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Datum

Lesedauer

10–16 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss Fristen 2026

Jahresabschluss Fristen 2026: Erstellung, Feststellung & Offenlegung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Einhaltung gesetzlicher Fristen bei Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses ist für Kapitalgesellschaften verpflichtend. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Fristen nach § 264 HGB, § 42a GmbHG und § 325 HGB für das Geschäftsjahr 2025 und zeigt, welche Konsequenzen bei Fristversäumnissen drohen. Einen umfassenden Überblick zu Abgabepflichten und Fristen des Jahresabschlusses 2023 einschließlich digitaler Erstellungsmöglichkeiten finden Sie in unserem Leitfaden. Eine Übersicht zu den Fristen für Feststellung und Offenlegung hilft dabei, alle Termine im Blick zu behalten. Insbesondere die Offenlegung des GmbH Jahresabschlusses im Bundesanzeiger erfordert eine sorgfältige Beachtung der Veröffentlichungspflichten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Für das Geschäftsjahr 2025 müssen kleine GmbHs den Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten feststellen (bis 30.11.2026) und innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offenlegen (bis 31.12.2026). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben kürzere Feststellungsfristen von 8 Monaten nach § 42a GmbHG. Bei Fristversäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Überblick: Welche Fristen gelten beim Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft durchläuft mehrere rechtlich geregelte Phasen, für die jeweils unterschiedliche Fristen gelten. Die Jahresabschluss Fristen nach HGB sind in verschiedenen Paragraphen des Handelsgesetzbuches und des GmbH-Gesetzes (GmbHG) definiert.

Grundsätzlich müssen Sie zwischen drei zentralen Meilensteinen unterscheiden: der Erstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung, der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung und der Offenlegung beim Unternehmensregister. Jede Phase hat eigene Fristen und rechtliche Anforderungen.

Erstellung

Die Geschäftsführung erstellt Bilanz und GuV nach § 264 Abs. 1 HGB. Keine explizite gesetzliche Frist, aber faktisch durch Feststellungsfrist begrenzt.

Feststellung

Gesellschafterbeschluss nach § 42a GmbHG: 11 Monate (klein) bzw. 8 Monate (mittel/groß) nach Bilanzstichtag.

Offenlegung

Einreichung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB: innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag.

Hinweis

Wichtig: Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Einreichung.

11 Mon.

Feststellung kleine GmbH

8 Mon.

Feststellung mittel/große GmbH

12 Mon.

Offenlegungsfrist § 325 HGB

Erstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung

Die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses ergibt sich aus § 264 Abs. 1 HGB. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft müssen den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) aufstellen.

Das Gesetz nennt für die Erstellung selbst keine explizite Frist. In der Praxis wird jedoch von einer angemessenen Frist von etwa drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgegangen. Diese ergibt sich aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht und der Notwendigkeit, rechtzeitig vor der Feststellung zu erstellen.

Bestandteile des Jahresabschlusses

Der Umfang des Jahresabschlusses hängt von der Größenklasse und Rechtsform ab. Für alle Kapitalgesellschaften gelten Mindestanforderungen nach § 264 HGB.

Bestandteil Kleine GmbH Mittelgroße GmbH Große GmbH
Bilanz nach § 266 HGB Pflicht Pflicht Pflicht
GuV nach § 275 HGB Pflicht Pflicht Pflicht
Anhang nach § 284 HGB Pflicht (verkürzt) Pflicht Pflicht (erweitert)
Lagebericht nach § 289 HGB Befreit Pflicht Pflicht
Kapitalflussrechnung Befreit Befreit Pflicht

„Die Erstellung sollte nicht erst kurz vor der Feststellungsfrist beginnen. Eine frühzeitige Vorbereitung ab Januar ermöglicht eine sorgfältige Prüfung aller Posten und verhindert Zeitdruck bei der Gesellschafterversammlung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

  • Vollständige Buchführung bis zum Bilanzstichtag (31.12.2025)
  • Inventur durchführen und dokumentieren
  • Rückstellungen und Abgrenzungen bilden (§ 252 HGB)
  • Forderungen auf Werthaltigkeit prüfen
  • Anlagevermögen planmäßig abschreiben (§ 253 HGB)
  • Bilanz und GuV nach HGB-Gliederung erstellen
  • Anhang mit allen erforderlichen Angaben erstellen

Feststellung durch Gesellschafterbeschluss nach § 42a GmbHG

Der von der Geschäftsführung erstellte Jahresabschluss muss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Diese Feststellung ist nach § 42a GmbHG zwingend erforderlich und an konkrete Fristen gebunden.

Die Feststellungsfristen unterscheiden sich nach der Größenklasse der Gesellschaft gemäß § 267 HGB. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen für 2026:

Kleine Kapitalgesellschaften

Feststellung innerhalb von 11 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: spätestens bis 30.11.2026.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

Feststellung innerhalb von 8 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach § 42a Abs. 1 GmbHG. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: spätestens bis 31.08.2026.

Formelle Anforderungen an den Feststellungsbeschluss

Der Feststellungsbeschluss muss ordnungsgemäß protokolliert werden. Das Protokoll sollte Datum, Teilnehmer, Beschlussfassung und Abstimmungsergebnis dokumentieren. Bei Einpersonengesellschaften genügt ein schriftlicher Beschluss des alleinigen Gesellschafters.

  • Einladung der Gesellschafter mit angemessener Frist (sofern nicht verzichtet)
  • Vorlage des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung
  • Beschlussfassung mit erforderlicher Mehrheit (meist einfache Mehrheit)
  • Protokollierung des Beschlusses mit Datum und Unterschriften
  • Aufbewahrung des Protokolls zu den Gesellschaftsunterlagen

Achtung

Achtung: Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften kann der Jahresabschluss erst nach Vorliegen des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers festgestellt werden. Dies muss in der Zeitplanung berücksichtigt werden.

Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB

Nach § 325 HGB sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen. Diese Pflicht dient der Publizität und dem Gläubigerschutz.

Die Offenlegungsfrist beträgt einheitlich für alle Kapitalgesellschaften 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung spätestens bis zum 31.12.2026 erfolgen.

Umfang der Offenlegung nach Größenklasse

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach § 325 ff. HGB und variiert je nach Unternehmensgröße. Kleine Kapitalgesellschaften können Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Dokument Kleine GmbH Mittelgroße GmbH Große GmbH
Bilanz verkürzt möglich (§ 266 Abs. 1 S. 3) vollständig vollständig
Gewinn- und Verlustrechnung kann entfallen (§ 326 Abs. 1) vollständig vollständig
Anhang verkürzt (§ 288) vollständig erweitert
Lagebericht entfällt vollständig vollständig
Prüfungsvermerk entfällt (wenn nicht prüfungspflichtig) vollständig vollständig

Technische Durchführung der Offenlegung

Seit August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Die Einreichung muss im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) erfolgen, sofern nicht Befreiungen greifen.

  1. Erstellung des Jahresabschlusses in strukturierter elektronischer Form
  2. Konvertierung in das XBRL-Format oder Nutzung spezialisierter Software
  3. Elektronische Einreichung über das Portal des Unternehmensregisters
  4. Bezahlung der Offenlegungsgebühren (abhängig von Größenklasse)
  5. Empfang der Eingangsbestätigung und Archivierung

Hinweis

OnlineBilanz ermöglicht die direkte elektronische Offenlegung aus der Software heraus. Der Jahresabschluss wird automatisch in das korrekte XBRL-Format konvertiert und kann mit wenigen Klicks beim Unternehmensregister eingereicht werden.

Größenklassen nach § 267 HGB: Einordnung und Schwellenwerte

Die Einordnung in Größenklassen nach § 267 HGB bestimmt nicht nur die Feststellungsfrist, sondern auch den Umfang der Rechnungslegungspflichten, Prüfungspflichten und Offenlegungsanforderungen.

Eine Kapitalgesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllt. Die Werte gelten für das Jahr 2026 nach den aktuellen Schwellenwerten des § 267 HGB.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
Klein ≤ 6.000.000 € ≤ 12.000.000 € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20.000.000 € ≤ 40.000.000 € ≤ 250
Groß > 20.000.000 € > 40.000.000 € > 250

Die Einordnung erfolgt nach dem sogenannten Zwei-aus-Drei-Prinzip: Es müssen mindestens zwei der drei Schwellenwerte über- bzw. unterschritten werden, und dies an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen.

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB

Zusätzlich gibt es die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB mit nochmals reduzierten Schwellenwerten und erweiterten Erleichterungen.

  • Bilanzsumme: maximal 350.000 Euro
  • Umsatzerlöse: maximal 700.000 Euro
  • Arbeitnehmer: maximal 10 im Jahresdurchschnitt
  • Weitere Erleichterungen bei Bilanzgliederung und Anhangangaben nach § 288 HGB
  • Verkürzte Bilanzdarstellung nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB möglich

„Die korrekte Größeneinordnung ist entscheidend für die gesamte Jahresabschlussplanung. Prüfen Sie jährlich, ob sich durch Wachstum oder Schrumpfung Ihre Größenklasse ändert – dies hat unmittelbare Auswirkungen auf Fristen und Pflichten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Prüfungspflicht und erweiterte Fristen

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind nach § 316 HGB grundsätzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Zeitplanung.

Die Prüfungspflicht gilt unabhängig von der Rechtsform für alle Kapitalgesellschaften, die die Schwellenwerte des § 267 Abs. 2 oder Abs. 3 HGB überschreiten. Die Prüfung muss vor der Feststellung des Jahresabschlusses abgeschlossen sein.

Ablauf bei prüfungspflichtigen Gesellschaften

  1. Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafterversammlung (idealerweise vor Jahresende)
  2. Erteilung des Prüfungsauftrags unmittelbar nach Jahresende
  3. Erstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung
  4. Prüfung durch den Abschlussprüfer (Dauer: 4-8 Wochen)
  5. Erteilung des Bestätigungsvermerks oder Versagungsvermerk nach § 322 HGB
  6. Feststellung durch die Gesellschafterversammlung
  7. Offenlegung beim Unternehmensregister inklusive Prüfungsvermerk

Achtung

Wichtig: Die 8-Monatsfrist zur Feststellung nach § 42a Abs. 1 GmbHG gilt auch für prüfungspflichtige Gesellschaften ohne Verlängerung. Die Prüfung muss daher frühzeitig beauftragt und durchgeführt werden.

Zeitlicher Ablaufplan für prüfungspflichtige GmbHs

Meilenstein Zeitpunkt Verantwortlich
Bilanzstichtag 31.12.2025
Prüferbestellung spätestens März 2026 Gesellschafterversammlung
Jahresabschluss erstellt bis Ende April 2026 Geschäftsführung
Prüfung durchgeführt Mai–Juni 2026 Abschlussprüfer
Bestätigungsvermerk bis Ende Juni 2026 Abschlussprüfer
Feststellung spätestens 31.08.2026 Gesellschafterversammlung
Offenlegung spätestens 31.12.2026 Geschäftsführung

Kleine Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich von der Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB befreit, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (z.B. Konzernzugehörigkeit nach § 316 Abs. 2 HGB).

Konsequenzen bei Fristversäumnis und Ordnungsgeldverfahren

Die Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB zieht unmittelbare rechtliche Konsequenzen nach sich. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die fristgerechte Offenlegung und leitet bei Verstößen Ordnungsgeldverfahren ein.

Nach § 335 HGB kann gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (Geschäftsführer) ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des BfJ und beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro.

Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

  1. Nach Ablauf der 12-Monatsfrist prüft das Bundesamt für Justiz die Offenlegung
  2. Bei fehlender Offenlegung: Androhung eines Ordnungsgeldes mit Nachfrist (meist 6 Wochen)
  3. Bei weiterer Nichtoffenlegung: Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 HGB
  4. Zahlung des Ordnungsgeldes oder Einspruch beim zuständigen Landgericht
  5. Bei anhaltender Säumigkeit: Festsetzung eines erhöhten Ordnungsgeldes möglich

500 €

Mindestordnungsgeld

25.000 €

Höchstordnungsgeld

6 Wochen

Typische Nachfrist

Weitere Risiken bei Fristüberschreitung

  • Persönliche Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft
  • Reputationsschäden durch öffentlich einsehbaren Säumniszustand
  • Probleme bei Kreditvergabe und Bonitätsprüfungen
  • Erschwerte Geschäftsbeziehungen mit öffentlichen Auftraggebern
  • Bei grober Pflichtverletzung: mögliche Abberufung als Geschäftsführer

Achtung

Haftungsrisiko: Das Ordnungsgeld richtet sich persönlich gegen die Geschäftsführer, nicht gegen die Gesellschaft. Eine Freistellung durch die Gesellschaft ist zwar möglich, aber die primäre Verantwortung liegt bei den gesetzlichen Vertretern.

„In der Praxis zeigt sich: Wer die Feststellungsfrist einhält, schafft auch die Offenlegung rechtzeitig. Kritisch wird es meist dann, wenn der Jahresabschluss erst im November festgestellt wird – dann bleibt kaum Puffer bis zur 12-Monatsfrist.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praktische Umsetzung und Zeitplanung für 2026

Eine strukturierte Zeitplanung ist der Schlüssel zur fristgerechten Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Die folgende Übersicht zeigt einen praxiserprobten Ablaufplan für das Geschäftsjahr 2025.

Empfohlener Zeitplan für kleine GmbHs (nicht prüfungspflichtig)

Phase Zeitraum Aktivitäten
Vorbereitung Januar 2026 Inventur, Kontenabstimmung, Belege vervollständigen
Erstellung Februar–März 2026 Jahresabschluss erstellen, Rückstellungen bilden, Anhang verfassen
Feststellung April 2026 Gesellschafterversammlung einberufen, Beschluss fassen (Frist: 30.11.2026)
Offenlegung Mai 2026 XBRL-Konvertierung, Einreichung beim Unternehmensregister (Frist: 31.12.2026)
Archivierung Juni 2026 Dokumentation archivieren, Aufbewahrungspflichten beachten

Empfohlener Zeitplan für mittelgroße/große GmbHs (prüfungspflichtig)

Phase Zeitraum Aktivitäten
Prüfervorbereitung Dezember 2025 Abschlussprüfer beauftragen, Prüfungsschwerpunkte abstimmen
Vorbereitung Januar 2026 Inventur, vollständige Kontenabstimmung, Rückstellungsspiegel
Erstellung Februar–März 2026 Jahresabschluss und Lagebericht erstellen
Prüfung April–Mai 2026 Abschlussprüfung durchführen, Prüfungsbericht erstellen
Feststellung Juni–Juli 2026 Gesellschafterversammlung, Beschluss (Frist: 31.08.2026)
Offenlegung August 2026 Einreichung mit Prüfungsvermerk beim Unternehmensregister

Checkliste: Erfolgsfaktoren für fristgerechte Abschlüsse

  • Laufende Buchführung zeitnah führen (monatlich abschließen)
  • Inventur rechtzeitig zum 31.12. planen und durchführen
  • Belege vollständig sammeln und digital archivieren
  • Größenklasse korrekt bestimmen und entsprechende Fristen notieren
  • Bei Prüfungspflicht: Prüfer bereits im Vorjahr beauftragen
  • Gesellschafterversammlung frühzeitig terminieren (nicht erst im November)
  • Software nutzen, die XBRL-Export und direkte Offenlegung unterstützt
  • Wiedervorlage-System für alle Fristen einrichten

Häufige Fehler vermeiden

Fehler: Zu späte Vorbereitung

Viele Geschäftsführer beginnen erst im Herbst mit der Jahresabschlusserstellung. Dann bleibt kaum Puffer für unerwartete Probleme oder Rückfragen. Lösung: Bereits im Januar mit der Vorbereitung starten.

Fehler: Unklare Größeneinordnung

Die falsche Einordnung in Größenklassen führt zu falschen Fristen und möglicherweise unzureichender Offenlegung. Lösung: Jährlich die Schwellenwerte nach § 267 HGB prüfen und dokumentieren.

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Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 festgestellt werden?

Für kleine Kapitalgesellschaften gilt eine Feststellungsfrist von 11 Monaten nach § 42a Abs. 2 GmbHG, also bis zum 30.11.2026. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss innerhalb von 8 Monaten feststellen (§ 42a Abs. 1 GmbHG), also bis zum 31.08.2026. Diese Fristen gelten für den Bilanzstichtag 31.12.2025.

Wo muss der Jahresabschluss 2026 offengelegt werden?

Die Offenlegung erfolgt seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister. Die Einreichung muss elektronisch im XBRL-Format erfolgen. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Offenlegung von Jahresabschlüssen.

Welche Strafe droht bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses?

Bei Versäumung der 12-Monatsfrist nach § 325 HGB leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Nach § 335 HGB kann gegen die Geschäftsführer persönlich ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld kann bei anhaltender Säumigkeit wiederholt festgesetzt werden.

Gilt die 12-Monatsfrist zur Offenlegung für alle Kapitalgesellschaften?

Ja, die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB gilt einheitlich für alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) unabhängig von ihrer Größenklasse. Unterschiede bestehen nur im Umfang der offenzulegenden Unterlagen: Kleine Gesellschaften können verkürzte Abschlüsse einreichen, während große Gesellschaften vollständige Unterlagen inklusive Lagebericht offenlegen müssen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 325 HGB (Offenlegung), § 42a GmbHG (Feststellung), § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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