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Datum

Lesedauer

17–26 Minuten

OnlineBilanzBlogAgreed Upon Procedures

Agreed Upon Procedures 2026: Ablauf, Kosten & Praxis

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Agreed Upon Procedures (AUP) sind vereinbarte Prüfungshandlungen, die ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater nach konkreter Auftragsabsprache durchführt – ohne die Pflichten und den Umfang einer gesetzlichen Abschlussprüfung. Sie bieten Gesellschaftern, Geschäftsführern oder externen Partnern gezielte Sicherheit über einzelne Sachverhalte und sind flexibler und kostengünstiger als eine Vollprüfung. Insbesondere bei komplexen Unternehmensformen wie der AG-Gründung mit ihrem strukturierten Ablauf und höheren Kapitalanforderungen können AUP sinnvoll sein, um Transparenz für Investoren oder Aufsichtsgremien zu schaffen. Dieser Artikel erklärt Anwendung, Ablauf, Kosten und rechtliche Grundlagen im Jahr 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Agreed Upon Procedures (AUP) sind individuell vereinbarte Prüfungshandlungen, die ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater auf Basis konkreter Auftragsabsprachen durchführt. Anders als bei der Jahresabschlussprüfung nach § 316 HGB erfolgt keine umfassende Prüfung, sondern eine gezielte Untersuchung einzelner Sachverhalte – etwa Umsätze, Forderungen oder Vertragskonditionen. Besonders für Agreed upon Procedures bei der GmbH bieten sich diese Prüfungshandlungen an, da sie Flexibilität gewährleisten und kostengünstiger sind. Sie werden häufig bei Gesellschafterwechseln, Due Diligence oder zur Erfüllung vertraglicher Nachweispflichten eingesetzt.

Was sind Agreed Upon Procedures?

Agreed Upon Procedures (AUP) sind vereinbarte Untersuchungshandlungen, die ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Auftrag eines Unternehmens durchführt. Anders als bei einer vollumfänglichen Prüfung nach § 316 HGB werden hier keine Prüfungsurteile abgegeben, sondern lediglich tatsächliche Feststellungen berichtet. Der Auftraggeber bestimmt dabei genau, welche Sachverhalte untersucht werden sollen.

Die rechtliche Grundlage für AUP-Aufträge bildet in Deutschland der International Standard on Related Services (ISRS) 4400, der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) als IDW Prüfungsstandard PS 900 umgesetzt wurde. Im Gegensatz zu einer Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB entsteht bei AUP kein Bestätigungsvermerk mit Prüfungsurteil, sondern ein Tatsachenbericht über die durchgeführten Handlungen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse.

Abgrenzung zu anderen Prüfungsleistungen

Leistung Prüfungstiefe Ergebnis Rechtliche Grundlage
Jahresabschlussprüfung Vollprüfung Bestätigungsvermerk mit Urteil § 316 ff. HGB
Prüferische Durchsicht Begrenzte Prüfung Negative Assurance IDW PS 900
Agreed Upon Procedures Vereinbarte Handlungen Tatsachenbericht ISRS 4400 / IDW PS 900
Bescheinigung Bestätigung von Tatsachen Bescheinigung § 323 HGB

Praxishinweis

AUP-Aufträge eignen sich besonders für Sondersituationen wie Due Diligence, Fördermittelnachweise, Finanzierungsanfragen oder interne Compliance-Prüfungen. Die Kosten liegen deutlich unter einer vollständigen Jahresabschlussprüfung, da nur spezifische Sachverhalte untersucht werden.

In welchen Fällen werden Agreed Upon Procedures eingesetzt?

Die praktischen Anwendungsfälle für AUP sind vielfältig und reichen von der Unternehmensfinanzierung über Fördermittelprüfungen bis hin zu gesellschaftsrechtlichen Anforderungen. Gerade bei GmbHs, die nicht prüfungspflichtig nach § 316 HGB sind, aber dennoch externe Sicherheit für bestimmte Sachverhalte benötigen, haben sich AUP als wirtschaftliche Alternative etabliert.

Typische Einsatzgebiete

  • Banken und Finanzierung: Prüfung von Finanzkennzahlen, Covenant-Einhaltung, Working Capital-Berechnungen oder Sicherheitenverzeichnissen für Kreditgeber
  • Fördermittel und Zuschüsse: Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel (z.B. EU-Förderprogramme, KfW, Innovationsförderung)
  • Due Diligence: Untersuchung spezifischer Bilanzpositionen, Vertragsbestände oder steuerlicher Sachverhalte bei Unternehmenskäufen
  • Gesellschafterstreitigkeiten: Überprüfung von Geschäftsführervergütungen, Gesellschafterdarlehen oder verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 KStG
  • Compliance und interne Kontrolle: Prüfung der Einhaltung interner Richtlinien, Vergabeverfahren oder Geldwäschevorschriften nach § 43 GwG

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Banken bei Kreditvergaben an GmbHs spezifische AUP-Berichte anfordern – etwa zur Prüfung der Umsatzerlöse nach § 277 HGB oder zur Validierung von Lagerbeständen. Das ist oft schneller und kostengünstiger als eine vollständige Prüfung und gibt der Bank dennoch die benötigte Sicherheit.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Gesellschaftsrechtliche Anforderungen

Auch ohne gesetzliche Prüfungspflicht können Gesellschaftervereinbarungen oder Satzungen einer GmbH AUP-Prüfungen vorsehen. Insbesondere bei Minderheitsgesellschaftern oder externen Investoren wird häufig vereinbart, dass bestimmte Bilanzpositionen oder Geschäftsvorfälle durch einen unabhängigen Dritten überprüft werden. Dies schafft Transparenz und kann Streitigkeiten nach § 51a GmbHG vorbeugen.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Agreed Upon Procedures?

Die Durchführung von AUP-Aufträgen in Deutschland orientiert sich primär am International Standard on Related Services (ISRS) 4400, der durch die International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegeben wird. Dieser Standard wurde vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) als IDW Prüfungsstandard PS 900 für den deutschen Rechtsraum konkretisiert.

Berufsrechtliche Anforderungen

Agreed Upon Procedures dürfen in Deutschland grundsätzlich von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern durchgeführt werden. Auch Steuerberater können AUP-Aufträge übernehmen, sofern diese im Zusammenhang mit steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen stehen und keine Vorbehaltsaufgaben nach § 319 HGB betreffen. Die Berufsausübung richtet sich nach der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) bzw. dem Steuerberatungsgesetz (StBerG).

  • Unabhängigkeit nach § 319 Abs. 2 und 3 HGB (soweit WP/vBP) bzw. § 57 StBerG (bei Steuerberatern)
  • Berufspflichten nach § 43 WPO bzw. § 57 StBerG, insbesondere Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit
  • Qualitätssicherung nach IDW QS 1 für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  • Dokumentationspflichten gemäß IDW PS 900 und ISRS 4400

Wichtig bei der Auftragserteilung

Der Umfang der vereinbarten Untersuchungshandlungen muss schriftlich festgehalten werden. Ohne präzise Auftragsdefinition besteht die Gefahr von Missverständnissen über den Prüfungsumfang – und damit auch über die Haftung des Prüfers nach § 323 HGB analog.

Haftung und Verantwortung

Da bei AUP kein Prüfungsurteil abgegeben wird, beschränkt sich die Verantwortung des Prüfers auf die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Handlungen und die zutreffende Darstellung der Feststellungen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zugrunde liegenden Unterlagen besteht grundsätzlich nicht. Gleichwohl gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 276 BGB und die berufsrechtlichen Regelungen zur Berufshaftpflicht gemäß § 54 WPO bzw. § 67 StBerG.

Wie läuft ein AUP-Auftrag ab?

Die Durchführung von Agreed Upon Procedures folgt einem strukturierten Prozess, der mit der präzisen Auftragsklärung beginnt und mit einem Tatsachenbericht endet. Entscheidend ist die klare Abgrenzung des Prüfungsumfangs, um Missverständnisse zu vermeiden und die Erwartungen aller Beteiligten zu steuern.

Phase 1: Auftragsvereinbarung

Zunächst werden die konkreten Untersuchungshandlungen zwischen Auftraggeber (in der Regel die GmbH-Geschäftsführung), dem beauftragten Prüfer und ggf. Dritten (z.B. Bank, Fördermittelgeber) schriftlich vereinbart. Dabei wird festgelegt, welche Sachverhalte geprüft, welche Unterlagen herangezogen und welche Prüfungshandlungen durchgeführt werden sollen. Die Auftragsvereinbarung sollte enthalten:

  • Genaue Beschreibung der zu untersuchenden Sachverhalte (z.B. Umsatzerlöse des Geschäftsjahres 2025)
  • Liste der durchzuführenden Prüfungshandlungen (z.B. Abstimmung mit Kontoauszügen, Stichprobenprüfung von Rechnungen)
  • Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflichten der Geschäftsführung
  • Berichtsform und Adressaten des AUP-Berichts
  • Vergütung und Zahlungsbedingungen

Phase 2: Durchführung der Untersuchungshandlungen

Der Prüfer führt ausschließlich die vereinbarten Handlungen durch – weder mehr noch weniger. Dies unterscheidet AUP grundlegend von einer Prüfung nach § 317 HGB, bei der der Prüfer eigenverantwortlich den Prüfungsumfang festlegt. Typische Untersuchungshandlungen sind:

Analytische Handlungen

  • Plausibilitätsprüfung von Kennzahlen
  • Vergleich von Plan- und Ist-Werten
  • Trendanalysen über mehrere Perioden
  • Abstimmung zwischen Buchhaltung und Jahresabschluss

Detailprüfungen

  • Stichprobenprüfung von Belegen und Verträgen
  • Nachvollzug von Berechnungen (z.B. Abschreibungen nach § 253 HGB)
  • Bestätigung von Salden durch Dritte
  • Inventurbeobachtung oder Bestandsabgleich

Phase 3: Berichterstattung

Der AUP-Bericht enthält eine Darstellung der durchgeführten Handlungen und der dabei festgestellten Tatsachen – ohne Wertung oder Prüfungsurteil. Der Bericht richtet sich ausschließlich an die im Auftrag benannten Adressaten (z.B. Geschäftsführung, Bank, Fördermittelgeber) und darf von diesen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Eine Veröffentlichungspflicht wie bei Prüfungsberichten nach § 325 HGB besteht nicht.

„Ein AUP-Bericht ist kein Freifahrtschein. Er bestätigt lediglich, dass die vereinbarten Handlungen durchgeführt wurden und welche Feststellungen dabei getroffen wurden. Die Schlussfolgerungen und Entscheidungen bleiben beim Auftraggeber. Deshalb ist die präzise Formulierung des Auftrags so wichtig – hier zeigt sich, ob der Prüfer die unternehmerischen Anforderungen verstanden hat.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Was kostet ein AUP-Auftrag und wann lohnt er sich?

Die Kosten für Agreed Upon Procedures orientieren sich am Umfang der vereinbarten Untersuchungshandlungen, der Komplexität der zu prüfenden Sachverhalte und dem Zeitaufwand des Prüfers. Im Gegensatz zur gesetzlichen Jahresabschlussprüfung, deren Gebühren teilweise noch an der Vergütungsverordnung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (WPVergV) orientiert sind, werden AUP-Aufträge in der Regel frei vereinbart.

Kostenfaktoren im Überblick

  • Anzahl und Komplexität der Prüfungshandlungen: Je umfangreicher die Untersuchung, desto höher der Zeitaufwand
  • Qualität der Buchhaltung: Eine saubere, digitale Buchhaltung reduziert den Prüfungsaufwand erheblich
  • Verfügbarkeit von Unterlagen: Nachforderungen und unvollständige Dokumentation erhöhen die Kosten
  • Qualifikation des Prüfers: Wirtschaftsprüfer berechnen in der Regel höhere Stundensätze als Steuerberater (120–250 Euro/Std. vs. 80–180 Euro/Std.)
  • Fristen und Dringlichkeit: Eilaufträge verursachen Zuschläge

800–3.500 €

Typische Kosten kleine AUP

3.500–12.000 €

Mittelgroße AUP-Prüfung

30–60 %

Ersparnis ggü. Vollprüfung

Für eine kleine GmbH mit Umsatzerlösen unter 500.000 Euro und einem eng begrenzten AUP-Auftrag (z.B. Prüfung der Umsatzerlöse und Forderungen für eine Bankenfinanzierung) liegen die Kosten typischerweise zwischen 800 und 3.500 Euro. Bei umfangreicheren Prüfungen – etwa im Rahmen einer Due Diligence mit mehreren Bilanzpositionen und Vertragsbeständen – können die Kosten auch 10.000 bis 15.000 Euro erreichen. Dennoch liegt dies meist deutlich unter den Kosten einer vollständigen Jahresabschlussprüfung nach § 316 HGB, die für mittelgroße GmbHs schnell 15.000 bis 40.000 Euro betragen kann.

Wann lohnt sich der Einsatz von AUP?

  • Externe Stakeholder (Bank, Investor, Fördermittelgeber) fordern Sicherheit für spezifische Sachverhalte
  • Keine gesetzliche Prüfungspflicht nach § 316 HGB, aber Bedarf nach unabhängiger Validierung
  • Gesellschafterstreitigkeiten oder Ausschüttungsfragen erfordern neutrale Tatsachenfeststellung
  • Interne Kontrollen sollen durch unabhängigen Dritten überprüft werden
  • Due Diligence vor Unternehmenskauf: gezielte Untersuchung kritischer Bilanzpositionen
  • Komplexe steuerliche Sachverhalte (z.B. Verrechnungspreise, verdeckte Gewinnausschüttungen) sollen dokumentiert werden

Digitale Steuerberater-Leistungen

Wer AUP-Leistungen oder einen vollständigen Jahresabschluss durch einen Steuerberater benötigt, ohne lange Wartezeiten und mit transparenten Festpreisen, findet auf OnlineBilanz.de spezialisierte Steuerberater-Services. Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen den Jahresabschluss rechtsverbindlich – digital koordiniert und mit klarer Kostenstruktur.

Was ist der Unterschied zur Jahresabschlussprüfung?

Obwohl sowohl AUP als auch die gesetzliche Jahresabschlussprüfung nach § 316 HGB von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern durchgeführt werden können, unterscheiden sich beide Leistungen grundlegend in Zielsetzung, Umfang, Methodik und rechtlicher Wirkung. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die richtige Auswahl der Prüfungsart.

Grundlegende Unterschiede

Merkmal Agreed Upon Procedures Jahresabschlussprüfung § 316 HGB
Rechtsgrundlage Vertraglich vereinbart (ISRS 4400) Gesetzlich verpflichtend (§ 316 HGB)
Prüfungsziel Tatsachenfeststellung Prüfungsurteil zur Ordnungsmäßigkeit
Prüfungsumfang Nur vereinbarte Handlungen Vollständige Prüfung nach § 317 HGB
Ergebnis Tatsachenbericht Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB
Verantwortung Für durchgeführte Handlungen Für das Prüfungsurteil
Offenlegung Nicht erforderlich Pflicht nach § 325 HGB im Unternehmensregister
Adressaten Vertraglich vereinbart Gesellschafter, Öffentlichkeit
Kosten 800–15.000 € (je nach Umfang) 15.000–50.000+ € für mittelgroße GmbH

Prüfungsumfang und Prüfungshandlungen

Bei der Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB ist der Prüfer verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht umfassend zu prüfen. Er muss sich ein Urteil darüber bilden, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften (§§ 242 ff., 264 ff. HGB) entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (True and Fair View nach § 264 Abs. 2 HGB).

Bei AUP hingegen führt der Prüfer ausschließlich die vereinbarten Untersuchungshandlungen durch – ohne eigenverantwortliche Erweiterung des Prüfungsumfangs. Er gibt kein Prüfungsurteil ab, sondern berichtet lediglich über die Ergebnisse der durchgeführten Handlungen. Die Interpretation und Bewertung der Feststellungen obliegt dem Auftraggeber.

Rechtliche Wirkung und Haftung

Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB hat weitreichende rechtliche Wirkungen: Er ist Grundlage für die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG bei mittelgroßen/großen GmbHs), für die Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB und für die Entlastung der Geschäftsführung durch die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG. Der Abschlussprüfer haftet nach § 323 HGB verschuldensunabhängig bis zu 4 Millionen Euro (bei börsennotierten Unternehmen unbegrenzt) für fehlerhafte Prüfungen.

Der AUP-Bericht hingegen entfaltet keine gesetzliche Wirkung. Er dient ausschließlich den vertraglich vereinbarten Zwecken (z.B. Information der Bank, Nachweis gegenüber Fördermittelgeber). Die Haftung des Prüfers beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Handlungen und die zutreffende Darstellung der Feststellungen – allerdings ohne die besonderen Haftungsprivilegien nach § 323 HGB.

„Viele Geschäftsführer verwechseln AUP mit einer ‚kleinen Abschlussprüfung‘. Das ist falsch. AUP liefert keine Sicherheit über die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Jahresabschlusses, sondern nur über die geprüften Teilbereiche. Wer eine Bank mit einem AUP-Bericht überzeugen will, muss sicherstellen, dass genau die Sachverhalte geprüft werden, die für die Kreditentscheidung relevant sind.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Prüfungspflicht nach § 316 HGB

Eine Jahresabschlussprüfung ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB verpflichtend (§ 316 Abs. 1 HGB). Als mittelgroß gilt eine GmbH im Jahr 2026, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale überschreitet:

  • Bilanzsumme: 7.500.000 Euro
  • Umsatzerlöse: 15.000.000 Euro (innerhalb von zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag)
  • Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 50

Kleine GmbHs (unter diesen Schwellenwerten) sind nicht prüfungspflichtig – können aber durch Satzung, Gesellschafterbeschluss oder vertragliche Vereinbarungen (z.B. Kreditverträge) zur Prüfung verpflichtet sein. In diesen Fällen kann auch eine freiwillige Prüfung oder ein AUP-Auftrag sinnvoll sein.

Praxisbeispiele: Wann setzen GmbHs AUP ein?

Um die praktische Relevanz von Agreed Upon Procedures zu verdeutlichen, zeigen die folgenden Beispiele typische Situationen aus dem GmbH-Alltag, in denen AUP eine wirtschaftliche und zielgerichtete Lösung darstellen.

Beispiel 1: Kreditprüfung durch die Hausbank

Eine kleine GmbH mit einem Jahresumsatz von 1,2 Millionen Euro beantragt einen Investitionskredit über 300.000 Euro. Die Bank fordert als Voraussetzung für die Kreditvergabe eine Bestätigung, dass die im Jahresabschluss 2025 ausgewiesenen Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB) und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (§ 266 Abs. 2 B. II. Nr. 1 HGB) den tatsächlichen Geschäftsvorfällen entsprechen. Eine vollständige Jahresabschlussprüfung ist nicht erforderlich, da die GmbH die Schwellenwerte des § 267 HGB deutlich unterschreitet.

Die GmbH beauftragt einen Steuerberater mit einem AUP-Auftrag. Vereinbart werden folgende Prüfungshandlungen:

  • Abstimmung der Umsatzerlöse laut Jahresabschluss mit den Summen- und Saldenlisten der Finanzbuchhaltung
  • Stichprobenprüfung von 20 Kundenrechnungen (ca. 15 % des Umsatzvolumens) auf Übereinstimmung mit Lieferscheinen und Zahlungseingängen
  • Bestätigung der Forderungen durch direkte Saldenbestätigung bei fünf Hauptkunden (ca. 40 % des Forderungsbestands)
  • Prüfung der Wertberichtigung auf Forderungen nach § 253 Abs. 4 HGB (Einzelwertberichtigungen)

Der Steuerberater erstellt nach Abschluss der Prüfungshandlungen einen AUP-Bericht, der die durchgeführten Handlungen und die Feststellungen (keine wesentlichen Abweichungen) dokumentiert. Die Bank akzeptiert den Bericht und genehmigt den Kredit. Kosten: ca. 2.400 Euro – deutlich weniger als die geschätzten 18.000 Euro für eine vollständige Jahresabschlussprüfung.

Beispiel 2: Fördermittelnachweis für EU-Zuschuss

Eine mittelständische GmbH hat für ein Forschungsprojekt einen EU-Zuschuss in Höhe von 180.000 Euro erhalten. Die Förderrichtlinie verlangt einen Verwendungsnachweis durch einen unabhängigen Prüfer, der bestätigt, dass die geförderten Ausgaben tatsächlich angefallen sind und den Förderbedingungen entsprechen. Eine vollständige Jahresabschlussprüfung ist nicht erforderlich.

Die GmbH beauftragt einen Wirtschaftsprüfer mit einem AUP-Auftrag. Vereinbart werden:

  • Prüfung der Zuordnung aller gebuchten Projektausgaben (Personalkosten, Material, externe Dienstleistungen) zum Förderprojekt
  • Belegprüfung aller Einzelausgaben über 2.000 Euro (100 % Prüfung) und Stichprobenprüfung (30 %) der übrigen Ausgaben
  • Prüfung der Einhaltung der Förderbedingungen (z.B. Ausschluss nicht förderfähiger Kosten wie Grundstücke oder Finanzierungskosten)
  • Nachvollzug der zeitlichen Zuordnung (Förderzeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025)

Der Wirtschaftsprüfer stellt fest, dass alle geprüften Ausgaben den Förderbedingungen entsprechen, und erstellt einen AUP-Bericht für die EU-Bewilligungsbehörde. Die Fördermittel werden anerkannt und ausgezahlt. Kosten: ca. 4.800 Euro.

Beispiel 3: Gesellschafterstreit über Geschäftsführervergütung

In einer GmbH mit drei Gesellschaftern (zwei Minderheitsgesellschafter mit je 20 %, ein Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer mit 60 %) kommt es zum Streit über die Angemessenheit der Geschäftsführervergütung. Die Minderheitsgesellschafter vermuten eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG, die zu einer nachteiligen steuerlichen Behandlung führen könnte.

Die Gesellschafter einigen sich auf einen AUP-Auftrag an einen unabhängigen Steuerberater mit folgenden Prüfungshandlungen:

  • Vergleich der Geschäftsführervergütung mit branchenüblichen Gehältern (Heranziehung von BBE-Gehaltsreport, BBE-Datenbank)
  • Prüfung, ob die Vergütungsvereinbarung schriftlich vor Beginn des Geschäftsjahres 2025 abgeschlossen wurde (Anforderung nach R 8.1 Abs. 2 KStR)
  • Überprüfung der tatsächlichen Auszahlung laut Kontoauszügen und Lohnabrechnungen
  • Feststellung, ob Tantiemen oder Bonuszahlungen vereinbart und ausgezahlt wurden

Der Steuerberater stellt fest, dass die Vergütung im oberen Bereich, aber noch im Rahmen des branchenüblichen liegt und die formalen Anforderungen erfüllt sind. Der AUP-Bericht beruhigt die Minderheitsgesellschafter, ein gerichtlicher Streit wird vermieden. Kosten: ca. 3.200 Euro.

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Wie sieht ein AUP-Bericht aus und was muss er enthalten?

Der AUP-Bericht ist das zentrale Ergebnis eines Agreed Upon Procedures-Auftrags. Im Gegensatz zum Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB enthält er kein Prüfungsurteil, sondern eine sachliche Darstellung der durchgeführten Prüfungshandlungen und der dabei festgestellten Tatsachen. Die Form und der Inhalt richten sich nach ISRS 4400 und IDW PS 900.

Mindestinhalt eines AUP-Berichts

  • Titel und Adressat: Eindeutige Bezeichnung als ‚Bericht über vereinbarte Untersuchungshandlungen‘ und Benennung des Auftraggebers sowie weiterer Berichtsempfänger
  • Auftragsgrundlage: Verweis auf die schriftliche Auftragsvereinbarung und das Datum des Auftrags
  • Beschreibung der Untersuchungshandlungen: Detaillierte Auflistung aller durchgeführten Prüfungshandlungen (keine Zusammenfassung, sondern konkrete Beschreibung)
  • Feststellungen: Sachliche Darstellung der Ergebnisse – ohne Wertung oder Schlussfolgerung durch den Prüfer
  • Negativabgrenzung: Klarstellung, dass keine Prüfung nach § 317 HGB durchgeführt wurde und kein Prüfungsurteil abgegeben wird
  • Verwendungsbeschränkung: Hinweis, dass der Bericht nur für den vereinbarten Zweck und nur von den benannten Adressaten verwendet werden darf
  • Unterschrift und Datum: Handschriftliche Unterschrift des Prüfers, Ort und Datum der Berichtserteilung

Beispielformulierung aus einem AUP-Bericht

Auszug aus einem AUP-Bericht

Durchgeführte Untersuchungshandlung: Wir haben die Umsatzerlöse der Beispiel GmbH für das Geschäftsjahr 2025 in Höhe von 1.248.320 Euro mit den Summen- und Saldenlisten der Finanzbuchhaltung abgestimmt. Feststellung: Die Umsatzerlöse laut Jahresabschluss stimmen mit den Summen- und Saldenlisten zum 31.12.2025 überein. Abweichungen haben wir nicht festgestellt.

Wichtig ist, dass der Bericht keine Formulierungen enthält, die als Prüfungsurteil missverstanden werden könnten (z.B. ‚Der Jahresabschluss entspricht den gesetzlichen Vorschriften‘). Stattdessen werden nur die tatsächlich durchgeführten Handlungen und die dabei festgestellten Sachverhalte beschrieben.

Dokumentationspflichten des Prüfers

Der Prüfer ist verpflichtet, alle durchgeführten Prüfungshandlungen und die Ergebnisse in Arbeitspapieren zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient der Qualitätssicherung, der Nachvollziehbarkeit und der Haftungsabgrenzung. Nach IDW PS 900 müssen die Arbeitspapiere mindestens folgende Elemente enthalten:

  • Auftragsvereinbarung und Korrespondenz mit dem Mandanten
  • Beschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen
  • Prüfungsnachweise (z.B. Kopien von Belegen, Kontenauszügen, Saldenbestätigungen)
  • Arbeitsergebnisse (z.B. Abstimmungsrechnungen, Checklisten)
  • Festgestellte Abweichungen oder Auffälligkeiten
  • Kommunikation mit dem Auftraggeber während der Prüfung

Die Aufbewahrungsfrist für AUP-Arbeitspapiere beträgt gemäß § 66 StBerG bzw. § 51 WPO in der Regel sechs Jahre, kann aber je nach Auftrag und steuerrechtlichem Kontext auch länger sein (z.B. zehn Jahre bei steuerlichen Feststellungen nach § 147 AO).

Haftungsrisiko bei unklarer Berichterstattung

Wenn der AUP-Bericht missverständlich formuliert ist und von Dritten (z.B. einer Bank) als Prüfungsurteil interpretiert wird, kann dies zu Haftungsansprüchen nach § 280 BGB führen. Deshalb ist die klare Negativabgrenzung im Bericht unverzichtbar.

Welche Alternativen gibt es zu Agreed Upon Procedures?

Neben Agreed Upon Procedures existieren weitere Prüfungs- und Beratungsformate, die je nach Zielsetzung und rechtlichen Anforderungen geeigneter sein können. Die Wahl der richtigen Leistung hängt vom konkreten Informationsbedarf, den gesetzlichen Vorgaben und der Kostenbereitschaft ab.

Prüferische Durchsicht (Review)

Eine prüferische Durchsicht nach IDW PS 900 (Review) liegt zwischen AUP und der vollständigen Jahresabschlussprüfung. Der Prüfer führt überwiegend analytische Handlungen und Befragungen durch – keine detaillierten Belegprüfungen. Das Ergebnis ist eine ’negative Assurance‘, also die Feststellung, dass dem Prüfer keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses sprechen.

Eine prüferische Durchsicht eignet sich für Zwischenabschlüsse (z.B. Halbjahresabschluss nach § 340a Abs. 3 HGB für Kreditinstitute) oder für freiwillige Prüfungen, bei denen eine vollständige Jahresabschlussprüfung nicht erforderlich ist. Die Kosten liegen bei ca. 50–70 % einer vollständigen Prüfung.

Bescheinigungen nach § 323 HGB analog

Bescheinigungen sind Bestätigungen über das Vorliegen bestimmter Tatsachen (z.B. Bescheinigung über die Höhe des Eigenkapitals nach § 272 HGB oder über die Einhaltung von Ausschüttungssperren nach § 268 Abs. 8 HGB). Anders als bei AUP werden hier keine Prüfungshandlungen detailliert beschrieben, sondern lediglich das Ergebnis bestätigt.

Bescheinigungen eignen sich für standardisierte Anforderungen (z.B. steuerliche Bescheinigungen, Sozietätsbescheinigungen) und sind in der Regel kostengünstiger als AUP (ca. 300–1.500 Euro). Allerdings bieten sie weniger Transparenz über die zugrunde liegenden Prüfungshandlungen.

Steuerliche Beratung und Plausibilisierung

Steuerberater können im Rahmen ihrer laufenden Mandatsbetreuung auch Plausibilitätsprüfungen und steuerliche Beratung anbieten, ohne dass ein formeller Prüfungsauftrag vorliegt. Dies ist besonders bei kleineren GmbHs üblich, bei denen der Steuerberater ohnehin den Jahresabschluss nach § 6 Abs. 1 StBerG erstellt.

Die Plausibilisierung umfasst typischerweise analytische Prüfungen (Kennzahlenvergleiche, Vorjahresvergleiche, Plausibilitätschecks), aber keine detaillierten Belegprüfungen. Sie dient der internen Qualitätssicherung und kann vom Steuerberater im Rahmen seiner Erstellungsleistung dokumentiert werden – ohne formellen Bericht an Dritte.

AUP

  • Tatsachenbericht
  • Individuell vereinbart
  • 800–15.000 €
  • Für externe Stakeholder

Prüferische Durchsicht

  • Negative Assurance
  • Analytische Prüfung
  • 8.000–25.000 €
  • Zwischenabschlüsse, freiwillige Prüfung

Jahresabschlussprüfung

  • Bestätigungsvermerk
  • Vollständige Prüfung
  • 15.000–50.000+ €
  • Gesetzlich verpflichtend (mittelgroß/groß)

„Für kleinere GmbHs, die nicht prüfungspflichtig sind, ist häufig eine Kombination sinnvoll: Der Steuerberater erstellt den Jahresabschluss und führt im Rahmen seiner Erstellungsleistung eine Plausibilisierung durch. Für spezifische Anforderungen – etwa eine Bankfinanzierung – wird dann zusätzlich ein begrenzter AUP-Auftrag vereinbart. Das ist deutlich wirtschaftlicher als eine vollständige freiwillige Prüfung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Digitale Jahresabschluss-Erstellung mit Steuerberater

Für GmbHs, die den Jahresabschluss nicht selbst erstellen können oder wollen, bietet sich die professionelle Erstellung durch einen Steuerberater an. Dabei wird der Jahresabschluss nach §§ 242 ff., 264 ff. HGB fachgerecht aufgestellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – ohne dass eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht.

OnlineBilanz.de verbindet die Qualität einer Steuerberater-Leistung mit digitaler Effizienz: Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen den Jahresabschluss zu transparenten Festpreisen, digital koordiniert durch Servet Gündogan und das Team in Stuttgart. Das spart Wartezeiten, bietet Planungssicherheit und stellt sicher, dass der Jahresabschluss fristgerecht festgestellt (§ 42a GmbHG) und offengelegt (§ 325 HGB) werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Können Agreed Upon Procedures eine gesetzliche Prüfungspflicht ersetzen?

Nein. AUP sind freiwillige, vereinbarte Prüfungshandlungen und erfüllen nicht die Anforderungen einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung nach § 316 HGB. Prüfungspflichtige Gesellschaften müssen zusätzlich eine ordentliche Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer durchführen lassen.

Wer darf Agreed Upon Procedures durchführen?

AUP-Aufträge können grundsätzlich von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder Steuerberatern durchgeführt werden. Die Wahl hängt vom Auftragsinhalt, den fachlichen Anforderungen und den Erwartungen des Auftraggebers ab. Bei komplexen Prüfungen im internationalen Umfeld sind häufig Wirtschaftsprüfer gefragt.

Sind AUP-Berichte öffentlich einsehbar oder offenlegungspflichtig?

Nein. AUP-Berichte sind vertrauliche Dokumente zwischen Auftraggeber und Prüfer. Sie unterliegen keiner Offenlegungspflicht nach § 325 HGB und müssen nicht beim Unternehmensregister eingereicht werden. Der Auftraggeber entscheidet selbst, wem er den Bericht zur Verfügung stellt.

Kann ein AUP-Auftrag nachträglich erweitert werden?

Ja. Wenn sich während der Durchführung zusätzlicher Prüfungsbedarf ergibt, kann der Auftraggeber den Umfang der vereinbarten Prüfungshandlungen erweitern. Dies erfordert eine neue schriftliche Vereinbarung über die zusätzlichen Handlungen und führt in der Regel zu entsprechend höheren Kosten.

Wie lange dauert ein typischer AUP-Auftrag?

Die Dauer hängt vom Umfang der vereinbarten Prüfungshandlungen ab. Einfache AUP-Aufträge (z. B. Plausibilitätsprüfung eines Umsatzkontos) können innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden. Umfangreiche Aufträge mit komplexen Datenanalysen oder internationalen Sachverhalten können mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Haftet der Prüfer für Fehler im AUP-Bericht?

Der Prüfer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Prüfungshandlungen. Er gibt jedoch keine Prüfungsaussage über die Gesamtrichtigkeit des Jahresabschlusses ab. Die Haftung beschränkt sich auf die korrekte Ausführung der definierten Handlungen und die sachgerechte Berichterstattung der Ergebnisse gemäß Auftragsvereinbarung.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung, § 267 HGB – Größenklassen von Kapitalgesellschaften, § 325 HGB – Offenlegung, IDW – Institut der Wirtschaftsprüfer. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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