Bilanz OHG Checkliste 2026: Pflichten & Praxis
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) unterliegt als Kaufmann nach § 238 HGB der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Doch welche Größenklasse gilt, welche Besonderheiten bestehen bei Gesellschafterkonten und Gewinnverteilung, und wann greift die Offenlegungspflicht? Diese Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch die Bilanzierung der OHG – von der Vorbereitung bis zur Einreichung beim Unternehmensregister.
Kurzantwort
Jede OHG ist nach § 238 HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig, unabhängig von ihrer Größe. Die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt, ob Anhang, Lagebericht oder Prüfungspflicht erforderlich sind. Besonderheiten bestehen bei der Darstellung der Gesellschafterkonten im Eigenkapital und der Gewinnverteilung. Offenlegungspflichten greifen nur bei mittelgroßen und großen OHGs nach § 325 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Wann muss eine OHG eine Bilanz erstellen?
- Welche Größenklasse gilt für die OHG?
- Checkliste: Vorbereitung des OHG-Jahresabschlusses
- Besonderheiten bei den Gesellschafterkonten der OHG
- Gewinnverteilung und Entnahmen richtig buchen
- Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen in der OHG-Bilanz
- Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der OHG-Bilanz
- Anhang und Lagebericht: Welche Pflichten hat die OHG?
- Prüfungspflicht und Feststellung des Jahresabschlusses
- Offenlegung beim Unternehmensregister: Wann ist die OHG betroffen?
Wann muss eine OHG eine Bilanz erstellen?
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist nach § 238 Abs. 1 HGB grundsätzlich als Kaufmann zur ordnungsgemäßen Buchführung und damit auch zur Bilanzierung verpflichtet. Jede OHG muss daher einen Jahresabschluss erstellen, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht (§ 242 Abs. 3 HGB). Die Buchführungspflicht entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister und besteht unabhängig von Größe oder Umsatz fort.
Der Jahresabschluss ist gemäß § 243 Abs. 3 HGB innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen – in der Praxis bedeutet dies: innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Bilanzstichtag. Für OHGs, die nach § 264a HGB als Kapitalgesellschaft & Co. strukturiert sind (z.B. GmbH & Co. OHG), gelten erweiterte Offenlegungs- und Prüfungspflichten. Bei einer klassischen OHG ohne Komplementär-Kapitalgesellschaft besteht dagegen keine Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister.
Hinweis
Eine OHG, die ausschließlich natürliche Personen als Gesellschafter hat, ist zwar zur Bilanzierung verpflichtet, muss den Jahresabschluss aber nicht veröffentlichen. Anders bei der GmbH & Co. OHG: Hier greifen die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB analog.
Sonderfall: Kleinunternehmer-Regelung
Auch wenn eine OHG umsatzsteuerlich unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen könnte, bleibt die handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB bestehen. Dies gilt übrigens ebenso für andere Personengesellschaften: So trifft die Bilanzierungspflicht einer GbR unter bestimmten Voraussetzungen vergleichbare handelsrechtliche Anforderungen. Die umsatzsteuerliche Befreiung betrifft ausschließlich die Vorsteuerabzugsberechtigung und Umsatzsteuerpflicht, nicht jedoch die handelsrechtlichen Pflichten.
Welche Größenklasse gilt für die OHG?
Die handelsrechtlichen Größenklassen nach § 267 HGB gelten zunächst nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG). Eine klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschafter fällt nicht unter diese Regelung und hat daher keine formale Größenklassenzuordnung. Entscheidend wird die Größenklasse jedoch, sobald eine Kapitalgesellschaft als Komplementär beteiligt ist (z.B. GmbH & Co. OHG) – dann greifen die Vorschriften des § 264a HGB.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Die Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten (Aufstieg) bzw. unterschritten (Abstieg) werden. Für die Zuordnung genügen zwei von drei Merkmalen. Stand 2026 gelten diese Werte unverändert – sie wurden zuletzt durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) von 2015 angepasst.
Achtung
Auch wenn eine klassische OHG nicht offenlegungspflichtig ist: Die Größenklassen sind dennoch relevant für interne Entscheidungen (z.B. Prüfungspflicht bei Kreditvergabe, Reporting gegenüber Banken). Zudem kann eine freiwillige Orientierung an den Größenklassen sinnvoll sein, um konsistente Bilanzierungsstandards zu etablieren.
Checkliste: Vorbereitung des OHG-Jahresabschlusses
Die Aufstellung einer ordnungsgemäßen Bilanz erfordert eine strukturierte Vorbereitung. Für OHG-Gesellschafter und Buchhalter ist es entscheidend, alle relevanten Unterlagen, Belege und Abstimmungen rechtzeitig bereitzustellen. Ähnlich wie bei der Bilanzerstellung einer GbR gelten auch für die OHG klare Schritte, die im Jahresabschlussprozess einzuhalten sind – die folgende Checkliste gibt einen strukturierten Überblick.
-
Kontenabstimmung: Alle Haupt- und Nebenbücher sind mit den Bank- und Kassenauszügen abgeglichen
-
Inventur: Warenbestand, Anlagevermögen und Forderungen sind körperlich oder buchmäßig erfasst (§ 240 HGB)
-
Abgrenzungen: Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP/PRAP) sind gebucht
-
Rückstellungen: Pensionsrückstellungen, Urlaubsrückstellungen, Steuerrückstellungen sind bewertet
-
Anlagenspiegel: Zu- und Abgänge, Abschreibungen sind dokumentiert
-
Forderungen und Verbindlichkeiten: Offene Posten sind abgestimmt, Wertberichtigungen geprüft
-
Belege: Alle buchungsrelevanten Belege sind vollständig, geordnet und GoBD-konform archiviert
-
Gesellschafterbeschlüsse: Entnahmen, Einlagen, Gewinnverteilungsschlüssel sind dokumentiert
„Viele OHGs unterschätzen den Aufwand für Rückstellungen und Inventur. Gerade bei Gesellschafterwechsel oder Erweiterung der Haftungsstrukturen ist eine saubere Dokumentation unverzichtbar – nicht nur für das Finanzamt, sondern auch intern zwischen den Gesellschaftern.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer den Jahresabschluss nicht selbst erstellen möchte oder kann, kann auf digitale Steuerberater-Leistungen zurückgreifen. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten Festpreis-Jahresabschlüsse durch zugelassene Steuerberater – ohne Wartezeiten und mit transparenter Abrechnung.
Besonderheiten bei den Gesellschafterkonten der OHG
Bei der OHG gibt es keine Kapitalkonten im Sinne des GmbH-Rechts, sondern variable Gesellschafterkonten, die sich aus Einlagen, Entnahmen und Gewinnanteilen zusammensetzen. Jeder Gesellschafter verfügt über ein individuelles Kapitalkonto, das jährlich mit dem anteiligen Gewinn oder Verlust fortgeschrieben wird (§ 120 HGB). Die Bilanzierung dieser Konten folgt besonderen Regeln.
Aufbau und Struktur
In der Praxis wird häufig eine Zweiteilung vorgenommen: Ein festes Kapitalkonto (Kapitalkonto I) erfasst die ursprünglichen Einlagen und dient der Haftungsbasis. Das variable Kapitalkonto (Kapitalkonto II) nimmt Gewinne, Verluste, Entnahmen und laufende Einlagen auf. Diese Struktur ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber aus Gründen der Transparenz und Haftungsabgrenzung üblich.
Kapitalkonto I (fest)
Ursprüngliche Einlage, fester Haftungsrahmen, wird nur bei Gesellschafterwechsel oder Kapitalerhöhung verändert.
Kapitalkonto II (variabel)
Laufende Gewinne, Verluste, Entnahmen, Privateinlagen; kann negativ werden (Unterkonto).
Bei negativen Kapitalkonten (Unterkonten) haftet der Gesellschafter gemäß § 735 BGB persönlich und unbeschränkt – auch über sein ursprüngliches Kapitalkonto hinaus. In der Bilanz werden negative Kapitalkonten im Regelfall auf der Aktivseite als Forderung an den Gesellschafter ausgewiesen oder im Eigenkapital mit Minuszeichen dargestellt.
Hinweis
Die korrekte Führung der Gesellschafterkonten ist nicht nur bilanzsteuerlich relevant, sondern auch gesellschaftsrechtlich: Bei Austritt oder Auflösung der OHG bestimmt der Kontostand die Auseinandersetzungsansprüche nach § 738 BGB.
Gewinnverteilung und Entnahmen richtig buchen
Die Gewinnverteilung in der OHG richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine Regelung, greift die gesetzliche Verteilung nach § 121 HGB: Jeder Gesellschafter erhält zunächst 4 % seines festen Kapitalkontos als Verzinsung, der verbleibende Rest wird zu gleichen Teilen verteilt. In der Praxis weichen Gesellschaftsverträge jedoch häufig von dieser Regelung ab – z.B. durch Köpfe, Leistungsschlüssel oder variable Tantiemen.
Buchungstechnische Umsetzung
Am Jahresende wird der Gewinn oder Verlust auf die Gesellschafter verteilt. Die Buchung erfolgt im Abschlussbuchungssatz typischerweise so:
- Gewinn- und Verlustkonto an Kapitalkonto II Gesellschafter A
- Gewinn- und Verlustkonto an Kapitalkonto II Gesellschafter B
Entnahmen (Privatentnahmen, Gehälter an Gesellschafter-Geschäftsführer, Sachentnahmen) werden laufend direkt auf das variable Kapitalkonto II gebucht. Sie mindern das Eigenkapital, sind jedoch nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Steuerlich wirken Entnahmen neutral; der Gewinn wird unabhängig von Entnahmen nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.
Achtung
Vorsicht bei verdeckten Gewinnausschüttungen: Unangemessen hohe Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer oder nicht fremdübliche Mietzahlungen können steuerlich als verdeckte Entnahmen qualifiziert werden und lösen Nachversteuerung sowie Zinsen aus.
„Die Abgrenzung zwischen Geschäftsführervergütung und Gewinnentnahme ist bei OHGs oft unklar. Wir empfehlen, alle Vergütungen im Gesellschaftsvertrag klar zu regeln und durch einen Fremdvergleich abzusichern – das spart im Betriebsprüfungsfall viel Ärger.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen in der OHG-Bilanz
Die Bewertung des Vermögens in der OHG folgt den allgemeinen Grundsätzen des HGB. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB gilt das Vorsichtsprinzip: Vermögensgegenstände dürfen nicht überbewertet, Schulden nicht unterbewertet werden. Für das Anlagevermögen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB) maßgeblich, vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen.
Anlagevermögen
Das Anlagevermögen umfasst alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Dazu gehören Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögensgegenstände wie Software oder Patente. Die Abschreibung erfolgt nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabellen der Finanzverwaltung. Lineare, degressive und Leistungsabschreibungen sind möglich, wobei die degressive AfA seit 2011 steuerlich nur noch in Sonderfällen (z.B. temporär in Krisenjahren wie 2020/2021) zulässig ist.
Grundstücke & Gebäude
Keine Abschreibung bei Grundstücken; Gebäude linear über 33 oder 50 Jahre (§ 7 Abs. 4 EStG).
Maschinen & Anlagen
AfA nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer, typisch 5–10 Jahre je nach Branche.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Bis 800 € (netto): Sofortabschreibung möglich (§ 6 Abs. 2 EStG); Sammelposten für 800–1.000 € über 5 Jahre.
Umlaufvermögen
Das Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, liquide Mittel) ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, höchstens jedoch mit dem niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag (§ 253 Abs. 4 HGB – Niederstwertprinzip). Bei Vorräten ist das FIFO- oder Durchschnittsverfahren zulässig. Forderungen sind um uneinbringliche und zweifelhafte Beträge zu berichtigen (Einzelwertberichtigung, pauschalierte Wertberichtigung).
Hinweis
Bei der Inventur zum Bilanzstichtag (§ 240 HGB) ist eine körperliche, buchmäßige oder Stichtagsinventur möglich. Die OHG kann auch eine permanente Inventur oder zeitversetzte Stichprobeninventur durchführen, sofern die Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.
Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der OHG-Bilanz
Rückstellungen sind gemäß § 249 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und unterlassene Instandhaltungen zu bilden. Sie dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung und sind ein zentrales Instrument der Vorsicht. Für OHGs gelten dieselben Rückstellungsvorschriften wie für Kapitalgesellschaften, jedoch mit einer Erleichterung: Die Abzinsung nach § 253 Abs. 2 HGB entfällt bei Personengesellschaften in der Handelsbilanz häufig, da diese nicht der Offenlegung unterliegen.
Typische Rückstellungen in der OHG
- Pensionsrückstellungen: Bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer; Bewertung nach § 253 HGB mit dem Erfüllungsbetrag, abgezinst mit dem durchschnittlichen Marktzins der letzten 10 Jahre.
- Urlaubsrückstellungen: Für noch nicht genommene Urlaubstage der Arbeitnehmer, bewertet mit Lohnkosten inkl. Sozialabgaben.
- Steuerrückstellungen: Für bekannte, aber noch nicht festgesetzte Steuerlasten (Gewerbesteuer, Einkommensteuer-Vorauszahlungen).
- Prozessrückstellungen: Bei laufenden Rechtsstreitigkeiten, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
- Gewährleistungsrückstellungen: Bei Produktgarantien oder Dienstleistungszusagen.
Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dazu zählen Darlehen, Lieferantenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und sonstige Verbindlichkeiten. Eine gesonderte Ausweisung nach Fristigkeit (bis 1 Jahr, 1–5 Jahre, über 5 Jahre) ist nach § 268 Abs. 5 HGB erforderlich, sofern die OHG zur Offenlegung verpflichtet ist (z.B. GmbH & Co. OHG).
Achtung
Unterlassene oder zu niedrig dotierte Rückstellungen führen zu einer Gewinnüberhöhung und damit zu überhöhten Steuervorauszahlungen. Bei Betriebsprüfungen werden Rückstellungen besonders kritisch geprüft – insbesondere Pensionsrückstellungen und Rückstellungen für drohende Verluste.
„Gerade bei Gesellschafterwechseln oder beim Ausscheiden von Gesellschaftern ist die korrekte Bewertung von Pensionsrückstellungen und Altersteilzeitvereinbarungen oft streitanfällig. Wir empfehlen, diese jährlich durch einen Aktuar prüfen zu lassen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Anhang und Lagebericht: Welche Pflichten hat die OHG?
Eine klassische OHG mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter ist nicht zur Erstellung eines Anhangs oder Lageberichts verpflichtet. Diese Pflichten gelten nach § 264 Abs. 1 HGB nur für Kapitalgesellschaften. Anders sieht es aus, wenn die OHG unter § 264a HGB fällt – also wenn mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist (z.B. GmbH & Co. OHG). In diesem Fall ist die OHG kapitalgesellschaftsrechtlich zu behandeln.
Anhang (§ 284 HGB)
Der Anhang erläutert und ergänzt Bilanz und GuV. Er enthält Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abweichungen, Haftungsverhältnissen, Eventualverbindlichkeiten sowie Angaben zu Gesellschaftern und Geschäftsführern. Kleine OHGs nach § 264a HGB in Verbindung mit § 288 HGB können Erleichterungen in Anspruch nehmen (verkürzter Anhang).
Lagebericht (§ 289 HGB)
Der Lagebericht gibt einen Überblick über die wirtschaftliche Lage, Geschäftsentwicklung, wesentliche Chancen und Risiken sowie Prognosen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen zusätzlich über nichtfinanzielle Aspekte (Corporate Social Responsibility, CSR-Bericht) berichten. Für kleine OHGs nach § 264a HGB entfällt die Lageberichtspflicht vollständig (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
| Größenklasse OHG (§ 264a) | Anhang | Lagebericht |
|---|---|---|
| Klein | Verkürzt (§ 288 HGB) | Nein (befreit) |
| Mittelgroß | Vollständig (§ 284 HGB) | Ja (§ 289 HGB) |
| Groß | Vollständig (§ 284 HGB) | Ja, erweitert (§ 289 HGB) |
Hinweis
Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann die freiwillige Erstellung eines Anhangs sinnvoll sein – etwa zur Dokumentation gegenüber Banken, Investoren oder für interne Transparenz zwischen den Gesellschaftern.
Prüfungspflicht und Feststellung des Jahresabschlusses
Die gesetzliche Prüfungspflicht nach § 316 HGB betrifft nur Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Größe. Eine klassische OHG ist daher nicht prüfungspflichtig, es sei denn, sie fällt unter § 264a HGB (z.B. GmbH & Co. OHG) und überschreitet die Schwellenwerte für mittelgroße Unternehmen. In diesem Fall muss der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft werden.
§ 316 Abs. 1 HGB
Prüfungspflicht ab mittelgroß
6–8 Monate
Typische Prüfungsdauer
§ 322 HGB
Bestätigungsvermerk bei Prüfung
Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss der OHG wird durch die Gesellschafter festgestellt. Anders als bei der GmbH (§ 42a GmbHG) oder AG (§ 172 AktG) gibt es keine feste gesetzliche Frist für die Feststellung. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine Frist vorsehen – in der Praxis häufig 6 Monate nach Bilanzstichtag. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, dokumentiert im Protokoll.
Bei einer GmbH & Co. OHG ist zu beachten: Die Komplementär-GmbH erstellt den Jahresabschluss und legt ihn den Gesellschaftern der OHG zur Feststellung vor. Die GmbH selbst hat wiederum eigene Feststellungs- und Offenlegungsfristen nach § 42a GmbHG (8 Monate nach Bilanzstichtag) bzw. § 325 HGB (12 Monate).
„Viele Gesellschafter unterschätzen die Bedeutung der formellen Feststellung. Ohne protokollierte Feststellung fehlt die Rechtsgrundlage für Gewinnausschüttungen – das kann bei späteren Streitigkeiten oder Gesellschafterwechseln zum Problem werden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Hinweis
Wer rechtssichere und fristgerechte Jahresabschlüsse benötigt, kann die Erstellung und Feststellung durch einen Steuerberater begleiten lassen. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – vom Jahresabschluss über die Steuererklärung bis zur Beratung bei Gesellschafterwechseln.
Offenlegung beim Unternehmensregister: Wann ist die OHG betroffen?
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung von Jahresabschlüssen ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Das Unternehmensregister ist die zentrale elektronische Plattform für alle Unternehmenspublizitätspflichten in Deutschland und wird vom Bundesamt für Justiz betrieben.
Eine klassische OHG mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter ist nicht offenlegungspflichtig. Sie muss ihren Jahresabschluss weder beim Unternehmensregister noch bei einer anderen Stelle einreichen. Anders ist es bei der GmbH & Co. OHG: Hier greift § 264a HGB, der die OHG wie eine Kapitalgesellschaft behandelt – mit allen Offenlegungs-, Prüfungs- und Berichtspflichten.
Offenlegungsfristen nach § 325 HGB
Für offenlegungspflichtige OHGs (§ 264a HGB) gilt: Der Jahresabschluss ist binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag elektronisch beim Unternehmensregister einzureichen. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) endet die Frist am 31.12.2026. Die Übermittlung erfolgt über den elektronischen Bundesanzeiger (www.unternehmensregister.de) oder über XBRL-Schnittstellen der Steuerberater-Software.
-
Elektronische Einreichung via Unternehmensregister-Portal oder XBRL
-
Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB)
-
Bei verspäteter Offenlegung: Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (500–25.000 €)
-
Kleine OHGs nach § 264a: Bilanz, GuV, Anhang verkürzt; kein Lagebericht
-
Mittelgroße und große OHGs: vollständiger Jahresabschluss inkl. Lagebericht und ggf. Prüfungsvermerk
Achtung
Das Bundesamt für Justiz überwacht die Offenlegungspflichten automatisiert. Bei Versäumnis wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet – auch ohne vorherige Mahnung. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 € und kann bis zu 25.000 € betragen (§ 335 HGB). Bei fortgesetzter Nichtoffenlegung können weitere Ordnungsgelder folgen.
Die Offenlegung kann durch den Steuerberater als bevollmächtigter Vertreter erfolgen. Plattformen wie OnlineBilanz.de übernehmen die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister im Rahmen der Jahresabschluss-Dienstleistung – inklusive XBRL-Formatierung und Fristüberwachung.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine OHG von der Bilanzierungspflicht befreit werden?
Nein. Jede OHG ist als Handelsgesellschaft nach § 105 Abs. 2 i. V. m. § 6 HGB Formkaufmann und damit nach § 238 HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Eine Befreiung wie bei Kleingewerbetreibenden nach § 241a HGB existiert für Personenhandelsgesellschaften nicht.
Was passiert, wenn die OHG die Bilanz verspätet erstellt?
Die verspätete Erstellung der Bilanz hat zunächst keine unmittelbaren Sanktionen, sofern keine Offenlegungspflicht besteht. Bei mittelgroßen und großen OHGs droht jedoch bei verspäteter Offenlegung ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB (500–25.000 Euro). Zudem können steuerliche Verspätungszuschläge nach § 152 AO anfallen, wenn die Steuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht werden.
Müssen Gesellschafter der OHG persönlich haften, wenn die Bilanz fehlerhaft ist?
Ja. Die Gesellschafter einer OHG haften nach § 128 HGB persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine fehlerhafte Bilanz kann zu Steuernachforderungen, Bußgeldern oder zivilrechtlichen Ansprüchen führen – für die alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen einstehen. Eine sorgfältige Erstellung und Prüfung ist daher essentiell.
Kann die OHG ihre Bilanz nach IFRS statt HGB erstellen?
Nein, für OHGs gilt zwingend das deutsche Handelsrecht. Die freiwillige Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) ist nur kapitalmarktorientierten Konzernen nach § 315e HGB gestattet. Die OHG muss ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB (§§ 238 ff., §§ 264 ff. HGB) aufstellen.
Wie lange muss die OHG ihre Bilanzen aufbewahren?
Nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 HGB müssen Jahresabschlüsse (Bilanzen, GuV) zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte. Buchungsbelege und andere Unterlagen sind ebenfalls zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 AO).
Wer darf den Jahresabschluss der OHG unterzeichnen?
Der Jahresabschluss wird von den vertretungsberechtigten Gesellschaftern unterschrieben. Bei einer OHG sind nach § 125 HGB grundsätzlich alle Gesellschafter einzelvertretungsberechtigt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Die Feststellung erfolgt jedoch durch Gesellschafterbeschluss aller Gesellschafter (§ 120 Abs. 2 HGB analog).
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Abgabenordnung (AO), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


