Anlage G ELSTER 2026: Ausfüllen & Abgabe
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Anlage G ist für Gewerbetreibende ein zentraler Bestandteil der Einkommensteuererklärung und wird über ELSTER elektronisch eingereicht. Sie dient der Ermittlung und Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen Aufbau, Inhalt, Fristen und die häufigsten Fehlerquellen bei der Anlage G im Jahr 2026.
Kurzantwort
Die Anlage G zur Einkommensteuererklärung muss jeder Gewerbetreibende einreichen, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt. Sie wird elektronisch über ELSTER übermittelt und enthält Angaben zur Gewinnermittlung (Bilanz oder EÜR), zu Betriebseinnahmen, -ausgaben und steuerrechtlichen Korrekturen. Die Abgabefrist richtet sich nach der allgemeinen Steuererklärungsfrist und endet bei Steuerberater-Mandaten am 31. Juli 2027 für das Wirtschaftsjahr 2025/2026.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Anlage G in ELSTER?
Die Anlage G ist ein Formular innerhalb der elektronischen Steuererklärung über ELSTER (Elektronische Steuererklärung), das der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG dient. Sie wird von Einzelunternehmern und Personengesellschaften verwendet, um den steuerlichen Gewinn oder Verlust aus gewerblicher Tätigkeit zu erklären.
Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist die Anlage G relevant, wenn die GmbH an Personengesellschaften beteiligt ist oder wenn Einzelfirmen neben der GmbH existieren. Die Anlage G ist Teil der Einkommensteuererklärung und enthält alle relevanten Daten zur Gewinnermittlung – sei es durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Schätzung.
Wichtig für die Praxis
Die Anlage G wird ausschließlich bei gewerblichen Einkünften verwendet. Kapitalgesellschaften wie die GmbH selbst reichen keine Anlage G ein, sondern eine Körperschaftsteuererklärung. Die Anlage G ist nur relevant, wenn natürliche Personen oder Personengesellschaften Gewinne aus Gewerbebetrieb erzielen.
Abgrenzung zu anderen Anlagen
- Anlage S: Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG (z. B. Freiberufler)
- Anlage V: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG
- Anlage KAP: Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG
- Körperschaftsteuererklärung: Für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG
Wer muss die Anlage G einreichen?
Die Anlage G ist verpflichtend für alle natürlichen Personen und Personengesellschaften, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielen. Dazu zählen insbesondere:
- Einzelunternehmer mit Gewerbebetrieb (eingetragen im Handelsregister oder mit Gewerbeschein)
- Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) – hier erfolgt die Gewinnfeststellung auf Ebene der Gesellschaft, die Anlage G wird dann vom einzelnen Gesellschafter eingereicht
- Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
- Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (selten relevant für GmbH-Geschäftsführer)
GmbH-Geschäftsführer: Wann ist die Anlage G relevant?
Für die GmbH selbst wird keine Anlage G eingereicht, da die GmbH als Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig ist und eine Körperschaftsteuererklärung abgibt. Die Anlage G wird jedoch relevant, wenn:
- Der Geschäftsführer persönlich an einer Personengesellschaft beteiligt ist (z. B. als Kommanditist einer GmbH & Co. KG).
- Die GmbH atypisch stille Beteiligungen hält oder als Mitunternehmer tätig ist.
- Der Geschäftsführer neben der Anstellung ein eigenes Einzelunternehmen mit Gewerbebetrieb führt.
Häufiger Fehler
Manche Geschäftsführer übersehen, dass sie bei Beteiligung an einer GmbH & Co. KG persönlich die Anlage G einreichen müssen – auch wenn die Gewinne bereits auf Ebene der Personengesellschaft festgestellt wurden. Die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 AO ersetzt nicht die persönliche Einkommensteuererklärung mit Anlage G.
Aufbau und Inhalt der Anlage G: Was muss eingetragen werden?
Die Anlage G ist modular aufgebaut und umfasst mehrere Abschnitte, die je nach Gewinnermittlungsart und Sachverhalt ausgefüllt werden müssen. Im Folgenden die wichtigsten Bestandteile (Stand 2026):
1. Allgemeine Angaben zum Betrieb
- Name und Anschrift des Betriebs
- Steuernummer des Betriebs (nicht die persönliche Steuernummer)
- Art der Tätigkeit (z. B. Handel, Produktion, Dienstleistung)
- Rechtsform (Einzelunternehmen, OHG, KG, etc.)
- Angaben zur Buchführung: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG
2. Gewinnermittlung
Der zentrale Teil der Anlage G ist die Gewinnermittlung. Hier werden je nach Methode unterschiedliche Felder ausgefüllt:
| Gewinnermittlungsart | §-Grundlage | Relevante Felder in Anlage G |
|---|---|---|
| Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) | § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG | Gewinn laut Bilanz, Korrekturen (nicht abziehbare Betriebsausgaben, verdeckte Gewinnausschüttungen) |
| Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) | § 4 Abs. 3 EStG | Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibungen |
| Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen | § 13a EStG | Nur für Land- und Forstwirtschaft, nicht für Gewerbebetriebe |
3. Hinzurechnungen und Kürzungen
Nach Ermittlung des Gewinns nach § 4 EStG sind weitere steuerliche Korrekturen vorzunehmen, darunter:
- Hinzurechnungen: Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (z. B. Geschenke über 50 Euro, Bewirtungsaufwendungen teilweise, Geldbußen)
- Kürzungen: Steuerfreie Gewinnanteile, Freibeträge, Vergünstigungen nach § 34a EStG (bei gewerblichen Einkünften begrenzt relevant)
- Sonderabschreibungen: Nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag), § 6b EStG (Übertragung stiller Reserven)
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Mandanten die Hinzurechnungen nach § 4 Abs. 5 EStG unterschätzen. Besonders bei Bewirtungskosten, Geschenken und gemischt genutzten Pkw kommt es zu Fehlern. Eine saubere Vorbereitung der Anlage G durch den Steuerberater spart Rückfragen und Nachforderungen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Gewinnermittlung für die Anlage G: Bilanz oder EÜR?
Die Art der Gewinnermittlung bestimmt maßgeblich, wie die Anlage G ausgefüllt wird. Grundsätzlich sind zwei Hauptmethoden zu unterscheiden:
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG / § 5 EStG (Bilanzierung)
Die Bilanzierung ist verpflichtend für Gewerbetreibende, die unter eine der folgenden Vorschriften fallen:
- § 238 HGB: Kaufleute, die nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind (Eintragung ins Handelsregister genügt oft schon)
- § 140 AO: Gewerbetreibende, die bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten (Umsatz über 800.000 Euro/Jahr oder Gewinn über 80.000 Euro/Jahr, Stand 2026)
- § 141 AO: Anordnung der Buchführungspflicht durch das Finanzamt
Bei Bilanzierung wird der Gewinn als Differenz zwischen Betriebsvermögen am Ende und am Anfang des Wirtschaftsjahres ermittelt, korrigiert um Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser Wert wird in die Anlage G übernommen und um außerbilanzielle Korrekturen ergänzt.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR)
Gewerbetreibende, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, dürfen ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Voraussetzungen:
- Keine Buchführungspflicht nach § 238 HGB oder § 140/141 AO
- Umsatz unter 800.000 Euro und Gewinn unter 80.000 Euro (Stand 2026)
- Freiwillige Bilanzierung ist jederzeit möglich, Wechsel zurück zur EÜR aber nur unter bestimmten Bedingungen
Praxistipp
Die EÜR (Anlage EÜR) muss ab bestimmten Grenzen elektronisch mit der Steuererklärung übermittelt werden. Sie wird separat ausgefüllt und das Ergebnis in die Anlage G übertragen. Für GmbH & Co. KG und andere Personengesellschaften erfolgt die EÜR bzw. Bilanzierung auf Ebene der Gesellschaft, die Anlage G nimmt dann die festgestellten Gewinnanteile auf.
Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 / § 5 EStG)
- Pflicht bei Buchführungspflicht
- Periodische Gewinnermittlung (Betriebsvermögensvergleich)
- Höhere Anforderungen an Dokumentation
- Relevante Vorschriften: § 238 ff. HGB, § 140 AO
EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)
- Wahlrecht bei fehlender Buchführungspflicht
- Gewinn = Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben
- Einfacher in der Handhabung
- Grenzen: 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn
Anlage G bei Personengesellschaften: Besonderheiten für GmbH & Co. KG
Bei Personengesellschaften wie der OHG, KG oder GmbH & Co. KG erfolgt die Gewinnermittlung auf Ebene der Gesellschaft, nicht auf Ebene der einzelnen Gesellschafter. Das Finanzamt stellt den Gewinn der Gesellschaft in einem gesonderten Verfahren fest (einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO).
Ablauf bei der GmbH & Co. KG
- Die GmbH & Co. KG erstellt ihren Jahresabschluss (Bilanz und GuV) bzw. ihre EÜR.
- Der Gewinn wird im Rahmen der Feststellungserklärung (elektronisch über ELSTER) erklärt.
- Das Finanzamt erlässt einen Feststellungsbescheid, der den Gewinn und dessen Aufteilung auf die Gesellschafter verbindlich feststellt.
- Jeder Gesellschafter erhält einen gesonderten Feststellungsbescheid mit seinem Gewinnanteil.
- Dieser Gewinnanteil wird vom Gesellschafter in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung in der Anlage G übernommen.
Wichtig: Der Gesellschafter muss die Anlage G einreichen, auch wenn die Gewinnermittlung bereits auf Ebene der Gesellschaft erfolgt ist. Die Anlage G dient dann primär der Übernahme des festgestellten Gewinnanteils und eventueller persönlicher Korrekturen (z. B. Sonderbetriebsausgaben nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben
Neben dem Gewinnanteil aus der Gesellschaft können beim einzelnen Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben anfallen, die in der Anlage G gesondert erfasst werden:
- Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführergehalt der Komplementär-GmbH)
- Darlehenszinsen, die der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt
- Miet- und Pachtzahlungen für überlassene Wirtschaftsgüter
- Sonderbetriebsausgaben (z. B. Zinsen für Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung, § 4 Abs. 4a EStG)
„Gerade bei der GmbH & Co. KG sehen wir in der Praxis oft Unklarheiten: Wer muss was einreichen? Die Gesellschaft selbst reicht eine Feststellungserklärung ein, jeder Gesellschafter zusätzlich die Anlage G in seiner privaten Einkommensteuererklärung. Ohne klare Koordination zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern kommt es schnell zu Verzögerungen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Fristen und Abgabe der Anlage G über ELSTER
Die Anlage G ist Bestandteil der Einkommensteuererklärung und unterliegt daher denselben Abgabefristen. Für das Steuerjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten im Jahr 2026 folgende Fristen:
| Situation | Abgabefrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Abgabe ohne steuerlichen Berater | 31. Juli 2026 | § 149 Abs. 2 AO |
| Abgabe durch Steuerberater | 28. Februar 2027 (verlängert) | § 149 Abs. 3 AO, Steuerberatervergütungsverordnung |
| Fristverlängerung auf Antrag | Individuell, meist bis 30. September 2027 | § 109 AO |
Verspätungszuschlag
Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung. Bei steuerlichen Beratern wird der Verspätungszuschlag erst nach Ablauf der verlängerten Frist fällig.
Elektronische Abgabe über ELSTER
Seit 2011 besteht für die meisten Steuerpflichtigen die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung über ELSTER (§ 25 Abs. 4 EStG). Die Anlage G wird dabei direkt im ELSTER-Formular ausgefüllt und elektronisch übermittelt. Folgende Punkte sind zu beachten:
- Registrierung bei ELSTER (www.elster.de) erforderlich – Zertifikatsdatei wird per Post zugeschickt
- Alternativ: Authentifizierung über ELSTER-Basis (ohne Zertifikat, niedrigere Sicherheitsstufe)
- Professionelle Steuersoftware oder Steuerberater nutzen ELSTER-Schnittstellen automatisiert
- Anlage EÜR (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung) muss separat elektronisch übermittelt werden und wird automatisch mit der Anlage G verknüpft
Hinweis für Mandanten
Wer die Einkommensteuererklärung inklusive Anlage G durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert nicht nur von der verlängerten Abgabefrist bis Februar 2027, sondern auch von der fachlichen Prüfung aller relevanten Positionen. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der Gewinnermittlung bis zur Abgabe über ELSTER.
Häufige Fehler bei der Anlage G und wie Sie diese vermeiden
Die Anlage G ist komplex und fehleranfällig. Aus der Praxis kennen wir typische Fehlerquellen, die zu Rückfragen, Nachforderungen oder Steuernachzahlungen führen können:
1. Falsche Zuordnung der Einkunftsart
Nicht jede unternehmerische Tätigkeit führt zu gewerblichen Einkünften. Die Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) ist in Grenzfällen schwierig. Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten) füllen die Anlage S aus, nicht die Anlage G.
2. Unvollständige Hinzurechnungen nach § 4 Abs. 5 EStG
Viele Betriebsausgaben sind nur teilweise oder gar nicht abziehbar. Typische Positionen, die oft vergessen werden:
- Geschenke über 50 Euro pro Empfänger und Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
- Bewirtungsaufwendungen: Nur 70 % sind abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
- Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
- Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljacht, soweit nicht betrieblich veranlasst (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)
- Verpflegungsmehraufwand: Nur pauschale Sätze nach § 9 Abs. 4a EStG abziehbar
3. Fehlerhafte Behandlung von Privatentnahmen und Einlagen
Bei der Bilanzierung müssen Entnahmen und Einlagen korrekt erfasst werden. Häufige Fehler:
- Private Kfz-Nutzung wird nicht als Entnahme erfasst (1-%-Regelung oder Fahrtenbuch)
- Private Steuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer) werden fälschlicherweise als Betriebsausgabe gebucht – sind aber Entnahmen
- Privateinlagen (z. B. Einbringung privater Mittel) werden nicht dokumentiert
4. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen nicht korrekt angewendet
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt die Bildung von Rücklagen für geplante Investitionen. Häufige Fehler:
- Investition wird nicht innerhalb von drei Jahren getätigt – Rückgängigmachung vergessen
- Größengrenzen nicht beachtet (Betriebsvermögen unter 235.000 Euro für bewegliche Wirtschaftsgüter)
- Kombinierte Anwendung mit Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG wird übersehen
-
Einkunftsart korrekt ermittelt (Gewerbebetrieb vs. selbständige Arbeit)?
-
Alle nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG hinzugerechnet?
-
Privatentnahmen und Einlagen vollständig dokumentiert?
-
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen korrekt angewendet?
-
Bei Personengesellschaften: Feststellungsbescheid vorliegend und Gewinnanteil übernommen?
-
EÜR (Anlage EÜR) separat elektronisch übermittelt (falls zutreffend)?
„Ein Großteil der Rückfragen vom Finanzamt betrifft die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und die Abgrenzung von Privat- und Betriebssphäre. Wer unsicher ist, sollte rechtzeitig steuerlichen Rat einholen – nachträgliche Korrekturen sind aufwendig und können zu Zinsen führen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Anlage G und Gewerbesteuer: Zusammenhang und Besonderheiten
Die Anlage G dient der Ermittlung der einkommensteuerlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Parallel dazu unterliegen Gewerbetreibende der Gewerbesteuer nach §§ 2 ff. GewStG. Beide Steuerarten sind eng miteinander verknüpft, aber nicht identisch.
Gewerbesteuer: Grundlagen
Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer, die auf den Gewerbeertrag erhoben wird. Steuerschuldner ist der Gewerbebetrieb selbst (bei Personengesellschaften die Gesellschaft, nicht die Gesellschafter). Wichtige Merkmale:
- Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag nach § 7 GewStG (basiert auf dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, aber mit Hinzurechnungen und Kürzungen)
- Freibetrag: 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) für natürliche Personen und Personengesellschaften
- Steuermesszahl: 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG)
- Hebesatz: Wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt (zwischen 200 % und über 500 %)
Zusammenhang zwischen Anlage G und Gewerbesteuererklärung
Der in der Anlage G ermittelte Gewinn ist Ausgangspunkt für die Gewerbesteuererklärung (Vordruck GewSt 1 A). Es erfolgen jedoch weitere Anpassungen:
| Position | Einkommensteuer (Anlage G) | Gewerbesteuer (GewSt 1 A) |
|---|---|---|
| Ausgangsgröße | Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 4 oder § 5 EStG) | Gewinn aus Gewerbebetrieb (identisch) |
| Hinzurechnungen | § 4 Abs. 5 EStG (nicht abziehbare BA) | § 8 GewStG (Finanzierungsanteile, Miet- und Pachtzinsen etc.) |
| Kürzungen | Selten (z. B. § 34a EStG) | § 9 GewStG (z. B. Grundbesitz, Beteiligungen) |
| Freibetrag | Keiner | 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) |
Die Gewerbesteuererklärung ist separat einzureichen, auch wenn die Anlage G Teil der Einkommensteuererklärung ist. Bei Personengesellschaften erfolgt die Gewerbesteuererklärung auf Ebene der Gesellschaft.
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Für natürliche Personen und Personengesellschaften besteht nach § 35 EStG die Möglichkeit, die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt pauschal mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags, maximal jedoch in Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer.
Wichtig für die Liquiditätsplanung
Die Gewerbesteuer wird nicht automatisch von der Einkommensteuer abgezogen, sondern nur im Rahmen der Veranlagung angerechnet. Vorauszahlungen auf Gewerbesteuer und Einkommensteuer laufen parallel – das erfordert eine sorgfältige Liquiditätsplanung, besonders im ersten Jahr nach Betriebseröffnung.
Für GmbH und andere Kapitalgesellschaften entfällt die Anrechnung nach § 35 EStG, da diese nicht einkommensteuerpflichtig, sondern körperschaftsteuerpflichtig sind. Hier wirkt die Gewerbesteuer als definitive Belastung.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Anlage G auch in Papierform einreichen?
Nein, seit 2011 besteht für die meisten Steuerpflichtigen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung und damit auch der Anlage G über ELSTER gemäß § 25 Abs. 4 EStG. Eine Papierform wird nur in Härtefällen akzeptiert.
Was passiert, wenn ich die Anlage G nicht einreiche?
Wenn Sie die Anlage G trotz bestehender Pflicht nicht einreichen, kann das Finanzamt eine Schätzung Ihrer Einkünfte vornehmen (§ 162 AO) und einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Zudem können Zwangsgelder drohen.
Muss ich bei mehreren Gewerbebetrieben mehrere Anlagen G abgeben?
Ja, für jeden selbständigen Gewerbebetrieb ist grundsätzlich eine eigene Anlage G auszufüllen. Dabei werden die Gewinne der einzelnen Betriebe separat ermittelt und in der Einkommensteuererklärung zusammengeführt.
Welche Rolle spielt die Anlage G bei der Gewerbesteuererklärung?
Die Anlage G bildet die Grundlage für die Gewerbesteuererklärung, da der dort ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG dient. Hinzurechnungen und Kürzungen werden dann im Gewerbesteuerbescheid vorgenommen.
Kann ich die Anlage G nachträglich korrigieren?
Ja, fehlerhafte Angaben in der Anlage G können durch eine Änderung der Einkommensteuererklärung korrigiert werden, solange die Festsetzungsfrist nach § 169 AO (in der Regel vier Jahre) noch nicht abgelaufen ist. Die Korrektur erfolgt ebenfalls elektronisch über ELSTER.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO), Gewerbesteuergesetz (GewStG), ELSTER – Offizielles Portal. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


