Anlage Kind ELSTER 2026: Ausfüllen & Fehler vermeiden
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Anlage Kind gehört zur Einkommensteuererklärung und erfasst alle steuerlich relevanten Angaben zu Ihren Kindern – von Kinderfreibeträgen über Betreuungskosten bis zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Seit 2026 gilt: Wer die Anlage Kind korrekt in ELSTER ausfüllt, sichert sich automatisch die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Freibeträgen. Ähnlich wie bei der Anlage AVA 2025 kommt es auch hier auf vollständige und fehlerfreie Angaben an. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, welche Eintragungen erforderlich sind, wie Sie typische Fehler vermeiden und worauf GmbH-Geschäftsführer besonders achten müssen.
Kurzantwort
Die Anlage Kind in ELSTER erfasst alle steuerlich relevanten Daten zu Ihren Kindern: Identifikationsnummer, Kindergeldbezug, Kinderfreibetrag, Betreuungskosten und ggf. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist. Fehler bei der Identifikationsnummer, fehlende Nachweise zu Betreuungskosten oder falsche Angaben zu volljährigen Kindern führen häufig zu Rückfragen oder Kürzungen – ähnlich wie bei der Anlage AVA in ELSTER, bei der präzise Eingaben zur Altersvorsorge entscheidend sind.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Anlage Kind in ELSTER?
- Welche Angaben gehören in die Anlage Kind?
- Kinderfreibetrag oder Kindergeld – Günstigerprüfung
- Kinderbetreuungskosten richtig geltend machen
- Anlage Kind für volljährige Kinder in Ausbildung
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Häufige Fehler bei der Anlage Kind
- Besonderheiten für GmbH-Geschäftsführer
Was ist die Anlage Kind in ELSTER?
Die Anlage Kind ist ein Formular der elektronischen Steuererklärung über ELSTER (Elektronische Steuererklärung), in dem alle steuerlich relevanten Angaben zu Kindern erfasst werden. Sie bildet die Grundlage für die Gewährung von Kindergeld, Kinderfreibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG sowie weiteren kindbezogenen Steuervergünstigungen wie dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) oder dem Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG). Ähnlich wie die Anlage G ELSTER für Gewerbetreibende folgt auch die Anlage Kind einem strukturierten Aufbau mit klar definierten Eingabefeldern.
Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist die Anlage Kind insbesondere im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung relevant, da sie die Steuerlast erheblich beeinflussen kann. Die korrekte Angabe aller Kinderdaten ist Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt die sogenannte Günstigerprüfung nach § 31 EStG durchführt und automatisch prüft, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen vorteilhafter sind.
Praxis-Hinweis
Die Anlage Kind muss für jedes Kind separat ausgefüllt werden, auch wenn mehrere Kinder im Haushalt leben. ELSTER nummeriert die Anlagen automatisch durch (Anlage Kind 1, Anlage Kind 2, etc.).
Wann ist die Anlage Kind auszufüllen?
- Sie haben Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen oder einen Kinderfreibetrag geltend machen möchten
- Sie machen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungskosten steuerlich geltend (Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
- Sie beantragen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Ihr Kind befindet sich in Ausbildung oder Studium und Sie möchten entsprechende Freibeträge nutzen
Welche Angaben gehören in die Anlage Kind?
Die Anlage Kind gliedert sich in verschiedene Abschnitte, die jeweils spezifische Informationen zum Kind und zur steuerlichen Situation abfragen. Eine vollständige und korrekte Befüllung ist entscheidend, damit das Finanzamt alle zustehenden Vergünstigungen berücksichtigen kann.
Persönliche Daten des Kindes
- Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Kindes – seit 2016 Pflichtangabe
- Vor- und Nachname des Kindes
- Geburtsdatum
- Verwandtschaftsverhältnis (leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind)
- Wohnort des Kindes, falls abweichend vom Hauptwohnsitz der Eltern
Kindschaftsverhältnis und Kindergeldbezug
Hier ist anzugeben, in welchem Monat des Steuerjahres das Kindschaftsverhältnis bestanden hat und für welche Monate Kindergeld bezogen wurde. Diese Angabe ist für die zeitanteilige Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und die Günstigerprüfung nach § 31 EStG relevant.
Ausbildung und Erwerbstätigkeit
Bei volljährigen Kindern (ab 18 Jahren) müssen detaillierte Angaben zur Ausbildungssituation gemacht werden, damit die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 EStG geprüft werden kann:
- Art der Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, Schulbesuch)
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte
- Zeitraum der Ausbildung
- Erwerbstätigkeit des Kindes (seit 2012 grundsätzlich unschädlich, aber anzugeben)
Behinderung des Kindes
Liegt beim Kind eine Behinderung vor, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, kann das Kind zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden, sofern es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Hier sind Grad der Behinderung und Zeitpunkt des Eintritts anzugeben.
| Abschnitt | Relevante Angaben | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Allgemeine Angaben | Steuer-ID, Name, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis | § 32 Abs. 1 EStG |
| Kindergeld/Kinderfreibetrag | Monate des Kindergeldbezugs, Kindergeldnummer | § 31, § 62 ff. EStG |
| Ausbildung | Art, Dauer, Ort der Ausbildung bei volljährigen Kindern | § 32 Abs. 4 EStG |
| Behinderung | Grad der Behinderung, Zeitpunkt des Eintritts | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG |
| Betreuungskosten | Kinderbetreuungskosten bis 14 Jahre | § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG |
Kinderfreibetrag oder Kindergeld – wie funktioniert die Günstigerprüfung?
Das deutsche Steuerrecht sieht vor, dass Eltern steuerlich entweder durch Kindergeld oder durch Kinderfreibeträge entlastet werden – niemals durch beides gleichzeitig. Das Finanzamt führt im Rahmen der Veranlagung automatisch die sogenannte Günstigerprüfung nach § 31 EStG durch und ermittelt, welche Variante für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist.
Funktionsweise der Günstigerprüfung
Bei der Günstigerprüfung vergleicht das Finanzamt zwei Berechnungen:
- Variante Kindergeld: Das bereits ausgezahlte Kindergeld (2025/2026: 250 Euro monatlich für das erste und zweite Kind) wird als steuerfreie Sozialleistung behandelt. Es erfolgt keine weitere steuerliche Entlastung.
- Variante Kinderfreibetrag: Statt des Kindergeldes werden der Kinderfreibetrag (2025: 6.612 Euro) und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag, 2025: 2.928 Euro) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Insgesamt ergibt sich ein Freibetrag von 9.540 Euro pro Kind und Jahr (bei Zusammenveranlagung).
Das Finanzamt wählt automatisch die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante. Ergibt sich durch die Freibeträge eine höhere Steuerersparnis als das ausgezahlte Kindergeld, wird das Kindergeld nachträglich mit der Steuerschuld verrechnet und die Differenz erstattet.
„In der Praxis führt die Günstigerprüfung ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 70.000 Euro bei Zusammenveranlagung dazu, dass die Kinderfreibeträge vorteilhafter werden. GmbH-Geschäftsführer mit höheren Einkommen profitieren daher regelmäßig von der Freibetragslösung – das Kindergeld wird dann faktisch zurückgefordert, die Steuerersparnis durch die Freibeträge ist jedoch höher.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
9.540 €
Gesamt-Freibetrag pro Kind 2025
250 €
Kindergeld monatlich 2025/2026
~70.000 €
Schwelle zvE bei Zusammenveranlagung
Wie werden Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind geltend gemacht?
Eltern können Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Absetzbar sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Diese Regelung gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Welche Kosten sind absetzbar?
- Kosten für Kindertagesstätten, Kindergärten, Kinderhorte
- Tagesmütter und Kinderbetreuung in Privathaushalten
- Ganztagsbetreuung in Schulen oder Internaten (nur Betreuungsanteil)
- Au-pair-Kräfte (anteilig für Kinderbetreuung)
- Ferienbetreuung und Hausaufgabenbetreuung
Wichtig: Nachweispflicht beachten
Kinderbetreuungskosten werden nur anerkannt, wenn sie durch Rechnung nachgewiesen und per Überweisung (nicht bar!) bezahlt wurden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an. Bewahren Sie Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge sorgfältig auf.
Nicht absetzbare Kosten
Folgende Aufwendungen sind vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen:
- Verpflegungskosten (Essengeld in Kita oder Schule)
- Unterrichtskosten und Nachhilfe (außer bei behindertem Kind mit Bescheinigung)
- Kosten für Sport-, Musik- oder Freizeitaktivitäten
- Fahrtkosten zur Betreuungsstätte (können ggf. als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden)
Eintragung in ELSTER
Die Kinderbetreuungskosten werden in der Anlage Kind im entsprechenden Abschnitt eingetragen. ELSTER berechnet automatisch zwei Drittel der angegebenen Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro, und übernimmt den Betrag als Sonderausgabe in die Hauptveranlagung. Eine Aufteilung zwischen beiden Elternteilen ist bei getrennter Veranlagung möglich und sollte vertraglich geregelt sein. Ähnlich wie bei der Anlage Haushaltsnahe ELSTER profitieren Familien auch hier von gezielten Steuervorteilen für haushaltsnahe Aufwendungen.
Anlage Kind für volljährige Kinder in Ausbildung – was ist zu beachten?
Volljährige Kinder werden nach § 32 Abs. 4 EStG grundsätzlich nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigste ist die Ausbildung: Das Kind muss sich in einer Berufsausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. Die Berücksichtigung ist dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder
-
Das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahme: Behinderung)
-
Das Kind befindet sich in Berufsausbildung, Studium oder absolviert ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr
-
Bei mehraktiger Ausbildung: Zwischen Erst- und Zweitausbildung darf keine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegen
-
Arbeitslosigkeit des Kindes ohne Ausbildungsplatz (bis zu 4 Monate Übergangszeit)
-
Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst (verlängert die Altersgrenze um die Dienstzeit)
Erwerbstätigkeit während der Ausbildung
Seit 2012 ist die Erwerbstätigkeit des Kindes während der Erstausbildung grundsätzlich unschädlich – es gibt keine Einkommensgrenze mehr. Anders bei der Zweitausbildung: Hier darf das Kind neben der Ausbildung nur eine Erwerbstätigkeit mit maximal 20 Wochenstunden ausüben. Höhere Arbeitszeiten führen dazu, dass das Kind nicht mehr berücksichtigt wird, es sei denn, es handelt sich um eine Ausbildungsmaßnahme (z. B. duales Studium) oder um eine geringfügige Beschäftigung.
Praxis-Tipp
Bei volljährigen Kindern sind detaillierte Nachweise zur Ausbildung erforderlich: Immatrikulationsbescheinigungen, Ausbildungsverträge, Schulbescheinigungen. Halten Sie diese Unterlagen bereit, falls das Finanzamt nachfragt. Die Angaben in der Anlage Kind müssen präzise sein – insbesondere bei Unterbrechungen oder Wechseln der Ausbildungsstätte.
Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG
Befindet sich das volljährige Kind auswärts in Berufsausbildung (z. B. Studium in einer anderen Stadt), können Eltern zusätzlich den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro jährlich geltend machen. Voraussetzung: Das Kind ist auswärtig untergebracht und die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Der Freibetrag wird in der Anlage Kind beantragt und mindert das zu versteuernde Einkommen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Anspruch und Eintragung
Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind in einem Haushalt leben und die Voraussetzungen nach § 24b EStG erfüllen, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen. Dieser beträgt für das erste Kind 4.260 Euro jährlich (Stand 2025/2026) und erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro.
Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
- Der Steuerpflichtige ist alleinstehend (nicht verheiratet, dauernd getrennt lebend oder verwitwet)
- Mindestens ein Kind lebt dauerhaft im Haushalt des Steuerpflichtigen
- Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag
- Es lebt keine weitere volljährige Person im Haushalt (Ausnahme: volljährige Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht)
Achtung: Haushaltsgemeinschaft
Der Entlastungsbetrag entfällt, sobald eine weitere volljährige Person mit im Haushalt lebt – auch ohne Ehe oder Partnerschaft. Ausnahmen gelten nur für volljährige Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird. Eine Wohngemeinschaft mit einem Partner oder einer anderen erwachsenen Person führt zum Verlust des Entlastungsbetrags.
Eintragung in der Anlage Kind
Der Entlastungsbetrag wird in der Anlage Kind beantragt. Dort ist anzukreuzen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Das Finanzamt prüft die Angaben und gewährt den Betrag automatisch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei mehreren Kindern ist nur eine Anlage Kind für die Beantragung erforderlich – die Erhöhungsbeträge werden automatisch berechnet.
„Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird häufig übersehen oder nicht korrekt beantragt. Gerade bei GmbH-Geschäftsführern, die nach einer Trennung alleinerziehend sind, kann diese Steuervergünstigung die Steuerlast spürbar senken. Die korrekte Angabe in der Anlage Kind ist Voraussetzung – eine nachträgliche Geltendmachung ist nur im Rahmen der Festsetzungsfrist möglich.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
4.260 €
Entlastungsbetrag erstes Kind 2025
240 €
Erhöhung pro weiterem Kind
4.740 €
Entlastungsbetrag bei zwei Kindern
Häufige Fehler bei der Anlage Kind und wie Sie diese vermeiden
Die Anlage Kind ist ein vergleichsweise komplexes Formular, das zahlreiche Detailangaben erfordert. In der Praxis führen bestimmte Fehler immer wieder zu Rückfragen des Finanzamts oder zu Nachteilen bei der Veranlagung. Ähnliche Herausforderungen beim korrekten Ausfüllen und Fehler vermeiden kennen auch Gewerbetreibende – einen umfassenden Leitfaden dazu bietet die Anlage G Anleitung 2026. Die folgenden Punkte sollten Sie bei der Erstellung sorgfältig beachten.
Fehlende oder falsche Steuer-Identifikationsnummer
Seit 2016 ist die Angabe der Steuer-ID des Kindes verpflichtend. Fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, kann das Finanzamt das Kind nicht berücksichtigen und fordert Nachweise an. Prüfen Sie die Steuer-ID sorgfältig – sie ist auf der Lohnsteuerbescheinigung oder auf dem Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern zu finden.
Unvollständige Angaben zur Ausbildung bei volljährigen Kindern
Bei Kindern über 18 Jahren sind detaillierte Angaben zur Ausbildung erforderlich. Fehlen Name und Anschrift der Ausbildungsstätte, Ausbildungsdauer oder Hinweise auf Unterbrechungen, kann das Finanzamt die Berücksichtigung ablehnen. Achten Sie auf Vollständigkeit und halten Sie Nachweise bereit.
Kinderbetreuungskosten ohne ordnungsgemäße Nachweise
Kinderbetreuungskosten werden nur anerkannt, wenn sie per Rechnung belegt und unbar bezahlt wurden. Barzahlungen, Quittungen ohne Rechnung oder fehlende Überweisungsnachweise führen zur Versagung des Sonderausgabenabzugs. Dokumentieren Sie alle Zahlungen sorgfältig.
Entlastungsbetrag trotz Haushaltsgemeinschaft beantragt
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht nur zu, wenn keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt. Eine Wohngemeinschaft oder eine Lebenspartnerschaft im selben Haushalt schließt den Entlastungsbetrag aus – auch wenn keine gemeinsame Veranlagung vorliegt. Prüfen Sie die Voraussetzungen genau.
Häufiger Fehler
- Konsequenz: Kind wird nicht berücksichtigt
- Lösung: Steuer-ID beim BZSt anfordern oder auf Lohnsteuerbescheinigung prüfen
- Präventiv: Steuer-ID aller Kinder zentral dokumentieren
Häufiger Fehler
- Konsequenz: Sonderausgabenabzug wird versagt
- Lösung: Nur unbare Zahlungen (Überweisung, Lastschrift)
- Präventiv: Rechnungen aufbewahren, Zahlungsnachweise sammeln
Doppelte Berücksichtigung bei getrennt lebenden Eltern
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann das Kind grundsätzlich nur bei einem Elternteil steuerlich berücksichtigt werden – es sei denn, es liegt eine hälftige Aufteilung vor. Kindergeld wird nur an einen Elternteil ausgezahlt. Die Freibeträge können auf Antrag übertragen oder aufgeteilt werden. Klären Sie die Aufteilung frühzeitig und dokumentieren Sie diese in der Anlage Kind.
Besonderheiten für GmbH-Geschäftsführer bei der Anlage Kind
Für GmbH-Geschäftsführer ergeben sich bei der Anlage Kind einige Besonderheiten, die sowohl die private Einkommensteuer als auch die steuerliche Optimierung der Vergütungsstruktur betreffen. Insbesondere bei höheren Einkommen und bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind gezielte Gestaltungen möglich.
Günstigerprüfung bei hohem zu versteuerndem Einkommen
GmbH-Geschäftsführer mit einem zu versteuernden Einkommen oberhalb von etwa 70.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) profitieren regelmäßig von den Kinderfreibeträgen statt vom Kindergeld. Die Günstigerprüfung nach § 31 EStG führt dann dazu, dass das ausgezahlte Kindergeld steuerlich zurückgefordert wird, die Ersparnis durch die Freibeträge jedoch höher ausfällt. Je höher das Einkommen, desto größer der Vorteil der Freibeträge.
Kinderbetreuungskosten als Teil der Vergütungsstruktur
In der Praxis vereinbaren GmbH-Geschäftsführer mitunter, dass die GmbH Kinderbetreuungskosten übernimmt – etwa durch direkte Zahlung an eine Betreuungseinrichtung oder durch eine entsprechende Gehaltsumwandlung. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Übernimmt die GmbH die Kosten direkt, kann ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil beim Geschäftsführer entstehen. Zudem ist der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG dann ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht selbst getragen wurden.
Vorsicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt Zahlungen für Kinderbetreuung durch die GmbH besonders kritisch. Werden solche Leistungen nicht ordnungsgemäß vereinbart oder überschreiten sie das marktübliche Maß, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG. Lassen Sie Vergütungsvereinbarungen stets von einem Steuerberater prüfen.
Ausbildungsfreibetrag und Unterhaltszahlungen
GmbH-Geschäftsführer, die volljährige Kinder in auswärtiger Ausbildung unterstützen, können neben dem Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG (1.200 Euro jährlich) auch Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern das Kind nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Die Kombination beider Vergünstigungen ist möglich und kann die Steuerlast erheblich senken.
In der Beratung von GmbH-Geschäftsführern sehen wir häufig, dass die steuerlichen Möglichkeiten der Anlage Kind nicht vollständig ausgeschöpft werden. Gerade bei höheren Einkommen lohnt sich eine genaue Prüfung aller kindbezogenen Freibeträge und Sonderausgaben. Auch die Abstimmung zwischen privater Einkommensteuer und der Vergütungsstruktur in der GmbH sollte regelmäßig überprüft werden – insbesondere um Risiken wie GmbH-Scheinselbständigkeit zu vermeiden. Wer den Jahresabschluss und die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass alle Optimierungsmöglichkeiten genutzt werden – auf OnlineBilanz.de bieten wir dafür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Koordination mit der persönlichen Einkommensteuererklärung
Die Anlage Kind ist Bestandteil der persönlichen Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers. In der Praxis empfiehlt es sich, die Erstellung der privaten Steuererklärung mit dem Steuerberater zu koordinieren, der auch den Jahresabschluss der GmbH erstellt. So können Wechselwirkungen zwischen Gesellschaftsebene und persönlicher Ebene frühzeitig erkannt und steuerlich optimiert werden.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich die Anlage Kind jedes Jahr neu einreichen, auch wenn sich nichts geändert hat?
Ja. Die Anlage Kind ist für jedes Veranlagungsjahr neu einzureichen, in dem Sie steuerlich Kinder berücksichtigen lassen möchten. Das Finanzamt prüft jährlich neu, ob die Voraussetzungen für Kindergeld, Kinderfreibetrag oder Entlastungsbetrag vorliegen. Auch wenn sich die Daten Ihres Kindes nicht geändert haben, müssen Sie die Anlage ausfüllen, damit die Günstigerprüfung durchgeführt wird.
Können beide Elternteile die Anlage Kind separat einreichen, wenn sie getrennt veranlagt werden?
Ja. Bei getrennter Veranlagung oder nach Trennung kann jeder Elternteil eine eigene Anlage Kind einreichen. Der Kinderfreibetrag und ggf. der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung werden dann hälftig aufgeteilt, sofern keine abweichende Übertragung beantragt wurde. Wichtig: Beide Elternteile müssen die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angeben.
Was passiert, wenn ich die Anlage Kind vergesse oder zu spät einreiche?
Fehlt die Anlage Kind, führt das Finanzamt keine Günstigerprüfung durch – Sie erhalten lediglich das ausgezahlte Kindergeld, aber keine Freibeträge. Haben Sie die Anlage vergessen, können Sie sie nachreichen, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Nach Bestandskraft ist eine Korrektur nur über Einspruch oder Änderungsantrag möglich, sofern die Voraussetzungen nach § 173 AO oder § 175 AO vorliegen.
Gilt die Anlage Kind auch für Pflegekinder oder Stiefkinder?
Ja. Die Anlage Kind ist auch für Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und Stiefkinder auszufüllen, wenn diese im Haushalt des Steuerpflichtigen leben und die Voraussetzungen für Kindergeld oder Kinderfreibetrag erfüllt sind. Pflegekinder müssen in einem familienähnlichen Verhältnis zum Steuerpflichtigen stehen; eine bloße Obhutsverhältnis genügt nicht.
Kann ich Kinderbetreuungskosten auch anteilig geltend machen, wenn ich nur zeitweise erwerbstätig war?
Ja. Kinderbetreuungskosten sind ab 2012 als Sonderausgaben zu zwei Dritteln absetzbar (maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr), unabhängig von Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Krankheit der Eltern. Voraussetzung: Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, und die Kosten wurden durch Rechnung nachgewiesen und unbar bezahlt. Eine zeitweise Erwerbstätigkeit mindert den Abzug nicht.
Wo finde ich die steuerliche Identifikationsnummer meines Kindes für die Anlage Kind?
Die steuerliche Identifikationsnummer (TIN) Ihres Kindes wurde vom Bundeszentralamt für Steuern automatisch nach der Geburt vergeben und Ihnen schriftlich mitgeteilt. Sie finden sie auf Ihrem letzten Steuerbescheid, auf der Lohnsteuerbescheinigung (falls das Kind Einkünfte hatte) oder in Schreiben der Familienkasse. Bei Verlust können Sie die Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) neu anfordern.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), § 32 EStG – Kinder, Freibeträge, § 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, ELSTER – Elektronische Steuererklärung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


