Bilanz GbR Checkliste 2026: Pflichten & Aufbau
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Eine GbR ist nicht automatisch bilanzierungspflichtig – doch bei bestimmten Umsatz- oder Gewinnschwellen greift § 141 AO und verlangt doppelte Buchführung. Diese Bilanz-GbR-Checkliste 2026 zeigt Ihnen systematisch, wann Bilanzierungspflicht eintritt, welche Komponenten die Bilanz enthält und welche Fristen Sie einhalten müssen. Ähnliche Anforderungen gelten auch für Personengesellschaften anderer Rechtsform – wer parallel eine KG führt oder plant, findet dazu einen strukturierten Praxisleitfaden für die KG-Bilanz.
Kurzantwort
Eine GbR wird nach § 141 AO bilanzierungspflichtig, sobald der Umsatz 800.000 € oder der Gewinn 80.000 € im Kalenderjahr überschreitet. Die Bilanz gliedert sich in Aktiva (Anlage- und Umlaufvermögen) sowie Passiva (Eigenkapital und Verbindlichkeiten) und wird durch Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang ergänzt. Ähnliche Anforderungen gelten auch für Personengesellschaften wie die OHG – die Bilanzpflichten der OHG im Überblick zeigen, wo sich die Regelungen überschneiden und wo sie voneinander abweichen. Die einzuhaltenden Fristen richten sich nach § 325 HGB (Offenlegungsfrist 12 Monate) sowie analog nach § 42a GmbHG.
Inhaltsverzeichnis
- GbR und Bilanzpflicht: Wann gelten welche Regelungen?
- Checkliste: Ist meine GbR bilanzierungspflichtig?
- Aufbau der GbR-Bilanz: Welche Komponenten sind erforderlich?
- Buchführung und Kontierung: Praktische Anforderungen für die GbR
- Bewertung der Bilanzposten: Aktiva, Passiva und Abschreibungen
- Fristen für Erstellung und Offenlegung der GbR-Bilanz
- Größenklassen nach § 267 HGB: Welche Erleichterungen gelten?
- Häufige Fehler bei der GbR-Bilanzierung und wie Sie diese vermeiden
GbR und Bilanzpflicht: Wann gelten welche Regelungen?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Form der Personengesellschaft und entsteht formlos durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Grundsätzlich ist die GbR nicht bilanzierungspflichtig nach § 238 HGB, da sie keine Kaufmannseigenschaft besitzt. Sie ermittelt ihren Gewinn in der Regel durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.
Ausnahme: GbR wird zum Kaufmann
Eine Bilanzierungspflicht für die GbR entsteht ausnahmsweise dann, wenn die Gesellschaft als OHG (Offene Handelsgesellschaft) qualifiziert wird. Dies ist der Fall, wenn die GbR ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1, § 1 Abs. 2 HGB). Ab diesem Zeitpunkt greift die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach §§ 238 ff. HGB.
Praxis-Hinweis: Übergang GbR zu OHG
Der Übergang von der GbR zur OHG erfolgt kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen des § 105 HGB erfüllt sind. Eine Eintragung ins Handelsregister ist dann zwingend erforderlich. Viele Gesellschaften verpassen diesen Zeitpunkt und riskieren damit nicht nur steuerliche Nachteile, sondern auch handelsrechtliche Sanktionen.
- GbR ohne Handelsgewerbe: Keine Bilanzpflicht, EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG
- GbR mit Handelsgewerbe (faktische OHG): Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB
- Eintragung im Handelsregister macht die OHG-Eigenschaft rechtsverbindlich
Checkliste: Ist meine GbR bilanzierungspflichtig?
Die Prüfung der Bilanzierungspflicht für eine GbR erfolgt anhand mehrerer Kriterien. Diese Checkliste hilft Geschäftsführern und Buchhaltern, systematisch zu ermitteln, ob die Gesellschaft zum Übergang zur OHG verpflichtet ist und damit bilanzieren muss.
-
Betreibt die GbR ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB (Handel mit Waren, Dienstleistungen mit Gewinnerzielungsabsicht)?
-
Erfordert der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation (§ 1 Abs. 2 HGB)?
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Überschreitet die GbR folgende Schwellenwerte: Umsatz > 600.000 € p.a. oder Jahresüberschuss > 60.000 € (Orientierungswerte Finanzrechtsprechung)?
-
Beschäftigt die GbR mehr als fünf Mitarbeiter in Vollzeit?
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Unterhält die GbR mehrere Betriebsstätten oder Filialen?
-
Ist die GbR im Handelsregister eingetragen (freiwillige Eintragung macht sie zur OHG gemäß § 105 Abs. 2 HGB)?
Werden mehrere dieser Fragen mit Ja beantwortet, besteht ein hohes Risiko, dass die GbR bereits als OHG zu qualifizieren ist und damit der Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB unterliegt. In diesem Fall sollte unverzüglich die Eintragung ins Handelsregister und die Umstellung auf die doppelte Buchführung erfolgen.
„In der Praxis erleben wir oft, dass GbRs den Übergang zur OHG zu spät erkennen. Die Folge: Nachträgliche Bilanzierungspflichten, Steuernachzahlungen und erheblicher administrativer Aufwand. Eine frühzeitige Prüfung der Schwellenwerte erspart böse Überraschungen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Aufbau der GbR-Bilanz: Welche Komponenten sind erforderlich?
Sobald eine GbR bilanzierungspflichtig wird (in der Regel durch Qualifikation als OHG), muss sie einen vollständigen Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB erstellen. Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB.
Bestandteile des Jahresabschlusses
| Komponente | Pflicht für kleine OHG | Pflicht für mittelgroße/große OHG | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Bilanz | Ja | Ja | § 242 HGB |
| Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) | Ja | Ja | § 242 Abs. 2 HGB |
| Anhang | Nein (Befreiung) | Ja | § 264 Abs. 1 S. 1 HGB |
| Lagebericht | Nein | Ja (ab mittelgroß) | § 264 Abs. 1 S. 1 HGB |
Gliederung der Bilanz
Die Bilanz ist nach § 266 HGB in Aktivseite (Vermögen) und Passivseite (Kapital und Schulden) zu gliedern. Für Personengesellschaften wie die OHG gelten Besonderheiten bei der Darstellung des Eigenkapitals, da kein gezeichnetes Kapital wie bei Kapitalgesellschaften existiert.
Aktivseite
A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagen III. Finanzanlagen B. Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen III. Wertpapiere IV. Kassenbestand, Guthaben C. Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
A. Eigenkapital I. Kapitalkonten der Gesellschafter II. Rücklagen III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag IV. Jahresüberschuss/-fehlbetrag B. RückstellungenC. VerbindlichkeitenD. Rechnungsabgrenzungsposten
Wichtig: Gesellschafterkonten korrekt abbilden
Bei Personengesellschaften müssen die Kapitalkonten der Gesellschafter getrennt ausgewiesen werden. Dazu gehören feste Kapitalkonten, variable Kapitalkonten (Gewinnrücklagen) und Privatkonten. Eine unklare Abgrenzung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch Finanzbehörden und Steuerberater.
Buchführung und Kontierung: Praktische Anforderungen für die GbR
Mit dem Übergang zur Bilanzierungspflicht muss die GbR (faktisch OHG) von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf die doppelte Buchführung umstellen. Dies bedeutet, dass alle Geschäftsvorfälle nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) gemäß § 238 HGB zu erfassen sind.
Anforderungen an die Buchführung
- Vollständigkeit: Alle Geschäftsvorfälle müssen lückenlos erfasst werden (§ 239 Abs. 2 HGB)
- Richtigkeit: Buchungen müssen sachlich und rechnerisch korrekt sein
- Zeitgerechte Verbuchung: Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu erfassen (§ 239 Abs. 2 HGB)
- Nachvollziehbarkeit: Ein sachverständiger Dritter muss die Buchführung in angemessener Zeit prüfen können (§ 238 Abs. 1 S. 2 HGB)
- Unveränderbarkeit: Buchungen dürfen nicht unkenntlich gemacht werden (§ 239 Abs. 3 HGB)
- Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre für Buchungsbelege und Jahresabschlüsse (§ 257 HGB)
Besonderheiten bei der Kontierung
Für Personengesellschaften wie die OHG sind bei der Kontierung insbesondere die Gesellschafterkonten sauber zu führen. Hierzu gehören:
- Festes Kapitalkonto (Kapitalkonto I): Enthält die Einlagen der Gesellschafter und bleibt über mehrere Jahre konstant
- Variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II): Nimmt Gewinn-/Verlustanteile, Entnahmen und Einlagen auf
- Privatkonto: Erfasst laufende Entnahmen und private Einlagen der Gesellschafter
- Verrechnungskonto: Für kurzfristige Forderungen/Verbindlichkeiten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
Digitale Buchführung spart Zeit und Fehler
Moderne Buchhaltungssoftware unterstützt die doppelte Buchführung mit vordefinierten Kontenrahmen (SKR 03 oder SKR 04). Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann auf Plattformen wie OnlineBilanz.de die Buchführungsdaten digital übergeben – ohne Papierberge und mit transparenten Festpreisen.
Bewertung der Bilanzposten: Aktiva, Passiva und Abschreibungen
Die Bewertung der Bilanzposten erfolgt nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen der §§ 252 ff. HGB. Zentrale Prinzipien sind das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip (Gewinne erst bei Realisierung, Verluste bereits bei Erkennung).
Bewertung der Aktivseite
| Bilanzposten | Zugangsbewertung | Folgebewertung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Anlagevermögen | Anschaffungs-/Herstellungskosten (AHK) | AHK abzgl. planmäßiger Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB) | § 253 Abs. 1, 3 HGB |
| Umlaufvermögen | AHK oder niedrigerer beizulegender Wert | Strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB) | § 253 Abs. 1, 4 HGB |
| Forderungen | Nennwert | Abzüglich Einzel- und Pauschalwertberichtigungen | § 253 Abs. 4 HGB |
| Vorräte | AHK | Niedrigerer Börsenwert oder Marktpreis | § 253 Abs. 4 HGB |
Bewertung der Passivseite
Auf der Passivseite sind Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB). Rückstellungen sind nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrags zu bilden, bei Laufzeit über einem Jahr abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 HGB).
Abschreibungsmethoden
- Lineare Abschreibung: Gleichmäßige Verteilung der AHK über die Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB)
- Degressive Abschreibung: Nur noch steuerlich zulässig für bestimmte Wirtschaftsgüter in Sonderfällen
- Außerplanmäßige Abschreibung: Bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB)
- AfA-Tabellen: BMF-Tabellen geben Orientierung für betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern
„Die Bewertung ist einer der fehleranfälligsten Bereiche im Jahresabschluss. Falsche Abschreibungen, übersehene Wertminderungen oder unzulässige Rückstellungen führen zu steuerlichen Korrekturen. Unsere Steuerberater prüfen alle Bewertungsansätze nach aktueller Rechtsprechung und BMF-Vorgaben.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Fristen für Erstellung und Offenlegung der GbR-Bilanz
Sobald die GbR als OHG bilanzierungspflichtig ist, gelten strenge Fristen für die Aufstellung, Feststellung und – bei Eintragung ins Handelsregister – für die Offenlegung des Jahresabschlusses.
Aufstellungs- und Feststellungsfristen
Nach § 264 Abs. 1 S. 3 HGB i.V.m. § 42a GmbHG (analog anwendbar für Personenhandelsgesellschaften) gilt für die Feststellung des Jahresabschlusses:
- Kleine OHG: 11 Monate nach Bilanzstichtag
- Mittelgroße und große OHG: 8 Monate nach Bilanzstichtag
Für einen Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: kleine OHG bis 30.11.2026, mittelgroße/große OHG bis 31.08.2026.
Offenlegungsfristen beim Unternehmensregister
Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.
Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren automatisiert ein – eine Mahnung erfolgt oft erst zusammen mit der Festsetzung.
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
500–25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
01.08.2022
DiRUG: Offenlegung nur noch im Unternehmensregister
Größenklassen nach § 267 HGB: Welche Erleichterungen gelten?
Die handelsrechtlichen Pflichten einer bilanzierungspflichtigen GbR (OHG) richten sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Je kleiner die Gesellschaft, desto umfangreicher sind die Erleichterungen bei Ausweis, Anhang und Offenlegung.
Größenklassen-Schwellenwerte (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) | Bedingung |
|---|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 | 2 von 3 Kriterien in 2 aufeinanderfolgenden Jahren |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 | 2 von 3 Kriterien in 2 aufeinanderfolgenden Jahren |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 | Überschreitung von 2 von 3 Kriterien |
Erleichterungen für kleine Personengesellschaften
- Kein Anhang erforderlich: Kleine OHG sind von der Pflicht zur Erstellung eines Anhangs befreit (§ 264 Abs. 1 S. 4 HGB)
- Verkürzte Bilanz: Zusammenfassung von Posten zulässig (§ 266 Abs. 1 S. 3 HGB)
- Verkürzte GuV: Reduzierte Gliederungstiefe (§ 276 HGB)
- Keine Offenlegungspflicht: Kleine OHG müssen den Jahresabschluss nicht beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325a HGB Befreiung möglich, sofern nicht im Handelsregister eingetragen)
Pflichten für mittelgroße und große Personengesellschaften
Ab mittelgroßer Größenklasse greifen erweiterte Pflichten:
- Anhang: Vollständiger Anhang erforderlich mit Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 ff. HGB)
- Lagebericht: Pflicht ab mittelgroßer Größenklasse (§ 264 Abs. 1 HGB)
- Offenlegung: Vollständiger Jahresabschluss muss elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht werden
- Prüfungspflicht: Große Personengesellschaften sind prüfungspflichtig nach § 316 HGB (durch Wirtschaftsprüfer)
Praxis-Tipp: Größenklasse rechtzeitig prüfen
Die Größenklasse kann sich im Zeitablauf ändern. Wachsende Unternehmen sollten jährlich prüfen, ob die Schwellenwerte überschritten werden – dies hat direkte Auswirkungen auf Aufwand, Kosten und Fristen. Steuerberater unterstützen bei der rechtzeitigen Umstellung der Prozesse.
Häufige Fehler bei der GbR-Bilanzierung und wie Sie diese vermeiden
In der Praxis zeigen sich bei der Bilanzierung ehemaliger GbRs (nun OHG) wiederkehrende Fehlerquellen. Diese führen zu Beanstandungen durch Finanzbehörden, Nachzahlungen und im schlimmsten Fall zu Ordnungsgeldverfahren.
Die zehn häufigsten Fehler
- Verspätete Umstellung von EÜR auf Bilanzierung: Die Bilanzierungspflicht wird oft zu spät erkannt. Bereits ab dem Jahr der Pflicht muss bilanziert werden – rückwirkende Umstellungen sind aufwendig.
- Fehlende Eröffnungsbilanz: Beim Übergang von EÜR zur Bilanzierung muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden (§ 242 Abs. 1 HGB). Fehlt diese, ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß.
- Falsche Gesellschafterkonten: Unklare Abgrenzung zwischen festem Kapitalkonto, variablem Kapitalkonto, Verrechnungskonto und Privatkonto führt zu steuerlichen Problemen.
- Übersehen von Bewertungsvorschriften: Anlagevermögen wird nicht planmäßig abgeschrieben, Umlaufvermögen nicht auf niedrigere Werte abgeschrieben (§ 253 HGB).
- Fehlende Rückstellungen: Urlaubsrückstellungen, Rückstellungen für ausstehende Rechnungen oder Gewährleistungen werden vergessen.
- Aktivierung nicht abziehbarer Aufwendungen: Zinsen, Gründungskosten oder bestimmte Steuern dürfen nicht aktiviert werden.
- Verletzung der Aufbewahrungspflichten: Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 257 HGB) – auch in digitaler Form.
- Verspätete Offenlegung: Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB wird übersehen, Ordnungsgelder drohen.
- Fehlende Unterschrift: Der Jahresabschluss muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden (§ 245 HGB).
- Unvollständige oder falsche Angaben im Anhang: Pflichtangaben nach §§ 284 ff. HGB fehlen oder sind unzureichend.
So vermeiden Sie diese Fehler
- Prüfen Sie jährlich die Schwellenwerte für die Bilanzierungspflicht
- Beauftragen Sie frühzeitig einen Steuerberater mit der Umstellung und Erstellung des Jahresabschlusses
- Nutzen Sie digitale Buchhaltungssoftware mit integrierten Prüfroutinen
- Führen Sie Gesellschafterkonten klar getrennt und dokumentieren Sie Entnahmen/Einlagen laufend
- Setzen Sie Fristen für Feststellung und Offenlegung im Kalender und überwachen Sie diese
- Archivieren Sie alle Belege digital und revisionssicher
„Die meisten Fehler entstehen nicht aus Vorsatz, sondern aus Unkenntnis der komplexen Regelungen. Wer den Jahresabschluss von Anfang an durch qualifizierte Steuerberater begleiten lässt, spart nicht nur Nerven, sondern oft auch bares Geld durch vermiedene Nachzahlungen und Ordnungsgelder.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann eine GbR freiwillig bilanzieren, auch wenn keine Pflicht besteht?
Ja, eine GbR kann freiwillig zur doppelten Buchführung und Bilanzierung übergehen, auch wenn die Schwellenwerte nach § 141 AO nicht erreicht sind. Dies kann sinnvoll sein, um bessere Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen oder eine spätere Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vorzubereiten. Die freiwillige Bilanzierung muss dann aber konsequent fortgeführt werden.
Müssen alle Gesellschafter der GbR die Bilanz unterschreiben?
Nach § 245 HGB muss die Bilanz von allen gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Bei einer GbR sind dies grundsätzlich alle Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vertretungsregelung getroffen wurde. Die Unterschriften dokumentieren die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses.
Was passiert, wenn die GbR die Bilanzierungspflicht nicht erkennt und weiterhin EÜR macht?
Wird die Bilanzierungspflicht nicht erkannt und weiterhin eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen und Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen. Zudem drohen Verzögerungen bei der steuerlichen Veranlagung. Im Nachhinein muss die GbR rückwirkend auf Bilanzierung umstellen, was mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Wie wirkt sich die Bilanzierung auf die Entnahmen der Gesellschafter aus?
Die Bilanzierung selbst verändert nicht das Recht auf Entnahmen, sie dokumentiert diese jedoch im Eigenkapital der GbR. Jede Entnahme mindert das Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters. Bei der Gewinnverteilung ist zwischen dem bilanziellen Jahresüberschuss und den tatsächlich verfügbaren liquiden Mitteln zu unterscheiden – nicht jeder Gewinn bedeutet sofort verfügbare Liquidität.
Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag bei der GbR-Bilanzierung?
Der Gesellschaftsvertrag regelt die Gewinnverteilung, Entnahmerechte und oft auch Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Bei bilanzierungspflichtigen GbRs sollte der Vertrag klare Regelungen zur Feststellung des Jahresabschlusses, zur Gewinnverwendung und zur Haftung für Bilanzierungsfehler enthalten. Ohne solche Regelungen gelten die gesetzlichen Vorgaben des BGB, die oft unpraktisch sind.
Können GbR-Gesellschafter für Bilanzverstöße persönlich haften?
Ja, da die GbR keine Rechtspersönlichkeit mit Haftungsbeschränkung ist, haften alle Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – auch für Nachforderungen aus fehlerhafter Bilanzierung oder verspäteter Steuererklärung. Dies umfasst Steuernachzahlungen, Zinsen und Verspätungszuschläge. Eine sorgfältige Bilanzierung ist daher auch aus Haftungsgründen essenziell.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Abgabenordnung (AO), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


