Steuerlexikon für Kapitalgesellschaften — zentrale Begriffe aus HGB, KStG und UStG.
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften müssen zahlreiche steuerrechtliche Begriffe kennen, die direkt Einfluss auf Jahresabschluss, Steuerlast und Haftungsrisiken haben. Dieses Lexikon erläutert die wichtigsten Steuerbegriffe für GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG — von Abschreibungen über Gewerbesteuer bis zu verdeckten Gewinnausschüttungen.
01Abschreibungen und Anlagevermögen
Absetzung für Abnutzung (AfA) § 7 EStG
Die Absetzung für Abnutzung bezeichnet die planmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter über deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Für Kapitalgesellschaften gemäß § 7 EStG und § 6 EStG beeinflusst die AfA sowohl den handelsrechtlichen als auch den steuerlichen Jahresüberschuss unmittelbar.
Die Bemessungsgrundlage für die AfA bilden die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten. In der Regel wird linear abgeschrieben, das heißt, die Kosten werden gleichmäßig auf die Nutzungsjahre verteilt. Die Nutzungsdauer richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Bürogebäude werden typischerweise mit 3 % linear abgeschrieben (Nutzungsdauer 33 Jahre).
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) § 6 Abs. 2 / 2a EStG
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit niedrigen Anschaffungskosten. Die GWG-Regelung bietet erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewinnsteuerung.
Für Wirtschaftsgüter bis 800 Euro (netto) kann eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung vorgenommen werden. Alternativ können Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 € und 1.000 € (netto) in einen Sammelposten eingestellt werden, der über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben wird. Diese Wahlrechte gelten unabhängig von der Unternehmensgröße und können jährlich neu ausgeübt werden.
| Anschaffungskosten (netto) | Abschreibungsmöglichkeit | Zeitraum |
|---|---|---|
| Bis 250 € | Sofortabschreibung | Im Jahr der Anschaffung |
| 250,01 – 800 € | Sofortabschreibung oder Sammelposten | Sofort oder 5 Jahre |
| 800,01 – 1.000 € | Nur Sammelposten | 5 Jahre |
| Über 1.000 € | Normale AfA | Nach Nutzungsdauer |
Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK / HK) § 255 HGB
Die Anschaffungskosten umfassen alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen — Kaufpreis plus Nebenkosten wie Transport, Montage, Zölle und nicht abziehbare Umsatzsteuer. Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti) sind abzuziehen.
Die Herstellungskosten umfassen Materialkosten, Fertigungskosten und angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Die korrekte Ermittlung ist entscheidend, da AK / HK die Grundlage für AfA und damit für die mehrjährige Gewinnentwicklung bilden.
02Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie mindern den Gewinn der Kapitalgesellschaft und damit die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerlast. Wesentlich ist die betriebliche Veranlassung — private Veranlassung führt zur Nichtabziehbarkeit und ggf. zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Bestimmte Betriebsausgaben sind gesetzlich nicht oder nur beschränkt abziehbar:
- Geschenke über 35 € pro Empfänger und Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
- Bewirtungskosten nur zu 70 % (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
- Geldbußen und Ordnungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
- Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)
Betriebseinnahmen § 4 EStG · § 8 KStG
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Für Kapitalgesellschaften zählen hierzu insbesondere:
- Umsatzerlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- Zinserträge und Dividenden
- Lizenz- und Mieteinnahmen
- Veräußerungsgewinne bei Anlagenverkäufen
- Versicherungsentschädigungen
Die Betriebseinnahmen bilden den Ausgangspunkt für die Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses, der nach steuerlichen Korrekturen zum zu versteuernden Einkommen führt.
03Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Körperschaftsteuer (KSt) § 23 KStG
Die Körperschaftsteuer ist eine Ertragsteuer auf das Einkommen von Körperschaften — insbesondere GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Der Steuersatz beträgt einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens. Zusätzlich Solidaritätszuschlag von 5,5 % der KSt — Gesamtbelastung damit 15,825 %.
Die Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, ausgehend vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss. Korrekturen nach § 8 KStG insbesondere:
- Hinzurechnungen: verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, Steuern vom Einkommen
- Kürzungen: steuerfreie Dividendenerträge nach § 8b KStG (95 % steuerfrei), Sanierungserträge
Die Körperschaftsteuererklärung ist innerhalb von 11 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einzureichen (bei steuerlicher Beratung). Die Festsetzung erfolgt durch das Finanzamt nach Prüfung der Erklärung.
Gewerbesteuer (GewSt) § 2 GewStG
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer der Gemeinden auf den Gewerbeertrag. Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform stets gewerbesteuerpflichtig — unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
- Gewerbeertrag = Gewinn aus Gewerbebetrieb ± Hinzurechnungen / Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG
- Gewerbeertrag gerundet auf volle 100 € nach unten
- Steuermessbetrag = Gewerbeertrag × 3,5 % (Steuermesszahl § 11 Abs. 2 GewStG)
- Gewerbesteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde
Wichtige Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (jeweils zu 25 % des 100.000 € übersteigenden Betrags):
- Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten
- Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter
- Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter
- Lizenzgebühren
Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt und variiert erheblich — von etwa 200 % in einigen ländlichen Gemeinden bis über 490 % in manchen Großstädten. Die effektive Gewerbesteuerbelastung liegt damit zwischen 7 % und 17,15 %.
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | 120.000 € |
| + Hinzurechnungen (78.000 – 100.000) × 25 % | 0 € |
| = Gewerbeertrag (gerundet) | 120.000 € |
| × Steuermesszahl 3,5 % | 4.200 € |
| × Hebesatz 400 % | 16.800 € |
04Umsatzsteuer
Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer § 1 UStG
Die Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer) besteuert Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sobald sie unternehmerisch tätig werden.
Die Steuersätze betragen gemäß § 12 UStG:
- 19 % Regelsteuersatz für die meisten Umsätze
- 7 % ermäßigter Steuersatz (Lebensmittel, Bücher, Personennahverkehr)
- 0 % für steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhrlieferungen)
Bestimmte Umsätze sind nach § 4 UStG steuerfrei ohne Vorsteuerabzug — Heilbehandlungen, Vermietung von Grundstücken (außer bei Option zur Steuerpflicht), bestimmte Finanzdienstleistungen und Versicherungsumsätze.
Vorsteuerabzug § 15 UStG
Der Vorsteuerabzug berechtigt Unternehmer, die ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Dies erfolgt durch Verrechnung mit der eigenen Umsatzsteuerschuld in der Voranmeldung. Voraussetzungen:
- Ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG mit allen Pflichtangaben
- Leistungsempfang für das Unternehmen
- Verwendung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze
- Keine Verwendung für steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug
Kleinunternehmerregelung § 19 UStG
Kapitalgesellschaften können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (ab 2025) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigen wird.
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze erheben, dürfen aber auch keine Vorsteuer abziehen. Eine Option zur Regelbesteuerung ist möglich — bindet dann jedoch für fünf Jahre.
05Organschaft
Umsatzsteuerliche Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden mehrere rechtlich selbständige Unternehmen für Zwecke der Umsatzsteuer als ein Unternehmer (Organträger) behandelt. Die Organgesellschaften verlieren ihre umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft. Voraussetzungen:
- Finanzielle Eingliederung: Mehrheitsbeteiligung des Organträgers (über 50 % der Stimmrechte)
- Organisatorische Eingliederung: Der Organträger kann seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen
- Wirtschaftliche Eingliederung: Die Organgesellschaft fördert die Tätigkeit des Organträgers oder wird durch diesen gefördert
Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaften sind Innenumsätze und nicht steuerbar. Dies vereinfacht die Umsatzsteuerabwicklung erheblich, insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen. Allerdings haftet der Organträger für die Umsatzsteuer aller Organgesellschaften.
Körperschaftsteuerliche Organschaft §§ 14–19 KStG
Die körperschaftsteuerliche Organschaft ermöglicht die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zum Organträger. Dies ist besonders wertvoll für die konzernweite Verlustverrechnung. Wesentliche Voraussetzungen:
- Finanzielle Eingliederung: Mehrheitsbeteiligung (über 50 % der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres
- Gewinnabführungsvertrag (GAV): Schriftlicher Vertrag nach § 291 AktG, der die Abführung des gesamten Gewinns vorsieht — Mindestlaufzeit fünf Jahre
- Durchführung des GAV: tatsächliche Gewinnabführung und ggf. Verlustübernahme
Die körperschaftsteuerliche Organschaft wirkt auch für die Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Verluste können mit den Gewinnen anderer Organgesellschaften verrechnet werden.
06Gewinnausschüttungen
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) § 8 Abs. 3 KStG
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die nicht als offene Ausschüttung behandelt wird. Typische Fälle:
- Überhöhte Geschäftsführergehälter im Vergleich zu fremden Dritten
- Unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassungen (Firmenfahrzeug, Immobilien)
- Unangemessene Vertragspreise zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
- Darlehen an Gesellschafter zu nicht marktüblichen Konditionen
- Übernahme privater Aufwendungen durch die Gesellschaft
Steuerliche Folgen: Hinzurechnung zum zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft, Besteuerung beim Gesellschafter als Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuer 25 % + Soli + ggf. KirchSt), sowie Nacherhebung der nicht einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
Offene Gewinnausschüttung / Dividenden § 29 GmbHG
Offene Gewinnausschüttungen sind förmlich beschlossene Ausschüttungen von Bilanzgewinnen oder frei verfügbaren Rücklagen. Bei der GmbH erfolgt der Beschluss durch die Gesellschafterversammlung, bei der AG durch die Hauptversammlung (§§ 58, 174 AktG). Steuerliche Behandlung:
- Privatperson: Abgeltungsteuer 25 % + Soli (+ KirchSt) — Teilfreistellung nach § 3 Nr. 40 EStG bei Beteiligung ≥ 25 % oder beruflicher Tätigkeit
- Kapitalgesellschaft: 95 % steuerfrei nach § 8b Abs. 1 KStG, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben — effektiv nur 0,75 % Belastung
Bei Ausschüttung an natürliche Personen muss die Gesellschaft 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG).
07Steuerliches Einlagekonto und Kapitalertragsteuer
Steuerliches Einlagekonto § 27 KStG
Das steuerliche Einlagekonto erfasst alle Einlagen der Gesellschafter, die nicht in das Nennkapital (Stammkapital bei GmbH/UG, Grundkapital bei AG) geleistet wurden. Hierzu zählen insbesondere Einzahlungen in die Kapitalrücklage und Aufgelder bei Kapitalerhöhungen.
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind beim Empfänger steuerfrei, da es sich um die Rückzahlung von bereits versteuertem Vermögen handelt. Die Gesellschaft muss jedoch einen Antrag beim Finanzamt stellen (§ 27 Abs. 2 KStG), um festzustellen, dass die Ausschüttung aus dem Einlagekonto erfolgt. Ohne diesen Antrag gilt die Ausschüttung als steuerpflichtige Dividende.
Die Bedeutung liegt in der steueroptimalen Rückführung von Kapital an die Gesellschafter, insbesondere bei Umstrukturierungen oder Liquidationen.
Kapitalertragsteuer § 44 Abs. 1 EStG
Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer im Abzugsverfahren. Kapitalgesellschaften müssen bei Gewinnausschüttungen an natürliche Personen 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten und innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das Finanzamt abführen.
Für die Gesellschaft besteht eine Haftung, wenn sie die Kapitalertragsteuer nicht oder nicht rechtzeitig einbehält oder abführt. Bei vGA, die erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt werden, kommt es oft zu erheblichen Nachforderungen der Kapitalertragsteuer zuzüglich Zinsen.

