben
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