Anlage G Anleitung 2026: Ausfüllen, Fehler vermeiden
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Anlage G gehört zur Einkommensteuererklärung und erfasst Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wer als Einzelunternehmer, Personengesellschafter oder GmbH-Gesellschafter gewerbliche Einkünfte erzielt, muss diese Anlage korrekt ausfüllen – inklusive Gewinnermittlung, Hinzurechnungen und gewerbesteuerlicher Korrekturen. Diese Anlage G Anleitung erklärt alle Zeilen, Methoden und Fristen für 2026.
Kurzantwort
Die Anlage G dient der Erfassung gewerblicher Einkünfte in der Einkommensteuererklärung. Sie dokumentiert den Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG, nimmt Korrekturen für nicht abziehbare Betriebsausgaben vor und berücksichtigt gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 GewStG. Für das Steuerjahr 2025 (Veranlagung 2026) gilt bei Steuerberatermitwirkung die Abgabefrist bis 30. April 2027.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Anlage G und wer muss sie ausfüllen?
- Aufbau und Struktur der Anlage G – die wichtigsten Zeilen erklärt
- Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG – Welche Methode gilt für Sie?
- Häufige Korrekturen und Hinzurechnungen in der Anlage G
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
- Anlage G richtig ausfüllen – Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Praxis
- Häufige Fehler und Stolperfallen bei der Anlage G vermeiden
- Fristen und Abgabetermine für die Anlage G im Jahr 2026
- Zusammenspiel von Anlage G, Jahresabschluss und E-Bilanz
- Wann lohnt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater?
Was ist die Anlage G und wer muss sie ausfüllen?
Die Anlage G ist ein Formular zur Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG, OHG) und wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder der gesonderten und einheitlichen Feststellung eingereicht. Sie dient der Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts nach § 15 EStG und bildet die Brücke zwischen dem handelsrechtlichen Jahresabschluss und der steuerlichen Gewinnermittlung.
Für GmbH-Geschäftsführer ist die Anlage G insbesondere dann relevant, wenn die GmbH an einer Personengesellschaft beteiligt ist oder wenn eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Die Anlage G erfasst dabei die gewerblichen Einkünfte der Gesellschaft und leitet diese an die Gesellschafter weiter. Das Formular ist integraler Bestandteil der Feststellungserklärung nach § 180 AO.
Praxis-Hinweis: GmbH & Co. KG
Bei einer GmbH & Co. KG ist die Komplementär-GmbH zwar geschäftsführend, aber nicht am Gewinn beteiligt. Die Anlage G wird für die KG ausgefüllt, der Gewinn fließt dann an die Kommanditisten. Die GmbH selbst erhält ggf. nur eine Geschäftsführervergütung, die als Sonderbetriebsausgabe zu berücksichtigen ist.
Wer muss die Anlage G einreichen?
- Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften (GmbH & Co. KG, OHG, KG)
- Gewerbetreibende, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln
- Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
- Gesellschaften, bei denen eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchgeführt wird (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO)
Aufbau und Struktur der Anlage G – die wichtigsten Zeilen erklärt
Die Anlage G gliedert sich in mehrere Abschnitte, die nacheinander auszufüllen sind. Sie beginnt mit der Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses und überführt dieses schrittweise in das steuerliche Ergebnis. Dabei werden außerbilanzielle Korrekturen, Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 60 EStDV und den einschlägigen Vorschriften des EStG vorgenommen.
Abschnitt A: Allgemeine Angaben
Hier werden die Stammdaten der Gesellschaft eingetragen: Name, Rechtsform, Steuernummer, Wirtschaftsjahr und die Art der Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 oder § 5 EStG). Zudem ist anzugeben, ob eine E-Bilanz nach § 5b EStG eingereicht wurde. Für Gesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2025 ist die E-Bilanz verpflichtend, sofern der Gewinn nach § 5 EStG ermittelt wird.
Abschnitt B: Gewinnermittlung
Dieser Abschnitt ist das Herzstück der Anlage G. Hier wird der handelsrechtliche Gewinn bzw. Verlust eingetragen und durch steuerliche Korrekturen angepasst. Typische Positionen sind:
- Handelsrechtlicher Jahresüberschuss/-fehlbetrag (aus Gewinn- und Verlustrechnung)
- Hinzurechnungen: nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (z. B. Geschenke über 50 EUR, Bewirtungskosten zu 30 %, Geldstrafen)
- Kürzungen: steuerfreie Erträge (z. B. nach § 8b KStG bei Beteiligungen), Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
- Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Gesellschafter (z. B. Sondervergütungen, Miete, Zins)
- Abschreibungen: Differenzen zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher AfA
Abschnitt C: Ergänzende Angaben
Hier sind weitere Angaben zu verzeichnen, etwa zu nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG, zur Gewerbesteueranrechnung, zu stillen Reserven oder zu Organschaftsverhältnissen. Auch die Ermittlung des Gewerbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer nach § 7 GewStG kann hier erforderlich sein.
| Zeile | Bezeichnung | Zweck |
|---|---|---|
| 4–6 | Handelsrechtliches Ergebnis | Ausgangsgröße aus GuV |
| 7–30 | Hinzurechnungen | Nicht abzugsfähige BA, verdeckte Gewinnausschüttungen |
| 31–50 | Kürzungen | Steuerfreie Erträge, Freibeträge |
| 51–60 | Sonderbetriebsebene | Einnahmen/Ausgaben der Gesellschafter |
| 70–80 | Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen | § 8 GewStG (Zinsen, Mieten, Lizenzen) |
Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG – Welche Methode gilt für Sie?
Die Wahl der Gewinnermittlungsart bestimmt, wie die Anlage G ausgefüllt wird. Grundsätzlich kommen drei Methoden in Betracht: Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG (Bilanzierung), Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (ohne E-Bilanz-Pflicht bei Kleinunternehmen) und Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
§ 5 EStG: Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung
Personengesellschaften, die nach § 238 HGB buchführungspflichtig sind (z. B. wegen Überschreitens der Schwellenwerte des § 241a HGB: mehr als 800.000 EUR Umsatz und 80.000 EUR Jahresüberschuss), müssen ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG ermitteln. Für das Wirtschaftsjahr 2025 bedeutet dies: E-Bilanz-Übermittlung nach § 5b EStG sowie vollständige Erfassung aller Bilanzpositionen nach dem amtlichen Taxonomie-Standard.
§ 4 Abs. 1 EStG: Freiwillige Buchführung
Unternehmen, die nicht buchführungspflichtig sind, können freiwillig Bücher führen und bilanzieren. In diesem Fall erfolgt die Gewinnermittlung ebenfalls nach § 4 Abs. 1 EStG, allerdings ohne E-Bilanz-Pflicht (diese greift erst bei § 5 EStG). Die Anlage G wird analog ausgefüllt, die steuerlichen Korrekturen sind identisch.
§ 4 Abs. 3 EStG: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Kleingewerbetreibende und Freiberufler, die unter den Schwellenwerten bleiben (Umsatz max. 800.000 EUR, Gewinn max. 80.000 EUR gemäß § 141 AO), dürfen ihren Gewinn durch EÜR ermitteln. In diesem Fall wird die Anlage G vereinfacht ausgefüllt: Es entfallen alle bilanziellen Korrekturen, stattdessen werden nur Einnahmen und Ausgaben nach dem Zuflussprinzip erfasst. Die Anlage EÜR (Anlage zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ersetzt dabei teilweise die Anlage G.
Achtung: Wechsel der Gewinnermittlungsart
Ein Wechsel von § 4 Abs. 3 EStG zu § 5 EStG (z. B. wegen Überschreitens der Buchführungsgrenzen) erfordert eine Übergangsbilanz und kann zu Übergangsgewinnen oder -verlusten führen. Diese sind in der Anlage G gesondert zu erfassen. Lassen Sie sich hierbei von einem Steuerberater begleiten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Häufige Korrekturen und Hinzurechnungen in der Anlage G
Die steuerliche Gewinnermittlung weicht in vielen Punkten von der handelsrechtlichen ab. In der Anlage G sind daher zahlreiche Korrekturen vorzunehmen, um vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss zum steuerlichen Gewinn zu gelangen. Diese Korrekturen lassen sich in Hinzurechnungen (erhöhen den Gewinn) und Kürzungen (mindern den Gewinn) unterteilen.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG
Bestimmte Aufwendungen sind handelsrechtlich als Betriebsausgaben zu erfassen, steuerlich jedoch nicht oder nur teilweise abzugsfähig. Sie sind daher dem Gewinn wieder hinzuzurechnen:
- Geschenke über 50 EUR pro Empfänger und Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
- Bewirtungskosten: nur 70 % abzugsfähig, 30 % sind hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
- Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
- Hälfte der Gewerbesteuer (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, § 4 Abs. 5b EStG)
- Verpflegungsmehraufwand über die Pauschalen des § 9 Abs. 4a EStG hinaus
- Betrieblich veranlasste Steuern vom Einkommen (soweit nicht Körperschaftsteuer)
Kürzungen: Steuerfreie Erträge und Freibeträge
Steuerfreie Erträge sind vom handelsrechtlichen Gewinn abzuziehen, da sie nicht der Besteuerung unterliegen:
- Beteiligungserträge nach § 8b KStG (bei gewerblichen Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaftsbeteiligung)
- Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG: Diese mindern den Gewinn im Jahr der Bildung, erhöhen ihn aber im Jahr der Investition
- Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG: Zusätzlich 20 % im Jahr der Anschaffung
- Steuerfreie Veräußerungsgewinne (z. B. bei Inanspruchnahme von Freibeträgen nach § 16 Abs. 4 EStG)
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben
Bei Personengesellschaften sind auch die Sonderbetriebsebenen der Gesellschafter zu berücksichtigen. Dazu zählen etwa:
- Sondervergütungen (Geschäftsführergehalt, Tantiemen) an Gesellschafter
- Miet- und Pachtzahlungen für überlassene Wirtschaftsgüter
- Zinsen auf Gesellschafterdarlehen
- Kosten für Sonderbetriebsvermögen (z. B. privates Arbeitszimmer des Gesellschafters)
„In der Praxis führen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben häufig zu Rückfragen durch das Finanzamt. Achten Sie darauf, dass alle Vergütungen an Gesellschafter fremdüblich und gesellschaftsvertraglich vereinbart sind. Eine detaillierte Dokumentation spart später Zeit und Ärger.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
Die Anlage G dient nicht nur der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns, sondern auch der Vorbereitung der Gewerbesteuererklärung. Nach § 7 GewStG ist der Gewerbeertrag Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer. Dieser wird ermittelt, indem der Gewinn aus Gewerbebetrieb (Anlage G) um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 8 und § 9 GewStG korrigiert wird.
Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG
Bestimmte Finanzierungsaufwendungen sind dem Gewerbeertrag anteilig wieder hinzuzurechnen, um eine Gleichbehandlung zwischen eigen- und fremdfinanzierten Unternehmen zu erreichen. Seit 2020 gilt ein einheitlicher Hinzurechnungssatz von 25 % auf folgende Aufwendungen (nach Abzug eines Freibetrags von 200.000 EUR):
- Schuldzinsen und ähnliche Entgelte für Fremdkapital (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)
- Renten und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)
- Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG)
- Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG)
- Lizenzgebühren (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG), insbesondere bei Konzernverflechtungen
Die Hinzurechnung erfolgt nur, soweit die Summe dieser Aufwendungen den Freibetrag von 200.000 EUR übersteigt. Für kleinere Personengesellschaften entfällt die Hinzurechnung daher oft vollständig.
Kürzungen nach § 9 GewStG
Dem Gewerbeertrag sind u. a. folgende Beträge zu kürzen:
- 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes (§ 9 Nr. 1 GewStG)
- Gewinnanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 9 Nr. 2 GewStG), um Doppelerfassung zu vermeiden
- Gewinnanteile aus ausländischen Betriebsstätten (§ 9 Nr. 3 GewStG)
| Position | Freibetrag | Hinzurechnungssatz |
|---|---|---|
| Schuldzinsen, Mieten, Lizenzen (gesamt) | 200.000 EUR | 25 % |
| Hinzurechnung auf übersteigenden Betrag | — | 25 % des Überschreitungsbetrags |
| Beispiel: 300.000 EUR Gesamtaufwand | Hinzurechnung: (300.000 – 200.000) × 25 % = 25.000 EUR |
Praxis-Tipp: Planung der Hinzurechnungen
Durch gezielte Gestaltung (z. B. Eigenkapitalstärkung statt Fremdfinanzierung, Sale-and-lease-back kritisch prüfen) lässt sich die gewerbesteuerliche Belastung reduzieren. Eine vorausschauende Planung bereits bei der Jahresabschlusserstellung hilft, Überraschungen zu vermeiden.
Anlage G richtig ausfüllen – Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Praxis
Das Ausfüllen der Anlage G erfordert sorgfältige Vorbereitung und eine genaue Kenntnis der steuerlichen Vorschriften. Im Folgenden finden Sie eine praxisnahe Schritt-für-Schritt-Anleitung, die Ihnen als Orientierung dient.
Schritt 1: Stammdaten und Gewinnermittlungsart erfassen
Tragen Sie im Kopf der Anlage G die Steuernummer, den Namen und die Rechtsform der Gesellschaft sowie das Wirtschaftsjahr (z. B. 01.01.2025–31.12.2025) ein. Wählen Sie die zutreffende Gewinnermittlungsart (§ 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 oder § 5 EStG) und geben Sie an, ob eine E-Bilanz übermittelt wurde.
Schritt 2: Handelsrechtliches Ergebnis aus der GuV übernehmen
Entnehmen Sie den Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag aus der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und tragen Sie diesen in Zeile 4 der Anlage G ein. Dieser Wert ist Ausgangspunkt aller weiteren Korrekturen.
Schritt 3: Außerbilanzielle Hinzurechnungen vornehmen
Listen Sie alle nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG auf und tragen Sie diese in den Zeilen 7–30 ein. Typische Positionen sind:
- Geschenke über 50 EUR
- 30 % der Bewirtungskosten
- Geldbußen und Strafzahlungen
- Hälfte der Gewerbesteuer (bei Personengesellschaften)
- Verpflegungsmehraufwand über Pauschalen
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (bei atypisch stillen Gesellschaften oder GmbH-Beteiligungen)
Schritt 4: Kürzungen und steuerfreie Erträge erfassen
Erfassen Sie alle steuerfreien Erträge und Freibeträge in den Zeilen 31–50. Dazu zählen z. B. Beteiligungserträge nach § 8b KStG, Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG und Sonderabschreibungen. Diese Beträge mindern den steuerlichen Gewinn.
Schritt 5: Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zuordnen
Erfassen Sie für jeden Gesellschafter dessen Sonderbetriebseinnahmen (z. B. Geschäftsführergehalt, Miete für überlassene Räume) und Sonderbetriebsausgaben (z. B. Finanzierungskosten für Sonderbetriebsvermögen). Diese sind in den Zeilen 51–60 einzutragen und später in der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf die Gesellschafter zu verteilen.
Schritt 6: Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen
Ermitteln Sie die Summe der Finanzierungsaufwendungen (Zinsen, Mieten, Lizenzen) und prüfen Sie, ob der Freibetrag von 200.000 EUR überschritten wird. Falls ja, rechnen Sie 25 % des übersteigenden Betrags hinzu. Erfassen Sie auch die Kürzungen nach § 9 GewStG (z. B. Einheitswerte, Gewinnanteile aus Personengesellschaften).
Schritt 7: Kontrolle und Plausibilität prüfen
Prüfen Sie alle Eintragungen auf Plausibilität: Stimmt der steuerliche Gewinn mit den Buchführungsunterlagen überein? Sind alle Korrekturen nachvollziehbar dokumentiert? Eine sorgfältige Kontrolle vermeidet Rückfragen durch das Finanzamt und beschleunigt die Bearbeitung.
-
Stammdaten vollständig ausgefüllt (Steuernummer, Rechtsform, Wirtschaftsjahr)
-
Handelsrechtliches Ergebnis aus GuV übernommen
-
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG hinzugerechnet
-
Steuerfreie Erträge und Freibeträge gekürzt
-
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben erfasst
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 GewStG berücksichtigt
-
Plausibilität geprüft und Dokumentation vollständig
„Viele Mandanten unterschätzen die Komplexität der Anlage G. Gerade bei Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und Sonderbetriebsvermögen wird es schnell unübersichtlich. Wir empfehlen, die Anlage G durch einen Steuerberater erstellen zu lassen – das spart Zeit und vermeidet kostspielige Fehler.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufige Fehler und Stolperfallen bei der Anlage G vermeiden
Trotz sorgfältiger Vorbereitung passieren bei der Erstellung der Anlage G immer wieder Fehler, die zu Rückfragen durch das Finanzamt oder sogar zu steuerlichen Nachteilen führen können. Ähnliche Stolperfallen gibt es auch bei anderen Anlagen – etwa bei der Anlage Kind in ELSTER, wo ebenfalls häufig Fehler beim Ausfüllen unterlaufen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fehlerquellen der Anlage G und wie Sie diese vermeiden.
Fehler 1: Unvollständige Erfassung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben
Ein klassischer Fehler ist, dass nicht alle nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben hinzugerechnet werden. Insbesondere die 30 % der Bewirtungskosten, Geschenke über 50 EUR und die Hälfte der Gewerbesteuer werden oft vergessen. Das Finanzamt prüft diese Positionen regelmäßig und fordert Korrekturen nach.
Fehler 2: Falsche Zuordnung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben müssen klar dem jeweiligen Gesellschafter zugeordnet werden. Eine pauschale Erfassung ist nicht zulässig. Zudem müssen alle Vergütungen an Gesellschafter fremdüblich und gesellschaftsvertraglich vereinbart sein, andernfalls droht die Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung.
Fehler 3: Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen fehlerhaft berechnet
Die Berechnung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG ist komplex. Häufige Fehler sind: Freibetrag von 200.000 EUR nicht berücksichtigt, falscher Hinzurechnungssatz (es gilt seit 2020 einheitlich 25 %), Doppelerfassung von Aufwendungen. Achten Sie darauf, dass Sie alle relevanten Aufwendungen (Zinsen, Mieten, Lizenzen) korrekt zusammenfassen.
Fehler 4: Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG nicht korrekt verbucht
Investitionsabzugsbeträge (IAB) nach § 7g EStG sind ein beliebtes Gestaltungsmittel, um Steuern zu sparen. Allerdings müssen sie im Jahr der Bildung als Kürzung in der Anlage G erfasst werden und im Jahr der tatsächlichen Investition wieder hinzugerechnet werden. Zudem ist die Sonderabschreibung von 20 % nach § 7g Abs. 5 EStG gesondert zu erfassen. Fehler hierbei führen zu Rückforderungen und Zinsen.
Fehler 5: E-Bilanz nicht eingereicht oder fehlerhaft übermittelt
Wer nach § 5 EStG bilanziert, muss die E-Bilanz nach § 5b EStG elektronisch übermitteln. Fehlt die E-Bilanz oder enthält sie formale Fehler (z. B. fehlende Taxonomie-Positionen), kann das Finanzamt die Bearbeitung der Steuererklärung verzögern oder Schätzungen vornehmen. Achten Sie darauf, dass die E-Bilanz vollständig und plausibel ist.
Achtung: Verspätungszuschläge und Schätzungen
Wird die Anlage G nicht fristgerecht eingereicht, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen (mindestens 25 EUR pro Monat, maximal 25.000 EUR). Zudem kann es den Gewinn schätzen nach § 162 AO, was meist zu höheren Steuerlasten führt. Reichen Sie die Anlage G daher immer rechtzeitig ein.
Typische Fehler vermeiden
- Alle nicht abzugsfähigen BA prüfen
- Sonderbetriebsebene sauber trennen
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen genau berechnen
- IAB korrekt verbuchen und nachhalten
Kontrolle und Dokumentation
- Belege und Nachweise vollständig aufbewahren
- Plausibilitätsprüfung vor Einreichung
- E-Bilanz auf formale Fehler prüfen
- Steuerberater frühzeitig einbinden
Fristen und Abgabetermine für die Anlage G im Jahr 2026
Die Anlage G ist integraler Bestandteil der Feststellungserklärung und muss zusammen mit dieser beim Finanzamt eingereicht werden. Für Wirtschaftsjahre, die dem Kalenderjahr entsprechen (Bilanzstichtag 31.12.2025), gelten im Jahr 2026 folgende Fristen:
Abgabefrist für die Feststellungserklärung
Die gesonderte und einheitliche Feststellung muss nach § 181 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht werden (für Bilanzstichtag 31.12.2025). Diese Frist gilt für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen. Wer durch einen Steuerberater vertreten wird, profitiert von einer verlängerten Frist bis zum 28. Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung).
Fristverlängerung durch Steuerberater
Die Beauftragung eines Steuerberaters bringt nicht nur fachliche Sicherheit, sondern auch eine automatische Fristverlängerung. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 verschiebt sich die Abgabefrist auf den 28. Februar 2027. Voraussetzung ist, dass der Steuerberater bereits vor Ablauf der regulären Frist mandatiert wurde und dies dem Finanzamt mitgeteilt wurde.
Praxis-Hinweis: Digitale Einreichung und ELSTER
Die Anlage G muss elektronisch über ELSTER eingereicht werden. Eine Papiereinreichung ist nur in Ausnahmefällen zulässig (z. B. bei Härtefällen nach § 150 Abs. 8 AO). Stellen Sie sicher, dass Sie über ein gültiges ELSTER-Zertifikat verfügen und die Übermittlung rechtzeitig erfolgt. Bei technischen Problemen dokumentieren Sie den Versand (Versandprotokoll).
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Wird die Frist nicht eingehalten, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 EUR pro Monat, kann aber bis zu 25.000 EUR betragen. Zudem kann das Finanzamt den Gewinn schätzen (§ 162 AO), was meist zu höheren Steuerlasten führt. In besonders schweren Fällen kann auch ein Zwangsgeld nach § 328 AO angedroht werden.
| Abgabe durch | Bilanzstichtag | Reguläre Frist | Verlängerte Frist |
|---|---|---|---|
| Steuerpflichtigen selbst | 31.12.2025 | 31. Juli 2026 | — |
| Steuerberater | 31.12.2025 | — | 28. Februar 2027 |
| Steuerpflichtigen selbst | 30.06.2025 | 28. Februar 2026 | — |
| Steuerberater | 30.06.2025 | — | 31. August 2026 |
Wer den Jahresabschluss und die Anlage G durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert nicht nur von der Fristverlängerung, sondern auch von der fachlichen Expertise. Auf OnlineBilanz.de finden Sie digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten – die Anlage G wird von unseren zugelassenen Steuerberatern geprüft, erstellt und rechtsverbindlich unterzeichnet.
Zusammenspiel von Anlage G, Jahresabschluss und E-Bilanz
Die Anlage G ist kein isoliertes Formular, sondern steht in engem Zusammenhang mit dem handelsrechtlichen Jahresabschluss und der E-Bilanz. Für Geschäftsführer und Buchhalter ist es wichtig, die Schnittstellen und Abhängigkeiten zu verstehen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Der handelsrechtliche Jahresabschluss als Ausgangspunkt
Grundlage für die Anlage G ist der handelsrechtliche Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB. Dieser besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und ggf. Anhang. Der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag aus der GuV wird in Zeile 4 der Anlage G übernommen und durch steuerliche Korrekturen angepasst.
Die E-Bilanz nach § 5b EStG
Wer nach § 5 EStG bilanziert, muss die Bilanz sowie die GuV elektronisch an das Finanzamt übermitteln (E-Bilanz). Die E-Bilanz folgt der amtlichen Taxonomie und enthält deutlich mehr Einzelpositionen als der handelsrechtliche Jahresabschluss. Sie ist Grundlage für die Anlage G: Die Werte aus der E-Bilanz müssen mit den Eintragungen in der Anlage G übereinstimmen.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 AO
Die Anlage G ist Teil der gesonderten und einheitlichen Feststellung. Diese dient dazu, die Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich zu ermitteln und dann auf die Gesellschafter zu verteilen. Das Finanzamt stellt den Gewinn der Gesellschaft fest und teilt jedem Gesellschafter seinen Anteil mit. Dieser trägt seinen Anteil dann in seine persönliche Einkommensteuererklärung ein.
Workflow: Von der Buchführung zur Steuererklärung
- Laufende Buchführung: Erfassung aller Geschäftsvorfälle nach § 238 HGB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung)
- Jahresabschluss erstellen: Bilanz, GuV, ggf. Anhang nach §§ 242 ff. HGB
- E-Bilanz übermitteln: Elektronische Übermittlung nach § 5b EStG (falls Gewinnermittlung nach § 5 EStG)
- Anlage G ausfüllen: Überführung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses in den steuerlichen Gewinn
- Feststellungserklärung einreichen: Anlage G zusammen mit weiteren Anlagen (z. B. Anlage FB für Feststellung)
- Feststellungsbescheid erhalten: Finanzamt stellt den Gewinn fest und verteilt ihn auf die Gesellschafter
- Einkommensteuererklärung erstellen: Jeder Gesellschafter trägt seinen Anteil in seine persönliche Steuererklärung ein
„Der Workflow von der Buchführung bis zur Feststellungserklärung ist komplex und fehleranfällig. Wir bei OnlineBilanz koordinieren alle Schritte digital: Von der laufenden Buchhaltung über die E-Bilanz bis zur Anlage G. Unsere Steuerberater übernehmen die fachliche Prüfung und Unterzeichnung – transparent, termintreu und zu Festpreisen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Handelsrechtlicher Jahresabschluss
Bilanz, GuV, Anhang nach §§ 242 ff. HGB. Grundlage für alle weiteren Schritte.
E-Bilanz nach § 5b EStG
Elektronische Übermittlung nach amtlicher Taxonomie. Pflicht bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG.
Anlage G und Feststellung
Überführung in steuerlichen Gewinn. Verteilung auf Gesellschafter durch Finanzamt.
Wann lohnt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater?
Die Erstellung der Anlage G erfordert fundierte Kenntnisse im Steuerrecht und Handelsrecht. Viele Geschäftsführer und Buchhalter stellen sich die Frage: Kann ich die Anlage G selbst ausfüllen oder sollte ich einen Steuerberater beauftragen? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab.
Wann ist die Beauftragung eines Steuerberaters sinnvoll?
- Komplexe Gesellschaftsstrukturen: Mehrere Gesellschafter, Sonderbetriebsvermögen, atypisch stille Beteiligungen
- Hohe Gewinne und Gewerbesteuerbelastung: Gestaltungsspielräume nutzen, z. B. bei gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen
- Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Korrekte Verbuchung und Nachverfolgung
- Betriebsprüfungen oder Rückfragen durch das Finanzamt: Steuerberater vertritt Sie gegenüber dem Finanzamt
- Zeitersparnis und Rechtssicherheit: Steuerberater übernimmt die vollständige Erstellung und haftet für Fehler
Was leistet ein Steuerberater bei der Anlage G?
Ein Steuerberater übernimmt nicht nur das Ausfüllen der Anlage G, sondern berät Sie auch bei steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Er prüft alle Buchungen auf steuerliche Konformität, identifiziert Optimierungspotenziale (z. B. bei Investitionsabzugsbeträgen, Sonderabschreibungen, gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen) und vertritt Sie bei Rückfragen durch das Finanzamt. Ähnlich verhält es sich bei kapitalgesellschaftsspezifischen Formularen wie der Anlage AVA, deren Ausfüllen ebenfalls sorgfältige Prüfung erfordert. Zudem haftet der Steuerberater für Fehler, sofern diese auf seiner Tätigkeit beruhen.
OnlineBilanz: Steuerberater-Qualität, digital koordiniert
Auf OnlineBilanz.de erhalten Sie Ihren Jahresabschluss inklusive Anlage G durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten. Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, ist Ihr erster Ansprechpartner und koordiniert zwischen Ihnen und unserem Steuerberater-Team. Die Steuerberater erstellen den Jahresabschluss, prüfen ihn fachlich und unterzeichnen rechtsverbindlich. Sie profitieren von der automatischen Fristverlängerung bis Februar 2027 und müssen sich um nichts kümmern.
Praxis-Tipp: Festpreise und Transparenz
Bei OnlineBilanz wissen Sie vorab, was der Jahresabschluss inklusive Anlage G kostet. Keine versteckten Gebühren, keine Überraschungen. Die Festpreise orientieren sich an der Größe Ihres Unternehmens und sind transparent auf der Website einsehbar. So können Sie sicher planen.
28. Feb. 2027
Automatische Fristverlängerung durch Steuerberater (Bilanzstichtag 31.12.2025)
100 %
Steuerberater-Qualität: Fachliche Prüfung und rechtsverbindliche Unterzeichnung
Festpreis
Transparente Kosten ohne versteckte Gebühren
Wer seinen Jahresabschluss und die Anlage G durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange zu suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater übernehmen die vollständige Erstellung, Prüfung und Einreichung – Sie erhalten am Ende den fertigen Jahresabschluss und alle erforderlichen Unterlagen für die Feststellungserklärung.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Anlage G auch ohne Steuerberater selbst ausfüllen?
Ja, grundsätzlich können Sie die Anlage G selbst ausfüllen, wenn Sie über eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung (EÜR oder Bilanz) verfügen und die erforderlichen Korrekturen kennen. Bei komplexen Sachverhalten – etwa Beteiligungen, Sonderbetriebsausgaben oder umfangreichen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG – empfiehlt sich jedoch die Unterstützung durch einen Steuerberater, um Fehler und Nachfragen des Finanzamts zu vermeiden.
Was passiert, wenn ich die Anlage G zu spät einreiche?
Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung, bei höheren Steuernachzahlungen auch deutlich mehr. Zudem können Zwangsgelder und Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen drohen. Bei Steuerberatermitwirkung gilt eine verlängerte Abgabefrist bis 30. April 2027 für das Steuerjahr 2025.
Muss ich die Anlage G auch ausfüllen, wenn ich einen Verlust erzielt habe?
Ja, auch bei einem Verlust aus Gewerbebetrieb müssen Sie die Anlage G einreichen. Der Verlust wird in Zeile 4 bzw. nach Korrekturen als negativer Betrag erfasst und kann mit anderen positiven Einkünften verrechnet oder vorgetragen werden. Die korrekte Dokumentation ist wichtig für die Verlustfeststellung nach § 10d EStG und spätere Verrechnungsmöglichkeiten.
Wie wirkt sich die Anlage G auf die Gewerbesteuererklärung aus?
Die Anlage G erfasst auch gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG, die als Grundlage für die separate Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) dienen. Der in der Anlage G ermittelte Gewinn bildet den Ausgangspunkt für den Gewerbeertrag. Beide Erklärungen müssen inhaltlich konsistent sein, da das Finanzamt Abweichungen prüft und gegebenenfalls korrigiert.
Welche Belege muss ich zur Anlage G aufbewahren?
Sie müssen alle Belege zur Gewinnermittlung (EÜR oder Bilanz) sowie Nachweise zu Korrekturen – etwa für nicht abziehbare Betriebsausgaben, Schuldzinsen, Geschenke oder Bewirtungen – für mindestens zehn Jahre aufbewahren (§ 147 AO bei Buchführungspflicht, sonst sechs Jahre). Digitale Aufbewahrung ist zulässig, sofern die Daten unveränderbar und jederzeit lesbar sind (GoBD).
Gilt die Anlage G auch für freiberufliche Nebeneinkünfte?
Nein, die Anlage G erfasst ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Freiberufliche Einkünfte – etwa aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG (Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Künstler) – werden in der Anlage S eingetragen. Achten Sie auf die korrekte Abgrenzung, da sonst die Einordnung und steuerliche Behandlung fehlerhaft erfolgt.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


