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Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
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offengelegt
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Datum

Lesedauer

9–14 Minuten


OnlineBilanzBlogAG Jahresabschluss veröffentlichen

AG Jahresabschluss Veröffentlichung 2026: Fristen & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft unterliegt strengen gesetzlichen Fristen und Transparenzpflichten. Der Jahresabschluss von Firmen ist grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften verpflichtend, doch bei der AG gelten aufgrund besonderer Publizitätsanforderungen deutlich kürzere Fristen als bei einer GmbH – mehr dazu in unserem Artikel zur GmbH Jahresabschluss Veröffentlichung. Die Jahresabschluss Offenlegungspflicht regelt dabei verbindlich, welche Unterlagen in welcher Form offenzulegen sind. Dieser Artikel erklärt den kompletten Ablauf von der Aufstellung bis zur Offenlegung im Unternehmensregister.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Aktiengesellschaften müssen den Jahresabschluss innerhalb von 3 Monaten aufstellen, innerhalb von 8 Monaten durch die Hauptversammlung feststellen lassen und spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Für die Erstellung und Offenlegung des AG Jahresabschlusses 2026 endet die Frist bei einem Geschäftsjahr 2025 am 31.12.2026. Bei Nichteinhaltung drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.

Warum muss eine Aktiengesellschaft ihren Jahresabschluss veröffentlichen?

Die Offenlegungspflicht für Aktiengesellschaften ergibt sich unmittelbar aus § 325 HGB in Verbindung mit den Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG). Weil die AG als Kapitalgesellschaft Kapital von einer Vielzahl von Aktionären sammelt, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an ihrer wirtschaftlichen Lage.

Da Aktionäre, Gläubiger, Geschäftspartner und die interessierte Öffentlichkeit auf verlässliche Finanzinformationen angewiesen sind, schreibt der Gesetzgeber eine umfassende Publizität vor. Die Veröffentlichung dient dem Schutz aller Stakeholder und der Transparenz des Kapitalmarkts.

Hinweis

Seit dem DiRUG (Gesetz zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Dort können alle Jahresabschlüsse öffentlich eingesehen werden.

Die Offenlegungspflicht gilt unabhängig von der Größe der Aktiengesellschaft. Während kleine und mittlere GmbHs unter bestimmten Umständen Erleichterungen nutzen können, unterliegen Aktiengesellschaften stets strengeren Anforderungen gemäß § 267 Abs. 3 HGB.

Welche Fristen gelten für die Veröffentlichung des AG-Jahresabschlusses?

Die Aktiengesellschaft muss mehrere aufeinanderfolgende Fristen einhalten – von der Aufstellung über die Feststellung bis zur Offenlegung. Weil die AG deutlich strengeren Fristen unterliegt als eine kleine GmbH, ist eine sorgfältige Zeitplanung unverzichtbar.

Pflicht Frist Rechtsgrundlage
Aufstellung des Jahresabschlusses 3 Monate nach Bilanzstichtag § 264 Abs. 1 HGB
Billigung durch Aufsichtsrat 4 Monate nach Bilanzstichtag § 171 AktG
Feststellung durch Hauptversammlung 8 Monate nach Bilanzstichtag § 175 AktG
Offenlegung im Unternehmensregister 12 Monate nach Bilanzstichtag § 325 HGB
Abgabe beim Finanzamt 31.07. (bzw. 02.06. übernächstes Jahr) § 149 AO

Für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025 ergeben sich folgende konkrete Termine für 2026:

  • Aufstellung: bis 31.03.2026
  • Billigung durch Aufsichtsrat: bis 30.04.2026
  • Feststellung durch Hauptversammlung: bis 31.08.2026
  • Offenlegung im Unternehmensregister: spätestens bis 31.12.2026

Achtung

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB ist eine absolute Höchstfrist. Bei Überschreitung drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Das Unternehmensregister leitet bei Fristversäumnis automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein.

Ablauf von Aufstellung bis Offenlegung: Die 4 Schritte

Der Prozess der Jahresabschlusserstellung und -offenlegung einer AG folgt einem klar definierten Ablauf, der gesetzlich in HGB und AktG geregelt ist. Jeder Schritt baut auf dem vorherigen auf.

Schritt 1: Aufstellung durch den Vorstand

Der Vorstand muss den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Bilanzstichtag aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang nach § 266, § 275 und § 284 HGB.

Schritt 2: Prüfung durch Abschlussprüfer

Jede Aktiengesellschaft ist nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig. Der von der Hauptversammlung bestellte Abschlussprüfer prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht und erstellt einen Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB.

Schritt 3: Billigung durch den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht und billigt den Jahresabschluss innerhalb von 4 Monaten nach § 171 AktG. Erst nach der Billigung ist der Jahresabschluss festgestellt – es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung der Hauptversammlung zu übertragen.

Schritt 4: Feststellung durch die Hauptversammlung

Wird die Feststellung nicht von Vorstand und Aufsichtsrat vorgenommen, muss die Hauptversammlung den Jahresabschluss innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag feststellen (§ 175 AktG). Danach beginnt die Frist für die Offenlegung.

„Viele Vorstände unterschätzen den zeitlichen Ablauf zwischen Aufstellung und Feststellung. Die Koordination zwischen Vorstand, Abschlussprüfer, Aufsichtsrat und Hauptversammlung erfordert eine präzise Terminplanung – insbesondere bei börsennotierten AGs mit umfangreichen Berichtspflichten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Bestandteile müssen offengelegt werden?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen hängt von der Größenklasse der AG ab. Weil Aktiengesellschaften nach § 267 Abs. 3 HGB grundsätzlich als große Kapitalgesellschaften gelten, ist der Offenlegungsumfang in der Regel maximal.

Bestandteil Offenlegungspflicht Rechtsgrundlage
Bilanz Vollständig § 325 Abs. 1 HGB
Gewinn- und Verlustrechnung Vollständig § 325 Abs. 1 HGB
Anhang Vollständig § 325 Abs. 1 HGB
Lagebericht Vollständig § 325 Abs. 1 HGB
Bestätigungsvermerk Vollständig § 325 Abs. 1a HGB
Ergebnisverwendungsbeschluss Falls vorhanden § 325 Abs. 1 HGB
Bericht des Aufsichtsrats Nur bei börsennotierten AGs § 325 Abs. 1 HGB

Zusätzlich sind folgende Angaben zu machen:

  • Angabe des Bilanzstichtags
  • Datum der Feststellung des Jahresabschlusses
  • Unterschriften von Vorstand und Aufsichtsrat (sofern vorhanden)
  • Bei Konzernabschlüssen: zusätzlich Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang und Konzernlagebericht nach § 290 ff. HGB

Hinweis

Börsennotierte Aktiengesellschaften müssen zusätzlich einen Corporate-Governance-Bericht nach § 289f HGB und eine Entsprechenserklärung zum DCGK (Deutscher Corporate Governance Kodex) gem. § 161 AktG offenlegen.

Größenklassen nach § 267 HGB und ihre Bedeutung für die AG

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bestimmt den Umfang der Offenlegungs- und Prüfungspflichten. Nach § 267 HGB werden Gesellschaften nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl klassifiziert.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittel (§ 267 Abs. 2) ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3) > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Eine Gesellschaft gilt als groß, wenn sie zwei von drei Merkmalen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreitet. Diese Werte gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

Achtung

Wichtig: Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB gilt jede Aktiengesellschaft, deren Aktien an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 WpHG zugelassen sind, automatisch als große Kapitalgesellschaft – unabhängig von den Schwellenwerten.

Auch nicht börsennotierte AGs gelten häufig als groß, weil sie durch ihre Kapitalbasis und Geschäftstätigkeit regelmäßig mindestens zwei Schwellenwerte überschreiten.

Prüfungspflicht der Aktiengesellschaft nach § 316 HGB

Jede Aktiengesellschaft ist nach § 316 Abs. 1 HGB grundsätzlich prüfungspflichtig – unabhängig von ihrer Größenklasse. Die Prüfungspflicht umfasst den Jahresabschluss und den Lagebericht.

  • Bestellung des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung (§ 318 Abs. 1 AktG)
  • Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 317 HGB
  • Prüfung der Buchführung nach § 317 Abs. 1 Satz 2 HGB
  • Erstellung eines Prüfungsberichts nach § 321 HGB
  • Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB

Der Abschlussprüfer muss ein zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Bei börsennotierten Unternehmen gelten zusätzliche Anforderungen an die Unabhängigkeit und Rotation nach § 319a HGB.

Der Bestätigungsvermerk ist gem. § 325 Abs. 1a HGB zusammen mit dem Jahresabschluss offenzulegen. Wird der Bestätigungsvermerk versagt oder eingeschränkt, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Reputation und Kreditwürdigkeit der AG haben.

Offenlegung im Unternehmensregister: Technischer Ablauf

Die Offenlegung erfolgt seit dem 01.08.2022 ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig.

Folgende Schritte sind erforderlich:

  1. Registrierung im Unternehmensregister mit elektronischem Benutzerkonto
  2. Erstellung der Offenlegungsunterlagen im XBRL-Format oder als strukturierte PDF-Datei
  3. Upload der Unterlagen über das Portal
  4. Zahlung der Veröffentlichungsgebühr (abhängig vom Umfang der Unterlagen)
  5. Bestätigung der Veröffentlichung durch das Unternehmensregister

Hinweis

Seit 2022 ist die Einreichung von Jahresabschlüssen großer Kapitalgesellschaften im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) verpflichtend. Dies gilt insbesondere für kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 325 Abs. 2a HGB.

Die Gebühren für die Offenlegung richten sich nach der Größenklasse und dem Umfang der eingereichten Unterlagen. Sie liegen typischerweise zwischen 50 und 200 Euro.

„Die technische Umsetzung der XBRL-Offenlegung stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen. Eine frühzeitige Einbindung von Steuerberatern oder spezialisierten Dienstleistern ist empfehlenswert, um Formatierungsfehler und Ablehnungen durch das Unternehmensregister zu vermeiden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Folgen bei Fristversäumnis: Ordnungsgeld und weitere Konsequenzen

Die Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB hat schwerwiegende rechtliche und wirtschaftliche Folgen. Das Unternehmensregister überwacht die Einhaltung der Fristen automatisch.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

500–25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

100 %

Automatische Überwachung

Bei Versäumung der Frist wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet:

  1. Das Bundesamt für Justiz fordert die gesetzlichen Vertreter zur Offenlegung auf
  2. Bei Nichtreaktion wird ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festgesetzt (§ 335 HGB)
  3. Die Höhe richtet sich nach Größe, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Dauer der Versäumnis
  4. Das Ordnungsgeld kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt ist

Achtung

Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die gesetzlichen Vertreter persönlich – also gegen die Mitglieder des Vorstands. Eine Übernahme durch die Gesellschaft ist zwar möglich, die persönliche Haftung bleibt aber bestehen.

Weitere Konsequenzen einer verspäteten oder unterlassenen Offenlegung:

  • Reputationsschäden bei Geschäftspartnern, Banken und Investoren
  • Eintragung im Unternehmensregister als „säumig“
  • Verschlechterung der Bonität und Kreditwürdigkeit
  • Erschwerter Zugang zu Fremdkapital
  • Mögliche Aufsichtsmaßnahmen bei börsennotierten AGs

Besonderheiten bei börsennotierten und konzernverbundenen AGs

Börsennotierte Aktiengesellschaften und Konzernmuttergesellschaften unterliegen erweiterten Publizitätspflichten, die über die Standardanforderungen des § 325 HGB hinausgehen.

Börsennotierte AGs: Zusätzliche Pflichten

  • Erstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses nach § 290 ff. HGB oder IFRS
  • Corporate-Governance-Bericht nach § 289f HGB
  • Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG)
  • Nichtfinanzielle Erklärung bzw. gesonderter nichtfinanzieller Bericht nach § 289b HGB (CSR-Berichterstattung)
  • Vergütungsbericht nach § 162 AktG (seit 2021 verpflichtend)

Konzernabschlüsse nach § 290 ff. HGB

Ist die AG Mutterunternehmen eines Konzerns, muss sie zusätzlich zum Einzelabschluss einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufstellen und offenlegen. Die Pflicht besteht, wenn das Mutterunternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen beherrscht.

Der Konzernabschluss umfasst:

  • Konzernbilanz nach § 294 HGB
  • Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung nach § 294 HGB
  • Konzernanhang nach § 297 HGB
  • Kapitalflussrechnung nach § 297 Abs. 1 HGB
  • Eigenkapitalspiegel nach § 297 Abs. 1 HGB
  • Konzernlagebericht nach § 315 HGB

Hinweis

Kapitalmarktorientierte Konzerne können oder müssen nach § 315e HGB ihren Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen. Die IFRS-Rechnungslegung ist für börsennotierte EU-Unternehmen verpflichtend.

Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR)

Große kapitalmarktorientierte AGs mit mehr als 500 Arbeitnehmern sind nach § 289b HGB zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet. Diese muss Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption enthalten.

Ab 2024 gelten durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) deutlich erweiterte Berichtspflichten für große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss eine AG den Jahresabschluss 2025 offenlegen?

Für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung im Unternehmensregister spätestens bis zum 31.12.2026 erfolgen. Die Frist beträgt 12 Monate nach § 325 HGB. Wird diese Frist versäumt, droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Muss jede Aktiengesellschaft ihren Jahresabschluss prüfen lassen?

Ja, jede Aktiengesellschaft ist nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig – unabhängig von ihrer Größenklasse. Die Prüfung muss von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden. Der Bestätigungsvermerk ist zusammen mit dem Jahresabschluss offenzulegen.

Wo wird der Jahresabschluss einer AG veröffentlicht?

Die Offenlegung erfolgt seit dem 01.08.2022 ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig. Die Einreichung erfolgt im XBRL-Format oder als strukturierte PDF-Datei.

Was passiert, wenn die AG die Offenlegungsfrist versäumt?

Bei Versäumung der 12-Monats-Frist leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB und richtet sich gegen die Vorstandsmitglieder persönlich. Zusätzlich drohen Reputationsschäden, Bonitätsverschlechterungen und bei Wiederholung weitere Ordnungsgelder.

Müssen alle Bestandteile des Jahresabschlusses offengelegt werden?

Ja, bei Aktiengesellschaften müssen grundsätzlich alle Bestandteile vollständig offengelegt werden: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Bestätigungsvermerk nach § 325 Abs. 1 HGB. Börsennotierte AGs müssen zusätzlich Corporate-Governance-Bericht, Entsprechenserklärung zum DCGK und ggf. nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b HGB offenlegen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen, Aktiengesetz (AktG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
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Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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KI-Assistenz