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Datum

Lesedauer

14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogAnlage S ausfüllen

Anlage S ausfüllen 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anlage S ist für Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) das zentrale Formular zur Einkommensteuererklärung. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Betriebsausgaben absetzbar sind und welche Fristen Sie beachten müssen. Unsere Anlage S Anleitung 2026 zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie das Formular korrekt ausfüllen. Für sonstige Einkünfte ist die Anlage SO relevant – so behalten Sie bei allen Einkunftsarten den Überblick und vermeiden typische Fehler.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Anlage S wird von Gesellschaftern von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) ausgefüllt, um ihren Gewinnanteil in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli 2026 (mit Steuerberater: 30. April 2027) beim Finanzamt einzureichen. Die Anlage S dokumentiert den Gewinnanteil aus der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Personengesellschaft.

Was ist die Anlage S und wann muss sie ausgefüllt werden?

Die Anlage S ist ein ergänzendes Formular zur Einkommensteuererklärung, das Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG erfasst. Geschäftsführer einer GmbH müssen die Anlage S ausfüllen, wenn sie neben ihrer Anstellung als Gesellschafter-Geschäftsführer auch freiberuflich oder gewerblich tätig sind oder wenn bestimmte Konstellationen vorliegen, die steuerlich als selbständige Tätigkeit einzuordnen sind.

Wichtig ist die Abgrenzung: Gehälter aus der GmbH-Geschäftsführertätigkeit werden in der Regel als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) behandelt. Die Anlage S kommt erst dann ins Spiel, wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer beispielsweise Beratungsleistungen über ein Einzelunternehmen erbringen, freiberuflich tätig sind (z. B. als Architekt, Steuerberater, Rechtsanwalt) oder Ihre GmbH-Beteiligung so ausgestaltet ist, dass Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen.

Typische Fälle für Anlage S bei GmbH-Geschäftsführern

Freiberufliche Nebentätigkeit neben der GmbH-Geschäftsführung • Sondervergütungen aus atypisch stiller Beteiligung oder Mitunternehmerschaft • Tantiemen oder Lizenzzahlungen, die steuerlich nicht als Arbeitslohn, sondern als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert werden • Honorare für Beratungsleistungen außerhalb des Anstellungsverhältnisses

„Viele GmbH-Geschäftsführer übersehen, dass bestimmte Vergütungen steuerlich nicht als Gehalt, sondern als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu behandeln sind. Besonders bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit Beherrschungsverhältnis prüft das Finanzamt genau, ob neben dem Gehalt weitere Einkünfte vorliegen, die in der Anlage S zu erklären sind.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Unterschied zwischen Anlage S und Anlage G: Welches Formular ist richtig?

Die Abgrenzung zwischen Anlage S (selbständige Arbeit nach § 18 EStG) und Anlage G (gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG) ist entscheidend für die korrekte Steuererklärung. Beide Formulare erfassen Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit, unterscheiden sich jedoch in der Art der Tätigkeit und den steuerlichen Konsequenzen.

Kriterium Anlage S (§ 18 EStG) Anlage G (§ 15 EStG)
Art der Tätigkeit Freiberufliche Tätigkeit (Katalogberufe, katalogähnliche Berufe, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische Tätigkeit) Gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht
Gewerbesteuer Keine Gewerbesteuerpflicht Gewerbesteuerpflicht (Freibetrag 24.500 € p. a.)
Gewinnermittlung § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) oder § 4 Abs. 1 EStG (Bilanz) § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) oder § 5 EStG (Bilanz)
Beispiele Steuerberater, Rechtsanwalt, Arzt, Ingenieur, Architekt, Journalist, Berater Handel, Handwerk, Produktion, Dienstleistungen ohne Freiberufler-Status

Für GmbH-Geschäftsführer ist die Unterscheidung besonders relevant, wenn sie neben ihrer GmbH-Tätigkeit ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft betreiben. Freiberufler wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Unternehmensberater füllen die Anlage S aus, während Geschäftsführer mit gewerblicher Nebentätigkeit (z. B. Handel, Handwerk) die Anlage G verwenden müssen.

Fehleinordnung kann teuer werden

Eine falsche Zuordnung zwischen Anlage S und Anlage G führt nicht nur zu Rückfragen des Finanzamts, sondern kann auch nachträglich Gewerbesteuerpflicht auslösen. Besonders bei gemischten Tätigkeiten (z. B. beratende und ausführende Leistungen) ist eine sorgfältige Abgrenzung erforderlich. Im Zweifelsfall sollten Sie die steuerliche Einordnung durch einen Steuerberater klären lassen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Anlage S korrekt ausfüllen

Das Ausfüllen der Anlage S erfordert systematisches Vorgehen und genaue Kenntnis der steuerlichen Vorschriften. Die folgenden Schritte führen Sie durch die wichtigsten Abschnitte des Formulars für das Steuerjahr 2025 (Erklärung 2026). Ein ähnlich strukturiertes Vorgehen benötigen Sie auch bei der Anlage AVA ausfüllen 2026: Schritt-für-Schritt-Anleitung, die für Altersvorsorgeverträge relevant ist.

Zeilen 4–10: Angaben zur Tätigkeit

In diesem Abschnitt beschreiben Sie die Art Ihrer selbständigen Tätigkeit. Tragen Sie die genaue Berufsbezeichnung ein (z. B. „Unternehmensberater“, „Steuerberater“, „IT-Berater“). Bei mehreren selbständigen Tätigkeiten geben Sie alle an. Wichtig ist auch die Angabe, ob Sie in einem freien Beruf nach § 18 EStG tätig sind – dies bestätigen Sie durch Ankreuzen der entsprechenden Felder.

Zeilen 11–46: Gewinnermittlung

Hier tragen Sie Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ein. Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Relevante Positionen sind:

  • Zeile 11: Honorareinnahmen aus selbständiger Tätigkeit (Bruttoeinnahmen ohne Umsatzsteuer bei Ist-Besteuerung)
  • Zeilen 21–39: Betriebsausgaben wie Bürokosten, Fachliteratur, Fortbildungen, Versicherungen, Kfz-Kosten (bei betrieblicher Nutzung), Rechts- und Beratungskosten
  • Zeile 40: Abschreibungen für Arbeitsmittel (Computer, Büromöbel, Software) nach AfA-Tabelle
  • Zeile 45: Gewinn aus selbständiger Arbeit (Einnahmen minus Ausgaben)

Zeilen 47–60: Ergänzende Angaben

In diesem Bereich geben Sie an, ob Sie steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wie z. B. Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, Sonderabschreibungen oder Rücklagen. Auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Art der Gewinnermittlung (EÜR oder Bilanz) werden hier vermerkt.

Digitale Unterstützung nutzen

Die Anlage S kann digital über ELSTER oder mit professioneller Steuerberater-Software ausgefüllt werden. Auf OnlineBilanz.de übernehmen unsere zugelassenen Steuerberater die vollständige Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung inklusive Anlage S – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.

Häufige Fehler beim Ausfüllen der Anlage S und wie Sie diese vermeiden

Bei der Anlage S schleichen sich immer wieder typische Fehler ein, die zu Rückfragen des Finanzamts oder sogar zu Steuernachzahlungen führen können. Die folgenden Punkte zeigen die häufigsten Stolpersteine und wie Sie diese umgehen.

1. Unvollständige oder falsche Betriebsausgaben

Viele Selbständige machen entweder zu wenige oder zu viele Betriebsausgaben geltend. Absetzbar sind nur Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Private Kosten dürfen nicht abgesetzt werden. Bei gemischter Nutzung (z. B. häusliches Arbeitszimmer, Kfz) ist eine anteilige Aufteilung erforderlich. Das Arbeitszimmer ist seit 2023 bis zu 1.260 Euro absetzbar, bei ausschließlicher beruflicher Nutzung unbegrenzt nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.

2. Fehlende oder fehlerhafte Umsatzsteuer-Angaben

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Einnahmen ohne Umsatzsteuer anzugeben (bei Ist-Besteuerung). Freiberufler, die nach § 19 UStG die Kleinunternehmerregelung nutzen, weisen keine Umsatzsteuer aus. Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss in der Anlage S konsistent mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen sein.

3. Verwechslung mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

GmbH-Geschäftsführer erhalten ihr reguläres Gehalt als Arbeitslohn (Anlage N), nicht in der Anlage S. Nur zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Beratertätigkeit, Honorare oder Sondervergütungen außerhalb des Anstellungsverhältnisses gehören in die Anlage S. Die Abgrenzung ist besonders bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit Beherrschungsverhältnis komplex.

  • Alle Betriebseinnahmen vollständig erfasst (auch Nebenerlöse, Erstattungen)
  • Betriebsausgaben korrekt zugeordnet und belegt
  • Private Kostenanteile herausgerechnet (z. B. Kfz, Arbeitszimmer)
  • Abschreibungen nach AfA-Tabelle korrekt berechnet
  • Umsatzsteuer-Behandlung konsistent mit Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Anlage S nur für selbständige Tätigkeit, nicht für Gehalt aus GmbH-Anstellung

„Die Anlage S ist fehleranfällig, weil viele Mandanten die Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Ausgaben unterschätzen. Besonders bei GmbH-Geschäftsführern, die zusätzlich freiberuflich tätig sind, ist eine saubere Trennung der Einkunftsarten essentiell. Wir prüfen in jedem Jahresabschluss, ob die Anlage S korrekt ausgefüllt ist und alle Belege nachvollziehbar sind.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Betriebsausgaben in der Anlage S: Was ist absetzbar?

Die korrekte Erfassung von Betriebsausgaben ist entscheidend für die Höhe Ihres zu versteuernden Gewinns. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind alle Aufwendungen absetzbar, die betrieblich veranlasst sind. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen – das bedeutet, Sie müssen die betriebliche Veranlassung nachweisen können.

Typische Betriebsausgaben bei selbständiger Tätigkeit

Direkte Betriebsausgaben

  • Büromaterial, Fachliteratur, Software-Lizenzen
  • Fortbildungskosten, Fachseminare, Kongressgebühren
  • Rechts- und Beratungskosten (Steuerberater, Rechtsanwalt)
  • Versicherungen (Berufshaftpflicht, Rechtsschutz betrieblich)
  • Porto, Telekommunikation, Internet (betrieblicher Anteil)
  • Werbung, Marketing, Webseite

Anteilige Betriebsausgaben

  • Häusliches Arbeitszimmer (bis 1.260 € oder unbegrenzt bei ausschließlicher Nutzung)
  • Kfz-Kosten (Fahrtenbuch oder 1%-Regelung bei gemischter Nutzung)
  • Telefon- und Internetkosten (betrieblicher Nutzungsanteil nachweisen)
  • Bewirtungskosten (70% abzugsfähig bei geschäftlichem Anlass)
  • Reisekosten (betriebliche Veranlassung erforderlich)

Besonders bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (z. B. Smartphone, Computer, Kfz) ist eine saubere Aufteilung erforderlich. Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil unter 10% ist keine Absetzung möglich, bei über 90% kann der volle Betrag angesetzt werden. Im Bereich dazwischen ist eine anteilige Aufteilung nach nachweisbaren Kriterien vorzunehmen.

Nicht abzugsfähige Ausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG

  • Private Lebensführung: Kleidung (außer typische Berufskleidung), Ernährung, Wohnungsmiete (außer Arbeitszimmer)
  • Geldstrafen, Bußgelder: Verwarnungsgelder, Ordnungswidrigkeiten sind nicht absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
  • Geschenke über 35 Euro: Pro Empfänger und Jahr maximal 35 Euro abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
  • Bewirtung von Geschäftspartnern: Nur 70% der angemessenen Kosten absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
  • Gewerbesteuer: Bei freiberuflicher Tätigkeit (Anlage S) ohnehin nicht anfallend

Belegpflicht beachten

Für alle Betriebsausgaben gilt: Sie müssen die Ausgaben durch ordnungsgemäße Belege nachweisen können. Bei Prüfungen durch das Finanzamt reicht eine bloße Auflistung nicht aus. Bewahren Sie alle Rechnungen, Quittungen und Nachweise mindestens 10 Jahre auf (§ 147 AO). Auch digitale Belege sind zulässig, sofern sie den GoBD-Anforderungen entsprechen.

Besonderheiten für Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Anlage S

Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten bei der Anlage S besondere Regelungen, da hier mehrere Einkunftsarten zusammentreffen können. Die steuerliche Behandlung hängt stark von der Beteiligungshöhe, der Stellung im Unternehmen und der Art der Vergütungen ab.

Abgrenzung: Gehalt (Anlage N) vs. Sondervergütungen (Anlage S oder G)

Ein festangestellter Geschäftsführer ohne oder mit geringer Beteiligung erhält sein Gehalt in der Regel als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N). Anders sieht es bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern aus, die mehr als 50% der GmbH-Anteile halten: Hier prüft das Finanzamt genau, ob Zahlungen über das Gehalt hinaus als Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (gewerbliche Einkünfte, Anlage G) oder als selbständige Tätigkeit (Anlage S) zu qualifizieren sind.

Vergütungsart Steuerliche Einordnung Formular
Festes Geschäftsführer-Gehalt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) Anlage N
Tantiemen aus Anstellungsverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) Anlage N
Beratungshonorare außerhalb der Anstellung Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) Anlage S
Sondervergütungen als Mitunternehmer Gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Anlage G
Gewinnausschüttung aus Anteilen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) Anlage KAP

Die Anlage S kommt also nur dann zum Einsatz, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich eine freiberufliche Tätigkeit ausübt – beispielsweise als Unternehmensberater, Steuerberater oder IT-Spezialist – und diese Leistungen nicht Teil des Anstellungsverhältnisses sind. Hierbei ist eine klare vertragliche und tatsächliche Abgrenzung unerlässlich.

Praxisfall: GmbH-Geschäftsführer mit Beratertätigkeit

Ein typisches Beispiel: Ein IT-Geschäftsführer ist zu 30% an seiner GmbH beteiligt und erhält ein festes Monatsgehalt von 8.000 Euro (Anlage N). Parallel dazu berät er externe Unternehmen als selbständiger IT-Berater und erzielt daraus 40.000 Euro Honorarumsatz pro Jahr. Diese Einkünfte sind in der Anlage S zu erklären, da sie aus freiberuflicher Beratungstätigkeit stammen und nicht Teil der GmbH-Anstellung sind.

Vertragliche Klarheit schafft Sicherheit

Um spätere Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Gesellschafter-Geschäftsführer, die zusätzlich selbständig tätig sind, die Vergütungen klar trennen: Ein schriftlicher Anstellungsvertrag regelt das Gehalt, ein separater Dienstleistungsvertrag die freiberufliche Beratertätigkeit. So ist die steuerliche Zuordnung eindeutig dokumentiert.

„Besonders bei Gesellschafter-Geschäftsführern führt die Vermischung von Anstellungsverhältnis und selbständiger Tätigkeit regelmäßig zu Rückfragen des Finanzamts. Wir empfehlen, von Anfang an klare vertragliche Strukturen zu schaffen und die Einkunftsarten sauber zu trennen. So vermeiden Sie Nachfragen und sorgen für steuerliche Klarheit.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen für die Anlage S und Folgen bei verspäteter Abgabe

Die Anlage S ist Bestandteil der Einkommensteuererklärung und unterliegt daher denselben Abgabefristen. Für das Steuerjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten im Jahr 2026 folgende Fristen:

31.07.2026

Abgabefrist ohne Steuerberater

28.02.2027

Abgabefrist mit Steuerberater

bis 25.000 €

Verspätungszuschlag möglich

Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, muss diese bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Mandanten, die einen Steuerberater beauftragen, erhalten automatisch eine Fristverlängerung bis zum Ende Februar des übernächsten Jahres. Diese Fristverlängerung wird vom Steuerberater beantragt und gilt für alle Anlagen, also auch für die Anlage S.

Verspätungszuschlag nach § 152 AO

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Dieser beträgt 0,25% der festgesetzten Steuer pro angefangenen Monat der Verspätung, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 25.000 Euro betragen. Bei Steuernachzahlungen wird der Zuschlag zusätzlich zur Nachzahlung fällig.

  • Automatische Festsetzung: Bei einer Verspätung von mehr als 14 Monaten ist der Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen (§ 152 Abs. 2 AO).
  • Ermessensentscheidung: Bei kürzerer Verspätung kann das Finanzamt nach Ermessen einen Zuschlag festsetzen, insbesondere wenn bereits vorher Mahnungen ergangen sind.
  • Verzinsung: Zusätzlich zum Verspätungszuschlag können Nachzahlungszinsen nach § 233a AO anfallen (0,15% pro Monat ab 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, Stand 2026).

Fristverlängerung rechtzeitig beantragen

Wenn Sie absehen, dass Sie die Frist nicht einhalten können, sollten Sie rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt stellen. Dieser sollte begründet sein (z. B. Krankheit, fehlende Unterlagen) und vor Ablauf der regulären Frist eingereicht werden. Eine nachträgliche Fristverlängerung ist in der Regel nicht möglich.

Die Beauftragung eines Steuerberaters bringt neben der automatischen Fristverlängerung auch den Vorteil, dass die Anlage S fachlich korrekt ausgefüllt wird und alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden. Auf OnlineBilanz.de übernehmen unsere zugelassenen Steuerberater die vollständige Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung inklusive Anlage S – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.

Wann lohnt sich Steuerberater-Unterstützung beim Ausfüllen der Anlage S?

Die Anlage S ist ein komplexes Formular, das fundierte Kenntnisse im Steuerrecht erfordert. Während einfache Fälle (z. B. geringe Nebeneinkünfte ohne größere Betriebsausgaben) noch selbst ausfüllbar sind, wird die Unterstützung eines Steuerberaters in vielen Konstellationen nicht nur sinnvoll, sondern wirtschaftlich geboten.

Wann ist Steuerberater-Unterstützung empfehlenswert?

  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehreren Einkunftsarten (Gehalt, Sondervergütungen, freiberufliche Tätigkeit)
  • Komplexe Betriebsausgaben (z. B. häusliches Arbeitszimmer, Kfz-Nutzung, Reisekosten)
  • Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder steuerliche Rücklagen
  • Grenzfälle zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit (Anlage S vs. Anlage G)
  • Hohe Einkünfte mit entsprechender Steuerlast (Optimierungspotenzial)
  • Betriebsprüfung oder frühere Rückfragen des Finanzamts

Ein Steuerberater prüft nicht nur die formale Korrektheit der Anlage S, sondern identifiziert auch Gestaltungsmöglichkeiten zur Steueroptimierung. Dazu gehören beispielsweise die optimale Nutzung von Abschreibungen, die Prüfung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG oder die korrekte Behandlung von Vorsteuer bei umsatzsteuerpflichtigen Selbständigen.

Kostenvergleich: Selbst ausfüllen vs. Steuerberater

Selbst ausfüllen

  • Zeitaufwand: 3–8 Stunden (je nach Komplexität)
  • Risiko von Fehlern und Rückfragen
  • Keine Fristverlängerung (Abgabe bis 31.07.)
  • Keine steuerliche Optimierung
  • Keine Haftung bei Fehlern

Steuerberater beauftragen

  • Kosten nach StBVV: ca. 500–1.500 € (je nach Einkünften)
  • Fristverlängerung bis Ende Februar
  • Fachlich korrekte Erstellung
  • Steueroptimierung und Beratung
  • Berufshaftpflicht des Steuerberaters

Die Kosten für einen Steuerberater sind als Betriebsausgaben absetzbar, sofern die Anlage S betriebliche Einkünfte betrifft. Bei einer Einkommensteuerersparnis durch optimale Gestaltung amortisieren sich die Beraterkosten oft schon im ersten Jahr. Zusätzlich entfällt der zeitliche Aufwand und das Risiko kostspieliger Fehler.

„Viele GmbH-Geschäftsführer unterschätzen die Komplexität der Anlage S, besonders wenn mehrere Einkunftsarten zusammenkommen. Wir sehen regelmäßig, dass durch professionelle Beratung nicht nur Fehler vermieden werden, sondern auch erhebliche Steuereinsparungen möglich sind. Das Honorar für den Steuerberater zahlt sich in den allermeisten Fällen mehrfach aus.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Auf OnlineBilanz.de erhalten Sie digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen: Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen Ihre vollständige Einkommensteuererklärung inklusive Anlage S, prüfen alle Unterlagen und optimieren Ihre Steuerlast – ohne Wartezeiten und mit voller Steuerberater-Haftung.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Anlage S auch abgeben, wenn die Personengesellschaft Verluste gemacht hat?

Ja, die Anlage S ist auch bei Verlusten auszufüllen und einzureichen. Der Verlustanteil wird in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt und kann mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden oder als Verlustvortrag in künftige Jahre übertragen werden. Die Abgabepflicht besteht unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft.

Kann ich die Anlage S elektronisch über ELSTER einreichen?

Ja, die Anlage S kann elektronisch über das ELSTER-Portal eingereicht werden. Seit 2019 sind Steuerpflichtige grundsätzlich zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet, sofern keine Ausnahme greift. Die elektronische Übermittlung beschleunigt die Bearbeitung und reduziert Fehlerquellen durch automatische Plausibilitätsprüfungen.

Was passiert, wenn mehrere Gesellschafter unterschiedliche Gewinnverteilungsschlüssel haben?

Der individuelle Gewinnanteil jedes Gesellschafters wird im Feststellungsbescheid der Personengesellschaft ausgewiesen. Jeder Gesellschafter trägt seinen persönlichen Gewinnanteil gemäß Gesellschaftsvertrag in seine eigene Anlage S ein. Die Gewinnverteilung richtet sich nach der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung und muss in der einheitlichen und gesonderten Feststellung dokumentiert sein.

Wie werden Sondervergütungen an Gesellschafter in der Anlage S behandelt?

Sondervergütungen (z. B. Gehälter, Mieten, Zinsen an Gesellschafter) werden steuerlich dem Gewinnanteil des Gesellschafters hinzugerechnet. Sie sind in der Anlage S in separaten Zeilen anzugeben. Die Sondervergütungen werden bereits in der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Personengesellschaft erfasst und im Feststellungsbescheid ausgewiesen, sodass sie in der Anlage S nur noch übertragen werden müssen.

Gilt die verlängerte Abgabefrist für die Anlage S auch bei steuerlicher Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine?

Nein, die verlängerte Abgabefrist bis 30. April 2027 gilt nur bei steuerlicher Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwälte. Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen erhalten keine automatische Fristverlängerung. Sie müssen die Einkommensteuererklärung einschließlich Anlage S grundsätzlich bis zum 31. Juli 2026 einreichen, es sei denn, sie beantragen erfolgreich eine individuelle Fristverlängerung beim Finanzamt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO), Steuerformulare der Bundesfinanzverwaltung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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