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Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogFirmenfeier Betriebsausgabe

Firmenfeier Betriebsausgabe 2026: Alle Regeln

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Firmenfeiern können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden – sofern Sie die 110-Euro-Freigrenze beachten und alle Dokumentationspflichten einhalten. Alles Wichtige zur steuerlichen Absetzbarkeit von Firmenfeiern und den aktuellen Regelungen finden Sie in unserem ausführlichen Leitfaden. Dort erfahren Sie, wie Sie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste und Jubiläen steuerlich korrekt erfassen und im Jahresabschluss verbuchen. Auch andere Betriebsausgaben wie Berufskleidung oder Bewirtung gelten dabei besondere Nachweis- und Dokumentationsanforderungen. Stand: 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Firmenfeiern sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie allen Mitarbeitern offenstehen und die 110-Euro-Freigrenze pro Teilnehmer nicht überschreiten. Pro Jahr können zwei Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG begünstigt werden. Überschreiten Sie die Freigrenze, wird der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig. Korrekte Dokumentation und Verbuchung sind für die Anerkennung durch das Finanzamt unverzichtbar.

Firmenfeier als Betriebsausgabe – steuerliche Grundlagen und Voraussetzungen

Firmenfeiern gehören zu den klassischen Betriebsausgaben, die in vielen Unternehmen jährlich anfallen. Ob Weihnachtsfeier, Sommerfest oder Jubiläumsveranstaltung – die steuerliche Behandlung dieser Aufwendungen wirft regelmäßig Fragen auf. Grundsätzlich sind Kosten für Betriebsveranstaltungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig, soweit sie betrieblich veranlasst sind und die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Für GmbHs gelten dabei spezifische Regelungen, die bei der Firmenfeier in der GmbH besonders zu beachten sind.

Die zentrale Regelung findet sich in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG in Verbindung mit R 19.5 LStR. Hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen beim Arbeitnehmer steuerfrei bleiben und damit als Betriebsausgabe vollständig vom Unternehmen geltend gemacht werden können. Entscheidend ist dabei die Einhaltung der Freibetragsgrenze von 110 Euro pro Teilnehmer und Veranstaltung.

Praxis-Tipp zur Betriebsausgabe

Für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist eine ordnungsgemäße Dokumentation unverzichtbar. Erfassen Sie Teilnehmerlisten, Rechnungen und den betrieblichen Anlass. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses prüft der Steuerberater die korrekte Verbuchung und Zuordnung – so vermeiden Sie Beanstandungen bei einer Betriebsprüfung.

Betriebliche Veranlassung als Voraussetzung

Eine Firmenfeier muss betrieblich veranlasst sein, um als Betriebsausgabe anerkannt zu werden. Dies bedeutet: Die Veranstaltung dient dem betrieblichen Interesse, etwa der Förderung des Betriebsklimas, der Mitarbeitermotivation oder der Pflege von Geschäftsbeziehungen. Private Feiern des Geschäftsführers, auch wenn einzelne Mitarbeiter teilnehmen, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

  • Teilnehmerkreis: Die Veranstaltung steht allen Mitarbeitern oder bestimmten Betriebsabteilungen offen (keine exklusive Auswahl nach Sympathie)
  • Häufigkeit: Maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr werden steuerlich begünstigt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
  • Üblicher Rahmen: Die Feier entspricht dem üblichen Rahmen vergleichbarer Unternehmen und ist nicht unverhältnismäßig aufwendig
  • Anlass: Typische Anlässe sind Weihnachtsfeiern, Betriebsjubiläen, Sommerfeste oder Betriebsausflüge

Die 110-Euro-Freigrenze pro Teilnehmer – Berechnung und Fallstricke

Die 110-Euro-Grenze nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist keine Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Das bedeutet: Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, sind die gesamten Aufwendungen pro Teilnehmer als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu behandeln. Diese Freigrenze gilt pro Teilnehmer und pro Veranstaltung, wobei der Betrag alle zurechenbaren Kosten umfasst.

Was zählt in die Berechnung der 110 Euro?

Bei der Ermittlung der Kosten pro Teilnehmer sind sämtliche Aufwendungen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen. Die Finanzverwaltung legt hier einen weiten Maßstab an:

  • Speisen und Getränke (inkl. Catering, Buffet, Menüs)
  • Raummiete, Saalmietkosten, Location-Gebühren
  • Unterhaltungskosten (Musik, DJ, Band, Künstler)
  • Transportkosten (z. B. Bus-Shuttle, Taxigutscheine)
  • Übernachtungskosten bei mehrtägigen Veranstaltungen
  • Geschenke und Zuwendungen an Teilnehmer

Nicht eingerechnet werden lediglich Vorsteuerbeträge (die Berechnung erfolgt brutto) sowie Kosten, die nicht zurechenbar sind (z. B. allgemeine Verwaltungskosten des Unternehmens).

Vorsicht: Freigrenze, kein Freibetrag!

Liegen die Kosten pro Teilnehmer bei 111 Euro, sind die gesamten 111 Euro steuerpflichtiger Arbeitslohn – nicht nur der übersteigende Euro. Planen Sie daher großzügig unter der Grenze, um Spielraum für unvorhergesehene Kosten zu haben.

Berechnung bei Begleitpersonen

Dürfen Mitarbeiter Begleitpersonen (z. B. Ehepartner) zur Firmenfeier mitbringen, werden die Kosten für die Begleitperson dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Beispiel: Kostet die Feier 100 Euro pro Person und ein Mitarbeiter bringt seinen Partner mit, entstehen 200 Euro Kosten für diesen Mitarbeiter – die 110-Euro-Grenze ist deutlich überschritten, die gesamten 200 Euro sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

„In der Praxis erleben wir regelmäßig, dass Unternehmen die Freigrenze knapp überschreiten, weil sie einzelne Kostenblöcke vergessen – etwa Shuttle-Service oder Dekoration. Eine vorherige Kalkulation mit Puffer von mindestens 10 Prozent unter der Grenze ist empfehlenswert.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr – wie die Regelung konkret funktioniert

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG gilt die Steuerfreiheit für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr. Dies bedeutet: Führt ein Unternehmen mehr als zwei Veranstaltungen durch, muss der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer selbst festlegen, welche beiden Veranstaltungen steuerbegünstigt sein sollen. Die weiteren Veranstaltungen führen automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, unabhängig von der Höhe der Kosten.

Wahlrecht bei mehr als zwei Veranstaltungen

Gibt es drei oder mehr Betriebsveranstaltungen im Jahr, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich das Wahlrecht, welche beiden Veranstaltungen als steuerfrei behandelt werden. In der Praxis übt jedoch meist der Arbeitgeber dieses Wahlrecht einheitlich für alle Arbeitnehmer aus – etwa durch entsprechende Festlegung in der Lohnbuchhaltung. Dies vereinfacht die Abwicklung erheblich.

Klassische Regelung (2 Feiern)

  • Weihnachtsfeier im Dezember 2025
  • Sommerfest im Juli 2025
  • Beide Veranstaltungen unter 110 € pro Teilnehmer
  • Vollständig steuerfrei, volle Betriebsausgabe

Drei Feiern (Wahlrecht erforderlich)

  • Weihnachtsfeier + Sommerfest + Firmenjubiläum
  • Arbeitgeber legt fest: Weihnachtsfeier + Sommerfest steuerfrei
  • Jubiläumsfeier wird als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt
  • Pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 EStG) möglich

Die dritte Veranstaltung führt bei jedem Teilnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn in Höhe der anteiligen Kosten. Der Arbeitgeber kann diese Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG), was in der Praxis oft erfolgt, um den Mitarbeitern keine individuelle Steuerlast aufzubürden.

Praxis-Hinweis: Festlegung dokumentieren

Dokumentieren Sie in der Lohnbuchhaltung, welche beiden Veranstaltungen als begünstigt gewählt wurden. Dies ist bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachzuweisen. Die Wahl muss spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres getroffen werden.

Richtige Verbuchung und Bilanzierung von Firmenfeiern im Jahresabschluss

Die Kosten für Betriebsveranstaltungen sind im Rechnungswesen der GmbH korrekt zu erfassen und im Jahresabschluss als Betriebsausgaben auszuweisen. Die Verbuchung erfolgt typischerweise auf dem Konto „Betriebsveranstaltungen“ (SKR 03: Konto 4690, SKR 04: Konto 6640). Wichtig ist die saubere Trennung zwischen abzugsfähigen Betriebsausgaben und etwaigen nicht abzugsfähigen Aufwendungen (z. B. bei Überschreiten der Freigrenze).

Buchungslogik bei Einhaltung der 110-Euro-Grenze

Werden die 110 Euro pro Teilnehmer eingehalten, sind die gesamten Kosten als vollumfänglich abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Es entsteht kein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer, daher ist keine Lohnversteuerung erforderlich. Die Buchung erfolgt direkt auf das Aufwandskonto:

Konto Soll Haben Betrag Erläuterung
Betriebsveranstaltungen (4690/6640) 3.300 € 3.300 € 30 Teilnehmer × 110 €
Vorsteuer (1576) 627 € 627 € 19 % USt aus 3.300 €
Verbindlichkeiten L+L (1600) 3.927 € 3.927 € Bruttobetrag Rechnung Caterer

Die Vorsteuer ist aus den Rechnungen der Dienstleister (Caterer, Location, etc.) abzugsfähig, sofern ordnungsgemäße Rechnungen nach § 14 UStG vorliegen. Die Bemessungsgrundlage für die 110-Euro-Grenze ist jedoch stets brutto (inkl. Umsatzsteuer).

Überschreitung der Freigrenze – Behandlung als Arbeitslohn

Wird die Freigrenze überschritten, sind die gesamten Kosten pro Teilnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Der Arbeitgeber kann wählen zwischen individueller Versteuerung (Eintrag auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers) oder pauschaler Versteuerung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Pauschalversteuerung ist in der Praxis üblich, da sie die Abwicklung vereinfacht und die Mitarbeiter entlastet.

Bei pauschaler Versteuerung buchen Sie die Lohnsteuer zusätzlich als Aufwand des Unternehmens. Die Betriebsausgabe ist weiterhin vollständig abzugsfähig, die Pauschalsteuer ist jedoch nicht abzugsfähig nach § 10 Nr. 2 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG (bei GmbH: keine Betriebsausgabe).

Achtung: Nicht abzugsfähige Pauschalsteuer

Die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie erhöht zwar den Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung, wird aber in der Steuerbilanz bzw. bei der Körperschaftsteuer-Erklärung wieder hinzugerechnet.

„In der Jahresabschluss-Erstellung prüfen wir die Einhaltung der Freigrenzen und die korrekte Verbuchung. Fehler bei der Zuordnung führen oft zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Wir empfehlen daher eine vorherige steuerliche Beratung, bevor größere Betriebsveranstaltungen geplant werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Geschenke und zusätzliche Zuwendungen im Rahmen der Firmenfeier

Neben den direkten Kosten der Betriebsveranstaltung (Essen, Location, Unterhaltung) werden häufig auch Geschenke oder Sachzuwendungen an die Teilnehmer verteilt. Diese Zuwendungen unterliegen eigenen steuerlichen Regelungen und können die Berechnung der 110-Euro-Grenze beeinflussen. Entscheidend ist, ob die Geschenke im Rahmen der Veranstaltung übergeben werden oder unabhängig davon gewährt werden.

Geschenke während der Betriebsveranstaltung

Werden Geschenke anlässlich und während der Betriebsveranstaltung überreicht (z. B. Tombola-Gewinne, Geschenktüten am Ausgang), sind diese Zuwendungen in die 110-Euro-Freigrenze einzurechnen. Der Wert der Geschenke erhöht also die anteiligen Kosten pro Teilnehmer. Beispiel: Feier kostet 95 Euro pro Person, jeder erhält ein Geschenk im Wert von 20 Euro → Gesamtkosten 115 Euro → Freigrenze überschritten.

  • Tombola-Gewinne und Verlosungen werden allen Teilnehmern anteilig zugerechnet (Gesamtwert aller Preise / Anzahl Teilnehmer)
  • Geschenktüten oder Mitgebsel am Ende der Feier zählen vollständig in die Freigrenze
  • Getränke und Speisen to-go (z. B. Goodie-Bag) sind ebenfalls einzubeziehen

Geschenke außerhalb der Betriebsveranstaltung: 50-Euro-Freigrenze

Werden Geschenke unabhängig von einer Betriebsveranstaltung gewährt (z. B. Weihnachtsgeschenk per Post, Geburtstagsgeschenk), greift die separate Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (neue Rechtslage ab 2022: 50 Euro statt 44 Euro). Diese Grenze ist unabhängig von der 110-Euro-Grenze für Betriebsveranstaltungen und kann zusätzlich genutzt werden.

Geschenk während Firmenfeier

  • Wird in 110-Euro-Freigrenze eingerechnet
  • Beispiel: Geschenktüte 15 € + Feier 95 € = 110 € (gerade noch steuerfrei)
  • Keine separate Freigrenze anwendbar

Geschenk außerhalb Feier

  • Separate 50-Euro-Freigrenze pro Monat
  • Beispiel: Weihnachtsgeschenk 50 € im Dezember (steuerfrei)
  • Kann zusätzlich zur 110-Euro-Grenze genutzt werden

Strategie-Tipp: Geschenke zeitlich trennen

Planen Sie wertvolle Geschenke (z. B. Weihnachtspräsente) zeitlich getrennt von der Betriebsfeier, um beide Freigrenzen optimal zu nutzen. So können Sie im Dezember eine Weihnachtsfeier unter 110 Euro und zusätzlich ein Geschenk bis 50 Euro steuerfrei gewähren.

Besonderheiten für Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer

Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen für Geschäftsführer und insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH weist Besonderheiten auf. Während bei normalen Arbeitnehmern die Regelungen des § 19 EStG unmittelbar greifen, ist bei Geschäftsführern die gesellschaftsrechtliche Stellung zu prüfen. Dies gilt insbesondere für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.

Angestellter Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer)

Ein Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschafterstellung oder ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität wird steuerlich wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt. Die 110-Euro-Freigrenze und die Zwei-Veranstaltungen-Regelung gelten uneingeschränkt. Die Teilnahme an Betriebsfeiern ist als normale Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung > 50 % oder Sperrminorität) prüft die Finanzverwaltung kritischer, ob eine private Mitveranlassung vorliegt. Wird eine Firmenfeier ausschließlich oder überwiegend im Interesse des Gesellschafters durchgeführt (z. B. Geburtstagsfeier mit betrieblichem Anstrich), kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorliegen.

  • Teilnehmerkreis prüfen: Sind auch nicht-geschäftsführende Mitarbeiter gleichberechtigt eingeladen?
  • Anlass prüfen: Ist der Anlass betrieblich (Firmenjubiläum, Weihnachten) oder privat (70. Geburtstag des Geschäftsführers)?
  • Verhältnismäßigkeit: Ist die Feier im üblichen Rahmen oder außergewöhnlich aufwendig?
  • Dokumentation: Klare Kommunikation des betrieblichen Anlasses und Teilnehmerliste führen

Risiko: Verdeckte Gewinnausschüttung

Wird eine Betriebsveranstaltung als privat veranlasst eingestuft, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Folge: Die Kosten sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, die Gewinnausschüttung unterliegt der Kapitalertragsteuer (25 % + Soli) beim Gesellschafter, und die GmbH muss Körperschaftsteuer nachzahlen.

Ein-Personen-GmbH und kleine Gesellschafterkreise

Bei einer Ein-Personen-GmbH ohne weitere Mitarbeiter ist die Anerkennung als Betriebsveranstaltung praktisch ausgeschlossen – es fehlt der Arbeitnehmerkreis. Auch bei sehr kleinen Gesellschafterkreisen (z. B. zwei Gesellschafter-Geschäftsführer, keine weiteren Mitarbeiter) ist die betriebliche Veranlassung schwer nachweisbar. Hier empfiehlt sich besondere Zurückhaltung und ggf. die vorherige Abstimmung mit dem Steuerberater.

„Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüfen wir im Rahmen der Jahresabschluss-Erstellung stets, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen könnte. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig – eine saubere Dokumentation und ein klar betrieblicher Anlass sind entscheidend.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Dokumentations- und Nachweispflichten für das Finanzamt

Die ordnungsgemäße Dokumentation von Betriebsveranstaltungen ist für die Anerkennung als Betriebsausgabe unverzichtbar. Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit tatsächlich vorlagen und nachweisbar sind. Fehlt die Dokumentation, droht die Versagung der Betriebsausgabe oder die nachträgliche Versteuerung als Arbeitslohn.

Pflichtangaben und erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen und Angaben sollten für jede Betriebsveranstaltung vorliegen und im Jahresabschluss bzw. bei der Buchhaltung archiviert werden:

  • Teilnehmerliste mit Namen aller Teilnehmer (inkl. Begleitpersonen, falls zutreffend)
  • Einladung oder Ankündigung der Veranstaltung (E-Mail, Aushang, Intranet-Beitrag)
  • Anlass der Veranstaltung dokumentieren (z. B. Weihnachtsfeier 2025, 25-jähriges Firmenjubiläum)
  • Rechnungen aller Dienstleister (Caterer, Location, DJ, Transport) mit ordnungsgemäßem Ausweis nach § 14 UStG
  • Kostenaufstellung pro Teilnehmer (Gesamtkosten / Anzahl Teilnehmer, inkl. Begleitpersonen)
  • Entscheidung bei mehr als zwei Veranstaltungen, welche beiden als steuerfrei gewählt wurden
  • Dokumentation der Pauschalversteuerung, falls die Freigrenze überschritten wurde

Berechnung der Kosten pro Teilnehmer – praktisches Beispiel

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Die Kosten werden nicht korrekt auf alle Teilnehmer umgelegt. Wichtig ist, dass alle Personen (Mitarbeiter + Begleitpersonen) als Teilnehmer zählen, aber die Kosten dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. Hier ein Berechnungsbeispiel:

Position Betrag Erläuterung
Catering (Buffet, Getränke) 4.200 € Gesamtrechnung inkl. 19 % USt
Location-Miete 800 € Saalmiete inkl. USt
DJ / Unterhaltung 600 € inkl. USt
Transport (Bus-Shuttle) 400 € inkl. USt
Gesamtkosten 6.000 €
Teilnehmer gesamt 60 Personen 45 Mitarbeiter + 15 Begleitpersonen
Kosten pro Person 100 € 6.000 € / 60 Personen

In diesem Beispiel liegen die Kosten pro Teilnehmer bei 100 Euro – die Freigrenze von 110 Euro ist eingehalten. Wichtig: Die 15 Begleitpersonen werden ihren jeweiligen Partnern (Mitarbeitern) zugerechnet, sodass für diese Mitarbeiter jeweils 200 Euro anfallen würden. Diese Mitarbeiter überschreiten die Freigrenze, während Mitarbeiter ohne Begleitperson unter der Grenze bleiben.

Praxis-Empfehlung: Digitale Dokumentation

Nutzen Sie digitale Tools zur Teilnehmerverwaltung und Kostenerfassung. Viele Buchhaltungssoftware-Lösungen bieten Vorlagen für Betriebsveranstaltungen. Bei der Jahresabschluss-Erstellung durch OnlineBilanz können Sie alle Unterlagen digital hochladen – unsere Steuerberater prüfen die Vollständigkeit und korrekte Verbuchung.

Aufbewahrungsfristen

Die Dokumentation zu Betriebsveranstaltungen unterliegt den allgemeinen Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO. Rechnungen, Verträge und Buchungsbelege sind 10 Jahre aufzubewahren (bei Bilanzstichtag 31.12.2025 bis mindestens 31.12.2035). Teilnehmerlisten und interne Kalkulationen sollten aus Nachweisründen ebenfalls für die gesamte Aufbewahrungsfrist archiviert werden.

Häufige Fehler bei der Abrechnung von Firmenfeiern – und wie Sie sie vermeiden

In der Praxis treten bei der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen immer wieder typische Fehler auf, die zu Nachforderungen bei Betriebsprüfungen oder zur Versagung der Betriebsausgabe führen. Die folgenden Punkte zeigen die häufigsten Stolpersteine und wie Sie diese vermeiden.

Fehler 1: Freigrenze und Freibetrag verwechseln

Der mit Abstand häufigste Fehler: Unternehmen behandeln die 110-Euro-Regelung als Freibetrag statt als Freigrenze. Bei einem Freibetrag wäre nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig – bei der Freigrenze jedoch wird bei Überschreitung der gesamte Betrag steuerpflichtig. Ein Unterschied von einem Euro kann erhebliche steuerliche Folgen haben.

Fehler 2: Begleitpersonen nicht korrekt zurechnen

Werden Begleitpersonen eingeladen, müssen deren Kosten dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. Viele Unternehmen rechnen fälschlicherweise die Gesamtkosten durch alle Anwesenden (Mitarbeiter + Begleitpersonen), statt die Zurechnung personenscharf vorzunehmen. Dies führt zu einer fehlerhaften Freigrenze-Prüfung.

Fehler 3: Geschenke nicht in die Berechnung einbeziehen

Geschenke, die während der Veranstaltung übergeben werden, zählen in die 110-Euro-Grenze. Werden diese vergessen (z. B. Tombola-Gewinne, Goodie-Bags), ist die Kalkulation fehlerhaft. Auch kleine Geschenke summieren sich schnell auf.

Fehler 4: Mehr als zwei Veranstaltungen ohne Wahlrechtsausübung

Führt ein Unternehmen drei oder mehr Betriebsveranstaltungen durch, ohne zu dokumentieren, welche beiden als steuerbegünstigt behandelt werden, fehlt die erforderliche Wahlrechtsausübung. Das Finanzamt kann dann selbst festlegen, welche Veranstaltungen begünstigt sind – oft zum Nachteil des Unternehmens.

Fehler 5: Fehlende oder unvollständige Teilnehmerlisten

Ohne Teilnehmerliste kann das Finanzamt die Berechnung der Kosten pro Teilnehmer nicht nachvollziehen. Fehlt die Liste, wird die Betriebsausgabe häufig vollständig versagt oder pauschal als Arbeitslohn allen Mitarbeitern zugerechnet.

Fehler 6: Privatfeier als Betriebsveranstaltung deklarieren

Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Eine private Feier (z. B. runder Geburtstag) mit einigen Mitarbeitern ist keine Betriebsveranstaltung. Wird sie dennoch als solche verbucht, droht die Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung mit allen steuerlichen Konsequenzen.

„Die meisten Fehler entstehen durch Unkenntnis der Detailregelungen oder fehlende Dokumentation. Wir empfehlen, vor größeren Veranstaltungen die Kalkulation durch den Steuerberater prüfen zu lassen – das spart später Ärger und Nachzahlungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

110 €

Freigrenze pro Teilnehmer und Veranstaltung

Steuerbegünstigte Betriebsveranstaltungen pro Jahr

25 %

Pauschale Lohnsteuer bei Überschreitung

Praxis-Unterstützung: Jahresabschluss und steuerliche Beratung durch OnlineBilanz

Die korrekte steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist nur ein Baustein im Jahresabschluss einer GmbH. Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses nach § 242 HGB in Verbindung mit § 264 HGB prüfen Steuerberater die ordnungsgemäße Verbuchung aller Betriebsausgaben – einschließlich Firmenfeiern, Bewirtung, Geschenke und sonstiger Zuwendungen an Arbeitnehmer.

OnlineBilanz verbindet die Qualität und Zulassung traditioneller Steuerberater mit modernen digitalen Prozessen. Mandanten erhalten ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert über OnlineBilanz.de, mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten. Das Steuerberater-Team prüft dabei alle steuerlich relevanten Sachverhalte, einschließlich der korrekten Behandlung von Betriebsveranstaltungen.

Wie OnlineBilanz bei Betriebsveranstaltungen unterstützt

  • Prüfung der Verbuchung: Sind die Kosten korrekt auf dem Konto „Betriebsveranstaltungen“ erfasst?
  • Freigrenze-Check: Wurden die 110 Euro pro Teilnehmer eingehalten? Ist die Berechnung nachvollziehbar?
  • Dokumentations-Check: Liegen Teilnehmerlisten, Rechnungen und Anlass-Dokumentation vor?
  • vGA-Prüfung: Besteht bei Gesellschafter-Geschäftsführern das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung?
  • Optimierung: Können zukünftige Veranstaltungen steuerlich optimiert werden (z. B. zeitliche Trennung von Geschenken)?

Digitaler Prozess, volle StB-Qualität

Laden Sie Ihre Belege und Teilnehmerlisten einfach digital hoch. Unser Steuerberater-Team prüft alle Unterlagen, erstellt den Jahresabschluss und berät Sie bei Optimierungspotenzial. Der Jahresabschluss wird rechtsverbindlich von zugelassenen Steuerberatern unterzeichnet – so wie Sie es von einer klassischen Kanzlei erwarten.

Festpreis-Modell für Jahresabschlüsse

OnlineBilanz arbeitet mit transparenten Festpreisen für die Erstellung von Jahresabschlüssen nach § 264 HGB (kleine GmbH) bzw. § 264 in Verbindung mit § 267 HGB (mittelgroße GmbH). Sie wissen von Anfang an, welche Kosten auf Sie zukommen – keine Überraschungen durch Stundenabrechnungen oder nachträgliche Zusatzkosten. Die Preise richten sich nach der Unternehmensgröße und dem Umfang der Buchführung.

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Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, koordiniert als erster Ansprechpartner zwischen Mandanten und dem Steuerberater-Team. Er stellt sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Jahresabschluss fristgerecht erstellt wird – einschließlich der Prüfung, ob Betriebsausgaben wie Firmenfeiern korrekt behandelt wurden.

„Mandanten schätzen die Kombination aus persönlicher Betreuung und digitaler Effizienz. Wir kümmern uns um die fachliche Prüfung aller Betriebsausgaben – Sie konzentrieren sich auf Ihr Geschäft. Bei Fragen zu Betriebsveranstaltungen oder anderen steuerlichen Themen sind wir jederzeit für Sie da.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Weitere Informationen zu den Leistungen und Festpreisen finden Sie auf OnlineBilanz.de. Dort können Sie auch direkt ein Angebot für Ihren Jahresabschluss 2025 anfordern.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine virtuelle Online-Firmenfeier ebenfalls als Betriebsausgabe absetzen?

Ja, auch virtuelle Betriebsveranstaltungen (z. B. Online-Weihnachtsfeiern mit Essenslieferung oder digitalen Events) können als Betriebsausgabe anerkannt werden, sofern sie allen Mitarbeitern offenstehen und die 110-Euro-Freigrenze pro Teilnehmer eingehalten wird. Die Kosten für Catering-Pakete, Moderatoren oder Event-Plattformen sind anteilig auf die Teilnehmerzahl umzulegen und zu dokumentieren.

Was passiert, wenn ich im Laufe des Jahres mehr als zwei Firmenfeiern veranstalte?

Nur die beiden ersten Veranstaltungen im Kalenderjahr können unter die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer fallen. Alle weiteren Betriebsveranstaltungen sind in vollem Umfang lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn – unabhängig von der Höhe der Kosten. Eine nachträgliche Wahl, welche zwei Veranstaltungen begünstigt werden, ist nicht möglich; entscheidend ist die zeitliche Reihenfolge.

Darf ich bei der Berechnung der 110-Euro-Grenze auch Kosten für angemietete Technik oder Dekoration einrechnen?

Ja, sämtliche Kosten der Veranstaltung – inklusive Location-Miete, Catering, Technik, Dekoration, Musik, Anfahrt – werden anteilig auf alle Teilnehmer (einschließlich Begleitpersonen) umgelegt. Es gibt keine Trennung nach „direkten“ oder „indirekten“ Kosten. Entscheidend ist die Gesamtsumme pro Teilnehmer. Dies erfordert eine präzise Kostenkalkulation bereits vor der Veranstaltung.

Gilt die 110-Euro-Freigrenze brutto oder netto?

Die 110-Euro-Freigrenze gilt brutto, also einschließlich Umsatzsteuer. Alle Kosten der Firmenfeier (inkl. 19 % oder 7 % USt) werden anteilig auf die Teilnehmer verteilt. Liegt der Bruttobetrag pro Person bei 110,01 Euro oder mehr, entfällt die Steuerfreiheit vollständig – der gesamte Betrag wird lohnsteuerpflichtig.

Muss ich als Einzelunternehmer oder Freiberufler ebenfalls die 110-Euro-Grenze beachten?

Die 110-Euro-Regelung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG gilt nur für Arbeitnehmer. Als Einzelunternehmer oder Freiberufler ohne Angestellte können Sie Kosten für Kundenveranstaltungen oder eigene Events als Betriebsausgaben ansetzen, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Allerdings gelten dann die Grenzen für Bewirtung (70 % abzugsfähig) und Geschenke (35 Euro pro Person und Jahr). Haben Sie Mitarbeiter, greifen für diese die üblichen Regelungen.

Kann ich Reisekosten für eine mehrtägige Firmenfeier im Ausland ebenfalls unter die Freigrenze fassen?

Mehrtägige Veranstaltungen mit Übernachtung und Reisekosten sind grundsätzlich möglich, allerdings werden sämtliche Kosten (Anreise, Unterkunft, Verpflegung, Programm) anteilig auf alle Teilnehmer umgelegt. In der Praxis wird die 110-Euro-Grenze bei mehrtägigen Auslandsveranstaltungen nahezu immer überschritten, sodass der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig wird. Zudem können Incentive-Charakter oder überwiegend private Veranlassung die Anerkennung als Betriebsausgabe gefährden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), Bundesministerium der Finanzen (BMF). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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