Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts: Anleitung 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist seit der Grundsteuerreform für alle Eigentümer von Grundbesitz verpflichtend. Diese Anleitung erklärt, welche Daten Sie benötigen, welche Besonderheiten für GmbHs und Betriebsvermögen gelten und wie Sie Fehler vermeiden. Beachten Sie dabei unbedingt die Frist für die Grundsteuerwertfeststellung, um verspätete Abgaben und mögliche Sanktionen zu vermeiden. Eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung zum korrekten Ausfüllen der Grundsteuererklärung unterstützt Sie bei der fehlerfreien Abgabe. Bereits im Vorjahr haben wir die Anforderungen ausführlich behandelt – unsere Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts 2025 bietet hierzu weiterführende Informationen.
Kurzantwort
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts muss jeder Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland abgeben – Grundlage ist die Grundsteuerreform. Die Abgabe erfolgt ausschließlich elektronisch über ELSTER zur Feststellung des Grundsteuerwerts und enthält Angaben zu Lage, Fläche, Nutzung und Eigentumsverhältnissen. Für GmbHs und Betriebsvermögen gelten besondere Regelungen nach § 218 BewG. Die Frist zur Erstabgabe war 2022, Änderungen müssen jedoch laufend gemeldet werden.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts?
- Wer muss die Erklärung abgeben?
- Welche Daten werden benötigt?
- Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Abgabe
- Fristen und Konsequenzen bei Versäumnis
- Besonderheiten für GmbHs und Betriebsvermögen
- Häufige Fehler und wie sie vermieden werden
- Wie OnlineBilanz unterstützt
Was ist die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts?
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist eine steuerliche Erklärung, die im Rahmen der Grundsteuerreform ab 2022 bundesweit eingeführt wurde. Sie dient der Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland und bildet die Basis für die ab 2025 geltende neue Grundsteuer. Jeder Eigentümer von Grundvermögen – ob Privatperson, Personengesellschaft oder GmbH – war verpflichtet, für jedes seiner Grundstücke eine solche Erklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Für GmbHs und andere Kapitalgesellschaften, die Betriebsgrundstücke, Verwaltungsgebäude oder Lagerflächen halten, ist diese Erklärung besonders relevant, da sie die künftige steuerliche Belastung unmittelbar beeinflusst. Die Feststellungserklärung erfolgt nach § 228 BewG (Bewertungsgesetz) und muss alle grundstücksrelevanten Daten wie Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart und Baujahr enthalten.
Wichtig für GmbHs
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist keine freiwillige Angabe, sondern eine gesetzliche Verpflichtung nach § 228 BewG. Versäumnisse können zu Verspätungszuschlägen nach § 152 AO und Zwangsgeldern nach § 329 AO führen.
Unterschied zwischen Grundsteuerwert und Grundsteuer
Der Grundsteuerwert ist der vom Finanzamt festgestellte Wert des Grundstücks nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Die Grundsteuer hingegen ist die daraus resultierende jährliche Steuerzahlung, die sich aus dem Grundsteuerwert, der Steuermesszahl (Bundesebene) und dem Hebesatz (Gemeindeebene) errechnet. Die Feststellungserklärung betrifft ausschließlich die Ermittlung des Grundsteuerwerts.
Wer muss die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben?
Erklärungspflichtig ist grundsätzlich jeder Eigentümer von Grundvermögen im Inland. Für GmbHs bedeutet dies: Sobald die Gesellschaft im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks, einer Immobilie oder eines Erbbaurechts eingetragen ist, besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung. Dies gilt unabhängig von der Nutzungsart – ob betrieblich genutzt, vermietet oder ungenutzt.
Erklärungspflicht bei mehreren Grundstücken
Hält eine GmbH mehrere Grundstücke – beispielsweise mehrere Betriebsstandorte, Lagerhallen oder vermietete Immobilien –, muss für jedes einzelne Grundstück eine separate Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgegeben werden. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Aktenzeichen beim Finanzamt und wird einzeln bewertet.
- GmbHs als Eigentümer von Betriebsgrundstücken (Produktionsstätten, Bürogebäude, Lager)
- GmbHs mit vermieteten Immobilien (z. B. gewerbliche Vermietung)
- GmbHs mit unbebauten Grundstücken (auch Baulücken oder Brachflächen)
- Beteiligungen an Grundstücksgemeinschaften (anteilige Erklärungspflicht)
„Viele Mandanten übersehen, dass auch ungenutzte oder noch nicht erschlossene Grundstücke im Betriebsvermögen meldepflichtig sind. Unsere Steuerberater prüfen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung regelmäßig das Anlagevermögen und identifizieren grundsteuerpflichtige Objekte frühzeitig.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Bei Erbbaurechten ist der Erbbauberechtigte zur Abgabe verpflichtet, bei Nießbrauch in der Regel der Eigentümer. Im Zweifel sollte die rechtliche Stellung im Grundbuch geprüft und mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Welche Daten werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigt?
Die Feststellungserklärung erfordert eine Vielzahl detaillierter Angaben zum Grundstück und – bei bebauten Grundstücken – zum Gebäude. Die benötigten Daten variieren je nach Bundesland, da einige Länder eigene Grundsteuermodelle eingeführt haben (z. B. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen). Im Bundesmodell, das in den meisten Bundesländern gilt, sind folgende Angaben erforderlich:
Grundstücksdaten
- Lage des Grundstücks: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
- Gemarkung, Flur, Flurstück: Diese Angaben finden Sie im Grundbuchauszug oder im Bestandsverzeichnis
- Grundstücksfläche: in Quadratmetern (aus Kaufvertrag oder Liegenschaftskataster)
- Bodenrichtwert: Wird vom zuständigen Gutachterausschuss veröffentlicht, meist online abrufbar (z. B. über BORIS-Portale der Länder)
- Grundstücksart: unbebautes Grundstück, Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, Teileigentum
Gebäudedaten (bei bebauten Grundstücken)
- Baujahr des Gebäudes: Jahr der Bezugsfertigkeit
- Wohnfläche bzw. Nutzfläche: in Quadratmetern, nach Wohnflächenverordnung oder DIN 277
- Anzahl der Garagen oder Stellplätze: falls vorhanden
- Art der Immobilie: Wohngebäude, Bürogebäude, Lagergebäude, gemischt genutzt
Achtung: Länderspezifische Anforderungen
In Bayern und Baden-Württemberg gilt ein abweichendes Grundsteuermodell (Flächenmodell). Hier werden weniger Daten benötigt – meist nur Grundstücksfläche, Bodenrichtwert und bei bebauten Grundstücken die Gebäudefläche. Prüfen Sie vorab, welches Modell in Ihrem Bundesland gilt.
Die Daten sollten aus verlässlichen Quellen stammen: Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Baugenehmigung, Flurkarte, amtliche Bodenrichtwertkarten. Wer unsicher ist, kann die Angaben vorab mit dem Steuerberater abstimmen oder das Liegenschaftskatasteramt kontaktieren.
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Abgabe der Erklärung
Die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal ELSTER (Elektronische Steuererklärung). Eine Papierform ist seit 2022 nicht mehr zulässig, es sei denn, eine Härtefallregelung wird vom Finanzamt genehmigt. Nachfolgend eine praxisnahe Anleitung für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter.
1. ELSTER-Zugang einrichten oder prüfen
Für die Abgabe benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat (früher: ELSTER-Basis oder ELSTER-Spezial). Falls Ihre GmbH bereits Umsatzsteuervoranmeldungen oder sonstige Steuererklärungen über ELSTER abgibt, können Sie denselben Zugang nutzen. Andernfalls müssen Sie sich unter www.elster.de registrieren. Die Freischaltung dauert in der Regel 1–2 Wochen.
2. Formular ‚Feststellungserklärung Grundsteuerwert‘ auswählen
Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie im Bereich ‚Formulare & Leistungen‘ die Rubrik ‚Grundsteuer‘ bzw. ‚Feststellungserklärung‘. Wählen Sie das Bundesland, in dem sich das Grundstück befindet, da die Formulare je nach Bundesmodell variieren.
3. Grundstücksdaten eingeben
Geben Sie die unter Abschnitt 3 genannten Daten ein: Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Grundstücksart. Bei gemischt genutzten Grundstücken (z. B. Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnung im Obergeschoss) sind differenzierte Angaben erforderlich.
4. Gebäudedaten eingeben (falls bebaut)
Erfassen Sie Baujahr, Wohn- oder Nutzfläche, Anzahl Garagen, Art der Nutzung. Achten Sie auf korrekte Flächenangaben: Bei Betriebsgebäuden ist oft die Nutzfläche nach DIN 277 maßgeblich, nicht die Brutto-Grundfläche.
5. Erklärung prüfen und absenden
ELSTER führt eine Plausibilitätsprüfung durch. Fehlende Pflichtangaben werden markiert. Nach erfolgreicher Prüfung können Sie die Erklärung elektronisch übermitteln. Sie erhalten eine Bestätigung mit Eingangsdatum und Aktenzeichen. Bewahren Sie diese auf – sie dient als Nachweis der fristgerechten Abgabe.
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ELSTER-Zugang vorhanden und funktionsfähig
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Grundbuchauszug und Flurkarte bereithalten
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Bodenrichtwert für Stichtag 01.01.2022 recherchiert (Bundesmodell) bzw. aktuell (Ländermodelle)
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Baujahr und Flächenangaben aus Bauunterlagen oder Kaufvertrag entnommen
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Erklärung für jedes Grundstück einzeln erstellt
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Elektronische Übermittlung und Bestätigung gespeichert
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Mandanten bei gemischt genutzten Grundstücken unsicher sind, welche Flächenanteile wie zu deklarieren sind. Hier lohnt sich eine Abstimmung mit dem Steuerberater, um Rückfragen des Finanzamts von vornherein zu vermeiden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Fristen und Konsequenzen bei Versäumnis
Die ursprüngliche Abgabefrist für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer endete bundesweit am 31. Januar 2023 (Hauptfeststellung mit Stichtag 01.01.2022). In einigen Bundesländern wurde die Frist auf den 30. April 2023 verlängert. Wer diese Frist versäumt hat, befindet sich im Verzug – allerdings hat das Finanzamt in vielen Fällen zunächst Erinnerungsschreiben und Fristverlängerungen gewährt.
Nachträgliche Abgabe und laufende Pflichten
Auch wenn die Hauptfrist abgelaufen ist, besteht die Erklärungspflicht fort. Das Finanzamt kann die Abgabe jederzeit anfordern. Zudem ist bei wesentlichen Änderungen (z. B. Neubau, Abriss, Zu-/Verkauf) eine Erklärung zur Fortschreibung oder Nachfeststellung nach § 222 Abs. 2 BewG erforderlich. Diese muss innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung abgegeben werden.
Verspätungszuschlag und Zwangsgeld
Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro Monat, kann aber je nach Umfang deutlich höher ausfallen. Zusätzlich kann ein Zwangsgeld nach § 329 AO verhängt werden, wenn die Erklärung trotz Aufforderung nicht eingereicht wird.
| Versäumnisart | Rechtsgrundlage | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Versäumte Abgabefrist (Hauptfeststellung) | § 152 AO | Verspätungszuschlag ab 25 €/Monat |
| Keine Reaktion auf Aufforderung | § 329 AO | Zwangsgeld bis zu 25.000 € |
| Falsche oder unvollständige Angaben | § 379 AO | Bußgeld bis zu 50.000 € |
| Fehlende Fortschreibungserklärung | § 222 Abs. 2 BewG, § 152 AO | Verspätungszuschlag, ggf. Schätzung |
In der Praxis ist es ratsam, die Erklärung auch nachträglich so schnell wie möglich abzugeben, idealerweise mit Unterstützung eines Steuerberaters. Das minimiert das Risiko von Schätzungen durch das Finanzamt, die oft zu einem ungünstigeren Grundsteuerwert führen.
Besonderheiten für GmbHs und Betriebsvermögen
Für GmbHs ergeben sich einige Besonderheiten, die bei der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts zu beachten sind. Anders als bei Privatpersonen sind die Grundstücke in der Regel Betriebsvermögen und damit Teil der Bilanz nach § 266 HGB. Die korrekte Erfassung und Deklaration ist daher nicht nur steuerlich, sondern auch bilanziell relevant.
Betriebsgrundstücke und gemischt genutzte Immobilien
Nutzt die GmbH ein Grundstück ausschließlich betrieblich (z. B. Produktionsstätte, Bürogebäude, Lager), ist es in der Regel als Geschäftsgrundstück zu deklarieren. Bei gemischter Nutzung – etwa wenn im Erdgeschoss ein Laden betrieben wird und im Obergeschoss Wohnungen vermietet sind – müssen die Flächenanteile differenziert angegeben werden. Das Finanzamt bewertet die Anteile separat, was unterschiedliche Steuermesszahlen zur Folge haben kann.
- Produktions- und Lagerflächen: in der Regel als Geschäftsgrundstück
- Verwaltungsgebäude: Geschäftsgrundstück oder Teileigentum, je nach Konstellation
- Vermietete Gewerbeimmobilien: Geschäftsgrundstück, bei Wohnvermietung ggf. Mietwohngrundstück
- Unbebaute Grundstücke im Betriebsvermögen: unbebautes Grundstück, Bewertung nach Bodenrichtwert
Abstimmung mit der Bilanzierung
Die im Anlagevermögen der Bilanz ausgewiesenen Grundstücke und Gebäude müssen mit den in der Feststellungserklärung angegebenen Objekten übereinstimmen. Unstimmigkeiten können zu Rückfragen des Finanzamts führen. Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung durch den Steuerberater wird diese Abstimmung üblicherweise vorgenommen. Wer den Jahresabschluss selbst erstellt, sollte die Grundstücksangaben in der Anlagenbuchhaltung aktualisieren und mit den ELSTER-Eingaben abgleichen.
Tipp: Integration in die Steuerberater-Leistung
Bei OnlineBilanz erstellen unsere zugelassenen Steuerberater den Jahresabschluss und prüfen dabei auch die Übereinstimmung von Anlagevermögen und grundsteuerrelevanten Objekten. So vermeiden Sie Fehler und sparen Zeit bei künftigen Fortschreibungen.
Grundsteuerwert und Unternehmensbewertung
Der festgestellte Grundsteuerwert hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Bilanzierung nach § 253 HGB (Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Er dient ausschließlich der Grundsteuererhebung. Allerdings kann der Grundsteuerwert als Indikator für die Verkehrswertentwicklung dienen, etwa bei der Ermittlung von Teilwerten im Rahmen von Werthaltigkeitsprüfungen nach § 253 Abs. 3 HGB.
„Wir empfehlen, die Feststellungserklärung zeitgleich mit der Jahresabschlusserstellung zu koordinieren. So ist sichergestellt, dass alle Angaben konsistent sind und sowohl die bilanzielle als auch die steuerliche Seite korrekt abgebildet werden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufige Fehler bei der Erklärung und wie sie vermieden werden
In der Praxis zeigen sich immer wieder typische Fehlerquellen, die zu Rückfragen des Finanzamts, Schätzungen oder sogar Bußgeldern führen können. Mit etwas Vorbereitung und fachlicher Unterstützung lassen sich diese Fehler leicht vermeiden.
Fehler 1: Falsche oder veraltete Bodenrichtwerte
Der Bodenrichtwert muss für den Stichtag 01.01.2022 (Bundesmodell) bzw. den länderspezifischen Stichtag ermittelt werden. Viele Mandanten verwenden versehentlich aktuelle Werte oder solche aus dem falschen Jahr. Die Bodenrichtwerte sind bei den Gutachterausschüssen oder über die BORIS-Portale der Länder abrufbar. Bei Unsicherheiten sollte der Steuerberater hinzugezogen werden.
Fehler 2: Unvollständige oder falsche Flächenangaben
Gerade bei Betriebsgebäuden gibt es oft Unklarheiten, welche Fläche anzugeben ist: Wohnfläche, Nutzfläche, Brutto-Grundfläche? Im Bundesmodell ist bei Nichtwohngebäuden die Nutzfläche nach DIN 277 maßgeblich. Diese weicht oft erheblich von der Brutto-Grundfläche ab. Die Angaben sollten aus Bauunterlagen oder einer qualifizierten Flächenberechnung stammen.
Fehler 3: Fehlende Erklärungen bei mehreren Grundstücken
Jedes Flurstück erfordert eine eigene Erklärung. Wer mehrere Grundstücke hält und nur eine Erklärung abgibt, riskiert Zwangsgelder für die fehlenden Objekte. Eine strukturierte Liste aller im Eigentum stehenden Grundstücke (z. B. aus der Anlagenbuchhaltung oder dem Grundbuchregister) hilft, Vollständigkeit sicherzustellen.
Fehler 4: Fehlende Fortschreibung bei Änderungen
Nach Abgabe der Hauptfeststellungserklärung vergessen viele Unternehmen, dass bei baulichen Änderungen (Neubau, Anbau, Abriss) oder Eigentümerwechsel eine Fortschreibungs- oder Nachfeststellungserklärung innerhalb eines Monats erforderlich ist. Diese Pflicht besteht dauerhaft und wird oft übersehen.
Fehlerquelle
- Bodenrichtwerte nicht für Stichtag
- Flächenangaben aus falscher Quelle
- Fehlende Erklärungen für Nebengrundstücke
- Keine Fortschreibung bei Baumaßnahmen
Vermeidungsstrategie
- BORIS-Portal für korrekten Stichtag nutzen
- Flächenberechnung nach DIN 277 durch Architekten
- Vollständigkeitsprüfung anhand Grundbuch
- Wiedervorlage für bauliche Änderungen einrichten
„Wir erleben regelmäßig, dass Mandanten erst bei der Jahresabschlusserstellung bemerken, dass eine Fortschreibung hätte erfolgen müssen. Eine systematische Wiedervorlage und die Einbindung des Steuerberaters in Bauvorhaben hilft, solche Versäumnisse zu vermeiden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie OnlineBilanz bei der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts unterstützt
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erfordert Fachwissen im Bewertungsrecht, Steuerrecht und in der Immobilienbewertung. Gerade für GmbHs mit mehreren Grundstücken oder gemischt genutzten Immobilien ist die korrekte Deklaration komplex. OnlineBilanz verbindet die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit einer effizienten digitalen Koordination – ohne lange Wartezeiten und zu transparenten Festpreisen.
Leistungsumfang im Rahmen der Steuerberater-Betreuung
- Prüfung der Erklärungspflicht: Unsere Steuerberater identifizieren anhand der Bilanz und des Anlagevermögens alle grundsteuerpflichtigen Objekte der GmbH
- Datenbeschaffung und Plausibilisierung: Bodenrichtwerte, Flächenangaben und Gebäudedaten werden recherchiert und auf Plausibilität geprüft
- Erstellung und Übermittlung via ELSTER: Die Erklärung wird fachgerecht ausgefüllt und elektronisch übermittelt – Sie erhalten die Bestätigung und eine Kopie zur Dokumentation
- Abstimmung mit Jahresabschluss: Die Grundstücksangaben werden mit der Bilanzierung nach § 266 HGB abgeglichen, sodass keine Widersprüche entstehen
- Fortschreibungsmanagement: Bei baulichen Änderungen oder Verkäufen erinnern wir an die Fortschreibungspflicht und übernehmen die Erklärung
Festpreis-Modell mit Steuerberater-Qualität
OnlineBilanz bietet die Erstellung der Feststellungserklärung als Teil der Steuerberater-Leistung zu transparenten Festpreisen. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter die Kommunikation zwischen Mandant und Steuerberater-Team, sodass Sie schnell und unkompliziert zu Ihrer rechtskonformen Erklärung kommen.
Digitale Koordination und persönlicher Ansprechpartner
Anders als bei traditionellen Steuerkanzleien erhalten Sie bei OnlineBilanz eine zentrale Anlaufstelle: Servet Gündogan als Büroleiter koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und dem Steuerberater-Team. Unterlagen werden digital ausgetauscht, Rückfragen schnell geklärt – ohne Terminengpässe oder lange Postlaufzeiten. Das Ergebnis: Die Feststellungserklärung wird zügig und fachlich korrekt erstellt, Sie haben Rechtssicherheit und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.
„Unsere Mandanten schätzen, dass sie nicht zwischen verschiedenen Ansprechpartnern hin- und herwechseln müssen. Die Grundsteuererklärung, der Jahresabschluss und die laufende steuerliche Beratung kommen aus einer Hand – digital koordiniert, von zugelassenen Steuerberatern fachlich verantwortet.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer seine GmbH professionell aufstellen möchte, findet mit OnlineBilanz eine moderne Alternative zur klassischen Steuerberatung: Steuerberater-Qualität, digitale Effizienz, transparente Festpreise. Mehr Informationen und direkte Kontaktaufnahme unter www.onlinebilanz.de.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auch in Papierform abgeben?
Nein. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts muss nach § 228 BewG elektronisch über ELSTER eingereicht werden. Eine Abgabe in Papierform ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Härtefälle) auf Antrag möglich.
Was passiert, wenn sich meine Grundstücksdaten nach der Erstabgabe ändern?
Bei wesentlichen Änderungen (z. B. Neubau, Abriss, Teilung, Nutzungsänderung) sind Sie verpflichtet, eine Änderungserklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt stellt dann einen neuen Grundsteuerwert fest, der zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt oder anlassbezogen gilt.
Gilt die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auch für Erbbaurechte?
Ja. Erbbaurechte gelten nach § 218 Abs. 1 BewG als wirtschaftliche Einheit und sind ebenfalls grundsteuerpflichtig. Der Erbbauberechtigte ist zur Abgabe der Erklärung verpflichtet, nicht der Erbbauverpflichtete (Grundstückseigentümer).
Wie lange muss ich Unterlagen zur Grundsteuererklärung aufbewahren?
Die Unterlagen zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sollten mindestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (in der Regel vier Jahre nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheids, § 169 AO) aufbewahrt werden. Bei Betriebsvermögen gelten die allgemeinen steuerlichen Aufbewahrungsfristen von zehn Jahren nach § 147 AO.
Muss ich für jedes Grundstück eine separate Erklärung abgeben?
Ja. Für jede wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 218 BewG ist eine eigene Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben. Besitzen Sie mehrere Grundstücke in unterschiedlichen Gemeinden oder mit unterschiedlicher Nutzung, benötigen Sie jeweils eine separate Erklärung.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Bewertungsgesetz (BewG), Abgabenordnung (AO), Grundsteuergesetz (GrStG), Bundesministerium der Finanzen – Grundsteuerreform. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


