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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogBewirtungskosten absetzen

Bewirtungskosten absetzen 2026: Regeln & Praxis

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Bewirtungskosten gehören zu den steuerlich sensiblen Betriebsausgaben: Nur 70 Prozent sind abziehbar, und die Finanzverwaltung stellt hohe formale Anforderungen an Belege und Nachweise. Dieser Ratgeber erklärt, welche Kosten unter welchen Voraussetzungen abzugsfähig sind, wie Sie Bewirtungsbelege rechtssicher führen und worauf das Finanzamt bei Prüfungen besonders achtet.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Bewirtungskosten sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie geschäftlich veranlasst, angemessen und durch einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg nachgewiesen sind. Der Beleg muss Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen enthalten. Die Finanzverwaltung prüft insbesondere Angemessenheit, geschäftlichen Anlass und formale Vollständigkeit der Belege.

Was sind Bewirtungskosten und wann lassen sie sich absetzen?

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass. Sie umfassen alle Speisen, Getränke, Trinkgelder und die Inanspruchnahme von Bewirtungseinrichtungen – beispielsweise im Restaurant, Café oder bei Geschäftsessen im Hotel. Steuerlich ist die Abgrenzung entscheidend: Nur Bewirtungen mit nachweislich betrieblichem oder beruflichem Anlass sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Die rechtliche Grundlage bildet § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, der für Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass eine Abzugsbeschränkung auf 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen vorsieht. Die verbleibenden 30 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Entscheidend ist, dass die Bewirtung einem betrieblichen Zweck dient – etwa der Anbahnung, dem Abschluss oder der Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen.

Abgrenzung: geschäftlich vs. privat

Die Finanzverwaltung prüft genau, ob eine Bewirtung tatsächlich geschäftlich veranlasst war. Typische geschäftliche Anlässe sind Kundengespräche, Verhandlungen mit Lieferanten, Geschäftspartner-Meetings oder Bewirtungen anlässlich von Vertragsverhandlungen. Nicht abzugsfähig sind hingegen private Feiern, Bewirtungen ohne erkennbaren geschäftlichen Zusammenhang oder überwiegend repräsentative Veranstaltungen ohne konkreten geschäftlichen Anlass.

Wichtig für die Praxis

Bewirtungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn sie ordnungsgemäß dokumentiert werden. Das bedeutet: Beleg aufbewahren, Anlass und Teilnehmer schriftlich festhalten – und das zeitnah. Nachträgliche Rekonstruktionen erkennt das Finanzamt regelmäßig nicht an.

Die 70-Prozent-Regel: Was bedeutet die Abzugsbeschränkung?

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 EStG sind Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die restlichen 30 % müssen außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden und mindern den steuerlichen Gewinn nicht. Diese Regelung gilt einheitlich – unabhängig davon, ob es sich um eine GmbH, ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft handelt.

Konkret bedeutet das: Bei einer Bewirtung mit Gesamtkosten von 200 Euro (netto) dürfen als Betriebsausgabe 140 Euro angesetzt werden. Die verbleibenden 60 Euro sind nicht abzugsfähig und erhöhen den zu versteuernden Gewinn. Die 70-Prozent-Regel greift ausschließlich für geschäftlich veranlasste Bewirtungen; bei privaten Bewirtungen ist kein Abzug möglich.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Die Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen kann – anders als die ertragsteuerliche Abzugsbeschränkung – zu 100 % geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen. Das heißt: Die Umsatzsteuer auf der Rechnung ist vollständig als Vorsteuer abziehbar, während ertragsteuerlich nur 70 % als Betriebsausgabe anerkannt werden. Diese unterschiedliche Behandlung muss in der Buchhaltung korrekt abgebildet werden.

Position Betrag brutto Netto USt 19 % Betriebsausgabe (70 %) Nicht abzugsfähig (30 %)
Geschäftsessen 238,00 € 200,00 € 38,00 € 140,00 € 60,00 €
Geschäftsessen 119,00 € 100,00 € 19,00 € 70,00 € 30,00 €
Geschäftsessen 59,50 € 50,00 € 9,50 € 35,00 € 15,00 €

Die Tabelle zeigt exemplarisch die Aufteilung für typische Geschäftsessen. Die Vorsteuer wird vollständig aus dem Bruttobetrag herausgerechnet und ist abziehbar. Die Betriebsausgabe basiert auf dem Nettobetrag und wird um 30 % gekürzt.

Der Bewirtungsbeleg: Formale Anforderungen und Pflichtangaben

Ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg ist zwingende Voraussetzung für den steuerlichen Abzug. Das Finanzamt akzeptiert nur solche Bewirtungskosten, die durch einen formell korrekten Beleg nachgewiesen werden. Die Anforderungen ergeben sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG und der langjährigen Rechtsprechung des BFH. Ein einfacher Kassenbon reicht nicht aus.

Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg

  • Ort und Tag der Bewirtung (Datum, Restaurant oder Veranstaltungsort)
  • Namen aller bewirteten Personen (vollständige Namen, keine Abkürzungen)
  • Anlass der Bewirtung (konkret und nachvollziehbar, z. B. „Vertragsverhandlung Projekt XY“)
  • Höhe der Aufwendungen (Rechnungsbetrag mit Mehrwertsteuer-Ausweis)
  • Unterschrift des Gastgebers (handschriftlich, zeitnah nach der Bewirtung)
  • Ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 14 UStG (Rechnungsaussteller, Steuernummer/USt-IdNr., Einzelpositionen)

Alle Angaben müssen zeitnah und handschriftlich auf der Rechnung oder einem separaten Bewirtungsvordruck vermerkt werden. Nachträgliche oder unvollständige Angaben führen regelmäßig zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Das gilt auch dann, wenn der geschäftliche Anlass dem Grunde nach unstreitig ist.

Häufiger Fehler in der Praxis

Viele Unternehmen versäumen es, die bewirteten Personen vollständig und korrekt zu benennen. Angaben wie „Kunde“ oder „Geschäftspartner“ reichen nicht. Das Finanzamt fordert Vor- und Nachnamen sowie – bei größeren Bewirtungen – die Zugehörigkeit (z. B. „Max Mustermann, Einkaufsleiter Firma ABC GmbH“). Ohne diese Angaben droht die Streichung des gesamten Abzugs.

Angemessenheit: Wie hoch dürfen Bewirtungskosten sein?

Das Gesetz verlangt in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Bewirtungsaufwendungen angemessen sein müssen. Was angemessen ist, hängt vom konkreten Anlass, der Branche, der Geschäftsbeziehung und den örtlichen Verhältnissen ab. Es gibt keine festen Beträge, aber die Finanzverwaltung prüft kritisch, ob die Höhe der Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum geschäftlichen Anlass steht.

Orientierung bieten folgende Richtwerte: Ein Mittagessen im Rahmen eines Kundengesprächs mit Kosten zwischen 30 und 80 Euro pro Person gilt in der Regel als angemessen. Ein Abendessen mit wichtigen Geschäftspartnern, etwa anlässlich eines Vertragsabschlusses, darf auch 100 bis 150 Euro pro Person betragen – sofern Anlass und Rahmen dokumentiert sind. Luxusrestaurants mit Menüpreisen über 200 Euro pro Person werden vom Finanzamt hingegen häufig als unangemessen eingestuft, es sei denn, es handelt sich um branchenübliche Repräsentation (z. B. im Investmentbanking oder Luxusgüterbereich).

„In der Praxis sehen wir immer wieder, dass Unternehmen bei außergewöhnlich hohen Bewirtungskosten nachträglich Probleme mit dem Finanzamt bekommen. Unsere Empfehlung: Dokumentieren Sie bei höheren Beträgen nicht nur den Anlass, sondern auch den Kontext – etwa die Bedeutung des Geschäftspartners, den erwarteten Auftragswert oder die Branchenüblichkeit. Das erspart Diskussionen bei der Betriebsprüfung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Luxusaufwendungen und Abgrenzung

Aufwendungen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen gelten, können vom Finanzamt ganz oder teilweise gestrichen werden. Das betrifft nicht nur extrem teure Restaurants, sondern auch übertriebene Getränkeauswahl (z. B. Champagner in großen Mengen ohne besonderen Anlass) oder ungewöhnlich hohe Trinkgelder. Die Beweislast für die Angemessenheit liegt beim Steuerpflichtigen – nicht beim Finanzamt.

Bewirtung eigener Arbeitnehmer: Besonderheiten und Ausnahmen

Bewirtungen eigener Arbeitnehmer werden steuerlich anders behandelt als Bewirtungen externer Geschäftspartner. Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Bewirtung eigener Arbeitnehmer nicht abzugsfähig, da sie nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als geschäftlich veranlasste Bewirtung gelten. Sie zählen stattdessen zum Arbeitslohn und sind beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen: Wenn die Bewirtung eigener Arbeitnehmer zusammen mit externen Geschäftspartnern stattfindet und eindeutig dem geschäftlichen Anlass dient – etwa ein gemeinsames Essen mit Kunden – sind die Kosten insgesamt zu 70 % abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die bewirteten Arbeitnehmer aktiv am geschäftlichen Zweck beteiligt sind (z. B. Vertriebsmitarbeiter bei Kundengespräch).

Betriebsveranstaltungen und Freigrenze

Bewirtungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier, Sommerfest, Jubiläum) fallen unter die Sonderregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Hier gilt eine Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer und Veranstaltung. Bleiben die Kosten unter dieser Grenze, sind sie in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig und beim Arbeitnehmer steuerfrei. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag als geldwerter Vorteil zu versteuern – nicht nur der übersteigende Teil.

Bewirtung mit Geschäftspartnern

Eigene Arbeitnehmer nehmen am Geschäftsessen mit Kunden oder Lieferanten teil. Die Kosten sind insgesamt zu 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn der geschäftliche Anlass im Vordergrund steht.

Reine Arbeitnehmerbewirtung

Bewirtung ausschließlich eigener Arbeitnehmer ohne externe Teilnehmer ist nicht nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG abzugsfähig. Sie gilt als Arbeitslohn oder fällt unter die Betriebsveranstaltungsregelung.

Praxis-Tipp für GmbH-Geschäftsführer

Bei gemischten Bewirtungen (Mitarbeiter + Geschäftspartner) sollten Sie auf dem Bewirtungsbeleg klar dokumentieren, welche externen Personen teilgenommen haben. So vermeiden Sie Diskussionen mit dem Finanzamt, ob es sich um eine abzugsfähige Geschäftsbewirtung oder um nicht abzugsfähigen Arbeitslohn handelt.

Buchhalterische Erfassung: So verbuchen Sie Bewirtungskosten korrekt

Die korrekte buchhalterische Erfassung von Bewirtungskosten ist entscheidend für eine saubere Betriebsprüfung und eine reibungslose Jahresabschlusserstellung. In der Buchhaltung werden Bewirtungskosten grundsätzlich auf separaten Konten erfasst, um die ertragsteuerliche Abzugsbeschränkung (70 %) und die umsatzsteuerliche Vorsteuerabzugsberechtigung (100 %) korrekt abzubilden.

Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04

Im DATEV-Standardkontenrahmen SKR 03 werden Bewirtungskosten typischerweise auf dem Konto 4650 (Bewirtungskosten) gebucht. Im SKR 04 ist das entsprechende Konto 6640. Manche Unternehmen differenzieren zusätzlich nach abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Bewirtungskosten oder trennen die Buchung nach 70 % / 30 %, um die außerbilanzielle Hinzurechnung zu erleichtern. Das ist jedoch nicht zwingend – entscheidend ist, dass die Aufwendungen eindeutig als Bewirtungskosten erkennbar sind.

Die Vorsteuer wird auf das übliche Vorsteuerkonto (SKR 03: 1576, SKR 04: 1406) gebucht – und zwar in voller Höhe. Die 30-prozentige Kürzung erfolgt nicht in der Finanzbuchhaltung, sondern erst außerbilanziell im Rahmen der Steuererklärung oder im Jahresabschluss durch eine entsprechende Anpassung.

Beispiel-Buchungssatz

Konto Soll Konto Haben Betrag Erläuterung
4650 Bewirtungskosten 200,00 € Nettobetrag der Bewirtung
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 38,00 € Umsatzsteuer aus Rechnung
1200 Bank 238,00 € Zahlung Bruttobetrag

Im Jahresabschluss bzw. in der Steuererklärung erfolgt die außerbilanzielle Hinzurechnung von 30 % der Nettobewirtungskosten (hier: 60 Euro). Diese Hinzurechnung erhöht den steuerlichen Gewinn und muss in der Anlage zur Körperschaftsteuererklärung (bei GmbH) oder in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (bei Einzelunternehmen/Personengesellschaft) nachvollziehbar dokumentiert werden.

„Viele Mandanten fragen uns, ob die 30-prozentige Kürzung schon in der laufenden Buchhaltung erfolgen muss. Unsere Antwort: Nein. Die Finanzbuchhaltung erfasst den vollen Aufwand. Die Kürzung erfolgt außerbilanziell im Rahmen der Steuererklärung. Das erleichtert die Übersichtlichkeit und vermeidet Fehler in der monatlichen Buchhaltung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler und typische Prüfungsfallen bei Bewirtungskosten

Bewirtungskosten gehören zu den am häufigsten beanstandeten Positionen bei Betriebsprüfungen. Das Finanzamt prüft hier besonders kritisch, da die Abgrenzung zwischen geschäftlich und privat oft schwierig ist und formale Fehler den vollständigen Abzug gefährden. Nachfolgend die typischen Fehlerquellen, die Sie in der Praxis vermeiden sollten.

Fehlende oder unvollständige Bewirtungsbelege

Der häufigste Fehler: Es fehlen Namen der bewirteten Personen, der Anlass ist nur vage beschrieben („Kundengespräch“) oder die Unterschrift des Gastgebers fehlt. Auch nachträgliche Ergänzungen – etwa erst bei der Betriebsprüfung – akzeptiert das Finanzamt nicht. Die Dokumentation muss zeitnah erfolgen, idealerweise noch am Tag der Bewirtung.

Unangemessen hohe Aufwendungen

Kosten, die in keinem Verhältnis zum Anlass stehen, werden vom Finanzamt gekürzt oder komplett gestrichen. Das betrifft vor allem teure Restaurants ohne erkennbaren besonderen Anlass, überhöhte Weinrechnungen oder Bewirtungen mit auffällig vielen Teilnehmern ohne nachvollziehbaren geschäftlichen Grund.

Falsche Zuordnung: Geschenke statt Bewirtung

Werden hochwertige Speisen oder Getränke (z. B. Weinpräsente, Geschenkkörbe) an Geschäftspartner ohne Bewirtungssituation übergeben, handelt es sich nicht um Bewirtungskosten, sondern um Geschenke. Diese unterliegen der 35-Euro-Freigrenze nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG und sind oberhalb dieser Grenze nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung ist oft strittig.

  • Bewirtungsbeleg vollständig und handschriftlich ausfüllen – sofort nach der Bewirtung
  • Namen aller bewirteten Personen vollständig und leserlich angeben
  • Anlass konkret und nachvollziehbar beschreiben (Projektname, Vertragsgegenstand, etc.)
  • Angemessenheit der Kosten prüfen – bei hohen Beträgen Kontext dokumentieren
  • Trennung zwischen Bewirtung und Geschenken beachten (unterschiedliche Abzugsgrenzen)
  • Belege chronologisch ablegen und für Betriebsprüfung griffbereit halten

Risiko Betriebsprüfung

Werden Bewirtungskosten vollständig gestrichen, droht nicht nur die Nachversteuerung, sondern auch Zinsen nach § 233a AO (0,15 % pro Monat, seit 2019: 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume bis 2018). Bei größeren Beträgen summiert sich das schnell. Zudem können formale Mängel auf andere Bereiche der Buchhaltung ausstrahlen und zu einer intensiveren Prüfung führen.

Bewirtungskosten im Jahresabschluss: Wie OnlineBilanz Sie unterstützt

Die korrekte Behandlung von Bewirtungskosten im Jahresabschluss erfordert nicht nur saubere Buchhaltung, sondern auch die richtige außerbilanzielle Behandlung in der Steuererklärung. Gerade GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter stehen vor der Frage: Sind alle Belege formal korrekt? Wurden die 30 % korrekt hinzugerechnet? Gibt es Risiken für die nächste Betriebsprüfung?

OnlineBilanz verbindet die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit einer digitalen Plattform. Unsere Steuerberater prüfen Ihre Bewirtungskosten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung, kontrollieren die formalen Anforderungen und stellen sicher, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung korrekt erfolgt. Servet Gündogan und das Team in Stuttgart koordinieren den gesamten Prozess – von der Belegprüfung bis zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch unsere Steuerberater.

Ablauf: Jahresabschluss mit OnlineBilanz

  1. Sie laden Ihre Buchhaltungsdaten und Belege digital in die OnlineBilanz-Plattform hoch – sicher, verschlüsselt und DSGVO-konform.
  2. Servet Gündogan prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und koordiniert bei Rückfragen direkt mit Ihnen.
  3. Unsere Steuerberater erstellen den Jahresabschluss, prüfen die Bewirtungskosten und nehmen die korrekte außerbilanzielle Hinzurechnung vor.
  4. Sie erhalten den fertigen, rechtsverbindlich unterzeichneten Jahresabschluss – transparent, mit Festpreis und ohne Wartezeiten.

Gerade bei Bewirtungskosten zeigt sich in der Praxis, wie wichtig die fachliche Begleitung durch einen Steuerberater ist. Formale Fehler führen schnell zu kostspieligen Nachforderungen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Wartezeiten oder intransparente Abrechnungen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.

Ihr Vorteil mit OnlineBilanz

Sie sparen sich die Suche nach einem Steuerberater vor Ort, profitieren von digitaler Abwicklung und erhalten dennoch die volle fachliche Verantwortung unserer zugelassenen Steuerberater. Alle Leistungen zu transparenten Festpreisen – ohne versteckte Kosten, ohne Wartezeiten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Bewirtungskosten zu 100 Prozent absetzen, wenn ich den Beleg vollständig ausfülle?

Nein. Die Abzugsbeschränkung auf 70 Prozent nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gilt unabhängig von der formalen Qualität des Belegs. Selbst bei vollständigem Nachweis bleiben 30 Prozent nicht abzugsfähig. Nur in Ausnahmefällen (z. B. Arbeitnehmerbewirtung unter bestimmten Voraussetzungen) können 100 Prozent angesetzt werden.

Was passiert, wenn ich den Bewirtungsbeleg nachträglich verliere?

Ohne ordnungsgemäßen Beleg erkennt das Finanzamt die Bewirtungskosten in der Regel nicht an. Sie sollten sofort eine Belegkopie beim Restaurant anfordern und die Angaben (Teilnehmer, Anlass) aus dem Gedächtnis schriftlich rekonstruieren. Eine nachträgliche Anerkennung bleibt jedoch unsicher und liegt im Ermessen des Finanzamts.

Sind Trinkgelder auf Bewirtungsbelegen ebenfalls nur zu 70 Prozent abzugsfähig?

Ja. Trinkgelder gehören zu den Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG und unterliegen ebenfalls der 70-Prozent-Grenze. Sie müssen auf dem Beleg separat ausgewiesen und in angemessener Höhe (üblich: 5–10 Prozent der Rechnungssumme) sein.

Darf ich einen Geschäftsfreund auch privat bewirten und die Kosten absetzen?

Nein. Bewirtungskosten sind nur abzugsfähig, wenn sie aus betrieblichem Anlass erfolgen. Eine rein private Bewirtung – auch wenn ein Geschäftspartner teilnimmt – ist keine Betriebsausgabe. Der Anlass muss klar geschäftlich sein (z. B. Vertragsverhandlung, Projektbesprechung), und dies muss auf dem Beleg dokumentiert werden.

Muss ich bei einer Betriebsprüfung alle Bewirtungsbelege im Original vorlegen?

Seit der GoBD-Einführung akzeptiert die Finanzverwaltung auch digitale Kopien und E-Rechnungen, sofern die Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind. Original-Papierbelege sollten dennoch mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Bei Zweifeln kann der Prüfer Originale verlangen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 4 EStG (Betriebsausgaben), § 8 EStG (Einnahmen), § 146 AO (Ordnungsvorschriften für die Buchführung), Bundesministerium der Finanzen (BMF). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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