AfA Lkw: Abschreibung, Nutzungsdauer & Methoden 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Lkw ist ein zentraler Bestandteil der Bilanzierung und Gewinnermittlung für Unternehmen im Transportgewerbe und Handel. Die korrekte Ermittlung der Nutzungsdauer, die Wahl der Abschreibungsmethode und die vollständige Erfassung der Anschaffungskosten entscheiden über die steuerliche Bemessungsgrundlage und den bilanziellen Ausweis. Dabei gelten für Fahrzeugkombinationen ähnliche Grundsätze: Wer etwa einen Sattelzug oder ein Gespann betreibt, sollte auch die steuerliche Behandlung von Anhängern im Blick behalten. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Aspekte der Lkw-Abschreibung nach § 253 HGB und § 7 EStG – mit Praxisbeispielen, Buchungssätzen und aktuellen Sonderregelungen (Stand 2026).
Kurzantwort
Laut amtlicher AfA-Tabelle liegt die Nutzungsdauer bei der Lkw-Abschreibung in der Regel zwischen 8 und 9 Jahren, wobei in der Praxis häufig 9 Jahre angesetzt werden. Unternehmen können dabei zwischen der linearen und der degressiven Abschreibungsmethode wählen, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem eigentlichen Kaufpreis auch Aufwendungen für Zulassung, Überführung, Sonderausstattung sowie weitere Anschaffungsnebenkosten. Darüber hinaus können Sonderabschreibungen nach § 7g EStG und Investitionsabzugsbeträge die steuerliche Belastung für Unternehmen zusätzlich reduzieren.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist AfA bei Lkw und warum ist sie bilanzierungsrelevant?
- Welche Nutzungsdauer gilt für Lkw nach der AfA-Tabelle?
- Lineare oder degressive AfA – welche Methode ist für Lkw zulässig?
- Welche Kosten gehören zu den Anschaffungskosten eines Lkw?
- Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag bei Lkw-Anschaffung
- Wann ist eine außerplanmäßige Abschreibung (Teilwertabschreibung) bei Lkw möglich?
- Lkw als geringwertiges Wirtschaftsgut – wann ist Sofortabschreibung möglich?
- Buchungssätze und praktische Verbuchung der Lkw-AfA
- Wie wird die Lkw-AfA im Jahresabschluss ausgewiesen?
Was ist AfA bei Lkw und warum ist sie bilanzierungsrelevant?
Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) bei Lastkraftwagen ist ein zentrales Instrument der Bilanzierung und Gewinnermittlung. Sie bildet die planmäßige Wertminderung des Lkw über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab. Wer die Abschreibung in der Bilanz grundlegend verstehen möchte, findet dort einen umfassenden Überblick über Methoden und rechtliche Grundlagen. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, zwingend planmäßig abzuschreiben.
Ein Lkw unterliegt als abnutzbares bewegliches Anlagegut der AfA-Pflicht. Die Anschaffungskosten – einschließlich Nebenkosten wie Überführung, Zulassung oder Sonderausstattung – werden über die Nutzungsdauer verteilt. Dies mindert den Bilanzgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage. Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies: Die AfA wirkt sich unmittelbar auf den Jahresabschluss, die Ausschüttungsfähigkeit und die Körperschaftsteuer-Last aus.
Bilanzierungspflicht beachten
Die AfA ist keine Wahlposition, sondern gesetzliche Pflicht nach § 253 Abs. 3 HGB. Werden Lkw nicht oder falsch abgeschrieben, ist der Jahresabschluss fehlerhaft – mit Risiken für Gesellschafter, Gläubiger und im Falle einer Betriebsprüfung auch für die steuerliche Anerkennung.
Besonders bei Speditionsunternehmen oder Handwerksbetrieben mit größerem Fuhrpark addieren sich die jährlichen Abschreibungsbeträge erheblich und gehören zu den größten Aufwandsposten. Eine saubere AfA-Buchhaltung ist daher nicht nur formal notwendig, sondern auch für die Unternehmenssteuerung und Liquiditätsplanung zentral.
Welche Nutzungsdauer gilt für Lkw nach der AfA-Tabelle?
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Lkw richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Für Lastkraftwagen sieht die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) eine Nutzungsdauer von 8 Jahren vor. Dies gilt für Lkw im Normalfall – unabhängig von Gewichtsklasse, Aufbau oder Motorisierung.
| Fahrzeugtyp | Nutzungsdauer (Jahre) | Jährliche AfA (linear) |
|---|---|---|
| Lkw (Standard) | 8 | 12,5 % |
| Pkw (Geschäftswagen) | 6 | 16,67 % |
| Sattelzugmaschine | 8 | 12,5 % |
| Anhänger | 10 | 10 % |
Die 8-jährige Nutzungsdauer ist eine typisierte Schätzung. Sie kann im Einzelfall abweichen, wenn der Steuerpflichtige eine kürzere oder längere tatsächliche Nutzungsdauer nachweist. Beispielsweise bei Hochleistungs-Fernverkehrs-Lkw mit extremer Laufleistung oder bei Baustellenfahrzeugen mit hohem Verschleiß kann eine Verkürzung auf 6 oder 7 Jahre gerechtfertigt sein – sofern glaubhaft dokumentiert.
Abweichungen nur mit Nachweis
Die Finanzverwaltung akzeptiert Abweichungen von der amtlichen AfA-Tabelle nur bei substantiiertem Nachweis. Pauschale Begründungen wie ‚intensiver Einsatz‘ reichen nicht. Erforderlich sind Fahrtenbuch, Wartungsnachweise oder Gutachten – sonst droht bei Betriebsprüfung die Korrektur und Nachversteuerung.
Bei gebrauchten Lkw ist die Restnutzungsdauer individuell zu schätzen. Hier greift nicht automatisch die volle 8-Jahres-Tabelle, sondern die voraussichtlich verbleibende Nutzungsdauer ab Anschaffungszeitpunkt. Ein vierjähriger Gebraucht-Lkw hat typischerweise noch 4 Jahre Restnutzungsdauer, was zu einer jährlichen AfA von 25 % der Anschaffungskosten führt.
Lineare oder degressive AfA – welche Methode ist für Lkw zulässig?
Für Lkw stehen grundsätzlich zwei AfA-Methoden zur Verfügung: die lineare und die degressive Abschreibung. Diese Methoden gelten ebenso bei der Abschreibung anderer betrieblicher Anlagen wie Maschinen. Nach § 7 Abs. 1 EStG ist die lineare AfA der Regelfall: Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Bei einem Lkw mit 80.000 Euro Anschaffungskosten und 8 Jahren Nutzungsdauer beträgt die jährliche AfA 10.000 Euro.
Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG war zeitweise für bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig, wurde jedoch für Anschaffungen ab 2011 abgeschafft. Temporär wurde sie im Rahmen von Konjunkturpaketen wieder eingeführt – zuletzt für Anschaffungen in den Jahren 2020 und 2021 mit einem degressiven Satz von maximal 25 % (2,5-faches der linearen AfA). Für Lkw, die 2022 oder später angeschafft wurden, ist aktuell nur die lineare AfA zulässig (Stand 2026).
Sonderfall: befristete Wiedereinführung möglich
In wirtschaftlichen Krisenzeiten kann der Gesetzgeber die degressive AfA temporär wieder einführen. GmbH-Geschäftsführer sollten bei größeren Lkw-Anschaffungen den aktuellen Gesetzesstand prüfen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält automatisch die steueroptimale AfA-Methode – etwa über die digitale Steuerberater-Plattform OnlineBilanz.de mit transparenten Festpreisen.
Leistungsabschreibung bei Lkw
Neben der zeitabhängigen linearen AfA erlaubt § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG die Leistungsabschreibung. Hierbei wird nicht nach Jahren, sondern nach tatsächlicher Nutzung abgeschrieben – etwa nach gefahrenen Kilometern. Dies ist insbesondere bei Lkw mit stark schwankender Jahresleistung sinnvoll. Voraussetzung: Die Gesamtleistung (z. B. 800.000 km) muss bei Anschaffung geschätzt werden, und die jährliche Leistung ist durch Fahrtenbuch oder Tachostand nachzuweisen.
„In der Praxis kommt die Leistungsabschreibung bei Lkw seltener vor als die lineare AfA, weil der Dokumentationsaufwand hoch ist. Für Unternehmen mit stark saisonaler Nutzung oder projektbezogenem Einsatz kann sie jedoch echte Steuervorteile bringen – sofern sauber dokumentiert.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Kosten gehören zu den Anschaffungskosten eines Lkw?
Die Anschaffungskosten sind die Basis der AfA. Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören dazu alle Aufwendungen, die anfallen, um den Lkw in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Das bedeutet: nicht nur der Netto-Kaufpreis, sondern auch alle Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten.
Typische Bestandteile der Anschaffungskosten
- Kaufpreis (netto, ohne Vorsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen)
- Überführungskosten vom Händler zum Betrieb
- Zulassungskosten (Kennzeichen, Gebühren)
- Sonderausstattung (Ladebordwand, Kühlung, Standheizung etc.)
- Aufbaukosten (z. B. nachträglicher Pritschenaufbau oder Kofferausbau)
- Finanzierungsnebenkosten (Bearbeitungsgebühren bei Leasing, soweit aktivierungspflichtig)
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören laufende Betriebskosten wie Versicherung, Steuer, Treibstoff oder Wartung. Diese sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Auch Finanzierungszinsen bei Fremdfinanzierung dürfen nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB nicht aktiviert werden, sondern sind als Zinsaufwand zu buchen.
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug beachten
Die Umsatzsteuer gehört nur dann zu den Anschaffungskosten, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist (z. B. bei Kleinunternehmern oder umsatzsteuerfreien Umsätzen). In der Regel bucht eine GmbH die Anschaffungskosten netto und zieht die Vorsteuer ab. Fehlerhafte Aktivierung der Umsatzsteuer führt zu überhöhter AfA und damit zu steuerlichen Korrekturen.
| Position | Aktivieren (Anschaffungskosten) | Sofort Aufwand |
|---|---|---|
| Kaufpreis netto | ✓ | — |
| Überführung | ✓ | — |
| Zulassung | ✓ | — |
| Sonderausstattung (wertsteigernd) | ✓ | — |
| Versicherung | — | ✓ |
| Kfz-Steuer | — | ✓ |
| Finanzierungszinsen | — | ✓ |
Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag bei Lkw-Anschaffung
Neben der regulären AfA bietet das Steuerrecht zusätzliche Gestaltungsinstrumente, um die Steuerlast im Anschaffungsjahr und den Folgejahren zu senken: den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG und die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG.
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Mit dem IAB können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der Anschaffung steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzungen: Der Betrieb darf bestimmte Größenklassen nicht überschreiten (Betriebsvermögen max. 235.000 Euro bei Einzelunternehmen, bei Kapitalgesellschaften gelten Sonderregelungen), und das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
Für GmbHs ist der IAB weniger relevant, da die Betriebsvermögensgrenze oft überschritten wird. Er ist primär für Einzelunternehmer und Personengesellschaften interessant. Wird der IAB gebildet, sind die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung um den Abzugsbetrag zu mindern – die AfA-Bemessungsgrundlage sinkt entsprechend.
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Zusätzlich zur linearen AfA können im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung abgesetzt werden. Diese ist unabhängig vom IAB möglich – die Voraussetzungen sind ähnlich (Betriebsvermögensgrenze, betriebliche Nutzung mindestens 90 %).
-
Betriebsvermögen prüfen (max. 235.000 Euro für Einzelunternehmer)
-
Mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folgejahr
-
IAB spätestens in der Steuererklärung des Vorjahres beantragen
-
Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder den vier Folgejahren verteilen
-
Anschaffungskosten bei IAB entsprechend mindern
„Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung sind mächtige Instrumente zur Steueroptimierung – aber nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt und die Anträge korrekt gestellt werden. Gerade bei größeren Lkw-Anschaffungen lohnt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater. Unsere Mandanten auf OnlineBilanz.de erhalten bei der Jahresabschluss-Erstellung automatisch eine Prüfung auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten – ohne Aufpreis.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wann ist eine außerplanmäßige Abschreibung (Teilwertabschreibung) bei Lkw möglich?
Neben der planmäßigen AfA kann in besonderen Fällen eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich oder zulässig sein. Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Im Steuerrecht spricht man von der Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Typische Anlässe für eine Teilwertabschreibung bei Lkw sind: Unfallschaden, der den Wiederverkaufswert dauerhaft mindert; technische Überholung (z. B. neue Abgasnormen machen ältere Lkw unverkäuflich); oder ein genereller Preisverfall auf dem Gebrauchtmarkt, etwa bei bestimmten Motortypen nach Dieselskandal oder Fahrverboten.
Dauerhaftigkeit ist entscheidend
Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur zulässig, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist. Temporäre Marktschwankungen oder saisonale Preisrückgänge reichen nicht. Die Finanzverwaltung prüft hier streng – insbesondere bei höheren Abschreibungsbeträgen. Ein Wertgutachten oder Händlerangebot kann als Nachweis dienen.
Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB
Entfällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung später (z. B. Reparatur, Wegfall von Fahrverboten), besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot: Der Buchwert ist bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungskosten (abzüglich planmäßiger AfA) wieder hochzuschreiben. Im Steuerrecht ist die Zuschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG ebenfalls vorgeschrieben.
Die Wertaufholung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentlicher Ertrag ausgewiesen. Für GmbHs bedeutet das: Eine korrekte Behandlung von Teilwertabschreibung und Wertaufholung ist nicht nur steuerlich relevant, sondern auch bilanzpolitisch – etwa bei Ausschüttungsentscheidungen oder Kreditverhandlungen.
Lkw als geringwertiges Wirtschaftsgut – wann ist Sofortabschreibung möglich?
Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG ist in der Lkw-Praxis selten relevant, da die Anschaffungskosten eines Lkw die GWG-Grenze von 800 Euro netto (bzw. 952 Euro brutto) in der Regel deutlich überschreiten. Selbst älteste Gebraucht-Lkw oder Kleintransporter liegen darüber.
Allerdings kann die GWG-Regelung bei Lkw-Zubehör und Ersatzteilen greifen, wenn diese selbstständig nutzbar sind und die Grenze nicht überschreiten. Beispiele: Werkzeugkoffer, Navigationsgeräte, Feuerlöscher, Warntafeln. Sind diese Gegenstände nicht fest mit dem Lkw verbunden, können sie bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Sammelposten-Abschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG
Für Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro netto kann alternativ zur GWG-Sofortabschreibung die Bildung eines Sammelpostens gewählt werden. Dieser wird über 5 Jahre abgeschrieben. Für Lkw selbst ist das irrelevant, für umfangreiches Zubehör aber eine Option zur Verwaltungsvereinfachung.
In der Praxis empfiehlt sich bei Lkw-Zubehör eine klare Zuordnung: Fest verbaute Sonderausstattung (Ladebordwand, Kühlung etc.) gehört zu den Anschaffungskosten des Lkw und wird mit diesem über 8 Jahre abgeschrieben. Lose Gegenstände unter 800 Euro werden als GWG sofort abgeschrieben. Dies vereinfacht die Buchhaltung und vermeidet Abgrenzungsfragen bei Betriebsprüfungen.
Buchungssätze und praktische Verbuchung der Lkw-AfA
Die korrekte Verbuchung der Lkw-AfA erfolgt in zwei Schritten: Zunächst die Aktivierung der Anschaffungskosten, dann die jährliche Abschreibungsbuchung. Im Folgenden die typischen Buchungssätze für eine GmbH mit Vorsteuerabzug.
1. Anschaffung des Lkw
Beispiel: Anschaffungskosten 80.000 Euro netto, 15.200 Euro Umsatzsteuer (19 %), Gesamtpreis 95.200 Euro. Der Buchungssatz lautet:
- Fuhrpark / Lkw (Anlagenkonto) 80.000 Euro
- Vorsteuer 15.200 Euro
- an Bank oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 95.200 Euro
2. Jährliche Abschreibung
Bei linearer AfA über 8 Jahre beträgt die jährliche Abschreibung 10.000 Euro (80.000 / 8). Der Buchungssatz lautet:
- Abschreibungen auf Sachanlagen (Aufwandskonto) 10.000 Euro
- an Fuhrpark / Lkw (Anlagenkonto) 10.000 Euro
Alternativ wird in vielen Buchhaltungssystemen ein Gegenkonto ‚Kumulierte Abschreibungen Fuhrpark‘ geführt. Dies erleichtert die Nachvollziehbarkeit und entspricht den Anforderungen der Anlagenbuchhaltung. Der Buchungssatz lautet dann:
- Abschreibungen auf Sachanlagen 10.000 Euro
- an Kumulierte Abschreibungen Fuhrpark 10.000 Euro
Monatsgenau oder jahresgenau?
Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ist die AfA für das Jahr der Anschaffung zeitanteilig zu berechnen – und zwar monatsgenau ab dem Monat der Anschaffung. Wird ein Lkw am 15. März 2025 angeschafft, sind im Jahr 2025 nur 10 Monate (März–Dezember) abzuschreiben: 10.000 Euro × 10/12 = 8.333 Euro. In den Folgejahren dann jeweils 10.000 Euro, im letzten Jahr (2033) wieder nur 2 Monate.
„Die monatsgenaue AfA-Berechnung wird in der Praxis häufig übersehen. Gerade bei größeren Fuhrparks oder unterjährigen Anschaffungen summieren sich Fehler schnell. Eine professionelle Buchhaltungssoftware oder die Beauftragung eines Steuerberaters – etwa über OnlineBilanz.de – stellt sicher, dass alle AfA-Beträge korrekt und monatsgenau gebucht werden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
| Jahr | AfA-Betrag | Restbuchwert (Jahresende) |
|---|---|---|
| 2025 (10 Monate) | 8.333 Euro | 71.667 Euro |
| 2026 | 10.000 Euro | 61.667 Euro |
| 2027 | 10.000 Euro | 51.667 Euro |
| 2028 | 10.000 Euro | 41.667 Euro |
| 2029 | 10.000 Euro | 31.667 Euro |
| 2030 | 10.000 Euro | 21.667 Euro |
| 2031 | 10.000 Euro | 11.667 Euro |
| 2032 | 10.000 Euro | 1.667 Euro |
| 2033 (2 Monate) | 1.667 Euro | 0 Euro |
Wie wird die Lkw-AfA im Jahresabschluss ausgewiesen?
Die Lkw-AfA wirkt sich sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung aus. In der Bilanz wird der Lkw unter dem Posten ‚Sachanlagen‘ als Teil des Anlagevermögens ausgewiesen – und zwar zum Restbuchwert (Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen). Nach § 266 Abs. 2 A. II. HGB ist die Gliederung wie folgt:
- A. Anlagevermögen
- II. Sachanlagen
- 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
- 2. Technische Anlagen und Maschinen
- 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung → hier: Fuhrpark / Lkw
In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB wird die jährliche AfA als Aufwandsposten ausgewiesen – je nach gewähltem GuV-Schema (Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren) in unterschiedlichen Positionen. Beim Gesamtkostenverfahren (häufiger) erscheint die AfA unter Position 7a ‚Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen‘.
Anlagenspiegel und Anhang
Nach § 284 Abs. 3 HGB ist im Anhang ein Anlagenspiegel zu erstellen. Dieser zeigt für jede Anlagengruppe (u. a. Fuhrpark) die Entwicklung der Anschaffungskosten, Zugänge, Abgänge, kumulierte Abschreibungen und Restbuchwerte. Für mittelgroße und große GmbHs ist der Anlagenspiegel Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses und muss bei Offenlegung im Unternehmensregister mit eingereicht werden.
Offenlegungspflicht beachten
Kleine GmbHs können nach § 326 HGB einen verkürzten Jahresabschluss offenlegen – ohne Anhang und GuV. Mittelgroße und große GmbHs müssen den vollständigen Jahresabschluss inklusive Anlagenspiegel beim Unternehmensregister einreichen. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies: Die korrekte Verbuchung und Ausweis der Lkw-AfA ist nicht nur steuerlich relevant, sondern auch publizitätspflichtig. Fehler im Anlagenspiegel oder fehlende AfA-Buchungen führen zu einem fehlerhaften Jahresabschluss – mit Haftungsrisiken für den Geschäftsführer und möglichen Bußgeldern. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt den Jahresabschluss von zugelassenen Steuerberatern erstellen – beispielsweise über die digitale Plattform OnlineBilanz.de, die bundesweit Festpreis-Jahresabschlüsse mit voller StB-Haftung anbietet.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich einen gebrauchten Lkw schneller abschreiben als einen Neuwagen?
Ja, bei gebrauchten Lkw ist die Restnutzungsdauer maßgeblich. Diese ist individuell zu schätzen unter Berücksichtigung von Alter, Laufleistung und technischem Zustand. Eine kürzere Nutzungsdauer als bei Neuwagen ist möglich und durch Sachverständigengutachten oder Herstellerangaben zu belegen.
Was passiert, wenn ich den Lkw verkaufe, bevor er vollständig abgeschrieben ist?
Bei Verkauf vor vollständiger Abschreibung wird der Restbuchwert dem Verkaufserlös gegenübergestellt. Übersteigt der Verkaufspreis den Buchwert, entsteht ein Veräußerungsgewinn, der steuerlich als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Liegt der Verkaufspreis darunter, entsteht ein Veräußerungsverlust, der steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Muss ich die Lkw-AfA monatlich oder nur jährlich buchen?
Die AfA-Buchung kann monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen. Handelsrechtlich ist die monatsweise Abschreibung exakter, da sie das Vorsichtsprinzip besser abbildet. Steuerlich ist auch eine jährliche Buchung zulässig. Bei unterjährigem Zugang muss die AfA zeitanteilig (monatsgenau) berechnet werden.
Gilt für Elektro-Lkw eine andere Nutzungsdauer oder AfA-Regelung?
Für Elektro-Lkw gilt grundsätzlich dieselbe AfA-Tabelle wie für Diesel-Lkw (8-9 Jahre). Allerdings können Elektro-Lkw von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG und ggf. von Investitionszulagen profitieren. Die Nutzungsdauer kann im Einzelfall aufgrund der Batterielebensdauer individuell geschätzt werden, sofern sachlich begründbar.
Kann ich einen Lkw, den ich im Dezember gekauft habe, im selben Jahr voll abschreiben?
Nein, die AfA ist grundsätzlich zeitanteilig nach Monaten zu berechnen. Bei Anschaffung im Dezember kann nur 1/12 der Jahres-AfA im Anschaffungsjahr geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur bei geringwertigen Wirtschaftsgütern bis 1.000 Euro netto, die sofort abgeschrieben werden können – dies trifft auf Lkw jedoch in der Regel nicht zu.
Wie wirkt sich Leasing auf die AfA-Behandlung beim Lkw aus?
Beim Leasing hängt die AfA-Berechtigung davon ab, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist. Bei Operating-Leasing (Leasinggeber bleibt Eigentümer) darf der Leasingnehmer keine AfA buchen, sondern erfasst nur die Leasingraten als Aufwand. Bei Finance-Leasing (wirtschaftliches Eigentum geht über) aktiviert der Leasingnehmer den Lkw und schreibt ihn planmäßig ab.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB (Zugangs- und Folgebewertung), § 7 EStG (Absetzung für Abnutzung), § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen), AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


