Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ELSTER 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts muss seit der Grundsteuerreform zwingend über ELSTER elektronisch eingereicht werden. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle relevanten Daten zu ihrem Grundbesitz dem Finanzamt zu übermitteln. Eine detaillierte Anleitung zur Feststellung des Grundsteuerwerts hilft Ihnen dabei, die Erklärung korrekt auszufüllen und fristgerecht einzureichen. Der Leitfaden erklärt Fristen, erforderliche Angaben, Berechnungsmethoden und unterstützt Sie dabei, Fehler bei der digitalen Einreichung zu vermeiden.
Kurzantwort
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist seit der Grundsteuerreform verpflichtend über ELSTER einzureichen. Sie dient der Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland und bildet die Grundlage für die ab 2025 geltende neue Grundsteuer. Eigentümer müssen Angaben zu Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart und Wohnfläche digital übermitteln.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts?
- Warum muss die Erklärung über ELSTER eingereicht werden?
- Welche Grundstücke müssen in der Erklärung erfasst werden?
- Welche Daten werden in der Erklärung benötigt?
- Fristen und Verjährung bei der Grundsteuererklärung
- Wie wird der Grundsteuerwert berechnet?
- Häufige Fehler und Fallstricke bei der Einreichung über ELSTER
- Unterstützung durch Steuerberater – wann ist sie sinnvoll?
Was ist die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts?
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist ein steuerliches Formular, das im Rahmen der Grundsteuerreform 2025 für alle Grundstückseigentümer in Deutschland verpflichtend geworden ist. Sie dient der Finanzverwaltung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts nach § 218 ff. Bewertungsgesetz (BewG), der wiederum Grundlage für die Festsetzung der neuen Grundsteuer ab 2025 ist.
Für GmbH-Geschäftsführer ist diese Erklärung besonders relevant, wenn die Gesellschaft Grundvermögen im Betriebsvermögen hält – etwa Produktionsgrundstücke, Verwaltungsgebäude oder vermietete Immobilien. Die Erklärung muss grundsätzlich elektronisch über das Portal ELSTER (Elektronische Steuererklärung) eingereicht werden. Eine Papierform ist nur in Ausnahmefällen nach § 150 Abs. 8 AO zulässig.
Hinweis
Wichtig für GmbHs: Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist keine einmalige Sache. Bei wesentlichen Änderungen – etwa Zu- oder Verkauf von Grundstücken, Umbauten oder Nutzungsänderungen – ist eine Nachfeststellung nach § 222 BewG erforderlich. Die Finanzverwaltung fordert diese in der Regel automatisch an.
Abgrenzung: Grundsteuerwert vs. Grundsteuer
Der Grundsteuerwert ist nicht die Grundsteuer selbst. Er ist lediglich die Bemessungsgrundlage, die vom Finanzamt festgestellt wird. Die tatsächliche Grundsteuer wird anschließend durch Multiplikation mit der Steuermesszahl (§ 15 GrStG) und dem kommunalen Hebesatz ermittelt. Die Feststellung des Grundsteuerwerts erfolgt gesondert und ist bindend für die spätere Steuerfestsetzung.
Warum muss die Erklärung über ELSTER eingereicht werden?
Die elektronische Übermittlung über ELSTER ist seit der Grundsteuerreform der gesetzliche Regelfall. § 228 Abs. 5 BewG verweist auf § 31 GrStG, der wiederum die Anwendung der Abgabenordnung (AO) vorsieht. Nach § 87a Abs. 1 AO ist die Finanzverwaltung befugt, die elektronische Datenübermittlung vorzuschreiben – und hat dies für die Grundsteuererklärung konsequent getan.
Für juristische Personen wie GmbHs gibt es hier keine Ausnahmen: Die Erklärung muss elektronisch authentifiziert über ELSTER eingereicht werden. Die Authentifizierung erfolgt entweder über ein ELSTER-Zertifikat oder – für Steuerberater – über die Registrierung mit Steuerberaternummer.
Technische Voraussetzungen für ELSTER
- Registrierung im ELSTER-Portal mit Steuernummer bzw. USt-ID der GmbH
- ELSTER-Zertifikat oder qualifizierte elektronische Signatur
- Zugriff auf aktuelle Grundstücksdaten (Flurstück, Bodenrichtwert, Wohn-/Nutzfläche)
- Optional: Nutzung von Steuerberater-Software mit ELSTER-Schnittstelle
„In der Praxis zeigt sich, dass viele GmbHs die Grundsteuererklärung an ihren Steuerberater delegieren – insbesondere wenn mehrere Grundstücke oder komplexe Nutzungsarten vorliegen. Das spart Zeit und verhindert kostspielige Fehler bei der Bewertung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Grundstücke müssen in der Erklärung erfasst werden?
Grundsätzlich ist jedes inländische Grundstück nach § 218 BewG feststellungspflichtig, unabhängig davon, ob es sich im Privatvermögen oder Betriebsvermögen befindet. Für GmbHs bedeutet das: Alle Grundstücke, die im Anlagevermögen oder Umlaufvermögen der Gesellschaft ausgewiesen sind, müssen in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts angegeben werden.
Typische Grundstücksarten im Betriebsvermögen einer GmbH
| Grundstücksart | Bewertungsverfahren | Relevante Angaben |
|---|---|---|
| Betriebsgrundstück (Produktion, Lager) | Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren | Grundstücksfläche, bauliche Anlagen, Nutzungsart |
| Verwaltungsgebäude | Ertragswertverfahren (bei Vermietung) oder Sachwertverfahren | Wohn-/Nutzfläche, Baujahr, Bodenrichtwert |
| Vermietete Wohn-/Geschäftsimmobilien | Ertragswertverfahren | Mietniveaustufe, Nettokaltmiete, Restnutzungsdauer |
| Unbebaute Grundstücke | Bodenwert nach § 247 BewG | Grundstücksfläche, Bodenrichtwert |
Entscheidend ist die wirtschaftliche Einheit nach § 2 BewG. Mehrere zusammenhängende Flurstücke, die eine einheitliche Nutzung erfahren, können als eine wirtschaftliche Einheit gelten – dann genügt eine Erklärung. Bei unterschiedlicher Nutzung (z. B. Teil vermietet, Teil selbst genutzt) sind ggf. mehrere Erklärungen erforderlich.
Achtung
Achtung bei Erbbaurechten: Auch Erbbaurechte sind nach § 218 Abs. 1 BewG feststellungspflichtig. Der Erbbauberechtigte (z. B. die GmbH) muss eine eigene Erklärung abgeben, ebenso der Grundstückseigentümer für das belastete Grundstück. Beide Werte werden getrennt festgestellt.
Welche Daten werden in der Erklärung benötigt?
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erfordert eine detaillierte Erfassung der Grundstücksdaten. Für GmbHs ist die Datenbeschaffung oft aufwändiger als für Privateigentümer, da häufig komplexe gewerbliche Nutzungen oder Mischnutzungen vorliegen. Folgende Informationen werden zwingend benötigt:
Pflichtangaben für alle Grundstücke
- Lage: Gemarkung, Flur, Flurstück (aus Grundbuchauszug oder Katasterauszug)
- Grundstücksfläche: Gesamtfläche in m² (aus Liegenschaftskataster)
- Bodenrichtwert: Abrufbar über die Gutachterausschüsse der Kommunen oder das Portal BORIS
- Grundstücksart: Z. B. Wohngrundstück, Nichtwohngrundstück, gemischte Nutzung, unbebautes Grundstück
Zusätzliche Angaben für bebaute Grundstücke
Wohnfläche / Nutzfläche
Nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) bzw. DIN 277 für gewerbliche Flächen. Relevant für Ertragswert- und Sachwertverfahren.
Baujahr und Restnutzungsdauer
Aus Bauunterlagen. Restnutzungsdauer nach Anlage 38 zu § 253 BewG (meist pauschal 60–80 Jahre).
Für Betriebsgrundstücke (z. B. Produktionshallen, Lager) wird häufig das Sachwertverfahren angewendet. Hier sind zusätzlich Angaben zu Bauweise, Ausstattung und ggf. vorhandenen Außenanlagen erforderlich. Die Bewertung erfolgt dann nach standardisierten Herstellungskosten gemäß Anlage 42 zu § 259 BewG.
„Viele Mandanten unterschätzen den Zeitaufwand für die Datenbeschaffung – gerade bei älteren Objekten oder mehreren Standorten. Wer die Erklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, sollte die Unterlagen frühzeitig bereitstellen. Bei komplexen gewerblichen Immobilien kann die Bewertung mehrere Stunden in Anspruch nehmen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Fristen und Verjährung bei der Grundsteuererklärung
Die Hauptfeststellungsfrist für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts endete bundesweit am 31. Januar 2023. Für Nachzügler oder bei technischen Problemen haben viele Bundesländer Fristverlängerungen gewährt – teils bis Ende April 2023. Diese Frist ist mittlerweile abgelaufen, aber für GmbHs, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO und Zwangsgelder nach § 328 AO.
Nachfeststellung und Fortschreibung
Nach § 222 BewG ist bei wesentlichen wertverändernden Umständen eine Nachfeststellung oder Fortschreibung des Grundsteuerwerts erforderlich. Wesentlich ist eine Wertveränderung, wenn sie mehr als 15.000 Euro beträgt. Typische Fälle für GmbHs:
- Neubau, Anbau oder wesentlicher Umbau (z. B. Erweiterung Produktionshalle)
- Abriss von Gebäuden oder Teilgebäuden
- Erwerb zusätzlicher Grundstücke oder Grundstücksteile
- Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilen
- Änderung der Nutzungsart (z. B. von gewerblich auf Wohnen oder umgekehrt)
Die Nachfeststellung ist vom Steuerpflichtigen unaufgefordert anzuzeigen (§ 153 AO). Die Finanzverwaltung wird in der Regel aufgrund der Baugenehmigungen oder Kaufverträge (Grunderwerbsteuer) tätig, aber die eigenständige Meldepflicht besteht unabhängig davon.
Achtung
Verjährung: Feststellungsbescheide für den Grundsteuerwert unterliegen der Feststellungsverjährung nach § 169 AO i. V. m. § 181 AO. Die Feststellungsfrist beträgt grundsätzlich 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde – bei verspäteter Abgabe mit Ablauf des Jahres der Abgabe. Bei Nichtabgabe oder Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf bis zu 10 Jahre.
-
Prüfen, ob die Hauptfeststellungserklärung für alle GmbH-Grundstücke fristgerecht eingereicht wurde
-
Bei Versäumnis: Erklärung umgehend nachholen und ggf. Fristverlängerungsantrag stellen
-
Wertverändernde Umstände dokumentieren und bei Überschreitung der 15.000-Euro-Grenze melden
-
Feststellungsbescheide archivieren und auf Plausibilität prüfen (Einspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe)
Wie wird der Grundsteuerwert berechnet?
Der Grundsteuerwert wird nach den §§ 218 ff. BewG ermittelt. Das Bewertungsgesetz unterscheidet grundsätzlich drei Bewertungsverfahren, je nach Art und Nutzung des Grundstücks: Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren. Für GmbHs mit Betriebsgrundstücken ist meist das Ertragswert- oder Sachwertverfahren relevant.
Ertragswertverfahren (§ 252 ff. BewG)
Das Ertragswertverfahren kommt zur Anwendung bei Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Der Grundsteuerwert setzt sich zusammen aus Bodenwert (Fläche × Bodenrichtwert) und Gebäudeertragswert. Der Gebäudeertragswert wird kapitalisiert aus der Nettokaltmiete (oder der statistischen Nettokaltmiete nach Mietniveaustufe), abgezinst auf die Restnutzungsdauer.
Formel vereinfacht: Gebäudeertragswert = Reinertrag × Vervielfältiger. Der Vervielfältiger ergibt sich aus Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer nach Anlage 37 zu § 252 BewG.
Sachwertverfahren (§ 258 ff. BewG)
Das Sachwertverfahren ist anzuwenden bei Nichtwohngrundstücken (z. B. Fabriken, Lager, Verwaltungsgebäude ohne Vermietung) und bei Wohngrundstücken, die nicht im Ertragswertverfahren zu bewerten sind. Der Grundsteuerwert setzt sich zusammen aus Bodenwert und Gebäudesachwert. Der Gebäudesachwert wird ermittelt aus Regelherstellungskosten (nach Gebäudeart und Ausstattung gemäß Anlage 42 zu § 259 BewG), multipliziert mit der Brutto-Grundfläche, abzüglich Alterswertminderung.
Formel: Gebäudesachwert = (Regelherstellungskosten × Brutto-Grundfläche) × Alterswertminderung. Der Gesamtsachwert (Bodenwert + Gebäudesachwert) wird anschließend mit einer Wertzahl (regional unterschiedlich) multipliziert.
3
Bewertungsverfahren nach BewG
§ 218 ff.
Rechtsgrundlage im BewG
01.01.2025
Stichtag Hauptfeststellung
Hinweis
Sonderfall Bundesländer-Modelle: Einige Bundesländer (z. B. Bayern, Hamburg, Niedersachsen) haben von der Öffnungsklausel in Art. 72 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht und wenden eigene Grundsteuermodelle an. Diese weichen teils erheblich vom Bundesmodell ab – etwa das reine Flächenmodell in Bayern. GmbHs mit Grundbesitz in mehreren Bundesländern müssen die jeweiligen Landesregelungen beachten.
Häufige Fehler und Fallstricke bei der Einreichung über ELSTER
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist komplex – insbesondere bei gewerblich genutzten Grundstücken oder Mischnutzungen. In der Praxis zeigen sich immer wieder typische Fehlerquellen, die zu Rückfragen der Finanzämter, fehlerhaften Feststellungen oder im schlimmsten Fall zu Nachforderungen führen können.
Typische Fehlerquellen in der Praxis
| Fehler | Folge | Vermeidung |
|---|---|---|
| Falsche Flurstücksangaben | Erklärung wird nicht zugeordnet, Rückfrage oder Zwangsgeld | Daten aus aktuellem Grundbuchauszug oder Katasterauszug prüfen |
| Bodenrichtwert nicht aktuell | Überhöhter oder zu niedriger Grundsteuerwert | Bodenrichtwert zwingend zum Stichtag 01.01.2022 (Hauptfeststellung) abrufen |
| Wohn-/Nutzfläche falsch berechnet | Fehlerhafte Bewertung, ggf. Nachforderung | WoFlV bzw. DIN 277 korrekt anwenden; bei Unsicherheit: Vermessung |
| Falsche Grundstücksart gewählt | Falsches Bewertungsverfahren, erhebliche Wertabweichung | Nutzungsart präzise prüfen; bei Mischnutzung ggf. aufteilen |
| Restnutzungsdauer falsch geschätzt | Zu hoher oder zu niedriger Gebäudeertragswert | Anlage 38 zu § 253 BewG beachten; bei älteren Gebäuden ggf. technische Restnutzungsdauer ermitteln |
ELSTER-spezifische Probleme
- Zertifikat abgelaufen: ELSTER-Zertifikate sind 3 Jahre gültig. Vor Einreichung prüfen, ob das Zertifikat noch gültig ist.
- Fehlerhafte Authentifizierung: Bei GmbHs muss die Erklärung durch einen Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer) oder bevollmächtigten Steuerberater eingereicht werden. Falsche Zuordnung führt zur Ablehnung.
- Unvollständige Datenübermittlung: Bei Abbruch der Übertragung bleiben Daten unvollständig. Empfehlung: Nach Übermittlung Belegabruf in ELSTER prüfen.
- Plausibilitätsprüfung nicht bestanden: ELSTER führt automatische Plausibilitätsprüfungen durch (z. B. Bodenrichtwert vs. Grundstücksfläche). Warnungen sollten ernst genommen und geprüft werden.
„In der Hochphase der Grundsteuererklärung 2022/23 sind viele Erklärungen an simplen Eingabefehlern gescheitert – etwa falsche Kommasetzung bei Flächenangaben oder vertauschte Flur/Flurstück-Nummern. Gerade bei mehreren Grundstücken empfiehlt sich eine systematische Prüfung aller Angaben vor Übermittlung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Achtung
Wichtig: Nach Einreichung der Erklärung über ELSTER ist die Bearbeitung durch das Finanzamt nicht sofort abgeschlossen. Die Feststellungsbescheide werden teils mit erheblicher Zeitverzögerung (Monate bis über ein Jahr) erlassen. Bis dahin gilt: Unterlagen archivieren und bei Rückfragen unverzüglich reagieren. Eine Nichtreaktion kann zur Schätzung nach § 162 AO führen.
Unterstützung durch Steuerberater – wann ist sie sinnvoll?
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist zwar formell auch durch den Geschäftsführer oder die Buchhaltung einreichbar – in der Praxis zeigt sich jedoch, dass die fachliche Komplexität häufig unterschätzt wird. Gerade bei Betriebsgrundstücken, Mischnutzungen oder mehreren Objekten ist die Einbindung eines Steuerberaters nicht nur sinnvoll, sondern oft wirtschaftlich geboten.
Wann Sie einen Steuerberater hinzuziehen sollten
-
Die GmbH besitzt mehrere Grundstücke an verschiedenen Standorten
-
Es handelt sich um gewerblich genutzte Immobilien (Produktion, Lager, Verwaltung)
-
Mischnutzungen liegen vor (z. B. Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnung im Obergeschoss)
-
Unsicherheit bei der Zuordnung der Grundstücksart oder des Bewertungsverfahrens
-
Komplexe bauliche Anlagen (z. B. mit Außenanlagen, Spezialbauten)
-
Die Erklärung wurde bisher nicht eingereicht und es drohen Zwangsgelder
-
Sie möchten den Feststellungsbescheid fachlich prüfen lassen (z. B. auf Plausibilität der Bewertung)
Steuerberater dürfen nach § 33 StBerG die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts rechtsverbindlich erstellen und einreichen. Sie haften berufsrechtlich für die Richtigkeit der Angaben und können bei Fehlern in Regress genommen werden – ein zusätzlicher Sicherheitsaspekt für die GmbH.
Kosten und Nutzen der Steuerberater-Unterstützung
Die Vergütung für die Erstellung der Grundsteuererklärung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Je nach Komplexität und Umfang der Grundstücke können die Kosten zwischen einigen hundert Euro (einfaches Grundstück) bis mehreren tausend Euro (komplexe Betriebsgrundstücke, mehrere Objekte) liegen. Der Nutzen übersteigt die Kosten in der Regel deutlich, da fehlerhafte Bewertungen zu dauerhaft überhöhter Grundsteuer führen können – und diese fällt jährlich an.
Eigenständige Erstellung
Zeitaufwand: 3–10 Stunden (je nach Komplexität). Risiko: Fehler bei Bewertung, Rückfragen, ggf. überhöhte Grundsteuer. Geeignet für: Einfache, selbst genutzte Wohngrundstücke.
Steuerberater-Unterstützung
Kosten: ab ca. 300 € netto pro Grundstück. Vorteile: Fachliche Korrektheit, Haftung, Zeitersparnis, rechtssichere Einreichung. Geeignet für: Alle gewerblichen und komplexen Grundstücke.
„Viele unserer Mandanten haben die Grundsteuererklärung zunächst selbst versucht – und sind dann doch zu uns gekommen, als die Finanzverwaltung Rückfragen stellte oder der Feststellungsbescheid nicht plausibel erschien. Frühzeitige Einbindung spart nicht nur Zeit, sondern vermeidet auch jahrelange Mehrbelastungen durch überhöhte Grundsteuerfestsetzungen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater übernehmen die gesamte Erstellung, Plausibilitätsprüfung und ELSTER-Übermittlung – rechtssicher und termingerecht.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auch in Papierform eingereicht werden?
Nein, seit der Grundsteuerreform ist die Abgabe ausschließlich elektronisch über ELSTER verpflichtend. Eine Papiereinreichung ist nur in begründeten Härtefällen möglich, etwa bei nachgewiesener digitaler Unzugänglichkeit. In diesem Fall muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Was passiert, wenn ich die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nicht fristgerecht einreiche?
Bei verspäteter oder unterlassener Abgabe drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO sowie Zwangsgelder. Das Finanzamt kann außerdem eine Schätzung der Grundsteuerwerte vornehmen, die in der Regel höher ausfällt als die tatsächlichen Werte. Zudem können Verzugszinsen nach § 233a AO anfallen.
Muss ich für jedes Grundstück eine separate Erklärung über ELSTER einreichen?
Ja, grundsätzlich ist für jede wirtschaftliche Einheit, also jedes Grundstück bzw. jede Flurstückskombination, eine eigene Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlich. Bei mehreren Grundstücken müssen Sie entsprechend mehrere Erklärungen über ELSTER übermitteln.
Welche technischen Voraussetzungen benötige ich für die Abgabe über ELSTER?
Sie benötigen einen Internetzugang, einen aktuellen Browser und ein ELSTER-Zertifikat bzw. ELSTER-Benutzerkonto. Die Registrierung erfolgt über www.elster.de und kann einige Tage in Anspruch nehmen, da die Aktivierungsdaten per Post versandt werden. Alternativ können Sie sich mit einem elektronischen Personalausweis sofort authentifizieren.
Kann ich Widerspruch gegen den festgestellten Grundsteuerwert einlegen?
Ja, gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch nach § 347 AO einlegen. Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden und sollte konkret begründen, welche Werte oder Berechnungen Sie für fehlerhaft halten.
Gilt die einmal eingereichte Erklärung dauerhaft oder muss sie regelmäßig aktualisiert werden?
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts war einmalig im Rahmen der Grundsteuerreform abzugeben. Künftig ist eine erneute Erklärung nur bei wesentlichen Änderungen erforderlich, etwa bei Neu- oder Umbau, Teilung oder Zusammenlegung von Grundstücken. Das Finanzamt fordert Sie in diesen Fällen gesondert zur Abgabe auf.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Abgabenordnung (AO), Bewertungsgesetz (BewG), Grundsteuergesetz (GrStG), ELSTER – Elektronische Steuererklärung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


