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14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogFirmenfeier steuerlich absetzbar

Firmenfeier steuerlich absetzbar 2026: 110-€-Regel

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Betriebsfeiern können bis zu 110 Euro pro Teilnehmer und Veranstaltung steuerfrei bleiben – sofern Sie die gesetzlichen Vorgaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG einhalten. Doch wie berechnet man die Freigrenze korrekt, wie viele Veranstaltungen sind zulässig, und welche Fehler führen zur Nachversteuerung? Dieser Artikel erklärt alle steuerlichen Spielregeln für 2026 – mit konkreten Buchungshinweisen und Praxistipps vom Steuerberater.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Firmenfeiern sind steuerlich absetzbar, wenn sie allen Mitarbeitern offenstehen und korrekt als Firmenfeier Betriebsausgabe gebucht werden. Pro Teilnehmer und Veranstaltung bleiben bis zu 110 Euro steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr können die Freigrenze nutzen. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Wann ist eine Firmenfeier steuerlich absetzbar?

Firmenfeiern sind für GmbHs grundsätzlich als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, sofern sie betrieblich veranlasst sind und bestimmte Freigrenzen eingehalten werden. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Zuwendungen an alle Arbeitnehmer (Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) und Geschenken an Geschäftspartner (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Für die GmbH selbst sind die Aufwendungen grundsätzlich abzugsfähig, sofern sie angemessen sind und der Förderung des Betriebsklimas dienen.

Die steuerliche Behandlung hängt maßgeblich davon ab, wer an der Feier teilnimmt und wie hoch die Kosten pro Teilnehmer sind. Entscheidend ist die Einhaltung der 110-Euro-Freigrenze je Arbeitnehmer und Veranstaltung, die durch R 19.5 LStR konkretisiert wird. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil.

Praxis-Tipp: 110-Euro-Grenze pro Kopf

Die 110-Euro-Freigrenze gilt pro Teilnehmer (Arbeitnehmer + maximal eine Begleitperson) und pro Veranstaltung. Dabei sind alle Kosten einzubeziehen: Speisen, Getränke, Raummiete, Musik, Dekoration, Anfahrt etc. Eine GmbH darf maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei durchführen. Ab der dritten Veranstaltung ist die Freigrenze nicht mehr anwendbar.

Betriebliche Veranlassung als Voraussetzung

Eine Firmenfeier ist nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie betrieblich veranlasst ist. Das bedeutet: Die Veranstaltung muss allen Arbeitnehmern oder einem bestimmten Betriebsteil offenstehen und darf nicht nur einen ausgewählten Kreis bevorzugen. Typische Anlässe sind Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Jubiläen oder Betriebsausflüge. Private Feiern des Geschäftsführers, zu denen nur einzelne Mitarbeiter eingeladen werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Wie wird die 110-Euro-Freigrenze korrekt berechnet?

Die Berechnung der 110-Euro-Freigrenze erfolgt pro teilnehmenden Arbeitnehmer, wobei Begleitpersonen (z. B. Ehepartner) mitgezählt werden. Entscheidend ist: Es werden alle Aufwendungen der Veranstaltung durch die Anzahl der Teilnehmer (Arbeitnehmer + Begleitpersonen) geteilt. Übersteigt dieser Betrag 110 Euro, entfällt die Steuerfreiheit vollständig – es ist keine Teilbefreiung möglich.

Welche Kosten fließen in die Berechnung ein?

  • Speisen und Getränke: Catering, Menüs, Buffet, alkoholische und alkoholfreie Getränke
  • Raummiete: Location, Festsaal, Eventlocation, Zeltverleih
  • Musik und Unterhaltung: DJ, Live-Band, Moderator, Show-Acts
  • Dekoration und Ausstattung: Blumenschmuck, Tischdeko, Beleuchtung
  • Transport: Busanmietung, Taxigutscheine, Anfahrtskosten
  • Übernachtung: Hotelkosten, sofern Teil der Veranstaltung
  • Geschenke: Nur wenn sie allen Teilnehmern gegeben werden und nicht als separate Sachzuwendung behandelt werden können

Wichtig: Nicht teilgenommen habende Arbeitnehmer werden in der Regel nicht mitgezählt, sofern die Veranstaltung allen offenstand. Die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.05.2013, VI R 94/10) bestätigt, dass nur tatsächlich Teilnehmende in die Berechnung einbezogen werden.

„In der Praxis scheitert die Steuerfreiheit häufig an unvollständiger Dokumentation. Wir empfehlen, eine Teilnehmerliste mit Unterschriften zu führen und alle Rechnungen separat zu sammeln. So lässt sich die Pro-Kopf-Berechnung im Betriebsprüfungsfall zweifelsfrei nachweisen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Kostenposition Betrag (€) Bemerkung
Catering (60 Personen) 4.200 Buffet inkl. Getränke
Raummiete Location 800 Festsaal für 6 Stunden
DJ und Technik 600 Musik und Lichtanlage
Dekoration 300 Blumen, Tischdeko
Busanmietung 500 Hin- und Rückfahrt
Gesamtkosten 6.400
Teilnehmer (40 MA + 20 Begl.) 60
Kosten pro Kopf 106,67 € Unter 110 € → steuerfrei

Wie viele Betriebsveranstaltungen sind pro Jahr steuerfrei?

Der Gesetzgeber erlaubt maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr, für die die 110-Euro-Freigrenze gilt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i. V. m. R 19.5 Abs. 1 LStR). Veranstaltet die GmbH eine dritte oder weitere Veranstaltung, entfällt für diese die Steuerfreiheit vollständig – unabhängig davon, ob die 110-Euro-Grenze eingehalten wird.

Achtung: Dritte Veranstaltung ist voll lohnsteuerpflichtig

Führt die GmbH drei oder mehr Betriebsveranstaltungen durch (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier, Firmenjubiläum), muss sie für die dritte Veranstaltung den vollen Betrag als geldwerten Vorteil versteuern – selbst wenn die Kosten unter 110 Euro pro Kopf liegen. Die GmbH kann frei wählen, welche beiden Veranstaltungen sie begünstigt behandeln möchte.

Strategische Planung: Welche Veranstaltungen sollen begünstigt werden?

In der Praxis empfiehlt es sich, bereits zu Jahresbeginn festzulegen, welche beiden Veranstaltungen als begünstigte Betriebsveranstaltungen behandelt werden sollen. Dabei sollten folgende Überlegungen einfließen:

  • Höhe der Kosten: Die teureren Veranstaltungen sollten als begünstigt behandelt werden, um die 110-Euro-Freigrenze optimal zu nutzen
  • Teilnehmerzahl: Veranstaltungen mit höherer Teilnehmerzahl profitieren stärker von der Freigrenze
  • Art der Veranstaltung: Klassische Betriebsfeste (Weihnachtsfeier, Sommerfest) eignen sich eher als begünstigte Veranstaltungen als kleine Abteilungsfeiern
  • Dokumentation: Die Entscheidung sollte schriftlich festgehalten und der Lohnbuchhaltung mitgeteilt werden

Für die nicht begünstigten Veranstaltungen kann die GmbH alternativ prüfen, ob eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG (30 % auf Bruttobetrag zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) wirtschaftlich sinnvoll ist. Dadurch bleibt der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer steuerfrei, die GmbH trägt aber die Pauschalsteuer.

Wie werden Kosten für Firmenfeiern korrekt gebucht?

Die ordnungsgemäße Buchung und Dokumentation von Firmenfeierkosten ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung. Bei einer Betriebsprüfung muss die GmbH nachweisen können, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offenstand, die 110-Euro-Grenze eingehalten wurde und die Kosten betrieblich veranlasst waren. Die Buchung erfolgt in der Regel auf das Konto SKR 03: 6640 (Bewirtungskosten) oder 6820 (Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen), alternativ SKR 04: 4240 bzw. 6850. Während Bewirtungskosten für geschäftliche Anlässe mit externen Geschäftspartnern besonderen Regelungen unterliegen, gelten für interne Betriebsveranstaltungen wie Firmenfeiern die hier beschriebenen Konten. Details zur Buchung von Bewirtungskosten in der Bilanz und zur Anwendung der 70/30-Regel finden Sie in unserem separaten Beitrag.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

  • Teilnehmerliste: Namen aller teilnehmenden Arbeitnehmer und Begleitpersonen (Unterschriften empfehlenswert)
  • Einladung: Nachweis, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern oder einem bestimmten Betriebsteil offenstand
  • Rechnungen und Belege: Alle Kostenbelege (Catering, Location, Musik, Transport etc.) mit eindeutiger Zuordnung zur Veranstaltung
  • Pro-Kopf-Berechnung: Schriftliche Kalkulation der Kosten je Teilnehmer
  • Datum und Anlass: Dokumentation von Zeitpunkt und betrieblichem Anlass der Feier
  • Entscheidung bei mehreren Veranstaltungen: Bei mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr: Schriftliche Festlegung, welche beiden begünstigt behandelt werden

Die Rechnungen sollten auf die GmbH lauten und eindeutig als Betriebsveranstaltung erkennbar sein. Bei gemischten Rechnungen (z. B. Restaurant mit privaten und betrieblichen Anteilen) ist eine klare Trennung erforderlich. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß § 147 AO zehn Jahre.

Buchungssatz bei steuerfreier Betriebsveranstaltung (unter 110 Euro)

Soll Haben Betrag (€) Beschreibung
6820 Betriebsveranstaltungen 1200 Bank 6.400 Weihnachtsfeier 15.12.2025, 60 TN, 106,67 €/Kopf
1576 Abziehbare Vorsteuer 19% 1200 Bank 1.216 Vorsteuer auf Betriebsveranstaltung

Bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze ist zusätzlich ein lohnsteuerlicher Zufluss beim Arbeitnehmer zu erfassen. Die Kosten bleiben für die GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig, aber es entsteht Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht auf den geldwerten Vorteil (sofern nicht pauschal nach § 37b EStG versteuert wird).

„Viele Mandanten unterschätzen den Dokumentationsaufwand bei Firmenfeiern. Wir erleben regelmäßig, dass bei Betriebsprüfungen Teilnehmerlisten fehlen oder die Pro-Kopf-Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Die Folge: Nachversteuerung inklusive Säumniszuschläge.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Gilt die Steuerfreiheit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Die steuerliche Behandlung von Firmenfeiern für Gesellschafter-Geschäftsführer hängt davon ab, ob sie als Arbeitnehmer oder als Mitunternehmer einzustufen sind. Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer in der Regel Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne – auch wenn er zugleich Gesellschafter ist. Entscheidend ist die Beteiligungshöhe und die tatsächliche Ausübung von Gesellschafterrechten.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (in der Regel ab 50 % Beteiligung oder bei faktischer Beherrschung) wird steuerlich als Arbeitnehmer behandelt, unterliegt aber besonderen Prüfungsmaßstäben. Die Finanzverwaltung prüft bei ihm besonders kritisch, ob Zuwendungen fremdüblich sind. Die 110-Euro-Freigrenze gilt grundsätzlich auch für ihn, sofern er an der Betriebsveranstaltung als Arbeitnehmer teilnimmt und die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht.

Risiko: Verdeckte Gewinnausschüttung bei überhöhten Kosten

Bei beherrschenden Gesellschaftern prüft das Finanzamt, ob Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen angemessen sind. Luxuriöse Events mit Kosten deutlich über 110 Euro pro Kopf können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG qualifiziert werden. Das führt zu Nichtabzugsfähigkeit auf GmbH-Ebene und zusätzlicher Besteuerung beim Gesellschafter.

Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer

Minderheitsgesellschafter (unter 50 % Beteiligung, keine Sperrminorität) werden steuerlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Für sie gilt die 110-Euro-Freigrenze ohne besondere Einschränkungen. Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wird wie bei allen anderen Arbeitnehmern behandelt.

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Strengere Prüfung der Angemessenheit
  • Risiko vGA bei überhöhten Kosten
  • Fremdvergleich muss standhalten
  • Dokumentation besonders wichtig

Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer

  • 110-Euro-Freigrenze uneingeschränkt
  • Kein erhöhtes vGA-Risiko
  • Normale Dokumentationsanforderungen
  • Keine zusätzlichen Prüfungsmaßstäbe

In der Praxis empfiehlt es sich, bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern die Kosten pro Veranstaltung moderat zu halten und die 110-Euro-Grenze nicht auszureizen. Dies minimiert das Risiko einer späteren Beanstandung durch die Finanzverwaltung.

Können auch Geschäftspartner und Kunden steuerfrei teilnehmen?

Die Teilnahme von Geschäftspartnern, Kunden oder Lieferanten an einer Firmenfeier unterliegt anderen steuerlichen Regelungen als die Teilnahme von Arbeitnehmern. Die 110-Euro-Freigrenze nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG gilt ausschließlich für Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen. Für externe Teilnehmer sind die Aufwendungen als Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) oder Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) zu behandeln.

Steuerliche Einordnung bei gemischten Veranstaltungen

Lädt die GmbH sowohl Arbeitnehmer als auch Geschäftspartner ein, ist eine getrennte Behandlung erforderlich. Für die Arbeitnehmer-Komponente gilt weiterhin die 110-Euro-Freigrenze. Die Kosten für externe Teilnehmer sind gesondert zu erfassen und unterliegen den Abzugsbeschränkungen für Bewirtungskosten (70 % abzugsfähig nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) oder Geschenke (maximal 35 Euro pro Person und Jahr nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 EStG).

Teilnehmerkreis Steuerliche Behandlung Abzugsfähigkeit Besonderheiten
Arbeitnehmer + Begleitpersonen § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG 100 % bis 110 €/Kopf Max. 2 Veranstaltungen/Jahr
Geschäftspartner (Bewirtung) § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 70 % abzugsfähig Anlass, Teilnehmer, Kosten dokumentieren
Geschenke an Geschäftspartner § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG Bis 35 € p.P./Jahr Darüber: nicht abzugsfähig
Angemessene Repräsentation Allgemeiner Betriebsausgabenabzug 100 % wenn angemessen Fremdvergleich erforderlich

Praktische Handhabung bei gemischten Veranstaltungen

  1. Separate Erfassung: Kosten für Arbeitnehmer und Geschäftspartner getrennt dokumentieren (separate Teilnehmerlisten)
  2. Pro-Kopf-Aufteilung: Bei nicht eindeutig zuordenbaren Kosten (Raummiete, Musik) nach Köpfen aufteilen
  3. Bewirtungsbeleg: Für externe Teilnehmer vollständigen Bewirtungsbeleg führen (Datum, Ort, Teilnehmer, Anlass, Bewirtungskosten)
  4. Geschenkgrenzen beachten: Übersteigen die Kosten für externe Teilnehmer 35 Euro pro Person, ist der übersteigende Betrag nicht abzugsfähig (außer als Bewirtung)

Strategischer Hinweis: Separate Veranstaltungen planen

Aus steuerlicher Sicht ist es oft günstiger, getrennte Veranstaltungen für Arbeitnehmer und Geschäftspartner durchzuführen. So kann für die Arbeitnehmerfeier die 110-Euro-Freigrenze optimal genutzt werden, während für Geschäftspartner-Events die Bewirtungsregelungen mit 70%iger Abzugsfähigkeit greifen – ohne komplizierte Mischkalkulationen.

Bei gemischten Veranstaltungen mit überwiegend geschäftlichem Charakter (z. B. Kundenevents mit einzelnen Mitarbeitern) kann die gesamte Veranstaltung als Repräsentationsaufwand behandelt werden. Die 110-Euro-Freigrenze ist dann nicht anwendbar, aber die Kosten sind als Betriebsausgaben zu 70 % abzugsfähig, sofern sie angemessen und betrieblich veranlasst sind.

Welche Fehler führen zur Nachversteuerung?

In der Praxis führen häufig vermeidbare Fehler dazu, dass die Steuerfreiheit von Firmenfeiern nachträglich aberkannt wird. Bei Betriebsprüfungen prüfen Finanzämter gezielt die Einhaltung der 110-Euro-Grenze und die ordnungsgemäße Dokumentation. Die häufigsten Fehlerquellen und ihre Vermeidung:

Fehler 1: Unvollständige oder fehlende Teilnehmerlisten

Ohne nachweisbare Teilnehmerzahl kann die Pro-Kopf-Berechnung nicht durchgeführt werden. Das Finanzamt schätzt dann häufig eine niedrigere Teilnehmerzahl, was zu einer Überschreitung der 110-Euro-Grenze führt. Lösung: Unterschriebene Anwesenheitslisten führen oder Anmeldesystem mit namentlicher Erfassung nutzen.

Fehler 2: Übersehen von Nebenkosten

Oft werden Transport, Dekoration, Technik oder Übernachtungskosten bei der Pro-Kopf-Berechnung vergessen. Alle mit der Veranstaltung zusammenhängenden Kosten müssen einbezogen werden. Auch nachträgliche Kosten (z. B. Aufräumarbeiten, Reinigung) sind anteilig zu berücksichtigen.

Fehler 3: Begleitpersonen nicht mitgezählt

Die 110-Euro-Grenze gilt pro Teilnehmer, einschließlich maximal einer Begleitperson je Arbeitnehmer. Werden Begleitpersonen nicht in die Berechnung einbezogen, wird der Pro-Kopf-Betrag zu niedrig angesetzt. Das Finanzamt korrigiert dies und die Grenze wird überschritten.

Fehler 4: Mehr als zwei Veranstaltungen ohne Festlegung

Führt die GmbH drei oder mehr Betriebsveranstaltungen durch, ohne schriftlich festzulegen, welche beiden begünstigt werden sollen, wählt das Finanzamt die ungünstigste Variante. Empfehlung: Vor Jahresende schriftlich dokumentieren, welche beiden Veranstaltungen als begünstigt behandelt werden.

73 %

der Betriebsprüfungen beanstanden fehlende Dokumentation

110 €

Freigrenze pro Kopf und Veranstaltung (brutto)

2

begünstigte Betriebsveranstaltungen pro Jahr

Fehler 5: Geschenke als Teil der Veranstaltungskosten

Werden im Rahmen der Firmenfeier hochwertige Geschenke verteilt (z. B. Präsentkörbe, Technik-Gadgets), sind diese nicht automatisch Teil der Veranstaltungskosten. Übersteigen die Geschenke 60 Euro (inkl. USt) pro Person, sind sie separat als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zu behandeln und nur bis zu dieser Grenze steuerfrei. Darüber hinaus gehende Geschenke sind voll steuerpflichtig.

„Die häufigsten Nachforderungen entstehen durch mangelnde Dokumentation und fehlende Teilnehmerlisten. Wir empfehlen unseren Mandanten, alle Unterlagen zeitnah zur Veranstaltung zu erstellen – nicht erst Monate später, wenn die Erinnerung verblasst ist.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Fehler 6: Keine Trennung zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen

Lädt die GmbH nur einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern ein (z. B. nur Führungskräfte), ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist, kann die gesamte Veranstaltung als nicht begünstigte Zuwendung eingestuft werden. Die 110-Euro-Freigrenze setzt voraus, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern oder einem abgrenzbaren Betriebsteil (z. B. Abteilung, Niederlassung) offensteht.

Welche alternativen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Wenn die 110-Euro-Grenze nicht eingehalten werden kann oder mehr als zwei Betriebsveranstaltungen geplant sind, stehen der GmbH verschiedene alternative Gestaltungsoptionen zur Verfügung, um steuerliche Nachteile zu minimieren und die Mitarbeiter dennoch zu honorieren.

Option 1: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Die GmbH kann den geldwerten Vorteil aus der Betriebsveranstaltung pauschal mit 30 % versteuern (§ 37b Abs. 1 EStG). Hinzu kommen Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Pauschalsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8-9 % je nach Bundesland). Der Vorteil: Die Mitarbeiter erhalten die Zuwendung steuerfrei, die GmbH trägt die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe. Dies ist wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Kosten pro Kopf die 110-Euro-Grenze nur geringfügig überschreiten.

Berechnungsschritt Betrag (€) Erläuterung
Kosten pro Kopf 140,00 Überschreitung um 30 €
Pauschalsteuer 30 % 42,00 Auf vollen Betrag (nicht nur Überschreitung)
Solidaritätszuschlag 5,5 % 2,31 Auf Pauschalsteuer
Kirchensteuer 9 % (optional) 3,78 Falls Kirchensteuerpflicht bekannt
Gesamtbelastung GmbH 48,09 € Pro Mitarbeiter, steuerfrei für Arbeitnehmer

Wichtig: Die Pauschalversteuerung ist sozialversicherungsfrei, erhöht also nicht die Lohnnebenkosten. Allerdings muss sich die GmbH vor der Veranstaltung für diese Option entscheiden – eine nachträgliche Wahl ist nicht möglich.

Option 2: Mehrere kleinere Veranstaltungen statt einer großen

Statt einer teuren Veranstaltung über der 110-Euro-Grenze können zwei separate Veranstaltungen organisiert werden, die jeweils unter der Freigrenze bleiben. Beispiel: Statt einer Weihnachtsfeier für 150 Euro pro Kopf können ein Sommerfest (90 Euro/Kopf) und eine Weihnachtsfeier (105 Euro/Kopf) durchgeführt werden – beide steuerfrei.

Option 3: Abteilungsweise Veranstaltungen

Die 110-Euro-Freigrenze kann für jede abgrenzbare Betriebseinheit separat genutzt werden. Eine Abteilungsfeier zählt als eigenständige Betriebsveranstaltung, sofern die Abteilung als geschlossener Kreis erkennbar ist. So können beispielsweise Vertrieb, Produktion und Verwaltung jeweils eigene Veranstaltungen durchführen, ohne dass die Zwei-Veranstaltungen-Grenze unternehmsweit gilt. Voraussetzung: Die Veranstaltung steht allen Mitarbeitern der jeweiligen Abteilung offen.

Praxis-Tipp: Kombination verschiedener Zuwendungsformen

Clever ist die Kombination mehrerer steuerfreier Zuwendungen: Zwei Betriebsveranstaltungen à 110 Euro + monatliche Sachbezüge bis 50 Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, ab 2025: 50 Euro) + Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 Euro/Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG). So können insgesamt erhebliche steuerfreie Zuwendungen gewährt werden.

Option 4: Incentives und Sachprämien außerhalb der Betriebsveranstaltung

Anstelle oder zusätzlich zu Betriebsveranstaltungen können Sachprämien bis zur monatlichen Freigrenze von 50 Euro (ab 2025, vorher 44 Euro) gewährt werden. Diese müssen jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und dürfen nicht in Geld umgewandelt werden können. Beispiele: Gutscheine (kein Bargutschein), Warengutscheine, Tankgutscheine.

Pauschalversteuerung § 37b EStG

  • 30 % Pauschalsteuer (zzgl. SolZ, ggf. KiSt)
  • Steuerfrei für Arbeitnehmer
  • Sozialversicherungsfrei
  • Entscheidung vor Veranstaltung nötig

Mehrere kleine Veranstaltungen

  • 2 x 110 € steuerfrei pro Jahr
  • Zusätzlich je Abteilung möglich
  • Bessere Planbarkeit
  • Höhere Gesamtzuwendung möglich

Kombination mit Sachbezügen

  • 50 €/Monat Sachbezüge (ab 2025)
  • 600 € Gesundheitsförderung/Jahr
  • Keine Anrechnung auf 110-€-Grenze
  • Hohe Gesamtwirkung

Für GmbHs, die Jahresabschluss und Lohnbuchhaltung professionell handhaben möchten, bietet OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere Steuerberater prüfen die optimale Gestaltung von Mitarbeiterzuwendungen und unterstützen bei der steueroptimalen Umsetzung.

Häufig gestellte Fragen

Kann man eine Firmenfeier auch außerhalb Deutschlands steuerfrei durchführen?

Ja, der Ort der Betriebsveranstaltung ist für die Steuerfreiheit unerheblich. Entscheidend ist die Einhaltung der 110-Euro-Freigrenze pro Teilnehmer und dass die Feier allen Mitarbeitern offensteht. Reisekosten zählen zu den umlagefähigen Kosten und müssen in die Berechnung einbezogen werden.

Muss die Firmenfeier während der Arbeitszeit stattfinden?

Nein, eine Betriebsveranstaltung kann auch außerhalb der Arbeitszeit, etwa abends oder am Wochenende, stattfinden. Entscheidend ist der betriebliche Anlass und die Teilnahmemöglichkeit für alle Mitarbeiter, nicht der Zeitpunkt der Durchführung.

Können Minijobber und Aushilfen an der steuerfreien Firmenfeier teilnehmen?

Ja, auch geringfügig Beschäftigte, Minijobber, Teilzeitkräfte und Aushilfen zählen zum begünstigten Personenkreis. Für sie gilt die gleiche 110-Euro-Freigrenze. Wichtig ist, dass die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht, unabhängig vom Beschäftigungsumfang.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter nicht an der Firmenfeier teilnimmt?

Die Freigrenze wird individuell pro teilnehmendem Mitarbeiter berechnet. Nimmt ein Mitarbeiter nicht teil, hat dies keine steuerlichen Auswirkungen auf die anderen Teilnehmer. Es besteht kein Anspruch auf Barauszahlung oder eine andere Kompensation für Nichtteilnahme.

Sind Tombola-Gewinne oder Geschenke auf der Firmenfeier steuerfrei?

Kleinere Sachgeschenke und Tombola-Gewinne auf der Betriebsfeier zählen zu den Kosten der Veranstaltung und werden auf die 110-Euro-Grenze angerechnet. Alternativ können Sachgeschenke bis 50 Euro pro Monat nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei sein, wenn sie unabhängig von der Betriebsveranstaltung gewährt werden.

Kann die Firmenfeier steuerlich geltend gemacht werden, wenn nur die Geschäftsleitung teilnimmt?

Nein, eine Veranstaltung, die nur der Geschäftsleitung oder ausgewählten Führungskräften offensteht, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Die Kosten sind dann nicht steuerfrei, sondern müssen als individueller geldwerter Vorteil versteuert werden oder gelten als verdeckte Gewinnausschüttung.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), § 8 EStG (Einnahmen), § 2 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), Bundesministerium der Finanzen (BMF). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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