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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
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Datum

Lesedauer

15–22 Minuten

OnlineBilanzBlogAktiva Passiva Beispiel

Aktiva und Passiva Beispiel 2026: Bilanz verstehen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Aktiva und Passiva bilden die zwei Seiten jeder Bilanz nach § 266 HGB. Während Aktiva zeigen, wie das Vermögen eines Unternehmens verwendet wird (Anlagevermögen, Umlaufvermögen), weist die Passivseite aus, woher die Mittel stammen (Eigenkapital, Fremdkapital). Dieser Artikel erklärt Aufbau, Bewertung und Pflichten anhand konkreter Beispiele für GmbH und zeigt typische Fehlerquellen in der Praxis.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Aktiva zeigen die Vermögensverwendung (Anlagevermögen wie Maschinen, Umlaufvermögen wie Vorräte), Passiva die Mittelherkunft (Eigenkapital, Verbindlichkeiten, Rückstellungen). Eine detaillierte Aktiva und Passiva Definition nach HGB verdeutlicht, dass beide Seiten nach § 266 HGB identisch sein müssen. Beispiel: Eine GmbH weist auf der Aktivseite Sachanlagen 50.000 €, Vorräte 20.000 € aus; passiv stehen Stammkapital 25.000 €, Verbindlichkeiten 45.000 €. Die Bilanz ist damit ausgeglichen bei 70.000 € je Seite.

Was sind Aktiva und Passiva? Definition und Bedeutung in der Bilanz

Aktiva und Passiva bilden die beiden Seiten jeder Bilanz nach § 266 HGB. Die Aktivseite zeigt, wofür das Unternehmen sein Kapital verwendet hat – also alle Vermögenswerte. Die Passivseite zeigt, woher das Kapital stammt – also die Finanzierungsquellen aus Eigenkapital und Schulden. Beide Seiten müssen stets denselben Endbetrag ausweisen, da jeder Euro Vermögen durch eine Finanzierungsquelle gedeckt sein muss. Bei Geschäftsvorfällen ist zu beachten, wie sich Aktiva und Passiva erhöhen und welche Buchungslogik dabei greift.

Grundprinzip der doppelten Buchhaltung

Die Bilanzgleichung lautet: Aktiva = Passiva. Oder anders formuliert: Vermögen = Eigenkapital + Fremdkapital. Jede Geschäftsvorfallbuchung berührt mindestens zwei Konten und hält diese Gleichung aufrecht.

Für GmbH-Geschäftsführer ist das Verständnis von Aktiva und Passiva zentral, um die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens einzuschätzen. Die Gliederung ist in § 266 Abs. 2 (Aktivseite) und Abs. 3 (Passivseite) HGB detailliert vorgegeben.

Begriff Bilanzseite Bedeutung Beispiele
Aktiva Linke Seite (Mittelverwendung) Vermögenswerte des Unternehmens Maschinen, Forderungen, Kassenbestand
Passiva Rechte Seite (Mittelherkunft) Finanzierungsquellen: Eigen- und Fremdkapital Stammkapital, Verbindlichkeiten, Rückstellungen

Aufbau der Aktivseite: Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit konkreten Beispielen

Die Aktivseite der Bilanz ist nach § 266 Abs. 2 HGB in Anlagevermögen (A.) und Umlaufvermögen (B.) gegliedert. Zusätzlich können Rechnungsabgrenzungsposten (C.) ausgewiesen werden – aktive Rechnungsabgrenzungsposten mit praktischen Beispielen zeigen die korrekte Buchung vorausgezahlter Aufwendungen. Weiterhin sind Aktive latente Steuern (D.) sowie Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (E.) möglich.

A. Anlagevermögen – dauerhaft gebundene Vermögenswerte

Zum Anlagevermögen zählen alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Die Gliederung erfolgt in drei Kategorien:

Position Beschreibung Beispiele
I. Immaterielle Vermögensgegenstände Nicht körperliche Werte mit langfristiger Nutzung Software-Lizenzen, Patente, Markenrechte, Geschäfts- oder Firmenwert
II. Sachanlagen Körperliche Gegenstände für die Produktion oder Verwaltung Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fuhrpark
III. Finanzanlagen Langfristige finanzielle Beteiligungen und Ausleihungen Beteiligungen an anderen Unternehmen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Ausleihungen

B. Umlaufvermögen – kurzfristig verfügbare Mittel

Das Umlaufvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie werden verbraucht, weiterverarbeitet oder in absehbarer Zeit zu Geld gemacht:

Position Beschreibung Beispiele
I. Vorräte Zur Produktion oder zum Verkauf bestimmte Güter Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse, Waren
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Ansprüche gegen Dritte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere Kurzfristig gehaltene Finanzinstrumente Anteile an verbundenen Unternehmen (falls Umlaufvermögen), sonstige Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks Liquide Mittel Bargeld in der Kasse, Bankguthaben, Schecks

„In der Praxis sehen wir häufig Abgrenzungsfragen zwischen Anlage- und Umlaufvermögen, etwa bei Fahrzeugen oder EDV-Hardware. Entscheidend ist die Zweckbestimmung im Zeitpunkt des Zugangs: Soll der Gegenstand dauerhaft genutzt oder zeitnah weiterveräußert werden? Diese Einordnung beeinflusst Abschreibungsdauer und bilanzielle Bewertung erheblich.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Aufbau der Passivseite: Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Die Passivseite der Bilanz zeigt die Herkunft des Kapitals und ist nach § 266 Abs. 3 HGB in Eigenkapital (A.), Rückstellungen (B.) und Verbindlichkeiten (C.) gegliedert. Hinzu kommen Rechnungsabgrenzungsposten (D.) und passive latente Steuern (E.).

A. Eigenkapital – das haftende Kapital der Gesellschafter

Das Eigenkapital einer GmbH umfasst das von den Gesellschaftern eingebrachte Kapital sowie einbehaltene Gewinne. Die Gliederung erfolgt nach § 266 Abs. 3 A. HGB:

Position Beschreibung Beispiel GmbH mit 25.000 € Stammkapital
I. Gezeichnetes Kapital Stammkapital laut Gesellschaftsvertrag (mind. 25.000 € nach § 5 Abs. 1 GmbHG) 25.000 €
II. Kapitalrücklage Einlagen der Gesellschafter, die nicht in das Stammkapital gehen (§ 272 Abs. 2 HGB) 10.000 € (Agio bei Kapitalerhöhung)
III. Gewinnrücklagen Aus Jahresüberschüssen gebildete Rücklagen (§ 266 Abs. 3 A. III. HGB) 50.000 € (thesaurierte Gewinne)
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag Vorjahresergebnis, das nicht ausgeschüttet oder verrechnet wurde + 8.000 € (Gewinnvortrag)
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Ergebnis des aktuellen Geschäftsjahres + 15.000 € (Jahresüberschuss 2025)

B. Rückstellungen – ungewisse Verbindlichkeiten

Rückstellungen sind nach § 249 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Sie decken künftige Verpflichtungen ab, deren Höhe oder Fälligkeitszeitpunkt noch nicht feststehen:

  • Pensionsrückstellungen: für zugesagte betriebliche Altersversorgung (§ 253 HGB, nach IAS 19 bzw. national)
  • Steuerrückstellungen: für noch nicht veranlagte Steuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten: z. B. drohende Prozesskosten, Garantieverpflichtungen, ausstehende Rechnungen, Urlaubsansprüche
  • Rückstellungen für drohende Verluste: bei verlustträchtigen schwebenden Geschäften (z. B. Festpreisverträge mit absehbarem Verlust)

C. Verbindlichkeiten – sichere Schulden

Verbindlichkeiten sind sichere Verpflichtungen gegenüber Dritten, deren Höhe und Fälligkeit feststehen oder zuverlässig bestimmbar sind:

Position Beschreibung Beispiel
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Darlehen, Kontokorrentkredite Betriebsmittelkredit 80.000 €, Investitionskredit 150.000 €
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen Kundenzahlungen vor Lieferung Anzahlung Kunde XY 12.000 €
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Offene Lieferantenrechnungen Lieferant A 5.400 €, Lieferant B 8.200 €
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen Schulden gegenüber Konzerngesellschaften Darlehen Muttergesellschaft 50.000 €
Sonstige Verbindlichkeiten Lohn-, Sozialversicherungs-, Steuerschulden Lohnsteuer 3.200 €, Umsatzsteuer 6.500 €

Restlaufzeiten bei Verbindlichkeiten

Nach § 268 Abs. 5 HGB sind Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und mehr als fünf Jahren gesondert zu vermerken. Diese Information ist wichtig für die Liquiditätsplanung und wird im Anhang oder durch Vermerke in der Bilanz offengelegt.

Praktisches Beispiel: Vollständige Bilanz einer kleinen GmbH nach § 266 HGB

Eine beispielhafte Musterbilanz einer Handels-GmbH zum 31.12.2025 verdeutlicht die Gliederung von Aktiva und Passiva. Die GmbH ist als kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB einzustufen und nutzt die verkürzte Gliederung nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB.

Aktivseite der Beispiel-GmbH

Position Betrag (EUR) Vorjahr (EUR)
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände (Software) 8.000 10.000
II. Sachanlagen
– Grundstücke und Gebäude 0 0
– Technische Anlagen und Maschinen 35.000 42.000
– Betriebs- und Geschäftsausstattung 12.000 15.000
III. Finanzanlagen (Beteiligung an X-GmbH) 20.000 20.000
Summe Anlagevermögen 75.000 87.000
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte (Waren) 45.000 38.000
II. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 62.000 55.000
III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 28.000 22.000
Summe Umlaufvermögen 135.000 115.000
C. Rechnungsabgrenzungsposten 2.000 1.500
SUMME AKTIVA 212.000 203.500

Passivseite der Beispiel-GmbH

Position Betrag (EUR) Vorjahr (EUR)
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital (Stammkapital) 25.000 25.000
II. Kapitalrücklage 10.000 10.000
III. Gewinnrücklagen 50.000 40.000
IV. Gewinnvortrag 8.000 5.000
V. Jahresüberschuss 15.000 13.000
Summe Eigenkapital 108.000 93.000
B. Rückstellungen
– Steuerrückstellungen 6.500 5.200
– Sonstige Rückstellungen (Urlaub, Jahresabschluss) 8.500 7.800
Summe Rückstellungen 15.000 13.000
C. Verbindlichkeiten
– Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 55.000 65.000
– Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 28.000 26.500
– Sonstige Verbindlichkeiten 6.000 6.000
Summe Verbindlichkeiten 89.000 97.500
SUMME PASSIVA 212.000 203.500

Bilanzsumme und Eigenkapitalquote

Die Bilanzsumme beträgt 212.000 €. Die Eigenkapitalquote liegt bei rund 51 % (108.000 € / 212.000 €) – ein solider Wert für eine kleine GmbH. Eine EK-Quote über 30 % gilt als gesund und signalisiert gute Kreditwürdigkeit.

Abgrenzung Anlagevermögen und Umlaufvermögen: Kriterien und typische Fehlerquellen

Die korrekte Zuordnung von Vermögensgegenständen zu Anlage- oder Umlaufvermögen ist nach § 247 Abs. 2 HGB ausschließlich durch die Zweckbestimmung zu treffen. Entscheidend ist, ob der Gegenstand dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen soll oder nicht.

Entscheidungskriterien nach § 247 Abs. 2 HGB

Anlagevermögen

  • Produktionsmaschinen
  • Betriebs-PKW
  • Software-Lizenzen (Mehrjahreslizenzen)
  • Büromöbel
  • Beteiligungen an Tochtergesellschaften

Umlaufvermögen

  • Handelswaren (Lagerbestand)
  • Roh- und Hilfsstoffe
  • Kurzfristige Forderungen
  • Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • Kassenbestand und Bankguthaben

Typische Fehlerquellen in der Praxis

Vermögensgegenstand Häufiger Fehler Korrekte Zuordnung
Fahrzeuge Pauschale Zuordnung zum Anlagevermögen Firmenwagen für Mitarbeiter: Anlagevermögen. Fahrzeuge eines Autohändlers: Umlaufvermögen (Handelswaren)
Computer/Notebooks Alle als Anlagevermögen erfassen Arbeitsplatz-PCs: Anlagevermögen. IT-Händler Lagerware: Umlaufvermögen
Wertpapiere Automatisch als Finanzanlage buchen Langfristig gehaltene Beteiligungen: Anlagevermögen. Kurzfristig gehaltene Aktien: Umlaufvermögen
Immobilien Immer Anlagevermögen Betriebsgebäude: Anlagevermögen. Immobilien eines Bauträgers zum Verkauf: Umlaufvermögen (Vorräte)

„Die Zweckbestimmung ist zum Zeitpunkt des Zugangs festzulegen und zu dokumentieren. Ein nachträglicher Wechsel zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist nur bei echter Zweckänderung zulässig und muss begründet werden. Wir empfehlen, diese Entscheidung in der Anlagenbuchhaltung oder im Inventarverzeichnis zu vermerken.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Bewertungsfolgen bei Fehlzuordnung

Eine falsche Zuordnung kann erhebliche Konsequenzen haben: Anlagevermögen wird planmäßig abgeschrieben, Umlaufvermögen unterliegt dem strengen Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB). Eine Korrektur im Nachhinein kann zu aufwendigen Bilanzberichtigungen führen.

Eigenkapital vs. Fremdkapital: Unterschiede, Kennzahlen und steuerliche Bedeutung

Die Passivseite der Bilanz unterscheidet grundsätzlich zwischen Eigenkapital (haftendes Kapital der Gesellschafter) und Fremdkapital (Schulden gegenüber Dritten). Diese Unterscheidung ist zentral für die Beurteilung der Finanzierungsstruktur, Bonität und steuerliche Behandlung.

Wesentliche Unterschiede

Merkmal Eigenkapital Fremdkapital
Rechtliche Stellung Haftende Mittel der Gesellschafter, kein Rückzahlungsanspruch Schulden mit Rückzahlungsverpflichtung, zeitlich begrenzt
Vergütung Gewinnausschüttung (nicht steuerlich abzugsfähig) Zinsen (Betriebsausgabe, abzugsfähig nach § 4 Abs. 4a EStG)
Insolvenzrang Nachrangig, wird erst nach Gläubigerbefriedigung bedient Vorrangig, Gläubiger haben Anspruch auf Rückzahlung
Bilanzausweis § 266 Abs. 3 A. HGB (Eigenkapital) § 266 Abs. 3 B. (Rückstellungen) und C. (Verbindlichkeiten) HGB
Fristigkeit Unbefristet (außer bei Kapitalherabsetzung) Kurz-, mittel- oder langfristig

Zentrale Kennzahlen zur Kapitalstruktur

≥ 30 %

Eigenkapitalquote als Richtwert für gesunde Finanzierung

≤ 200 %

Verschuldungsgrad (Fremdkapital / Eigenkapital) als Obergrenze

3:1

Safe-Haven-Regel bei Gesellschafterdarlehen (§ 8a KStG a.F.)

Die Eigenkapitalquote errechnet sich als Eigenkapital / Bilanzsumme × 100. Sie zeigt, wie viel Prozent der Vermögenswerte durch Eigenmittel finanziert sind. Der Verschuldungsgrad (Fremdkapital / Eigenkapital) gibt an, wie stark das Unternehmen von Fremdfinanzierung abhängt.

Steuerliche Besonderheiten: Gesellschafterdarlehen und Zinsschranke

Bei Gesellschafterdarlehen ist die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital steuerlich relevant. Bis 2016 galt die Zinsschranke des § 8a KStG a.F. (Verhältnis 1,5:1 später 3:1 zwischen Fremd- und Eigenkapital bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern). Seit der Abschaffung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist die allgemeine Zinsschranke nach § 4h EStG / § 8a KStG relevant:

  • Zinsaufwendungen sind nur bis 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig
  • Freigrenze: 3 Mio. € Nettozinsaufwand pro Jahr (§ 4h Abs. 2 Satz 1 lit. b EStG)
  • Nicht abzugsfähige Zinsen können vorgetragen werden (Zinsvortrag)
  • Escape-Klausel bei Konzernzugehörigkeit: Stand-alone-Eigenkapitalquote ≥ Konzern-EK-Quote minus 2 Prozentpunkte

Gesellschafterdarlehen vs. Kapitalerhöhung

Für GmbH-Gesellschafter stellt sich häufig die Frage: Darlehen oder Kapitalerhöhung? Darlehen bieten steuerlich abzugsfähige Zinsen und Rückzahlungsanspruch, schwächen aber die Bonität. Kapitalerhöhungen stärken die Eigenkapitalquote und Kreditwürdigkeit, binden aber das Kapital langfristig ohne Rückzahlungsanspruch.

Bewertung von Aktiva und Passiva: Anschaffungskosten, Abschreibungen und Niederstwertprinzip

Die Bewertung der Bilanzposten erfolgt nach den strengen Vorgaben der §§ 252–256 HGB. Zentrale Prinzipien sind das Anschaffungskostenprinzip, das Niederstwertprinzip sowie die planmäßige Abschreibung von Anlagevermögen.

Bewertung des Anlagevermögens nach § 253 HGB

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um planmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB:

  • Anschaffungskosten (AK): Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten (Fracht, Montage, Zoll) abzüglich Preisnachlässe (§ 255 Abs. 1 HGB)
  • Herstellungskosten (HK): Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, anteilige Gemeinkosten, Abschreibungen (§ 255 Abs. 2 HGB)
  • Planmäßige Abschreibung: Verteilung der AK/HK über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (linear oder degressiv, soweit steuerlich zulässig)
  • Außerplanmäßige Abschreibung: Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB); Wertaufholungsgebot bei Wegfall der Gründe (§ 253 Abs. 5 HGB)

Bewertung des Umlaufvermögens: strenges Niederstwertprinzip

Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB: Es ist zwingend auf den niedrigeren Wert am Bilanzstichtag abzuschreiben, auch wenn die Wertminderung nur vorübergehend ist:

Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren)

  • Verderbliche Waren: Wertabschlag bei Ablaufdatum
  • Veraltete Lagerbestände: Teilwertabschreibung
  • Marktpreisverfall: Abschreibung auf aktuellen Wiederbeschaffungspreis

Forderungen

  • Zweifelhafte Forderungen: 50–100 % Einzelwertberichtigung
  • Uneinbringliche Forderungen: vollständige Ausbuchung
  • Pauschalwertberichtigung: z. B. 1–2 % auf einwandfreie Forderungen

Bewertung der Passivseite

Auf der Passivseite gilt das Höchstwertprinzip für Verbindlichkeiten und Rückstellungen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB):

  • Verbindlichkeiten: Ansatz zum Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag), ggf. abgezinst bei unverzinslichen oder niedrig verzinsten Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit > 1 Jahr (§ 253 Abs. 2 HGB)
  • Rückstellungen: Ansatz in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB); Abzinsung mit 5,5 % bei Restlaufzeit > 1 Jahr (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB)
  • Pensionsrückstellungen: Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten 10 Jahre (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB)

„Die korrekte Bewertung ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei der Jahresabschlusserstellung. Besonders kritisch sind außerplanmäßige Abschreibungen im Anlagevermögen (dauerhaft vs. vorübergehend), Forderungsbewertungen und Rückstellungen. Unsere Steuerberater prüfen diese Posten detailliert und dokumentieren die Bewertungsansätze im Anhang oder in der Erläuterung zum Jahresabschluss.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Bewertungsprinzip Anwendungsbereich Rechtsgrundlage
Anschaffungskostenprinzip Erstbewertung aller Vermögensgegenstände § 253 Abs. 1 HGB
Niederstwertprinzip (streng) Umlaufvermögen: zwingend niedrigerer Wert § 253 Abs. 4 HGB
Niederstwertprinzip (gemildert) Anlagevermögen: nur bei dauernder Wertminderung § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB
Höchstwertprinzip Verbindlichkeiten und Rückstellungen § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
Wertaufholungsgebot Anlagevermögen bei Wegfall Wertminderung (außer Geschäfts-/Firmenwert) § 253 Abs. 5 HGB

Pflichten der GmbH: Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses

Jede GmbH ist nach § 242 HGB und § 264 HGB verpflichtet, zum Ende jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, der aus Bilanz (mit Aktiva und Passiva), Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht. Für kleine Kapitalgesellschaften gelten Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB (verkürzte Bilanzgliederung) und § 288 HGB (kein Lagebericht erforderlich).

Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung

Schritt Frist Rechtsgrundlage Beispiel (Bilanzstichtag 31.12.2025)
Aufstellung durch Geschäftsführung Keine gesetzliche Frist, aber innerhalb angemessener Zeit § 264 Abs. 1 HGB Aufstellung bis März 2026
Feststellung durch Gesellschafterversammlung (kleine GmbH) 11 Monate nach Bilanzstichtag § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG Spätestens 30.11.2026
Feststellung (mittelgroße/große GmbH) 8 Monate nach Bilanzstichtag § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG Spätestens 31.08.2026
Offenlegung beim Unternehmensregister 12 Monate nach Bilanzstichtag § 325 Abs. 1 HGB Spätestens 31.12.2026

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz führt regelmäßige Kontrollen durch und erlässt Ordnungsgeldbescheide automatisiert. Eine verspätete Offenlegung wird im Unternehmensregister öffentlich vermerkt.

Offenlegung beim Unternehmensregister (nicht Bundesanzeiger!)

Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr die zuständige Stelle für die Offenlegung von Jahresabschlüssen.

  • Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) im strukturierten ESEF- oder XBRL-Format vorbereiten
  • Bei kleinen GmbH: verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB zulässig, Anhang kann entfallen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)
  • Gesellschafterbeschluss über Feststellung des Jahresabschlusses vorlegen
  • Elektronische Einreichung über das Unternehmensregister-Portal (Authentifizierung per ELSTER-Zertifikat oder De-Mail)
  • Veröffentlichung erfolgt automatisch, Einsichtnahme für jedermann kostenpflichtig möglich

OnlineBilanz unterstützt bei Aufstellung und Offenlegung

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Wartezeiten und mit transparenten Festpreisen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen. Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen Bilanz, GuV und Anhang rechtskonform nach HGB und kümmern sich auf Wunsch auch um die fristgerechte Offenlegung beim Unternehmensregister.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Die Größenklasse bestimmt Umfang der Offenlegungs- und Prüfungspflichten. Maßgeblich sind die Schwellenwerte für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre (§ 267 Abs. 4 HGB):

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Durchschnitt)
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 7,5 Mio. € ≤ 16 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3) > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Abschlussprüfungspflicht nach § 316 HGB befreit, sofern sie nicht freiwillig prüfen lassen oder aufgrund Satzung dazu verpflichtet sind. Mittelgroße und große GmbH benötigen einen Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.

„Viele unserer Mandanten sind kleine GmbH und profitieren von den umfangreichen Erleichterungen: verkürzte Bilanz, kein Anhang, keine Prüfungspflicht. Dennoch empfehlen wir, alle Unterlagen sauber zu dokumentieren und die Offenlegungsfrist strikt einzuhalten. Das Ordnungsgeld ist vermeidbar – und der Ruf im Handelsregister leidet bei verspäteter Offenlegung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler bei Aktiva und Passiva: So vermeiden Sie Bilanzierungsfehler

In der Praxis der Jahresabschlusserstellung treten immer wieder typische Fehler auf, die zu falschen Bilanzansätzen, Prüfungshinweisen oder sogar steuerlichen Nachforderungen führen können. Eine sorgfältige Vorbereitung und fachliche Begleitung durch einen Steuerberater minimiert diese Risiken erheblich.

Typische Fehler auf der Aktivseite

Fehler Folge Korrekte Vorgehensweise
Fehlende Inventur oder unvollständige Bestandsaufnahme Falsche Vorratsbewertung, zu hoher oder niedriger Gewinn Vollständige körperliche Inventur zum Stichtag oder permanente Inventur mit Stichtagsfortschreibung (§ 240 HGB)
Nicht aktivierungsfähige Kosten als Anlagevermögen ausgewiesen Überhöhte Bilanzsumme, spätere Korrekturbuchungen nötig Nur Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 255 HGB aktivieren; Instandhaltung, Reparaturen, Finanzierungskosten (außer Ausnahmen) nicht aktivieren
Forderungen ohne Wertberichtigung Überbewertetes Umlaufvermögen, zu hoher Gewinn Einzelwertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen, Pauschalwertberichtigung für allgemeines Ausfallrisiko
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) falsch behandelt Steuerliche Mehrbelastung oder Nachforderungen GWG bis 800 € netto (Stand 2025/2026) sofort abzugsfähig oder Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG)
Private Kfz-Nutzung nicht erfasst Fehlerhafte Gewinnermittlung, Steuernachzahlung 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch, Privatanteil als Entnahme buchen

Typische Fehler auf der Passivseite

Fehler Folge Korrekte Vorgehensweise
Fehlende oder zu niedrige Rückstellungen Gewinnüberschätzung, spätere Liquiditätsengpässe Rückstellungen für alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten bilden (§ 249 HGB): Urlaub, Jahresabschlusskosten, Steuern, Prozessrisiken
Gesellschafterdarlehen nicht oder falsch ausgewiesen Verstoß gegen Ausweispflichten, steuerliche Risiken Gesellschafterdarlehen gesondert ausweisen (§ 268 Abs. 7 HGB Satz 3), auf verdeckte Gewinnausschüttung und Zinsschranke achten
Eigenkapital falsch strukturiert Bilanzunklarheit, Probleme bei Gewinnverwendung Saubere Trennung: Stammkapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag, Jahresergebnis gemäß § 266 Abs. 3 A. HGB
Verbindlichkeiten ohne Restlaufzeitangaben Verstoß gegen § 268 Abs. 5 HGB, Prüfungshinweis Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit bis 1 Jahr und über 5 Jahre gesondert vermerken (in Bilanz oder Anhang)

Praxistipps zur Fehlervermeidung

  • Rechtzeitig mit der Vorbereitung beginnen: Belege sortieren, Inventur durchführen, offene Posten klären
  • Korrekte Zuordnung Anlage-/Umlaufvermögen dokumentieren und in Anlagenbuchhaltung pflegen
  • Forderungen regelmäßig prüfen, zweifelhafte Forderungen sofort wertberichtigen
  • Rückstellungen systematisch ermitteln: Checkliste für alle möglichen ungewissen Verbindlichkeiten (Urlaub, Jahresabschluss, Steuern, Garantien, Prozesse)
  • Gesellschafterdarlehen und sonstige nahestehende Personen gesondert ausweisen
  • Bewertung nachvollziehbar dokumentieren (Abschreibungstabellen, Wertgutachten, Inventurlisten)
  • Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen oder zumindest prüfen lassen – gerade bei komplexen Sachverhalten

„Die meisten Fehler entstehen durch Zeitdruck und fehlende Dokumentation. Wir empfehlen unseren Mandanten, die Buchhaltung unterjährig sauber zu führen und frühzeitig mit der Jahresabschlussvorbereitung zu starten. So bleibt Zeit, um Unklarheiten zu klären und alle erforderlichen Nachweise bereitzustellen. Ein gut vorbereiteter Jahresabschluss spart Zeit, Geld und vermeidet Ärger mit dem Finanzamt.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Bilanz ohne Fremdkapital existieren?

Ja, wenn das gesamte Vermögen durch Eigenkapital finanziert ist. Das ist bei Neugründungen oder Unternehmen ohne Kredite möglich. Die Bilanzsumme entspricht dann zu 100 % dem Eigenkapital, Passivposten wie Verbindlichkeiten oder Rückstellungen entfallen oder sind sehr gering.

Was passiert, wenn Aktiva und Passiva nicht übereinstimmen?

Die Bilanz ist dann formal fehlerhaft, da die Grundgleichung Aktiva = Passiva verletzt ist. In der Praxis deutet dies auf Buchungsfehler, fehlende Belege oder falsche Bewertungen hin. Vor Feststellung muss die Differenz aufgeklärt und korrigiert werden.

Gehören immaterielle Vermögensgegenstände zum Anlage- oder Umlaufvermögen?

Immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Lizenzen oder Software gehören stets zum Anlagevermögen nach § 266 Abs. 2 A.I. HGB, da sie dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen. Sie werden planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben.

Wie wirkt sich ein Jahresfehlbetrag auf die Passivseite aus?

Ein Jahresfehlbetrag mindert das Eigenkapital auf der Passivseite. Er wird entweder mit Gewinnrücklagen verrechnet, in Verlustvortrag eingestellt oder durch Kapitalerhöhung ausgeglichen. Bei Überschuldung drohen Insolvenzpflichten nach § 19 InsO.

Müssen Kleinstkapitalgesellschaften die vollständige Gliederung nach § 266 HGB einhalten?

Nein. Nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB dürfen Kleinstkapitalgesellschaften eine verkürzte Bilanz aufstellen, wenn sie von den Erleichterungen nach § 326 HGB Gebrauch machen. Die Offenlegungspflicht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen.

Was sind aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten?

Aktive RAP (§ 250 Abs. 1 HGB) erfassen Ausgaben vor dem Bilanzstichtag für Aufwendungen nach diesem Tag (z. B. vorausgezahlte Miete). Passive RAP (§ 250 Abs. 2 HGB) erfassen Einnahmen vor dem Stichtag für Erträge danach (z. B. erhaltene Miete für Folgejahr). Sie dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
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Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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