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Lesedauer

15–23 Minuten

OnlineBilanzBlogFirmenfeier absetzen

Firmenfeier GmbH absetzen 2026: Alle Regeln & Grenzen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Firmenfeiern sind ein bewährtes Instrument zur Förderung der Mitarbeitermotivation – doch nur bei korrekter steuerlicher Behandlung bleiben sie auch wirtschaftlich attraktiv. Dieser Ratgeber erläutert alle relevanten Regelungen zur 110-Euro-Freigrenze, zum Betriebsausgabenabzug und zur Dokumentation. Sie erfahren, wie Sie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste und Jubiläumsveranstaltungen in der GmbH rechtssicher absetzen und welche Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern gelten. Während Firmenfeiern eigenen steuerlichen Regeln unterliegen, gelten für geschäftliche Zusammenkünfte mit externen Partnern andere Vorgaben – mehr dazu unter Bewirtung GmbH absetzen. Die korrekte Verbuchung dieser Aufwendungen lässt sich mithilfe einer Buchungssätze Übersicht kostenlos systematisch umsetzen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Firmenfeiern können in der GmbH als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sofern die 110-Euro-Freigrenze pro Teilnehmer nicht überschritten wird. Bei Einhaltung dieser Grenze bleibt die Feier für Arbeitnehmer lohnsteuerfrei und die GmbH kann Vorsteuerabzug geltend machen. Bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr profitieren von dieser Regelung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Firmenfeier in der GmbH steuerlich absetzen: Grundlagen und Voraussetzungen

Firmenfeiern wie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste oder Jubiläumsveranstaltungen gehören zur betrieblichen Praxis vieler GmbHs. Steuerlich können diese Veranstaltungen als Betriebsausgabe abgesetzt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – ähnlich wie bei den steuerlichen Regeln für Bewirtungskosten, die ebenfalls strenge Nachweispflichten und Abzugsgrenzen vorsehen. Die rechtliche Grundlage für Firmenfeiern bildet § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Entscheidend ist, dass die Feier überwiegend im betrieblichen Interesse der GmbH stattfindet und allen Mitarbeitern offensteht.

Die Kosten einer Firmenfeier können bis zu einem Freibetrag von 110 Euro pro teilnehmender Person steuerfrei bleiben. Dieser Betrag umfasst sämtliche Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer für Bewirtung, Räumlichkeiten, künstlerische Darbietungen und eventueller Übernachtungskosten. Werden mehrere Veranstaltungen im Jahr durchgeführt, kann der Freibetrag je Feier separat in Anspruch genommen werden, maximal jedoch für zwei Veranstaltungen jährlich gemäß R 19.5 Abs. 4 LStR.

Praxis-Hinweis: 110-Euro-Grenze

Die 110-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, keine Freibetrag. Das bedeutet: Bei 109 Euro pro Person bleibt die Feier steuerfrei. Bei 111 Euro wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur die 1 Euro Überschreitung. Eine genaue Kalkulation vorab ist daher unerlässlich.

Wer kann teilnehmen?

Damit die steuerliche Anerkennung gelingt, muss die Feier allen Betriebsangehörigen oder zumindest allen Angehörigen einer Betriebsabteilung offenstehen. Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen teilnehmen, wenn sie als Arbeitnehmer anzusehen sind. Begleitpersonen (Ehepartner, Lebenspartner) können miteinbezogen werden, ihre Kosten werden anteilig auf die teilnehmenden Mitarbeiter umgelegt.

Die 110-Euro-Grenze: Berechnung und relevante Kostenbestandteile

Die korrekte Berechnung der 110-Euro-Grenze ist in der Praxis häufig fehleranfällig. Relevant sind alle Aufwendungen, die unmittelbar mit der Veranstaltung zusammenhängen. Dazu zählen nicht nur Speisen und Getränke, sondern auch die Raummiete, Musikprogramm, Dekoration, Transport vom Betrieb zum Veranstaltungsort sowie gegebenenfalls Übernachtungskosten für auswärtige Mitarbeiter.

Kostenposition Einbeziehung in 110-€-Grenze Bemerkung
Speisen und Getränke Ja Inkl. Umsatzsteuer
Raummiete Ja Anteilig je Teilnehmer
Musik, DJ, Live-Band Ja Volle Kosten umlagefähig
Dekoration Ja Anteilig auf Teilnehmer
Transferkosten (Bus, Taxi) Ja Wenn betrieblich veranlasst
Geschenke an Mitarbeiter Nein Separate Beurteilung als Sachzuwendung
Übernachtungskosten Ja Falls erforderlich und zugeordnet

Die Gesamtkosten werden durch die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Personen geteilt, nicht durch die Zahl der Eingeladenen. Begleitpersonen werden als eigenständige Teilnehmer gezählt, ihre Kosten erhöhen entsprechend die Pro-Kopf-Belastung der Mitarbeiter. Ein Beispiel: Eine Feier kostet 5.500 Euro brutto, es nehmen 45 Mitarbeiter und 5 Begleitpersonen teil (insgesamt 50 Personen). Der Betrag je Teilnehmer liegt bei 110 Euro – die Freigrenze ist exakt erreicht und die Kosten bleiben steuerfrei.

„Viele Mandanten unterschätzen, dass auch die Dekoration und der DJ-Service in die Berechnung einfließen. Wir empfehlen, bereits bei der Planung eine detaillierte Kostenkalkulation zu erstellen und eine Reserve einzuplanen, damit die 110-Euro-Grenze sicher eingehalten wird.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Was passiert bei Überschreitung der 110-Euro-Freigrenze?

Wird die Freigrenze von 110 Euro pro teilnehmender Person überschritten, entfällt die Steuerfreiheit vollständig. Der gesamte Betrag – nicht nur der übersteigende Teil – wird zum steuerpflichtigen Arbeitslohn jedes Mitarbeiters. Die GmbH muss dann entscheiden, ob sie die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge individuell auf die Mitarbeiter umlegt oder pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert.

Pauschale Versteuerung mit 25 %

Die GmbH kann die Lohnsteuer auf Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG abgelten. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Diese Pauschalbesteuerung ist für Arbeitnehmer vorteilhaft, da sie keine individuelle Versteuerung in ihrer Einkommensteuererklärung vornehmen müssen und die Sozialversicherung bei korrekter Anwendung nicht berührt wird.

Achtung: Sozialversicherung

Bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze wird der übersteigende Betrag grundsätzlich auch sozialversicherungspflichtig. Die Pauschalversteuerung befreit nicht automatisch von Sozialabgaben. Die GmbH muss den übersteigenden Betrag je Mitarbeiter bei der SV-Meldung berücksichtigen.

Beispiel 1: Knapp darunter

Kosten 109 €/Person → vollständig steuerfrei, keine Meldepflicht, keine Lohnsteuer, keine SV-Beiträge.

Beispiel 2: Knapp darüber

Kosten 115 €/Person → gesamter Betrag (115 €) steuerpflichtig. Pauschalversteuerung mit 25 % möglich. Übersteigender Betrag (5 €) SV-pflichtig.

Mehrere Firmenfeiern im Jahr: Die Zwei-Veranstaltungen-Regel

Die Finanzverwaltung erlaubt, dass die 110-Euro-Freigrenze für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen wird (R 19.5 Abs. 4 LStR). Dies ermöglicht es einer GmbH, beispielsweise sowohl eine Sommerfest als auch eine Weihnachtsfeier steuerfrei durchzuführen, solange jede Veranstaltung die Grenze von 110 Euro pro Person nicht überschreitet.

Werden mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt, muss die GmbH zwei Feiern auswählen, für die die Freigrenze genutzt wird. Die übrigen Veranstaltungen sind in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig. Eine Aufteilung oder nachträgliche Änderung der Wahl ist nicht zulässig. Die Entscheidung sollte bereits bei der Planung und spätestens in der Lohnbuchhaltung dokumentiert werden.

Praktische Gestaltung bei mehreren Feiern

  1. Kostenkontrolle: Dokumentieren Sie für jede Feier separat alle Aufwendungen und die Teilnehmerzahl.
  2. Frühzeitige Festlegung: Entscheiden Sie bereits im Vorfeld, welche zwei Veranstaltungen unter die Freigrenze fallen sollen.
  3. Lohnbuchhaltung informieren: Teilen Sie Ihrem Steuerberater oder der Lohnbuchhaltung mit, welche Veranstaltungen begünstigt werden.
  4. Dokumentation: Bewahren Sie Rechnungen, Teilnehmerlisten und Kalkulationen auf. Diese sind bei Betriebsprüfungen relevant.

„In der Praxis sehen wir oft, dass GmbHs drei oder mehr Feiern planen, aber vergessen, die beiden begünstigten Veranstaltungen klar zu benennen. Das führt bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Diskussionen. Eine saubere Dokumentation schon bei der Planung erspart Ärger.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug bei Firmenfeiern

Die Kosten einer Firmenfeier sind für die GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Veranstaltung im überwiegend betrieblichen Interesse liegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Feier der Motivation und Bindung der Mitarbeiter dient und allen Betriebsangehörigen oder einer abgegrenzten Abteilung offensteht. Ein klarer geschäftlicher Anlass (Firmenjubiläum, Jahresabschluss, Weihnachten) unterstützt die betriebliche Veranlassung.

Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG

Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bewirtung, Raummiete, Unterhaltung und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Firmenfeier ist in vollem Umfang möglich, sofern die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Die früher bestehende Einschränkung bei Bewirtungskosten greift hier nicht, da es sich um eine betriebliche Veranstaltung und nicht um geschäftliche Bewirtung Dritter handelt (vgl. § 15 Abs. 1a UStG, der auf Bewirtung Dritter abstellt).

Praxis-Tipp: Rechnungsanforderungen

Achten Sie darauf, dass alle Rechnungen die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG erfüllen: vollständiger Name und Anschrift von Leistungsempfänger und Leistender, Steuernummer oder USt-IdNr., Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Nur dann ist der Vorsteuerabzug gesichert.

Kostenart Betriebsausgabe Vorsteuerabzug
Catering, Getränke Ja Ja, § 15 Abs. 1 UStG
Raummiete Ja Ja
Künstler, DJ Ja Ja, wenn Rechnung ordnungsgemäß
Dekoration Ja Ja
Geschenke an Mitarbeiter (separat) Ja, bis 60 € Freigrenze Ja, wenn unter Freigrenze
Persönliche Geschenke an GF Nur bedingt Nein, wenn nicht betrieblich

Für GmbHs, die den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen, empfiehlt sich die frühzeitige Abstimmung, welche Belege und Nachweise für Betriebsveranstaltungen erforderlich sind. Plattformen wie OnlineBilanz bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und unterstützen bei der korrekten Verbuchung und Dokumentation solcher Aufwendungen.

Abgrenzung: Geschäftsfreunde und externe Gäste bei Firmenfeiern

Eine steuerfreie Betriebsveranstaltung setzt voraus, dass sie überwiegend für Arbeitnehmer der GmbH ausgerichtet wird. Werden auch Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten oder andere externe Gäste eingeladen, kann dies die steuerliche Qualifikation ändern. Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Betriebsveranstaltungen und geschäftlicher Bewirtung.

Wenn externe Gäste teilnehmen

Nehmen an der Feier mehr als nur vereinzelte externe Gäste teil, ist die Veranstaltung aufzuteilen: Der Teil, der auf die Bewirtung der Arbeitnehmer entfällt, bleibt eine Betriebsveranstaltung mit Anspruch auf die 110-Euro-Freigrenze. Die Aufwendungen für externe Gäste sind als Bewirtungskosten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu behandeln, bei denen nur 70 Prozent der Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Vorsicht bei gemischten Veranstaltungen

Ist die Feier primär auf externe Gäste ausgerichtet (z. B. Kundenempfang mit Mitarbeiterbeteiligung), verliert die gesamte Veranstaltung den Charakter einer Betriebsveranstaltung. Die 110-Euro-Freigrenze entfällt komplett, und die Kosten sind als geschäftliche Bewirtung zu behandeln.

  • Separate Teilnehmerlisten für Mitarbeiter und externe Gäste führen
  • Kosten getrennt erfassen und dokumentieren
  • Bei gemischter Feier: Aufteilung der Gesamtkosten nach Köpfen oder nach Flächennutzung/Leistungen
  • Bewirtungsbeleg für externe Gäste gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG mit Angabe von Anlass, Teilnehmern, Ort und Datum erstellen
  • Abstimmung mit Steuerberater, wie die Aufteilung buchhalterisch erfolgen soll

Eine klare Trennung ist unerlässlich, um die steuerlichen Vorteile nicht zu verlieren. Im Zweifel sollte die GmbH separate Veranstaltungen planen: eine interne Firmenfeier für Mitarbeiter und eine separate Bewirtung für Geschäftsfreunde.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Teilnahme und steuerliche Besonderheiten

Die Teilnahme von Gesellschafter-Geschäftsführern an Firmenfeiern bedarf besonderer Betrachtung. Entscheidend ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen ist oder nicht. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (mehr als 50 Prozent der Anteile) verneint die Rechtsprechung regelmäßig ein Arbeitsverhältnis im steuerlichen Sinne.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Nimmt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer an einer Firmenfeier teil, sind die auf ihn entfallenden Kosten steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu qualifizieren, sofern die Teilnahme nicht betrieblich erforderlich ist. In der Praxis wird jedoch häufig anerkannt, dass die Teilnahme des Geschäftsführers an einer allgemeinen Betriebsfeier betrieblich veranlasst ist – etwa zur Repräsentation oder aus Motivationsgründen.

Um eine vGA zu vermeiden, sollten die Kosten des Geschäftsführers nicht auf die übrigen Mitarbeiter umgelegt werden, wenn er beherrschender Gesellschafter ist. Stattdessen werden seine Kosten separat betrachtet: Liegen sie unter 110 Euro, bleibt die Feier steuerfrei; liegen sie darüber, kann eine vGA vorliegen oder die Kosten müssen als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt werden.

Nicht-beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit weniger als 50 Prozent der Anteile wird regelmäßig ein Arbeitsverhältnis anerkannt. Sie werden wie normale Arbeitnehmer behandelt, ihre Kosten fließen in die Berechnung der 110-Euro-Grenze ein und unterliegen bei Überschreitung der lohnsteuerlichen Behandlung.

„Die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer gilt, ist nicht nur für Firmenfeiern relevant, sondern zieht sich durch alle lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Themen. Wir empfehlen, diesen Status grundsätzlich mit dem Steuerberater zu klären.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Beherrschender GF (> 50 %)

Kein Arbeitnehmer. Kosten separat betrachten. Risiko vGA bei übermäßigen Kosten. Teilnahme muss betrieblich begründbar sein.

Nicht-beherrschender GF (≤ 50 %)

Arbeitnehmer. Kosten fließen in 110-€-Berechnung ein. Reguläre Lohnsteuer bei Überschreitung. Keine vGA-Problematik.

Dokumentation und Nachweispflichten für Firmenfeiern

Die ordnungsgemäße Dokumentation einer Firmenfeier ist entscheidend, um bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt die steuerliche Anerkennung zu sichern. Die Finanzverwaltung prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG tatsächlich erfüllt waren.

Welche Unterlagen sind aufzubewahren?

  • Teilnehmerliste: Namen aller teilnehmenden Mitarbeiter und Begleitpersonen. Unterschriften sind hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich.
  • Einladungen: Nachweis, dass die Feier allen Betriebsangehörigen oder einer abgegrenzten Abteilung offenstand.
  • Rechnungen und Belege: Alle Rechnungen für Catering, Location, Musik, Dekoration, Transport etc. mit vollständigen Angaben gemäß § 14 UStG.
  • Kostenaufstellung: Detaillierte Berechnung der Kosten pro Teilnehmer, aufgeschlüsselt nach Kostenpositionen.
  • Datum und Anlass: Dokumentation des Anlasses (z. B. Weihnachtsfeier, Firmenjubiläum) und des Veranstaltungsdatums.
  • Entscheidung bei mehreren Feiern: Schriftlicher Vermerk, welche zwei Veranstaltungen im Jahr unter die Freigrenze fallen sollen.

Die Aufbewahrungspflicht für diese Unterlagen beträgt gemäß § 147 Abs. 3 AO zehn Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Feier stattgefunden hat. Eine digitale Archivierung ist zulässig und wird von der Finanzverwaltung anerkannt, sofern die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) eingehalten werden.

Praxis-Tipp: Vorlage nutzen

Erstellen Sie eine Vorlage für die Dokumentation von Betriebsveranstaltungen. Diese sollte alle erforderlichen Felder enthalten: Datum, Anlass, Teilnehmerzahl, Gesamtkosten, Kosten pro Person, Liste der Belege. So stellen Sie sicher, dass bei jeder Feier alle Informationen vollständig erfasst werden.

Geschäftsführer, die den Jahresabschluss und die laufende Buchhaltung an einen Steuerberater delegieren, sollten alle Belege zeitnah und vollständig übermitteln. Plattformen wie OnlineBilanz ermöglichen eine digitale Belegübermittlung und sorgen dafür, dass alle steuerlich relevanten Informationen strukturiert erfasst werden. Unsere Steuerberater prüfen die Unterlagen und stellen sicher, dass die Firmenfeiern korrekt in der Buchhaltung und im Jahresabschluss abgebildet werden.

Häufige Fehler bei Firmenfeiern und wie Sie diese vermeiden

In der Praxis führen Firmenfeiern regelmäßig zu steuerlichen Stolpersteinen, die bei Betriebsprüfungen zu Nachforderungen führen können. Die häufigsten Fehler lassen sich jedoch mit etwas Planung und Dokumentation vermeiden.

Typische Fehlerquellen im Überblick

Fehler Folge Vermeidung
110-€-Grenze um wenige Euro überschritten Gesamter Betrag wird lohnsteuerpflichtig Kosten vorab detailliert kalkulieren, Puffer einplanen
Begleitpersonen nicht in Berechnung einbezogen Falsche Pro-Kopf-Kosten, Nachversteuerung Begleitpersonen als eigenständige Teilnehmer zählen
Mehr als zwei Feiern ohne klare Festlegung Finanzamt bestimmt begünstigte Veranstaltungen Frühzeitig zwei Feiern benennen und dokumentieren
Fehlende oder unvollständige Teilnehmerliste Steuerfreiheit wird versagt Teilnehmerliste mit Datum und Unterschriften führen
Gemischte Veranstaltung mit Geschäftsfreunden Verlust der Steuerfreiheit für alle Separate Feiern planen oder Kosten aufteilen
Geschenke in 110-€-Grenze eingerechnet Doppelbesteuerung oder Freigrenze falsch Geschenke separat als Sachzuwendung behandeln
Keine ordnungsgemäßen Rechnungen Vorsteuerabzug geht verloren Rechnungen prüfen, § 14 UStG beachten

„Wir erleben regelmäßig, dass Mandanten die 110-Euro-Grenze knapp überschreiten, weil Last-Minute-Kosten wie zusätzliche Getränke oder ein spontaner DJ nicht eingeplant wurden. Eine realistische Kalkulation mit 10 bis 15 Prozent Puffer schützt vor bösen Überraschungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Checkliste: Firmenfeier richtig planen

  1. Frühzeitig Budget festlegen: Teilnehmerzahl schätzen, Kosten pro Person kalkulieren, Puffer von 10–15 % einplanen.
  2. Einladung dokumentieren: Nachweis, dass alle Mitarbeiter (oder eine Abteilung) eingeladen wurden.
  3. Alle Kostenarten erfassen: Catering, Location, Musik, Dekoration, Transfer, Übernachtung – nichts vergessen.
  4. Begleitpersonen berücksichtigen: In Teilnehmerzahl und Kostenberechnung einbeziehen.
  5. Teilnehmerliste führen: Namen, Datum, Unterschriften – möglichst am Tag der Feier.
  6. Rechnungen prüfen: Vollständigkeit gemäß § 14 UStG sicherstellen.
  7. Nach der Feier: Endgültige Kosten pro Person berechnen, dokumentieren, an Lohnbuchhaltung / Steuerberater übermitteln.
  8. Bei Überschreitung: Entscheidung über Pauschalversteuerung treffen, Sozialversicherung beachten.

Geschäftsführer, die unsicher sind, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, sollten die Planung frühzeitig mit ihrem Steuerberater abstimmen. Die OnlineBilanz-Steuerberater stehen für solche Fragen zur Verfügung und unterstützen dabei, Firmenfeiern steueroptimiert und rechtssicher zu gestalten.

Zusammenspiel mit Jahresabschluss und laufender Buchhaltung

Firmenfeiern beeinflussen nicht nur die laufende Lohnbuchhaltung, sondern auch den Jahresabschluss der GmbH. Die Kosten sind als Personalaufwand oder sonstige betriebliche Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erfassen. Die korrekte Kontierung und Dokumentation ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB).

Buchhalterische Erfassung

Die Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen werden üblicherweise auf einem separaten Aufwandskonto (z. B. Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, SKR 03: Konto 6640, SKR 04: Konto 4640) gebucht. Die Vorsteuer wird auf das entsprechende Vorsteuerkonto gebucht. Eine klare Trennung zwischen steuerfreien Veranstaltungen (bis 110 Euro/Person) und steuerpflichtigen Überschreitungen ist notwendig, um die lohnsteuerlichen Konsequenzen korrekt abzubilden.

Bei Überschreitung der Freigrenze und pauschaler Versteuerung entsteht eine zusätzliche Lohnsteuerlast, die als Betriebsausgabe zu erfassen ist (Konto Pauschalsteuer auf Betriebsveranstaltungen). Auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile auf den übersteigenden Betrag) müssen gebucht werden.

Relevanz für den Jahresabschluss

Im Jahresabschluss zum 31.12.2025 müssen alle Betriebsveranstaltungen des Geschäftsjahres vollständig und periodengerecht erfasst sein. Fand eine Feier im Dezember 2025 statt, die Rechnung ging aber erst im Januar 2026 ein, ist die Rückstellung oder Verbindlichkeit zum 31.12.2025 zu bilden, um das Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) einzuhalten.

Praxis-Tipp: Abstimmung mit Steuerberater

Übermitteln Sie alle Belege und Nachweise zu Firmenfeiern frühzeitig an Ihren Steuerberater. Dieser kann dann die korrekte Erfassung und eventuelle Besonderheiten (z. B. Pauschalversteuerung, vGA-Prüfung) im Jahresabschluss berücksichtigen. OnlineBilanz bietet digitale Kommunikationswege und eine strukturierte Belegerfassung, die den Prozess erheblich beschleunigt.

GmbHs, die ihren Jahresabschluss durch OnlineBilanz erstellen lassen, profitieren von der engen Verzahnung zwischen laufender Buchhaltung und Jahresabschluss. Unsere Steuerberater prüfen alle Aufwendungen, stellen die korrekte Verbuchung sicher und erkennen frühzeitig, wenn steuerliche Risiken bestehen. Der Jahresabschluss wird fristgerecht erstellt und rechtsverbindlich unterzeichnet – transparent, digital und zu Festpreisen.

110 €

Freigrenze pro Person und Feier

Veranstaltungen jährlich begünstigt

25 %

Pauschalsteuersatz bei Überschreitung

Häufig gestellte Fragen

Können Begleitpersonen oder Familienangehörige an Firmenfeiern teilnehmen, ohne die 110-Euro-Grenze zu gefährden?

Ja, Begleitpersonen können teilnehmen. Die Kosten für die Begleitperson werden zusammen mit den Kosten des Arbeitnehmers addiert und auf beide Personen aufgeteilt. Bleiben die Kosten pro Kopf unter 110 Euro, ist die Regelung weiterhin anwendbar. Wichtig ist, dass die Teilnahme von Begleitpersonen allen Mitarbeitern in vergleichbarer Weise offensteht.

Wie werden Getränkepauschalen oder Open-Bar-Angebote bei der 110-Euro-Berechnung behandelt?

Getränkepauschalen und Open-Bar-Kosten werden auf alle tatsächlich anwesenden Teilnehmer gleichmäßig umgelegt. Entscheidend ist der tatsächliche Verbrauch bzw. die vereinbarte Pauschale, nicht der individuelle Konsum. Eine realistische Schätzung und saubere Dokumentation der Gesamtkosten ist hier besonders wichtig.

Was gilt, wenn eine Firmenfeier über Mitternacht hinausgeht – zählt das als eine oder zwei Veranstaltungen?

Eine Veranstaltung wird nach ihrer Zielsetzung und ihrem einheitlichen Anlass beurteilt, nicht nach Kalendertagen. Eine Weihnachtsfeier, die am 20. Dezember abends beginnt und nach Mitternacht endet, bleibt eine einzige Veranstaltung. Entscheidend ist der betriebliche Anlass und die Durchführung als geschlossene Feier.

Kann die GmbH auch bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze einen Teil der Kosten steuerfrei behandeln?

Nein, die 110-Euro-Regelung ist eine Freigrenze, keine Freibetrag. Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag pro Teilnehmer lohnsteuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Daher ist es wirtschaftlich oft sinnvoller, die Kosten knapp unter der Grenze zu halten oder bewusst großzügiger zu planen und die Versteuerung einzukalkulieren.

Müssen auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) bei der Berechnung der 110-Euro-Grenze einbezogen werden?

Ja, geringfügig Beschäftigte gehören zum begünstigten Teilnehmerkreis, sofern sie zum Zeitpunkt der Feier in einem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen. Ihre Kosten werden in die Pro-Kopf-Berechnung einbezogen. Auch für sie gilt die 110-Euro-Freigrenze bei der Lohnversteuerung.

Kann eine Firmenfeier nachträglich noch als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sie zunächst nicht gebucht wurde?

Grundsätzlich ja, solange die Kosten im betreffenden Wirtschaftsjahr angefallen sind und ordnungsgemäß dokumentiert wurden. Eine nachträgliche Verbuchung ist im Rahmen der Buchführungspflicht möglich, sofern der Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde. Nach Feststellung kann eine Korrektur nur noch über eine Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 EStG erfolgen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), Umsatzsteuergesetz (UStG), Bundesministerium der Finanzen (BMF). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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